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Dieser Artikel betrifft das Staatsabkommen uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Zur Absprache uber die Wahl des Prasidenten des deutschen Bundesrates siehe Konigsteiner Vereinbarung Im Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Staatsabkommen 1 vereinbarten die westdeutschen Lander die zwei Monate spater die Bundesrepublik Deutschland bildeten sowie West Berlin am 31 Marz 1949 bei grosseren Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes ubersteigt die zur Erfullung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Die Vorgeschichte des Konigsteiner Staatsabkommens 2 Das Konigsteiner Staatsabkommen 2 1 Losungsversuche zwischen Zentralismus und Foderalismus 2 2 Kompromisse auf dem Weg zum Konigsteiner Staatsabkommen 2 3 Die Nutzniesser des Konigsteiner Staatsabkommens 3 Vom Konigsteiner Staatsabkommen zur Blauen Liste 3 1 Auslaufmodell Konigsteiner Staatsabkommen 3 2 Das Nachfolgemodell fur das Konigsteiner Staatsabkommen 3 3 Von der Rahmenvereinbarung Forschungsforderung zur Blauen Liste 3 4 Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDie Vorgeschichte des Konigsteiner Staatsabkommens BearbeitenIn der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg gab es unterschiedliche Ansatze fur eine Neuorganisation der deutschen Forschungseinrichtungen und Forschungsorganisationen Wahrend in der Sowjetischen Besatzungszone sofort ein vorwiegend zentralistischer Weg beschritten wurde wurde von den Landern in den drei westlichen Besatzungszonen von Anbeginn an Wert auf foderale Strukturen gelegt Erst allmahlich entwickelte sich daraus eine Zusammenarbeit auf zonaler Ebene der amerikanischen britischen oder franzosischen Zone die dann zu einer bizonalen und schliesslich trizonalen Kooperation fuhrte immer begleitet von Direktiven der jeweiligen Besatzungsmacht Eine Sonderrolle spielte aufgrund des Viermachte Status die damals noch Stadt Berlin wo Entscheidungsprozesse schwieriger verliefen und der Magistrat der Stadt uber weniger Handlungsmoglichkeiten verfugte als ein Land in den drei Westzonen Gerade die besondere Situation Berlins wo alleine 45 in der Stadt verbliebene Institute oder Abteilungen ehemaliger Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft Finanzbedarf hatten um ihre Arbeit fortsetzen zu konnen fuhrte dann zu einem ersten Staatsabkommen zwischen den Landern der Amerikanischen Zone Hauptartikel Deutsche Forschungshochschule Mit den Regelungen dieses Staatsabkommens vom 3 Juni 1947 das seinen ursprunglichen Zweck namlich die Schaffung einer bis dahin in Deutschland unbekannten School of Advanced Studies nach amerikanischem Vorbild nie erfullte wurden die Blaupausen geschaffen fur das Konigsteiner Staatsabkommen Im Artikel 2 des Staatsabkommens uber die Forschungshochschule taucht erstmals die Formulierung auf die sinngemass fur alle Folgeabkommen massgeblich blieb Die Vertragsschliessenden kommen ferner uberein fur deutsche Forschungsinstitute von einer uber den Rahmen eines einzelnen Staates hinausgehenden uberragenden wissenschaftlichen Bedeutung gemeinsam die Mittel aufzubringen 3 Zugleich wurde erstmals ein Verteilungsschlussel fur diese gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben festgelegt Fungierte das Staatsabkommen uber die Deutsche Forschungshochschule uberwiegend nur als Ubergangsregelung zur Rettung der in Berlin Dahlem ansassigen Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft bis diese 1953 in die Max Planck Gesellschaft ubernommen wurden 4 so gab es jedoch auch noch andere Forschungseinrichtungen fur die eine Neuregelung ihrer Arbeit und Finanzierung gefunden werden musste In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche eine gesamtdeutsche oder eine nur die Westzonen betreffende Losung fur die Nachfolge des Reichsamts fur Bodenforschung zu finden Sie alle waren gescheitert die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen Vor allem die suddeutschen Lander leisteten Widerstand einerseits aus Furcht vor einem ubermachtigen Zentralamt andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zustandigkeiten und Einflussmoglichkeiten Sie beharrten auf eigenstandigen geologischen Landesanstalten Daruber hinaus war aber abzusehen dass es Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie gibt 5 die nicht von einem einzelnen Landesinstitut alleine gelost werden konnten Dies fuhrte am 1 Juni 1948 ein Jahr nach der Unterzeichnung des Staatsabkommens uber die Deutsche Forschungshochschule zu einer Vereinbarung zur Einrichtung eines Deutschen Geologischen Forschungsinstituts der Geologischen Landesamter des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bizone Hauptartikel Hochster Vereinbarungen In den Hochster Vereinbarungen der Name leitet sich vom Verhandlungsort Frankfurt Hochst ab stehen wesentlich starker noch als im Staatsabkommens uber die Deutsche Forschungshochschule die Einzelinteressen der beteiligten Lander im Vordergrund Doch trotz der ausdrucklichen Festschreibung der Selbstandigkeit der Geologischen Landesamter war das fur die beteiligten Lander offenbar kein Grund die verabschiedete Vereinbarung auch mit Leben zu fullen Ein Jahr passierte faktisch nichts in diese Richtung moglicherweise deshalb nicht weil langst schon die Verhandlungen