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Kopftuchurteilverkundet 24 September 2003Fallbezeichnung Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung der VerwaltungsgerichteFundstelle BVerfGE 108 282AussageEin Verbot fur Lehrkrafte in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen bedarf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage Die Exekutive eines Landes darf nicht aus eigener Befugnis einen Bewerber deswegen ablehnen RichterHassemer Sommer Jentsch Bross Osterloh Di Fabio Mellinghoff Lubbe Wolffabweichende MeinungenJentsch Di Fabio MellinghoffAngewandtes RechtArt 4 Art 33 Abs 3 GGDas so genannte Kopftuchurteil ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24 September 2003 1 in dem es darum ging ob einer angehenden muslimischen Lehrerin die Einstellung in den Schuldienst verweigert werden darf weil sie beabsichtigt ein islamisch motiviertes Kopftuch in der Schule und wahrend des Unterrichts zu tragen Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Urteil 3 Sondervoten 4 Gutachten 5 Bedeutung und Reaktionen 6 Auswirkungen 6 1 Reaktionen der Lander neue Regelungen 6 2 Referendare 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseSachverhalt BearbeitenDie muslimische Lehrerin Fereshta Ludin strebte die Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Bundeslandes Baden Wurttemberg an Das Oberschulamt Stuttgart lehnte den Einstellungsantrag wegen mangelnder personlicher Eignung ab da sie nicht bereit war wahrend des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten Insbesondere sei die mit dem Kopftuch verbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration nicht mit einer staatlichen Neutralitat in Glaubensfragen zu vereinbaren Die gegen die Ablehnung der Einstellung eingereichten Klagen Frau Ludins vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart 2 dem Verwaltungsgerichtshof Baden Wurttemberg 3 und vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden abgewiesen Urteil BearbeitenDer Zweite Senat des daraufhin angerufenen Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache dorthin zuruck Die entgegenstehenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der zustandigen Behorden des Landes Baden Wurttemberg verletzen so das Urteil die Lehrerin in ihren Grundrechten Das Gericht fuhrte weiter aus Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang die Zugehorigkeit der Beschwerdefuhrerin zur islamischen Religionsgemeinschaft und ihre personliche Identifikation als Muslima deutlich Die Qualifizierung eines solchen Verhaltens als Eignungsmangel fur das Amt einer Lehrerin an Grund und Hauptschulen greift in das Recht der Beschwerdefuhrerin auf gleichen Zugang zu jedem offentlichen Amt aus Art 33 Abs 2 und 3 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art 4 Abs 1 und 2 GG gewahrleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein ohne dass dafur gegenwartig die erforderliche hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht Damit ist der Beschwerdefuhrerin der Zugang zu einem offentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfahiger Weise verwehrt worden Ein Verbot fur Lehrkrafte in Schule und Unterricht ein islamisches Kopftuch zu tragen benotige also laut Urteil eine gesetzliche Regelung des entsprechenden Bundeslandes Der mit zunehmender religioser Pluralitat verbundene gesellschaftliche Wandel konne fur den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulassigen Ausmasses religioser Bezuge in der Schule sein Da in diesem Fall verschiedene Grundrechtsnormen miteinander konkurrieren soll ahnlich wie bei einer Eingriffsermachtigung in ein Grundrecht die konkrete Ausgestaltung eines Kopftuchverbotes auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden Die Entscheidung ist mit funf gegen drei Stimmen ergangen Sondervoten BearbeitenDie Richter die die Entscheidung nicht mittrugen bemangelten dass die Senatsmehrheit angenommen habe bestimmte Dienstpflichten eines Beamten die im Zusammenhang mit der Religions oder Weltanschauungsfreiheit stehen durften nur durch parlamentarisches Gesetz begrundet werden Ihrer Ansicht nach sei die Dienstpflicht des Beamten kein Eingriff in eine staatsfreie Gesellschaft sondern stattdessen die Kehrseite der Freiheit desjenigen Burgers dem die offentliche Gewalt in der Person des Beamten gegenubertritt Gutachten BearbeitenIm Urteil werden die Einschatzungen einer in der mundlichen Verhandlung gehorten Sachverstandigen Frau Dr Yasemin