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Kreis war ein im Grossherzogtums Baden der Republik Baden und dem Bundesland Baden 1809 bis 1952 fur diverse raumliche Verwaltungseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben verwendeter Terminus Karte des Grossherzogtums Baden mit der Verwaltungsgliederung 1890 Landeskommissarbezirke Kreise und Bezirksamter Inhaltsverzeichnis 1 Der Kreis als Mittelinstanz des Grossherzogtums Baden 1 1 Mittelinstanz 1809 bis 1832 Kreisdirektorien 1 2 Mittelinstanz 1832 bis 1864 Kreisregierungen 2 Der Kreis als kommunale Selbstverwaltungskorperschaft 1864 bis 1939 2 1 Kreisverbande 2 2 Bezirksverbande 3 Der Landkreis als untere Staatsbehorde und Selbstverwaltungskorperschaft ab 1939 4 Siehe auch 5 Literatur 6 Weblinks 7 Rechtsgrundlagen 8 EinzelnachweiseDer Kreis als Mittelinstanz des Grossherzogtums Baden BearbeitenVon 1809 wirksam ab 1810 bis 1864 war der Kreis im Grossherzogtum Baden eine Mittelinstanz der staatlichen Verwaltung ohne Selbstverwaltungsaufgaben Mittelinstanz 1809 bis 1832 Kreisdirektorien Bearbeiten Durch das Organisationsrescript vom 26 November 1809 1 erfolgte die erste erschopfende Regelung der neueren badischen Verwaltungsorganisation Auf der mittleren Ebene wurden die bisherigen drei Provinzen aufgehoben und nach franzosischem Vorbild durch zehn Kreise ersetzt Die Kreisdirektorien im Grossherzogtum Baden fuhrten die Aufsicht uber die 66 landesherrlichen und 53 standesherrlichen Bezirksamter Die Kompetenzen und Organe der Kreise wurden in Beilage D zum Organisationsrescript festgelegt 2 Die Leitung eines Kreisdirektoriums lag bei einem Kreisdirektor dem mindestens zwei Kreisrate zur Seite standen Hiervon sollten je einer aus dem rechts und staatspolizeilichen Fach und der andere aus dem staatswirtschaftlichen Fach sein Die Ernennung erfolgte auf Vorschlag des Innen bzw Finanzministers durch die Ministerialkonferenz dem Kollegialgremium aller Minister Das Personal der Kreisdirektorien bestand uberdies aus Kreissekretaren Registratoren Revisoren Kanzlisten oder Skribenten und einem Kanzleidiener Von den 1809 beschlossenen und 1810 eingerichteten 10 Kreisen bestanden bei der Reform 1832 nur noch 6 Kreise Seekreis Dreisamkreis Kinzigkreis Murg und Pfinzkreis Neckarkreis Main und TauberkreisDer Odenwalderkreis wurde schon 1810 aufgehoben und die Amter den Nachbarkreisen zugeteilt 3 Der Wiesenkreis wurde 1815 aufgelost und dem Dreisamkreis zugeschlagen 4 Der Donaukreis wurde 1819 aufgehoben und die Amter auf den See und den Kinzigkreis verteilt Der Murgkreis wurde ebenfalls 1819 aufgehoben und die Amter auf den Kinzigkreis und den Pfinz und Enzkreis ab 1819 Murg und Pfinzkreis verteilt 5 Mittelinstanz 1832 bis 1864 Kreisregierungen Bearbeiten nbsp Karte mit den Grenzen der badischen Kreise 1832 1864Zum 1 Mai 1832 wurden die verbliebenen sechs Kreise aufgelost und zur Kosteneinsparung durch vier neugegrundete Kreise ersetzt 6 Die Behorde hiess zudem nun nicht mehr Kreisdirektion sondern Kreisregierung Der alte Seekreis Sitz Konstanz blieb dabei unverandert Aus dem Dreisamkreis und Teilen des bisherigen Kinzigkreises wurde der neue Ober Rheinkreis Sitz Freiburg gebildet Der grossere Teil des Kinzigkreises wurde mit dem Murg und Pfinzkreis sowie dem Stadtkreis Karlsruhe zusammengelegt und daraus der Mittel Rheinkreis Sitz Rastatt gebildet Der Neckarkreis und der Main und Tauberkreis bildeten den neuen Unter Rheinkreis Sitz Mannheim Jeder der Kreise erhielt eine Kreisregierung der ein Regierungs Direktor vorstand Zur Kreisregierung gehorten ferner Regierungs Rate und Regierungs Assessoren Die Kreisregierung des Oberrheinkreises war 1834 z B mit insgesamt 37 Stellen ausgestattet 7 Die