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Die Kommission fur Jugendmedienschutz KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten in Deutschland das fur die inhaltliche Kontrolle im Bereich des landerubergreifenden privaten Rundfunks und im Internet Telemedien zustandig ist s 13 JMStV Die KJM beurteilt ob Angebote die Menschenwurde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschutzte Rechtsguter verletzen oder gegen den Jugendschutz verstossen und kann gegen sie vorgehen Rechtsgrundlage ist der Jugendmedienschutz Staatsvertrag Logo der KJM Inhaltsverzeichnis 1 Organisation 2 Prinzip der Selbstregulierung 3 Aufgaben 4 Verhaltnis zu Bund und Landern 5 Rechtsstatus 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseOrganisation BearbeitenDie KJM wurde am 1 April 2003 gegrundet Ihr gehoren 12 Mitglieder an sechs Direktoren der Landesmedienanstalten vier von den fur Jugendschutz zustandigen obersten Landesjugendbehorden und zwei von der fur den Jugendschutz zustandigen obersten Bundesbehorde benannte Sachverstandige Prinzip der Selbstregulierung BearbeitenDer Jugendmedienschutz Staatsvertrag folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung Ziel ist die Eigenverantwortung der Rundfunk und Internetanbieter zu starken und die Moglichkeiten der Vorabkontrolle zu verbessern Den Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt den die Medienaufsicht nur begrenzt uberprufen darf Die Selbstkontrolleinrichtungen mussen von der KJM anerkannt werden Die KJM uberwacht die Spruchpraxis und den Beurteilungsspielraum anerkannter Selbstkontrolleinrichtungen Aufgaben BearbeitenDer Jugendmedienschutz versucht Einflusse der Erwachsenenwelt die dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen noch nicht entsprechen moglichst gering zu halten und Kinder und Jugendliche bei ihrer Personlichkeitsentwicklung zu unterstutzen Es ist die Aufgabe des Jugendmedienschutzes Medieninhalte aufgrund ihres Gefahrdungspotenzials zu beurteilen und deren offentliche Verbreitung zu regeln Der gesetzliche Jugendmedienschutz sieht vor dass Kinder und Jugendliche Medien altersgerecht nutzen oder keinen Zugang haben um sie vor problematischen entwicklungsbeeintrachtigenden Medieninhalten zu schutzen Verhaltnis zu Bund und Landern Bearbeiten Logo der MedienanstaltenDie Kommission fur Jugendmedienschutz ist das zentrale Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten in Fragen des Jugendschutzes im landerubergreifenden privaten Rundfunk und in landerubergreifenden Telemedien Um gerade im Bereich der Telemedien eine Vernetzung der verschiedenen Aufsichtsinstitutionen zu schaffen sieht der JMStV eine enge Zusammenarbeit zwischen der KJM der Kontrolleinrichtung der Lander jugendschutz net vgl 18 JMStV und der Bundesprufstelle fur jugendgefahrdende Medien 17 Abs 1 JuSchG vor Organisatorisch ist jugendschutz net an die KJM angebunden und unterstutzt sie bei der Recherche im Internet Die BPjM holt vor einer Entscheidung uber Indizierungsantrage fur Telemedien die Stellungnahme der KJM ein die KJM kann auch selbst Indizierungsantrage bei der BPjM stellen und Sperrungen von Internetinhalten in Deutschland verfugen Entscheidungen des Organs KJM 14 Abs 2 Satz 2 JMStV werden der zustandigen Landesmedienanstalt die als rechtsfahige Anstalt des offentlichen Rechts juristische Person ist rechtlich zugerechnet 14 Abs 1 Satz 2 20 Abs 1 2 und 4 24 Abs 4 Satz 6 JMStV Die Entscheidungen der KJM werden durch das Exekutivorgan Direktor Prasident der ortlich zustandigen Landesmedienanstalt vollzogen was Anhorungen und sonstige Details des Verwaltungsverfahrens einschliesst Rechtsstatus BearbeitenIn der Rechtsliteratur wird vereinzelt die Meinung vertreten dass die KJM eine verfassungswidrige Mischbehorde aus Vertretern des Bundes und der Lander sei und somit als juristisches Nullum anzusehen sei Die KJM ist ein Kollegialorgan ohne eigene Rechtspersonlichkeit Sie ist keine Behorde und kann wegen ihrer Entscheidungen von Anbietern oder Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nicht selbst verklagt werden 1 Sie ist im Rechtsstreit auch nicht beiladungsfahig 2 Die KJM ist vielmehr rechtlich unselbstandiges Organ der jeweils zustandigen Landesmedienanstalt 14 Abs 2 Satz 2 JMStV 3 Literatur BearbeitenJessica Ehrlichmann Die Verfassungsmassigkeit der Kommission fur Jugendmedienschutz KJM und ihre Tatigkeit Recht der Informationsgesellschaft Band 8 Berlin 2007 Roland Bornemann Murad Erdemir Jugendmedienschutz Staatsvertrag Nomos Kommentar Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8329 6198 5Weblinks BearbeitenKommission fur JugendmedienschutzEinzelnachweise Bearbeiten VG Berlin ZUM 2006 779 783 m Anm Liesching Besprechungsaufsatz von Hopf Braml ZUM 2007 23 BayVGH ZUM 2007 501 Dazu naher NK JMStV Bornemann 14 Rn 16Normdaten Korperschaft GND 4704770 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommission fur Jugendmedienschutz amp oldid 213521148