Karakasoglu referiert Sie legte dar dass das Kopftuch von jungen Frauen auch getragen werde um in einer Diasporasituation die eigene Identitat zu bewahren und zugleich auf die Traditionen der Eltern Rucksicht zu nehmen als Grund fur das Tragen des Kopftuchs sei daruber hinaus der Wunsch genannt worden durch ein Zeichen fur sexuelle Nichtverfugbarkeit mehr eigenstandigen Schutz zu erlangen und sich selbstbestimmt zu integrieren Das Tragen des Kopftuchs solle zwar in der Offentlichkeit den Stellenwert religioser Orientierung im eigenen Lebensentwurf dokumentieren werde aber als Ausdruck individueller Entscheidung begriffen und stehe nicht im Widerspruch zu einer modernen Lebensfuhrung Die Bewahrung ihrer Differenz ist nach dem Verstandnis der befragten Frauen Voraussetzung ihrer Integration Auf der Grundlage der von der Sachverstandigen gefuhrten und ausgewerteten qualitativen Interviews lassen sich zwar keine reprasentativen Aussagen fur alle in Deutschland lebenden Musliminnen treffen die Forschungsergebnisse zeigen jedoch dass angesichts der Vielfalt der Motive die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdruckung der Frau verkurzt werden darf Vielmehr kann das Kopftuch fur junge muslimische Frauen auch ein frei gewahltes Mittel sein um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein selbstbestimmtes Leben zu fuhren Auf diesem Hintergrund ist nicht belegt dass die Beschwerdefuhrerin allein dadurch dass sie ein Kopftuch tragt etwa muslimischen Schulerinnen die Entwicklung eines den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechenden Frauenbildes oder dessen Umsetzung im eigenen Leben erschweren wurde Zu anderen eingeholten Gutachten heisst es in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes Ein von der Lehrerin aus religiosen Grunden getragenes Kopftuch kann allerdings deshalb besonders intensiv wirken weil die Schuler fur die gesamte Dauer des Schulbesuchs mit der im Mittelpunkt des Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrerin ohne Ausweichmoglichkeit konfrontiert sind Es fehlt jedoch eine gesicherte empirische Grundlage fur die Annahme dass vom Tragen des Kopftuchs bestimmende Einflusse auf die religiose Orientierung der Schulkinder ausgehen Die in der mundlichen Verhandlung dazu angehorten Sachverstandigen konnten nicht von gesicherten Erkenntnissen uber eine solche Beeinflussung von Kindern aus entwicklungspsychologischer Sicht berichten 4 Bedeutung und Reaktionen BearbeitenMit Spannung war vor der Entscheidung erwartet worden ob das Gericht einen Weg vorgibt der in die Richtung eines strengen Laizismus des Staates weist wie er etwa in Frankreich seit 1906 praktiziert wird oder ob man Religionen im offentlichen Raum weiterhin sichtbare Prasenz und Gestaltungsmoglichkeiten einzuraumen bereit ist In letzterem Fall bliebe auch fraglich ob und wie das Gericht das Verhaltnis der unterschiedlichen Religionen zueinander und zu dem historisch durch sein besonders enges Verhaltnis zum Christentum als Mehrheitsreligion gepragten deutschen Staatswesen auslotet Das Gericht hat diese Alternative aber nicht aufgelost sondern die Entscheidung uber etwaige Verbote den im foderalistischen System fur Kultus und Bildung zustandigen Landesgesetzgebern zugewiesen Kritiker meinten das Gericht sei damit der eigentlichen verfassungsrechtlichen Frage ausgewichen und habe sich vor einer klareren Entscheidung gedruckt Mit seinem Beschluss vom 27 Januar 2015 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung aus dem Jahr 2003 inzwischen prazisiert und in gewisser Spannung zu der seinerzeit vom Zweiten Senat verfolgten Linie klargestellt Die dem Staat gebotene weltanschaulich religiose Neutralitat ist nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen sondern als eine offene und ubergreifende die Glaubensfreiheit fur alle Bekenntnisse gleichermassen fordernde Haltung In diesem Sinne hat das Gericht in seiner Beurteilung der Regelung aus 57 Abs 4 Satz 1 und 2 des nordrhein westfalischen Schulgesetzes mit sechs gegen zwei Stimmen den Leitsatz verkundet Ein pauschales Kopftuchverbot fur Lehrkrafte in offentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar 5 Auswirkungen BearbeitenReaktionen der Lander neue Regelungen Bearbeiten Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war in jenen Bundeslandern die ein Kopftuchverbot gesetzlich verankert hatten eine gesetzliche Neuregelung erforderlich Die Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundeslandern 6 Trotz eines seitdem gesetzlich vorgeschriebenen Verbots fur Lehrer an staatlichen Schulen in Baden Wurttemberg politische religiose weltanschauliche oder ahnliche aussere Bekundungen abzugeben die geeignet sind die Neutralitat des Landes gegenuber Schulern und Eltern oder den politischen religiosen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefahrden oder zu storen durfte eine zum Islam konvertierte Lehrerin ihre Kopfbedeckung dort zunachst auch im Unterricht behalten Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart am 7 Juli 2006 7 Es gab einer Stuttgarter Hauptschullehrerin Recht die sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berief Die Lehrerin wandte sich gegen eine Weisung des Oberschulamtes Stuttgart mit der ihr untersagt worden war im Unterricht ein Kopftuch zu tragen Sie war der Auffassung durch das Tragen des ahnlich der Form einer Mutze gebundenen den Halsbereich nicht bedeckenden Kopftuchs gebe sie keine Bekundung mit politischem religiosem oder weltanschaulichem Erklarungsinhalt ab Die Kopfbedeckung trage auch keine abstrakte Gefahr der Storung des Schulfriedens in sich oder gefahrde gar die Neutralitat des Staates Weiter verstosse die Weisung gegen den Gleichheitsgrundsatz wonach niemand wegen seines Glaubens seiner religiosen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden durfe denn das beklagte Land schreite u a nicht gegen Ordensschwestern ein die an der staatlichen Grundschule in Baden Baden Lichtental in Ordenstracht allgemeinbildende Facher unterrichteten Das Land Baden Wurttemberg vertrat die Auffassung die Ordenstracht stelle eine christliche Tradition dar weil die Orden in der geschichtlichen Entwicklung Europas insbesondere im Bereich Bildung und Wohlfahrtspflege kulturschopferisch gewirkt hatten 38 Abs 2 Satz 3 SchulG der die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach der Verfassung des Landes Baden Wurttemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendlandischer Bildungs und Kulturwerte oder Traditionen vom Verbot religioser Bekundungen durch Lehrkrafte im Unterricht ausnehme sei nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auf die Ordenstracht anzuwenden 8 Auf die Berufung des Landes bestatigte der VGH Baden Wurttemberg am 14 Marz 2008 die ursprungliche Weisung des Oberschulamtes Stuttgart und hob die Entscheidung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts auf Die Lehrerin verstosse gegen eine Dienstpflicht aus dem Schulgesetz die Weisung sei rechtmassig Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sah das Gericht nicht weil das Schulgesetz religios motivierte Kleidung oder andere aussere religiose Bekundungen unabhangig von dem Geschlecht der betroffenen Lehrkraft verbietet und sich nicht speziell gegen das von Frauen getragene islamische Kopftuch oder eine entsprechende Kopfbedeckung richtet 9 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15 Januar 2007 entschieden 10 dass das Verbot im Unterricht bestimmte aussere Symbole und Kleidungsstucke zu tragen zwar in die durch Art 107 Abs 1 und 2 BV verburgte Glaubens und Religionsfreiheit der Lehrkrafte eingreife dieser Rechtsposition aber die Glaubens und Religionsfreiheit der Schuler und ihrer Eltern das elterliche Erziehungsrecht sowie der staatliche Bildungs und Erziehungsauftrag gegenuberstunden Das Spannungsverhaltnis habe der Gesetzgeber mit Art 59 Abs 2 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes uber das Erziehungs und Unterrichtswesen BayEUG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise gelost Danach durfen aussere Symbole und Kleidungsstucke die eine religiose oder weltanschauliche Uberzeugung ausdrucken von Lehrkraften im Unterricht nicht getragen werden sofern die Symbole oder Kleidungsstucke bei den Schulerinnen und Schulern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden konnen die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschliesslich den christlich abendlandischen Bildungs und Kulturwerten nicht vereinbar ist Diese Bestimmung bewirke auch keine unzulassige Bevorzugung der christlichen Konfessionen In Nordrhein Westfalen durfen Lehrerinnen und Lehrer gemass 57 Abs 4 des Schulgesetzes in der 2006 geanderten Fassung in der Schule keine politischen religiosen oder weltanschaulichen Bekundungen abgeben die geeignet sind die Neutralitat des Landes gegenuber Schulern und Eltern zu gefahrden oder den Schulfrieden zu storen Die Darstellung christlicher und