Kreisregierungen waren fur alle zur Staatsverwaltung gehorigen Sachgebiete verantwortlich Aufsicht uber die Amter Bezirksamter Aufsicht uber den grossten Teil der Lokal und Bezirksstiftungen Indigenatserteilung Heimatrecht Gewerbekonzessionen Dienst und Strafpolizei und andere Mit dem Gesetz die Organisation der innern Verwaltung betreffend vom 5 Oktober 1863 8 wirksam zum 1 Oktober 1864 9 wurden die vier alten Kreise aufgelost und damit die mittlere Verwaltungsebene abgeschafft Beim Innenministerium wurden Stellen fur vier Ministerialbevollmachtigte Landeskommissare genannt eingerichtet die als Ersatz fur die wegfallenden Mittelbehorden dienen sollten Diesen reisenden Aufsichtsorganen wurde je ein Landeskommissarbezirk zugeteilt und sie hatten ihren Sitz in ihrem Bezirkshauptort zu nehmen Die Aufgaben der Landeskommissare wurden in der Vollzugsverordnung zum Gesetze uber die Organisation der Inneren Verwaltung insbesondere die Einrichtung und Zustandigkeit der Behorden und das Verfahren betreffend vom 12 Juli 1864 10 festgelegt Der Kreis als kommunale Selbstverwaltungskorperschaft 1864 bis 1939 BearbeitenDas Gesetz die Organisation der inneren Verwaltung betreffend vom 5 Oktober 1863 11 schuf Kreisverbande als Zusammenschluss von Gemeinden fur Selbstverwaltungsaufgaben Diese Kreisverbande umfassten jeweils die Gemeinden im Gebiet mehrerer Amtsbezirke und schufen parallel zu den unteren staatlichen Verwaltungsbehorden Bezirksamter neue Selbstverwaltungskorperschaften Als Aufsichtsbehorde wurden den staatlichen Bezirksamtern und den neuen als Selbstverwaltungsorganisationen ausgebildeten Kreisen vier Landeskommissare im Rang von Ministerialraten als Aufsichtsorgane vorgesetzt Der Bezirksamtmann des Amtsbezirks in dessen Gebiet sich der Sitz des Kreises befand war gleichzeitig Kreishauptmann Mit der Kreisversammlung gab es bereits ein Gremium mit weitgehend indirekt gewahlten Vertretern der Kreisangehorigen das diesen eine gewisse Mitwirkung bei den Kreisangelegenheiten ermoglichte Der Vollzug der Beschlusse sowie die Verwaltung von Kreisvermogen und Kreisanstalten ubertrug die Kreisversammlung einem von ihr gewahlten Kreisausschuss mit funf Mitgliedern der wiederum aus seiner Mitte eine Person als Vorstand wahlte 12 Die Badische Kreisordnung der Republik Baden vom 19 Juni 1923 13 bestatigte die im Grossherzogtum vorgenommene Kreiseinteilung 11 Kreise und definierte die Kreise wiederum als Selbstverwaltungskorperschaften die weiterhin der Staatsaufsicht durch die Landeskommissare unterstanden Es gab weiterhin eine Kreisversammlung deren Mitglieder Kreisabgeordnete nun direkt gewahlt wurden Die Kreisversammlung wahlte zudem einen Kreisrat der als engeres Gremium uber die Geschafte des Kreises zu entscheiden hatte wenn die Kreisversammlung nicht tagte Die Leitung des Kreises lag bei einem Kreisvorsitzenden der durch die Kreisversammlung gewahlt wurde Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden die Kreisversammlungen 1935 abgeschafft und die Kreisrate verloren 1936 das Recht Beschlusse zu fassen und wurden Beratungsorgane 14 Die zwischen 1863 und 1939 in Baden bestehenden Kreise waren nur Selbstverwaltungskorperschaften ohne staatliche Verwaltungsaufgaben und entsprachen daher nicht den heutigen Landkreisen Die bis 1939 in Baden bestehenden Bezirksamter hatten keine Selbstverwaltungsaufgaben sondern nur staatliche Verwaltungsaufgaben und entsprachen daher auch nicht den heutigen Landkreisen Kreisverbande Bearbeiten Das Grossherzogtum wurde 1863 in 11 Kreisverbande eingeteilt 15 denen jeweils die Gemeinden mehrerer der 59 Amtsbezirke zugeordnet wurden Die Amtsbezirke Bezirksamter selbst waren nicht Teil der Kreise da sie