fur ein neues Staatsabkommen liefen das umfassend die Neuorganisation der uberstaatliche Forschung in Deutschland regeln sollte Zudem gab es jenseits von Kaiser Wilhelm Gesellschaft und den Geologischen Landesamtern eine Vielzahl weiterer Institute deren Zukunft noch nicht geklart war und Im Laufe des Jahres 1947 trat als ein weiteres Hauptthema in der Forschungsorganisation die Grundung einer neuen Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft auf 6 Die Grundung der Notgemeinschaft am 11 Januar 1949 in Koln aus der spater die Deutsche Forschungsgemeinschaft hervorging fuhrte diese neben der bald als Max Planck Gesellschaft firmierenden Kaiser Wilhelm Gesellschaft als weiteres finanzielles Schwergewicht in die noch zu treffenden Vereinbarungen ein Das Konigsteiner Staatsabkommen BearbeitenLosungsversuche zwischen Zentralismus und Foderalismus Bearbeiten Das Staatsabkommen uber die Deutsche Forschungshochschule war den suddeutschen Landern und insbesondere Bayern immer nur ein Vehikel zur Durchsetzung anderer Interessen Das Ziel der bayerischen Vertreter war es gewesen die Forschungshochschulplanung mit der Finanzierung der in der Amerikanischen Zone bisher noch nicht versorgten Institute zu verknupfen Fritz Karsen jedoch wandte sich entschieden gegen eine Verbindung der Wissenschaftsorganisation in der Zone mit der in Berlin und sprach sich im Sinne der amerikanischen Militarregierung fur eine strikte Trennung beider Ausschusse aus Am 3 Dezember 1946 einen Monat nach der Errichtung des Sonderausschusses fur die Grundung der Forschungshochschule kam es dann durch einen Landerratsbeschluss basierend auf dem Vorschlag des bayerischen Ministerprasidenten Wilhelm Hoegner zur Bildung eines Sonderausschusses fur den Erhalt der Forschungsinstitute in den Landern der US Zone Auf den ersten Blick schien es als sei der Wunsch Karsens nach einer Trennung beider Ausschusse befolgt worden Betrachtet man die Ausschusse aber genauer fiel auf dass beide Gremien personell identisch besetzt worden waren Somit wurde die Forderung der amerikanischen Militarregierung nach zwei getrennten Ausschussen doch noch unterlaufen Da klar war dass dies nicht in deren Sinne sein konnte verzichteten die Beteiligten anscheinend auch auf eine offizielle Benachrichtigung der amerikanischen Militarregierung uber die Grundung des Sonderausschusses fur die Forschungsinstitute in der Amerikanischen Zone Karsen erfuhr davon erst im Marz 1947 in einem informellen Gesprach 7 Vor dem Hintergrund ist es nicht verwunderlich dass zwar weiter an der Schaffung der formalen Rahmenbedingungen fur die Deutsche Forschungshochschule gearbeitet und das entsprechende Staatsabkommen am 3 Juni 1947 verabschiedet wurde das eigentliche Ziel der beteiligten Lander dabei aber weiterhin oberste Prioritat genoss eine Forschungsorganisation die Wissenschaft als ausschliesslichen Bereich der Kulturhoheit der Lander festschreiben und dafur die finanziellen Mittel aufbringen sollte Diesem Anspruch stand zu diesem Zeitpunkt bereits die Tatsache entgegen dass sich mittlerweile die Kaiser Wilhelm Gesellschaft die die Amerikaner eigentlich auflosen wollten mit Duldung der britischen Militaradministration als zentralistische Organisation rekonstruiert hatte und sich in die Max Planck Gesellschaft transformierte Ein von den Amerikanern im Sommer 1946 in den Alliierten Kontrollrat eingebrachter Gesetzentwurf zur Auflosung der Kaiser Wilhelm Gesellschaft fand dort zwar die Zustimmung der Amerikaner Sowjets und Franzosen wurde aber nie wirksam umgesetzt 8 Ahnlich verlief die Entwicklung im Vorfeld der 1951 gegrundeten Deutschen Forschungsgemeinschaft deren beide 1949 wieder gegrundeten Vorlauferorganisationen die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft und der Deutsche Forschungsrat sich mit britischer Duldung zentralistisch organisierten Kompromisse auf dem Weg zum Konigsteiner Staatsabkommen Bearbeiten Bereits wahrend des Ratifizierungsverfahrens fur das Staatsabkommen uber die Deutsche Forschungshochschule wurde im Marz 1948 eine neue Kommission gegrundet die sich der Aufgabe annehmen sollte unter Einschluss der Max Planck Gesellschaft ein Modell fur die kunftige Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsinstitute zu entwickeln Diese Kommission sprach sich gegen eine bizonale Finanzierung der Max Planck Gesellschaft aus und schlug stattdessen vor den 1947 in der Amerikanischen Zone geschlossenen Staatsvertrag uber die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule zu erweitern und den Landern der anderen beiden Westzonen den Beitritt zu ermoglichen 9 Sichergestellt werden sollte dabei vor allem dass im kunftigen Bundesstaat Kultur und Wissenschaftspflege grundsatzlich Aufgabe der Lander sein werden 10 Die Kommissionsempfehlung war Gegenstand der Beratung der Kultus und Finanzminister der elf westdeutschen Lander und fuhrte schliesslich nach vielen weiteren Verhandlungsrunden dazu dass im April 1949 das Staatsabkommen uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Staatsabkommen in Kraft treten konnte Es war ein Kompromiss der erst moglich wurde nachdem sich die Positionen der Lander Bayern und Niedersachsen angenahert und zur Vermeidung einer Zersplitterung des Kultus und Wissenschaftsbereichs die Standige Konferenz der Kultusminister