abendlandischer Bildungs und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht diesem Verhaltensgebot nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrucklich nicht Gegen das mit dieser Regelung gerechtfertigte schulbehordliche Verbot im Unterricht aus religiosen Grunden ein Kopftuch oder vergleichbare Kopfbedeckungen zu tragen gingen zwei muslimische Schulbedienstete erfolglos bei den Arbeitsgerichten vor Ihre Verfassungsbeschwerde fuhrte Anfang 2015 zur neuerlichen Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage 5 Das Berliner Arbeitsgericht hielt im Mai 2018 das so genannte Neutralitatsgesetz 11 fur verfassungsgemass Danach ist das Tragen von religios gepragten Symbolen und Kleidungsstucken im offentlichen Dienst grundsatzlich nicht gestattet 12 Referendare Bearbeiten Eine Bestimmung im Bremischen Schulgesetz die nach Ansicht der Vorinstanz auch Referendarinnen das Kopftuch verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht fur von Verfassungs wegen nicht anwendbar erklart sofern der Schulfrieden nicht konkret gestort werde 13 Fur Lehrer verfugt der Staat uber das Ausbildungsmonopol obwohl der Beruf beispielsweise an Privatschulen auch im nicht staatlichen Bereich ausgeubt werde Das sei im Rahmen des Art 12 GG zu Gunsten der angehenden Lehrerin in die Abwagung einzubeziehen ebenso die Tatsache dass die Schulverwaltung Referendare starker beaufsichtige und bei Konflikten schneller und effektiver reagieren konne als bei verbeamteten Lehrkraften Siehe auch BearbeitenKopftuchstreitLiteratur BearbeitenUlrich Battis Peter Friedrich Bultmann Was folgt fur die Gesetzgeber aus dem Kopftuchurteil des BVerfG In JZ 59 Jg 2004 S 581 588 Robert Dubbers Zemfira Dlovani Der Kopftuchstreit vor dem Bundesverfassungsgericht ein Zwischenspiel In Arbeit und Recht Zeitschrift fur Arbeitsrechtspraxis AuR 52 Jg 2004 ISSN 0003 7648 S 6 11 Klaas Engelken Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung des Urteils und Entscheidungsmoglichkeiten der Lander In BayVBl 50 Jg 2004 S 97 101 Silke Laskowski Der Streit um das Kopftuch geht weiter warum das Diskriminierungsverbot wegen der Religion nach nationalem und europaischem Recht immer bedeutsamer wird In KJ 2003 S 421 444 Martin Morlok Der Gesetzgeber ist am Zug Zum Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts In Recht der Jugend und des Bildungswesens RdJB 51 Jg 2003 ISSN 0034 1312 S 381 392 Robert Christian van Ooyen Die Kopftuch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwischen Pluralismustheorie Kelsen Fraenkel und Staatstheologie Hegel Schmitt In JoR Neue Folge Bd 56 2008 S 125 140 Ronald Pofalla Kopftuch ja Kruzifix nein Zu den Widerspruchen der Rechtsprechung des BVerfG In NJW 57 Jg 2004 S 1218 1220 Michael Sachs Wiederbelebung des besonderen Gewaltverhaltnisses In Nordrhein westfalische Verwaltungsblatter NWVBl 18 Jg 2004 ISSN 0932 710X S 209 214 Weblinks BearbeitenEin Stuck Identitat Memento vom 11 Dezember 2004 im Internet Archive Uni Kassel Franzosisches Gesetz vom 15 Marz 2004 Wortlaut franzosisch Die Luge von der Freiheit der Frau unterm Schleier Hamburger Abendblatt 27 Marz 2004 Kopftuchstreit Die Falle des Laizismus FAZEinzelnachweise Bearbeiten BVerfG Urteil vom 24 September 2003 Az 2 BvR 1436 02 BVerfGE 108 282 Kopftuch VG Stuttgart Urteil vom 24 Marz 2000 Memento vom 1 August 2012 im Webarchiv archive today Az 15 K 532 99 Volltext VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 26 Juni 2001 Az 4 S 1439 00 Volltext BVerfG Pressemitteilung 71 2003 Memento vom 15 Dezember 2007 im Internet Archive vom 24 September 2003 a b Pressemitteilung Nr 14 2015 vom 13 Marz 2015 Az 1 BvR 471 10 1 BvR 1181 10 Zur Situation Kopftuch tragender Lehrerinnen in ausgewahlten Bundeslandern PDF 192 kB Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 15 September 2017 VG Stuttgart Urteil vom 7 Juli 2006 Az 18 K 3562 05 Volltext VG Stuttgart Pressemitteilung vom 7 Juli 2006 VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 14 Marz 2008 Az 4 S 516 07 Volltext VerfGH Bayern Entscheidung vom 15 Januar 2007 PDF 211 kB Az Vf 11 VII 05 Volltext Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27 Januar 2005 GVBl 2005 92 Urteil in Berlin Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten Spiegel Online 9 Mai 2018 BVerwG Urteil vom 26 Juni 2008 Az 2 C 22 07 Volltext und BVerwG Pressemitteilung Nr 38 Memento vom 3 Marz 2009 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kopftuchurteil amp oldid 233945038