nicht Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung sondern der Staatsverwaltung wahrnahmen sie dienen hier nur der raumlichen Definition der Kreisverbande Kreis Konstanz mit den Gemeinden der Amtsbezirke Konstanz Engen Messkirch Pfullendorf Radolfzell Stockach UberlingenKreis Villingen mit den Gemeinden der Amtsbezirke Donaueschingen Triberg VillingenKreis Waldshut mit den Gemeinden der Amtsbezirke Bonndorf Jestetten Sackingen St Blasien WaldshutKreis Freiburg mit den Gemeinden der Amtsbezirke Breisach Emmendingen Ettenheim Freiburg Kenzingen Neustadt Staufen WaldkirchKreis Lorrach mit den Gemeinden der Amtsbezirke Lorrach Mullheim Schonau SchopfheimKreis Offenburg mit den Gemeinden der Amtsbezirke Gengenbach Kork Lahr Oberkirch Offenburg WolfachKreis Baden Baden Baden mit den Gemeinden der Amtsbezirke Achern Baden Buhl Gernsbach RastattKreis Karlsruhe mit den Gemeinden der Amtsbezirke Bretten Bruchsal Durlach Ettlingen Karlsruhe PforzheimKreis Mannheim mit den Gemeinden der Amtsbezirke Mannheim Schwetzingen WeinheimKreis Heidelberg mit den Gemeinden der Amtsbezirke Eppingen Heidelberg Sinsheim WieslochKreis Mosbach mit den Gemeinden der Amtsbezirke Adelsheim Boxberg Buchen Eberbach Mosbach Tauberbischofsheim Walldurn WertheimBezirksverbande Bearbeiten Wahrend die Kreisverbande vom Staat verbindlich eingefuhrt wurden war die zusatzliche Bildung von Bezirksverbanden optional Stadte und Gemeinden eines Kreisverbandes konnten sich ohne Rucksicht auf die Grenzen von Amtsbezirken zusatzlich zu Zweckverbanden fur kommunale Selbstverwaltungsaufgaben zusammenschliessen die die Bezeichnung Bezirksverbande fuhrten und mit der Bezirksversammlung ein Entscheidungsgremium analog zur Kreisversammlung hatten 16 Die Bezirksversammlung darf nicht mit dem Bezirksrat verwechselt werden der auf der Ebene der staatlichen Amtsbezirke wirkte 17 Der Landkreis als untere Staatsbehorde und Selbstverwaltungskorperschaft ab 1939 BearbeitenDurch das Gesetz uber die Landkreisselbstverwaltung in Baden Landkreisordnung vom 24 Juni 1939 18 wurden die bisherigen Kreise per 15 Juni 1939 aufgelost und die neuen Landkreise traten an deren Stelle Die Abwicklung der Geschafte der bisherigen Kreise oblag den Landkreisen am Sitz der bisherigen Kreise 19 Die bisherigen Kreise als Verband der kommunalen Selbstverwaltung und die staatlichen Bezirksamter wurden also durch die neuen Landkreise als untere staatlicher Verwaltungsbezirke Organleihe und gleichzeitig Selbstverwaltungskorperschaft ersetzt Insgesamt wurden 1939 in Baden 27 Landkreise geschaffen 20 Damit wurde die badische Sonderlosung mit parallel bestehenden Verwaltungsbehorden und Selbstverwaltungskorperschaften abgeschafft und die Organisation dem preussischen Muster angepasst Zugleich hatte das nationalsozialistische Regime eine einheitliche Verwaltungsstruktur geschaffen die aufgrund der abgeschafften gewahlten Vertretungskorperschaften auch dem Fuhrerprinzip entsprach Leiter eines Landkreises war der Landrat Diese Bezeichnung wurde in Baden seit 1924 bereits fur die Leiter der Bezirksamter bisher Oberamtmann verwendet 21 22 Die Landkreise existierten nach dem Zweiten Weltkrieg auch in der Franzosischen Besatzungszone als deutsche Behorden weiter die die Vorgaben der Besatzungsmacht zu erfullen hatten Mit der Verordnung Nr 60 uber die Wahlen zu den Kreisversammlungen in Baden vom 2 September 1946 23 regelte die franzosische Besatzungsmacht im Land Baden fur die 18 sud badischen Landkreise das Wahlverfahren und die Kompetenzen der Kreisversammlungen Nach der Bildung des Landes Baden Wurttemberg 1952 wurden die Landkreise einer neuen Mittelinstanz Regierungsbezirken zugeordnet Zu Beginn der Diskussion uber eine Kreisreform gab es 