mit einem dauerhaften Sekretariat geschaffen worden war 11 Dass dabei auch personliche Konflikte uberwunden werden mussten wird an den Kontroversen um und zwischen Friedrich Glum und Ernst Telschow deutlich Telschow loste am 15 Juli 1937 Glum als Generalsekretar der Kaiser Wilhelm Gesellschaft ab und ubte diese Funktion auch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter aus bis 1960 Seit dem 26 Februar 1948 war er als geschaftsfuhrendes Mitglied des Verwaltungsrates zugleich Generaldirektor der Generalverwaltung der Max Planck Gesellschaft und in dieser Funktion der Verhandlungspartner der Landervertreter Als deren massgeblicher Verhandlungsfuhrer sass ihm der bayerische Vertreter Glum gegenuber Ihm war die Ruckkehr in die Kaiser Wilhelm Gesellschaft nach dem Krieg von Max Planck verweigert worden woraus Maria Osietzki folgert dass dessen darauf folgender foderalistischer Kurs gegenuber der MPG vermutlich aus einem personlichen Ressentiment gegen die Gesellschaft erfolgte 12 Telschow wiederum musste sich seitens der Lander wegen seiner politischen Vergangenheit im Dritten Reich rechtfertigen blieb aber trotz der massiven Anschuldigungen im Amt Die Zusammenarbeit mit Otto Hahn und seine Verdienste um die Erhaltung der Gesellschaft sicherten ihm seine Position in der MPG Den Kultusministern war es weder gelungen einen Mann ihres Vertrauens in die MPG Verwaltung hineinzubekommen noch hatten sie die ihnen unerwunschte Politik der MPG mit der Person Telschows beseitigen konnen Glum wurde schliesslich durch Hans Rupp ersetzt der fortan als Vertreter der Kultusminister der US Zone in der Kommission zur Finanzierung der Forschungsinstitute fungierte Rupp trug nun die Verantwortung die westzonale Forschungsforderung in die Richtung eines Staatsvertrages zu lenken der in der amerikanischen Zone von Glum vorgepragt worden war 13 Die Frage nach den Kontrollrechten der Lander uber die Max Planck Gesellschaft blieb ungeklart und diese verstand es erfolgreich ihre zentralistische Organisation zu verteidigen Es wurde lediglich ein Formelkompromiss gefunden Speziell fur die Behandlung der MPG wurde in den Durchfuhrungsbestimmungen zum Staatsabkommen festgestellt dass die Lander im Senat der Gesellschaft angemessen vertreten sein mussten und die Institute der Gesellschaft nur berucksichtigt wurden wenn sie forderungswurdig seien 14 Im Klartext Die Max Planck Gesellschaft als zentrale Forschungseinrichtung blieb unangetastet den Landern wurde keine Mitsprache bei den auf ihrem Gebiet vorhandenen Instituten eingeraumt sie erhielten nur mittelbare Einflussmoglichkeiten durch ihre Vertretung im Senat der Max Planck Gesellschaft Diese wurde in ihrer Gesamtheit als Forschungseinrichtung von uberregionaler Bedeutung in die gemeinschaftliche Finanzierung einbezogen Dabei wurden sich wie bei den nicht zur MPG gehorenden Instituten auch die aufzubringenden Betrage zu zwei Dritteln an den Steuereinnahmen und zu einem Drittel an der Bevolkerungszahl des einzelnen Landes orientieren Des Weiteren musste das Land in dem das zu unterstutzende Institut lag einen gewissen Teil des Bedarfs aus eigenen Mitteln decken Das Konigsteiner Staatsabkommen sollte nach der Zustimmung der einzelnen Landtage in Kraft treten und ruckwirkend ab dem 1 April 1949 gelten und damit den 1947 geschlossenen Staatsvertrag der Lander der US Zone mit Berlin uber die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule ablosen Die Forschungshochschule wurde mit einem Haushaltsbetrag von 1 4 Millionen DM in das Konigsteiner Staatsabkommen einbezogen 15 Das hier skizzierte Finanzierungsmodell ist die Rohform dessen was bis heute als Konigsteiner Schlussel bekannt ist und zwischen den Bundeslandern bei landerubergreifenden Finanzierungsfragen praktiziert wird Hauptartikel Konigsteiner Schlussel Bereits drei Monate nach Verabschiedung des Konigsteiner Staatsabkommens gab es wieder Streit zwischen den Landern und auf Landerebene nicht zuletzt wegen der Finanzierung der Max Planck Gesellschaft In diesem Konflikt setzten sich die Finanzminister der Lander eigenmachtig uber die Kompetenzen ihrer Kollegen aus den Kultusressorts hinweg und gestanden der MPG das Recht auf einen Globalhaushalt zu obwohl in den Durchfuhrungsbestimmungen zum Konigsteiner Staatsabkommen noch die Mittelzuweisung an die einzelnen Institute festgeschrieben worden war Das ursprungliche Ziel die MPG den Kulturressorts zu unterstellen und die wirtschaftlichen in geeigneter Form von den wissenschaftlichen Interessen zu scheiden 16 war endgultig gescheitert Die Nutzniesser des Konigsteiner Staatsabkommens Bearbeiten Integrale Bestandteile im Staatsvertrag waren Durchfuhrungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen und zwei Ubersicht en uber die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen die nach dem Abkommen von den Landern gemeinsam zu finanzieren sind In der einen Ubersicht sind die Institute und die fur sie vorgesehenen Zuschusse fur das Rechnungsjahr 1949 aufgefuhrt in der anderen die Institute und ihr Zuschussbedarf fur das Rechnungsjahr 1950 In der folgenden Tabelle sind diese beiden Ubersichten zusammengefasst Liste der nach dem Konigsteiner Staatsabkommen geforderten Forschungsinstitutein den Haushaltsjahren 1949 amp 1950 3 BadenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMDeutsches HirnforschungsinstitutNeustadt im Schwarzwald 16 000 16 000Vogelwarte RadolfzellMoggingen am Bodensee 29 000 29 000Gesamtzuschuss Baden 45 000 45 000BayernInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMDeutsches Museum Munchen 920 000 991 000Germanisches Museum Nurnberg 390 000 417 200Deutsche ForschungshochschuleBerlin Dahlem Sitz Munchen 1 400 000 1 082 100MPI fur SilikatforschungKonigshofen Ostheim Rhon 260 000 175 000Forschungsstelle fur Leder undEiweiss Regensburg 62 000 85 000Deutsche Forschungsanstalt furPsychiatrie Munchen 150 000 168 000Institut fur Wirtschaftsforschung e V Munchen 120 000 200 000Gesamtzuschuss Bayern 3 302 000 3 118 300HamburgInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMHamburgisches Weltwirtschaftsarchiv 161 000 530 000Gesamtzuschuss Hamburg 161 000 530 000HessenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMWestdeutsche Bibliothek Marburg Sammlungen der ehem PreussischenStaatsbibliothek 300 000 443 700MPI fur Biophysik Frankfurt 261 500 453 000MPI fur Hirnforschung Giessen 170 000 170 000MPI fur Hirnforschung Abteilung fur klinische Psychiatrieund Konstitutionsforschung Marburg 40 000 50 000Kerkhoff Institut Bad Nauheim 70 000 79 000Paul Ehrlich Institut StaatlicheAnstalt fur experimentelle Therapieund Georg Speyer Haus Frankfurt 434 100Gesamtzuschuss Hessen 841 500 1 629 800NiedersachsenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMMPI fur auslandisches offentlichesRecht und VolkerrechtGlobalzuschuss an die Zentralverwaltungder Max Planck Gesellschaft Gottingen 1 890 500Generalverwaltung der MPG 260 000Gemeinsame Bewirtschaftungs und Bauaufgabenauf dem Gelande Gottingen Dundenstr 10 536 000Gemeinsame Einrichtungen gemeinsame Personal und Sachausgaben fur alle Institute 550 000Institut fur Instrumentalkunde in derVerwaltung der MPG Gottingen 120 000 101 000MPI fur Physik Gottingen 258 000 400 000MPI fur Physik Abt Astrophysik Gottingen 54 000 60 000Institut fur Ionospharenforschungin der Verwaltung der MPG Lindau Kreis Northeim 96 000 100 000MPI fur Stromungsforschung Gottingen 320 000 340 000Gmelin Institut fur anorganische Chemieund Grenzgebiete in der MPGClausthal Zellerfeld 270 000 282 000MPI fur physikalische Chemie Gottingen 241 000 366 000MPI fur Physik Gottingen 258 000 400 000Akademie fur Raumforschung undLandesplanung Hannover 245 000Reichsamt fur Bodenforschung Abt Erdolforschung Celle 678 000Amt fur Bodenforschung Hannover 678 000MPI fur Meeresbiologie Wilhelmshaven 480 000 440 000Medizinische Forschungsanstalt der MPG Gottingen 245 000 345 000MPI fur Hirnforschung Physiologische Abt Gottingen 100 000 90 000MPI fur Zuchtungsforschung Voldagsen 535 000 600 000MPI fur Tierzucht und TierernahrungGut Mariensee Kreis Neustadt 696 000 406 000Zentralforschungsanstalt furKleintierzucht Celle 346 000Forschungsstelle von Sengbusch in der MPGGottingen 45 000 45 000Institut fur landwirtschaftliche Arbeits wissenschaft und Landtechnikin der MPG Imbshausen Kreis Northeim 174 000 120 000Gesamtzuschuss Niedersachsen 6 793 500 5 719 000Nordrhein WestfalenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMMPI fur Kohleforschung Mulheim Ruhr 250 000 325 000MPI fur Eisenforschung Dusseldorf 233 000 310 000MPI fur Bastfaserforschung Bielefeld 210 000 187 000MPI fur Hirnforschung Abteilung Tumorforschung Bochum 57 000 70 000MPI fur Arbeitsphysiologie Dortmund 468 000 308 600Gesamtzuschuss Nordrhein Westfalen 1 218 000 1 206 600Rheinland PfalzInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMKaiser Wilhelm Institut fur Chemie Tailfingenkunftig MPI fur Chemie Mainz 993 000 893 000Forschungsinstitut fur Rebenzuchtung Geilweilerhof 230 000Gesamtzuschuss Rheinland Pfalz 1 223 000 893 600Schleswig HolsteinInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMHydrologische Anstalt der Max Planck Gesellschaft Plon Holstein 82 000 132 000Tbc Forschungsinstitut Borstel 420 000 444 600Institut fur Weltwirtschaft Kiel 420 000 650 000Gesamtzuschuss Schleswig Holstein 922 000 1 226 600Wurttemberg BadenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMMPI fur Metallforschung Stuttgart 250 000 250 000Astronomisches Recheninstitut Heidelberg 171 000 171 600MPI fur medizinische Forschung Heidelberg 605 000 750 000MPI fur Zuchtungsforschung Zweigstelle Rosenhof bei Ladenburg 138 000 143 000Gesamtzuschuss Wurttemberg Baden 1 164 000 1 514 600Wurttemberg HohenzollernInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMKaiser Wilhelm Institut fur auslandischesund internationales Privatrecht Tubingen ab 1950 MPI 96 000 200 000Kaiser Wilhelm Institut fur Physik Hechingen 302 000Forschungsstelle fur Physik der Stratospharein der MPG Weisenau 190 000 200 000Forschungsstelle fur Spektroskopie in der MPG Hechingen 175 000Gmelin Institut fur anorganische Chemieund Grenzbetriebe Tubingen 55 000 55 000Kaiser Wilhelm Institut fur BiochemieTubingen ab 1950 MPI 938 000 370 000Kaiser Wilhelm Institut fur Biologie Tubingen ab 1950 MPI 1 019 000 984 000Gesamtzuschuss Wurttemberg Hohenzollern 2 600 000 1 984 000Forschungseinrichtungen ohne LanderanbindungInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMNotgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2 000 000 4 000 000Bibliothek Hertziana Italien 88 000Gesamtzuschuss