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Die Kreisversammlung wurde im Grossherzogtum Baden laut dem Gesetz uber die Organisation der inneren Verwaltung vom 5 Oktober 1863 1 geschaffen Die 59 Bezirksamter wurden in elf neu geschaffene Kreise aufgeteilt Die Korperschaften der Kreisverbande hatten als Aufgabe Die Anlegung und Erhaltung von Strassen die Errichtung von sozialen Einrichtungen Kreisschulen Sparkassen und anderes mehr Das Organ dieser Kreise war die Kreisversammlung die mindestens einmal im Jahr offentlich tagte Sie setzte sich aus funf Gruppen zusammen von den Gemeinderaten gewahlte Abgeordnete der Gemeinden die doppelte Anzahl gewahlter Mitglieder die uber Kreiswahlmanner indirekt ermittelt wurden eventuelle Vertreter grosserer Stadte grossere Grundbesitzer deren Anzahl ein Sechstel der gewahlten Mitglieder nicht uberschreiten durfte die Mitglieder des Kreisausschusses der von der Kreisversammlung auf drei Jahre gewahlt wurde und das Vollzugsorgan bildete Die Kreise wurden von der Staatskasse und aus einer Kreisumlage finanziert Die staatliche Aufsicht uber die Kreise hatte der Oberamtmann am Sitz des jeweiligen Kreises Er wurde als Kreishauptmann bezeichnet Literatur BearbeitenDeutsche Verwaltungsgeschichte Bd 2 Vom Reichsdeputationshauptschluss bis zur Auflosung des Deutschen Bundes Stuttgart 1983 ISBN 3 421 06118 1 S 607 Gideon Weizel Das Badische Gesetz vom 5 October 1863 uber die Organisation der innere Verwaltung mit den dazu gehorigen Verordnungen sammt geschichtlicher Einleitung und Erlauterungen Nach amtlichen Quellen bearbeitet Karlsruhe 1864 Internet ArchiveEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz die Organisation der inneren Verwaltung betreffend V Von den Kreisverbanden und den Bezirksverbanden In Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt Nr XLIV vom 24 Oktober 1863 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kreisversammlung Baden amp oldid 211141392