1969 neben den 9 Stadtkreisen noch 63 Landkreise Durch die Kreisreform wurde in Baden Wurttemberg per 1 Januar 1973 die Anzahl der Kreise auf 9 Stadtkreise und 35 Landkreise festgelegt 24 womit die Anzahl Landkreise nahezu auf die Halfte reduziert wurde Siehe auch BearbeitenVerwaltungsgliederung BadensLiteratur BearbeitenKarl Stiefel Baden 1648 1952 II Kreiskommunale Verwaltung Band II Karlsruhe 1979 S 1133 1145 Cornelius Gorka Die Vorgeschichte Amtskorperschaften Oberamter Landkreise und ihre Interessenvertretungen bis 1945 Baden In 50 Jahre Landkreistag Baden Wurttemberg herausgegeben vom Landkreistag Baden Wurttemberg Stuttgart 2006 S 12 18 pdf 11 8 MB abgerufen am 19 April 2021 Cornelius Gorka Die badischen Kreise Ein Sonderfall der kommunalen Selbstverwaltung Arbeitsgemeinschaft fur geschichtliche Landeskunde am Oberrhein e V 433 Protokoll uber die Arbeitssitzung am 14 Mai 2004 1 Wolfgang Sannwald 1973 Die grosse Kreisreform In 50 Jahre Landkreistag Baden Wurttemberg herausgegeben vom Landkreistag Baden Wurttemberg Stuttgart 2006 S 51 59 pdf 11 8 MB abgerufen am 28 Februar 2018 Georg Fuchs Der Landrat Karrierewege Stellung Amtsfuhrung und Amtsverstandnis 3 2 2 Der badische Amtsvorsteher Oberamtmann und Kreishauptmann S 67 69 Digitalisat mit beschrankter Einsicht Christoph J Druppel Staatsregie und Selbstverwaltung Oberamter Bezirksamter und Landratsamter in Baden Hohenzollern und Wurttemberg von 1810 bis 1972 Baden in Wolfram Angerbauer Red Die Amtsvorsteher der Oberamter Bezirksamter und Landratsamter in Baden Wurttemberg 1810 bis 1972 Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Kreisarchive beim Landkreistag Baden Wurttemberg Theiss Stuttgart 1996 ISBN 3 8062 1213 9 S 16 18 Gideon Weizel Das Badische Gesetz vom 5 October 1863 uber die Organisation der innere Verwaltung mit den dazu gehorigen Verordnungen sammt geschichtlicher Einleitung und Erlauterungen Nach amtlichen Quellen bearbeitet Karlsruhe 1864 Internet ArchiveWeblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Amtsblatter der Kreisregierungen Quellen und Volltexte Homepage des Landkreistages Baden Wurttemberg Landeskunde Baden Wurttemberg Der Verwaltungsaufbau nach 1952 abgerufen am 20 April 2021 Ulrike Redecker Wilfried Schontag Verwaltungsgliederung in Baden Wurttemberg Beiwort zu den Karten 7 4 5 In HISTORISCHER ATLAS 7 4 5 VON BADEN WURTTEMBERG ErlauterungenRechtsgrundlagen Bearbeiten1809 10Organisationsrescript vom 26 November 1809 Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr XXXXIX vom 2 Dezember 1809 S 395 398 Beilage A Einteilung in Kreise und Amtsbezirke Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr L vom 9 Dezember 1809 S 403 414 Beilage D Zusammensetzung und Bevollmachtigung der Kreisobrigkeiten Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr LII vom 23 Dezember 1809 S 447 4631832Eintheilung des Grossherzogthums in vier Kreise und Aufstellung von Regierungen betreffend In Grossherzoglich Badisches Staats und Regierungs Blatt Nr IX vom 18 Februar 1832 S 1331863 64Gesetz die Organisation der inneren Verwaltung betreffend V Von den Kreisverbanden und den Bezirksverbanden In Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt Nr XLIV vom 24 Oktober 1863 Vollzugsordnung zum Gesetze uber die Organisation der inneren Verwaltung vom 12 Juli 1864 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr XXXI vom 30 Juli 18641923Badische Kreisordnung vom 19 Juni 1923 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 50 vom 23 August 19231926Verordnung uber die Kreiswahlen vom 17 September 1926 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 31 vom 24 September 19261936Gesetz uber die Neueinteilung der inneren Verwaltung vom 30 