Forschungseinrichtungen ohne Landeranbindung 2 000 000 4 088 000Forschungsforderung nach dem Konigsteiner StaatsabkommenZuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMtotal 20 269 000 21 948 900davon entfallen aufZuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMdie Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaftbeziehungsweise der Max Planck Gesellschaft 12 452 000 11 802 000prozentual 61 43 53 77 die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2 000 000 4 000 000prozentual 9 87 18 22 die Forschungseinrichtungen der Lander mit uberregionaler Bedeutung 5 817 000 6 146 300prozentual 28 70 28 00 Aus der Tabelle wird einmal mehr deutlich welche dominante Rolle die Max Planck Gesellschaft im Finanzierungsgefuge des Konigsteiner Staatsabkommens spielte und das vor dem Hintergrund des nachtraglich noch zugestandenen Globalhaushaltes der die interne Verwendung der zugesagten Mittel ausschliesslich zu einer Sache der MPG selber machte So wie sich die Stiftung Deutsche Forschungshochschule nachtraglich als eine Ubergangsgesellschaft zur Finanzierung der Dahlemer Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft herausstellte bis diese 1953 in die Max Planck Gesellschaft ubernommen wurden so kann man auch den primaren Zweck des Konigsteiner Staatsabkommens darin sehen vorrangig die finanzielle Absicherung der Max Planck Gesellschaft zu gewahrleisten Die MPG hohlte den Inhalt ihrer der Lander Wissenschaftskompetenz die hauptsachlich in der Mittelvergabe bestand aus als sie nicht nur den grossten Teil der Forschungsmittel an sich zog sondern diese auch noch global anforderte 17 Eindeutig nicht zu den Nutzniessern des Konigsteiner Staatsabkommens gehorte die geistes und sozialwissenschaftliche Forschung Allenfalls das Deutsche Museum in Munchen das Germanische Museum in Nurnberg und die aus der Preussischen Staatsbibliothek hervorgegangene Westdeutsche Bibliothek in Marburg konnen hier genannt werden wenngleich auch sie nicht im engeren Sinne als geistes und sozialwissenschaftliche Forschungsinstitute gelten konnen Das wurde im Vorfeld des Staatsabkommens selbst von einem so ausgewiesenen Konservativen wie dem damaligen bayerischen Staatsminister fur Unterricht und Kultus Alois Hundhammer festgestellt dem zumindest vorschwebte das wissenschaftliche Potential der MPG durch eine Deutsche Gesellschaft zur Forderung der Geisteswissenschaften zu erganzen wobei er auch auf den Staatsvertrag uber die Deutsche Forschungshochschule verweisen konnte der eine starkere Berucksichtigung derartiger Forschungsinstitute beinhaltete Durchgesetzt hat er sich damit nicht sondern das was Maria Osietzki als norddeutsche Forschungstradition skizziert Die Konzentration auf die naturwissenschaftliche Forschung in Norddeutschland resultierte aus der preussischen Forderungspraxis die sich wegen der fruher einsetzenden Industrialisierung den okonomischen Gegebenheiten angepasst hatte Sie setzte sich in der Wissenschaftspolitik der bizonalen Verwaltungsamter fort und wurde zum Fundament des Konigsteiner Staatsabkommens 18 Vom Konigsteiner Staatsabkommen zur Blauen Liste BearbeitenAuslaufmodell Konigsteiner Staatsabkommen Bearbeiten Das mit Wirkung vom 1 April 1949 in Kraft getretene Konigsteiner Staatsabkommen war zunachst fur funf Jahre abgeschlossen worden Es wurde insgesamt dreimal um je funf Jahre verlangert mit Wirkung vom 1 April 1954 vom 1 April 1959 und vom 1 April 1964 19 Parallel dazu hatte sich aber gezeigt dass die Forschungsforderung als alleinige Aufgabe der Lander und in deren alleiniger Zustandigkeit kein auf Dauer tragfahiges Konzept mehr war Da die Lander ausserstande waren die gesteigerten Ausgaben fur die staatliche Wissenschaftsforderung allein zu tragen wurde die Wissenschaftsforderung und zwar auch gerade die Forderung der wissenschaftlichen Hochschulen allmahlich zur Hauptaufgabe des Bundeswissenschaftsministeriums Der Weg dahin ist in mancher Hinsicht ein Merkmal der tief veranderten Situation im Verhaltnis von Staat und moderner Forschung Fur die Anfange eines um die Forderung der wissenschaftlichen Forschung bemuhten Bundesministeriums ist die Tatsache bezeichnend dass trotz Art 74 Ziff 13 GG zunachst gar nicht die Notwendigkeit einer allgemeinen Wissenschaftsforderung durch den Bund der Anlass zur Errichtung des Bundeswissenschaftsministerruins war vielmehr sollten nur spezielle Aufgaben durch den Bund wahrgenommen werden z B die Aufgaben gem Art 73 Ziff 9 GG und gem Art 74 Ziff 11 GG 19 Eine dieser speziellen Aufgaben war die Atomforschung fur die 1955 als oberste Bundesstelle das Bundesministerium fur Atomfragen gegrundet wurde dessen erster Bundesminister bekanntlich Franz Josef Strauss war Aus diesem Bundesministerium fur Atomfragen ging 1962 das Bundesministerium fur wissenschaftliche Forschung hervor Mit einer Grundgesetzanderung 1969 wurden die Kompetenzen des Bundes in der Bildungsplanung und der Forschungsforderung erweitert und aus dem Bundesministerium fur wissenschaftliche Forschung wurde das Bundesministerium fur Bildung und Wissenschaft BMBW Begleitet wurde diese Entwicklung von weiteren Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Landern deren Resultat es war den Einfluss des Bundes auf die nationale Forschungsforderung zu starken 20 Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern uber die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5 September 1957 Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern zur Forderung von Wissenschaft und Forschung vom 4 Juni 1964 Dieses Verwaltungsabkommen fuhrte erstmals zu einer weitreichenden Revision des Konigsteiner Staatsabkommens denn mit Wirkung zum Haushaltsjahr 1965 vereinbarten Bund und Lander fur die Dauer der Laufzeit des Konigsteiner Abkommens den jahrlichen allgemeinen Zuschussbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Max Planck Gesellschaft einschliesslich der erforderlichen Baumassnahmen je zur Halfte zu tragen 21 Der Zuschussbedarf der Max Planck Gesellschaft der 1949 12 452 Millionen DM betragen hatte siehe Tabelle lag 1965 bereits bei 144 6 Millionen DM Das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern zur Forderung von Wissenschaft und Forschung vom 8 Februar 1968 Dieses Verwaltungsabkommen enthalt im wesentlichen die gleichen Vereinbarungen wie das Verwaltungsabkommen vom 4 Juni 1964 und stellt ein Fortfuhrung der 1964 getroffenen Vereinbarungen dar 22 Zum 31 Dezember 1969 lief das Konigsteiner Staatsabkommen aus ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung der Forschungsforderung auf der Basis der ebenfalls 1969 erfolgten Grundgesetzanderung die dem Bund erweiterte Kompetenzen bei der Forschungsforderung einraumte absehbar war Ausser der Rahmenkompetenz fur die allgemeinen Grundsatze des Hochschulwesens Art 75 Abs 1 Ziff 1 a GG und der Kompetenz zur Mitwirkung an der Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Wissenschaftlichen Hochschulen einschliesslich der Hochschulkliniken Art 91 a Abs 1 Ziff 1 GG ist dem Bund durch das Finanzreformgesetz vom 12 Mai 1969 eine zusatzliche Kompetenz im Bereich von Wissenschaft und Forschung insoweit zuerkannt worden als Bund und Lander auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Forderung von Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaftlichen Forschung von uberregionaler Bedeutung zusammenwirken konnen Art 91b GG 22 Da die der Grundgesetzanderung nachfolgenden Rahmenvereinbarungen noch nicht vorlagen und offenbar auch in den Folgejahren weitgehend nur Verhandlungssache zwischen Bund und Landern blieben beschlossen die Ministerprasidenten der Lander jahrlich die weitere unveranderte Anwendung der Grundsatze des Konigsteiner Abkommens 23 Dieses Verfahren wurde bis 1976 praktiziert Das Nachfolgemodell fur das Konigsteiner Staatsabkommen Bearbeiten Am 28 November 1975 einigten sich die Bundesregierung und die elf Bundeslander auf die Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Landern uber die gemeinsame Forderung der Forschung nach Artikel 91 b GG 24 mit der faktisch das Konigsteiner Staatsabkommen ersetzt wurde Artikel 2 steckt den Geltungsbereich dieser neuen Vereinbarung ab 1 Die gemeinsame Forderung der Forschung erstreckt sich auf 1 Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Sonderforschungsbereiche 2 Grossforschungseinrichtungen 3 die Max Planck Gesellschaft 4 die Fraunhofer Gesellschaft 5 andere selbstandige Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern der von den Gebietskorperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 6 andere Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsforderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung sofern die in Nr 5 genannten Voraussetzungen vorliegen 7 Forschungsvorhaben von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 2 Die gemass Absatz 1 gemeinsam geforderten Forschungseinrichtungen werden gegebenenfalls mit ihren Instituten in Listen aufgefuhrt Die Listen zu Nr 2 5 und 6 von Absatz 1 werden alle 2 Jahre uberpruft 24 Auch wenn der Abschnitt 3 des Artikels 2 darauf verweist dass viele Fragen noch durch Ausfuhrungsvereinbarungen zu regeln sein werden werden in Artikel 6 bereits die Grundzuge der Finanzierung festgelegt 1 Fur die finanzielle Forschungsforderung gelten die folgenden Schlussel der Finanzierung fur die Anteile des Bundes und der Lander 1 Deutsche Forschungsgemeinschaft 50 502 Sonderforschungsbereiche bis 31 12 1977 70 30ab 1 1 1978 75 253 Grossforschungseinrichtungen 90 104 Max Planck Gesellschaft 50 505 Fraunhofer Gesellschaft 90 106 Andere Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung 50 507 Andere Organisationen oder Einrichtungen gemass Artikel 2 Absatz 1 Nr 6 50 50mit Zustimmung aller Vertragschliessenden kann von diesem Schlussel abgewichen werden 24 Der Artikel 7 legt daruber hinaus fest dass der auf die Lander entfallende Finanzierungsanteil nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlussel auf die einzelnen Lander umgelegt wird und es wird die besondere Beteiligung des jeweiligen Sitzlandes an der Finanzierung einer auf seinem Gebiet ansassigen Forschungseinrichtung geregelt Der Artikel 8 der Rahmenvereinbarung ubertragt der seit 1970 bestehenden Bund Lander Kommission fur Bildungsplanung und Forschungsforderung BLK weitreichende Kompetenzen fur die weitere Forschungsforderung die in Artikel 10 ausfuhrlich definiert werden 24 Anders als das Konigsteiner Staatsabkommen das im Funfjahresrhythmus immer wieder neu beschlossen werden musste heisst es in Artikel 11 Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen Sie kann mit einer Kundigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres jedoch erstmals nach vier Jahren gekundigt werden 24 Die Rahmenvereinbarung sollte bei Zustimmung aller Beteiligten am 1 Juli 1976 in Kraft treten Die Bestimmungen fur die gemeinsam zu fordernden Einrichtungen siehe oben Artikel 2 wurden jedoch in Artikel 11 Absatz 2 bis zum 1 Januar 1977 suspendiert mit Ausnahme derjenigen die die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Max Planck Gesellschaft und die dort unter Punkt 7 zusammengefassten Forschungsvorhaben von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 24 Die Rahmenvereinbarung wurde erganzt durch die Zusatzvereinbarung zwischen den Landern zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung vom 28 November 1975 Ihr wesentlicher Kern ist der Artikel 1 in dem die Lander festlegen wie der auf sie entfallende Finanzierungsanteil zu ermitteln ist 1 Ein Drittel des Finanzierungsanteils den das Sitzland fur die von Bund und Sitzland gemeinsam geforderten Forschungseinrichtungen Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsforderungsorganisationen Art 7 Abs 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsforderung bereitstellen muss wird von allen Landern gemeinsam aufgebracht 2 Dieses gemeinsam aufzubringende Drittel wird auf alle Lander nach dem Verhaltnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevolkerungszahl umgelegt wobei das Verhaltnis der Steuereinnahmen fur 2 3 und das der Bevolkerungszahl fur 1 3 dieses Betrages massgeblich ist Als Steuereinnahmen gelten die im Landerfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Lander Die Steuereinnahmen erhohen oder vermindern sich um die Betrage welche die Lander im Rahmen des Landerfinanzausgleichs von anderen Landern erhalten oder an andere Lander abfuhren Massgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt fur den 30 Juni festgestellte Bevolkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres 24 Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieser Zusatzvereinbarung wurde an die entsprechenden Regelungen der Rahmenvereinbarung gekoppelt Faktisch bedeutet sie dass durch sie auch das die Lander betreffende Finanzierungsmodell der Rahmenvereinbarung auf dem Konigsteiner Schlussel basieren soll Weitere Zusatzvereinbarungen Bund und Lander betreffend wurden zur Finanzierung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche sowie der Max Planck Gesellschaft geschlossen Zur Finanzierung des Landeranteils wird auch hier der Konigsteiner Schlussel festgeschrieben Analog dazu wurde in der 1977 beschlossenen Ausfuhrungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung uber die gemeinsame Forderung der Fraunhofer Gesellschaft Ausfuhrungsvereinbarung FhG verfahren Von der Rahmenvereinbarung Forschungsforderung zur Blauen Liste Bearbeiten Noch Bestand Regelungsbedarf fur den Teil der Rahmenvereinbarung der vorerst suspendiert worden war siehe oben Das betraf die in Artikel 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung aufgefuhrten Einrichtungen Punkt 5 und 6 5 andere selbstandige Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern der von den Gebietskorperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 6 andere Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsforderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung sofern die in Nr 5 genannten Voraussetzungen vorliegen 24 Fur diese Bereiche der gemeinsamen Forderung durch Bund und Lander wurde am 5 und 6 Mai 1977 die Ausfuhrungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung uber die gemeinsame Forderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen AV FE beschlossen Unter diese Regelung fielen die zu diesem Zeitpunkt nicht einer Forschungsorganisation angeschlossenen a selbstandige n Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern der Zuwendungsbedarf die in 3 bestimmte Grossenordnung uberschreitet b Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen Forschungsforderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung sofern die unter a genannten Voraussetzungen vorliegen 24 Das sind im Prinzip die Forschungseinrichtungen die im allerersten Konigsteiner Abkommen nicht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft beziehungsweise der Max Planck Gesellschaft zuzurechnen waren der Anzahl und dem Fordervolumen nach eine Minderheit Darunter befanden sich damals auch Einrichtungen mit einem sehr geringen Forderbedarf was an sich noch nichts uber deren wissenschaftliche Arbeit und Kompetenz aussagt Gleichwohl wurde nun mit den Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen ein quantitatives Kriterium fur die Bestimmung der Forderungswurdigkeit eingefuhrt der zuvor erwahnte 3 der Ausfuhrungsvereinbarung 1 In die gemeinsame Forderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemass 1 Abs 1 aufgenommen deren von den Gebietskorperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 1 5 Mio DM pro Jahr ubersteigt 2 Bei Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung reicht es aus wenn der von den Gebietskorperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf 1 Mio DM ubersteigt 3 Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten fur die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berucksichtigt Einnahmen aus dem Betrieb der Museen der nicht der Forschung zuzurechnen