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Die Schlusselzuweisung ist ein Mittel der Gemeindefinanzierung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in dem sie die wichtigste Position darstellt Die Schlusselzuweisung ist eine zweckfreie Zuweisung zur allgemeinen Finanzierung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes Die finanzielle Unterstutzung der Gemeinden durch ein Land ist geregelt im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz oder Finanzausgleichsgesetz Die Hohe der jeweiligen finanziellen Unterstutzung einer Gemeinde wird durch Ausgangsmesszahlen in Abhangigkeit von der Einwohnerzahl ermittelt dabei zahlen nur Hauptwohnsitze Gemeindesonderschlusselzuweisung BearbeitenDie Gemeindesonderschlusselzuweisung ist nach dem schleswig holsteinischen Finanzausgleichsgesetz eine Zuweisung von Geldmitteln an steuerschwachere Gemeinden gemass 8 Abs 2 FAG Die Sonderschlusselzuweisung tritt neben die allgemeine Schlusselzuweisung die alle Gemeinden beziehen Besonders steuerstarke Gemeinden mussen die Finanzausgleichsumlage nach 30 FAG abfuhren wobei es sich um ein Gegenstuck zur Sonderschlusselzuweisung handelt Abundanz BearbeitenAbundante Gemeinden erhalten keine Schlusselzuweisungen weil ihr Finanzbedarf von ihrer Finanzkraft gedeckt ist und davon ausgegangen wird dass sie ihre Ausgaben ohne staatliche Transferleistungen bestreiten konnen Weblinks BearbeitenNiedersachsisches Finanzausgleichsgesetz Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen Sachsisches Finanzausgleichsgesetz Schleswig Holsteinisches Finanzausgleichsgesetz Finanzausgleichsgesetz Bayern Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schlusselzuweisung amp oldid 238613205