Juni 1936 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 20 vom 1 Juli 1936 S 80 821939Gesetz uber die Landkreisselbstverwaltung in Baden Landkreisordnung vom 24 Juni 1939 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 11 vom 28 Juni 1939 Verordnung zur Durchfuhrung der Landkreisordnung vom 24 Juni 1939 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 11 vom 28 Juni 1939 S 106 108 Durchfuhrung der Landkreisordnung Runderlass vom 20 Juli 1939 In Ministerial Blatt fur die badische innere Verwaltung Ausgabe A Nr 31 vom 28 Juli 1939 Spalte 823 827 Begrundung zu dem Gesetz uber die Landkreisselbstverwaltung Landkreisordnung vom 24 Juni 1939 In Ministerial Blatt fur die badische innere Verwaltung Ausgabe A Nr 31 vom 28 Juli 1939 Spalte 827 8421946Verordnung Nr 60 uber die Wahlen zu den Kreisversammlungen in Baden vom 2 September 1946 In Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Franzosisches Besatzungsgebiet Nr 15 vom 20 September 19461955Landkreisordnung fur Baden Wurttemberg vom 10 Oktober 19551971Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform Kreisreformgesetz Baden Wurttemberg vom 26 Juli 19711987Landkreisordnung fur Baden Wurttemberg Landkreisordnung LKrO in der Fassung vom 19 Juni 1987Einzelnachweise Bearbeiten Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr XXXXIX vom 2 Dezember 1809 S 395 Beilage D Zusammensetzung und Bevollmachtigung der Kreisobrigkeiten Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr LII vom 23 Dezember 1809 S 447 463 Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr XLIX vom 4 Dezember 1810 S 355 Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr XX vom 8 November 1815 S 125 126 Grossherzoglich Badisches Regierungsblatt Nr VIII vom 16 Marz 1819 S 33 Grossherzoglich Badisches Staats und Regierungs Blatt 1832 S 133 Hof und Staats Handbuch des Grossherzogthums Baden 1834 S 218 Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt 1863 S 399 Vollzugsverordnung siehe Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt 1864 S 333 Vollzugsverordnung zum Gesetze uber die Organisation der Inneren Verwaltung insbesondere die Einrichtung und Zustandigkeit der Behorden und das Verfahren betreffend IV Von den Landeskommissaren In Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt Nr XXXI vom 30 Juli 1864 Gesetz die Organisation der inneren Verwaltung betreffend V Von den Kreisverbanden und den Bezirksverbanden In Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt Nr XLIV vom 24 Oktober 1863 Siehe Gesetz uber die Organisation der inneren Verwaltung 48 In Weizel S 222 223 Internet Archive Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 50 vom 23 August 1923 siehe Stiefel S 1138 Siehe Weizel S 238 239 Internet Archive Siehe Gesetz uber die Organisation der inneren Verwaltung 57 In Weizel S 230 Internet Archive Siehe Gesetz uber die Organisation der inneren Verwaltung 2 In Weizel S 162 Internet Archive Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 11 vom 28 Juni 1939 Verordnung zur Durchfuhrung Landkreisordnung vom 24 Juni 1939 In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 11 vom 28 Juni 1939 siehe Stiefel S 1139 siehe Fuchs S 68 Bekanntmachung vom 20 September 1924 Anderungen der Amtsbezeichnungen In Badisches Gesetz und Verordnungs Blatt Nr 54 vom 30 September 1924 S 267 268 Verordnung Nr 60 uber die Wahlen zu den Kreisversammlungen in Baden vom 2 September 1946 In Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Franzosisches Besatzungsgebiet Nr 15 vom 20 September 1946 Erstes Gesetz zur Verwaltungsreform Kreisreformgesetz vom 26 Juli 1971 1 Stadt und Landkreise Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kreis Baden amp oldid 226389117