ist bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils ausser Ansatz 4 Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten ausser den Kosten fur Grunderwerb Baumassnahmen und Ersteinrichtung 24 Die auf diese Weise fur eine gemeinsame Forderung uberhaupt erst in Betracht kommenden Einrichtungen und Organisationen sollten laut 1 Absatz 2 der Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen in einer ihr anliegenden Liste aufgefuhrt werden Diese Anlage die 1977 die Forderungswurdigkeit von 46 Einrichtungen und Organisationen dokumentierte 25 ist als Blaue Liste in die Forschungspolitik eingegangen Sie heisst so weil die Erstfassung dieser Anlage auf blauem Papier gedruckt ist Die Blaue Liste ist das Ergebnis langjahriger Verhandlungen in denen die Ubernahme von weit uber 100 Einrichtungen in die Blaue Liste und damit in die gemeinsame Forderung diskutiert wurde 26 Aus diesen 46 Einrichtungen und Organisationen ist spater die Leibniz Gemeinschaft hervorgegangen der 2016 88 Institute angehoren 27 Nach Dieter Pfeiffer besteht die forschungspolitische Bedeutung der Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen darin dass dieser vordem von Bund und Landern auf sehr unterschiedliche Weise finanzierte Bereich neu geordnet und erstmals umfassend geregelt wurde Damit konnen forschungspolitische und finanzielle Entscheidungen fur eine Reihe uberregional bedeutsamer Einrichtungen und Vorhaben vorwiegend der ausseruniversitaren wissenschaftlichen Forschung von Bund und allen Landern gemeinsam gefordert werden Daraus erklart sich dass in der Blauen Liste Forschungseinrichtungen recht unterschiedlicher Aufgaben Rechtsformen und Grossen zusammengefasst sind 26 Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste Bearbeiten Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste von 1977 24 Baden Wurttemberglfd Nr Institut Ort Anmerkungen1 Deutsches Institut fur Fernstudien DIFF an der Universitat Tubingen Tubingen2 Fachinformationszentrum 4 Energie Physik Mathematik Karlsruhe Tubingen Servicefunktion FinanzierungsschlusselBund Lander 85 153 Kiepenheuer Institut fur Sonnenphysik Freiburg4 Institut fur Deutsche Sprache Mannheim5 Zentralarchiv fur Hochschulbau Stuttgart ServicefunktionBayernlfd Nr Institut Ort Anmerkungen6 Deutsche Forschungsanstalt fur Lebensmittelchemie Munchen7 Deutsches Museum Munchen Forschungsanteil 30 8 Germanisches Nationalmuseum Nurnberg Forschungsanteil 65 9 Ifo Institut fur Wirtschaftsforschung Munchen10 Institut fur Zeitgeschichte MunchenBerlinlfd Nr Institut Ort Anmerkungen11 Deutsches Bibliotheksinstitut Berlin Servicefunktion Finanzierungs schlussel Bund Lander 30 7012 Deutsches Institut fur Wirtschaftsforschung Berlin13 Heinrich Hertz Institut fur Nachrichtentechnik Berlin14 Wissenschaftszentrum Berlin Berlin Finanzierungsschlussel Bund Sitzland 75 25Bremenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen15 Institut fur Meeresforschung Bremerhaven16 Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven ab 1 Jan 1980 Forschungsanteil 65 Hamburglfd Nr Institut Ort Anmerkungen17 Bernhard Nocht Institut furSchiffs und Tropenkrankheiten Hamburg18 Heinrich Pette Institut furexperimentelle Virologie und Immunologiean der Universitat Hamburg Hamburg19 HWWA Institut fur Wirtschaftsforschung Hamburg20 Stiftung Deutsches Uberseeinstitut HamburgHessenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen21 Deutsches Institut fur InternationalePadagogische Forschung DIPF Frankfurt M 22 Forschungsinstitut Senckenberg Frankfurt M 23 Gesellschaft fur Information undDokumentation GID Frankfurt M ServicefunktionFinanzierungsschlussel Bund Lander 65 3524 Johann Gottfried Herder Forschungsrat Marburg25 Padagogische Arbeitsstelle desDeutschen Volkshochschul Verbandes Frankfurt M ServicefunktionNiedersachsenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen26 Deutsches Primatenzentrum Gottingen Servicefunktion27 Institut fur Erdolforschung Hannover28 Institut fur den Wissen schaftlichen Film Gottingen Servicefunktion29 Niedersachsisches Landesamt furBodenforschung Hauptabteilung I Gemeinschaftsaufgaben Hannover30 Technische Informationsbibliothekan der Technischen Universitat Hannover ServicefunktionFinanzierungsschlussel Bund Lander 30 7031 Akademie fur Raumforschungund Landesplanung Hannover ServicefunktionFinanzierungsschlussel Bund Lander 30 70Nordrhein Westfalenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen32 Bergbau Museum Bochum Forschungsanteil 50 33 Deutsche Gesellschaft fur Friedens und Konfliktforschung DGFK Bonn Ohne SitzlandquoteFinanzierungsschlussel Bund Lander 80 2034 Diabetes Forschungsinstitutan der Universitat Dusseldorf Dusseldorf35 Forschungsinstitut fur Rationalisierungan der Rheinisch WestfalischenTechnischen Hochschule Aachen36 Institut fur Arbeitsphysiologiean der Universitat Dortmund Dortmund37 Institut fur Kinderernahrung Dortmund38 Institut fur Spektrochemieund angewandte Spektroskopie ISAS Dortmund abl 1 1980 39 Medizinisches Institut fur Lufthygieneund Silikoseforschung an derUniversitat Dusseldorf Dusseldorf40 Rheinisch Westfalisches Institutfur Wirtschaftsforschung Essen41 Zentralbibliothek der Medizin Koln ServicefunktionFinanzierungsschlussel Bund Lander 30 7042 Zoologisches Forschungsinstitutund Museum Koenig Bonn Forschungsanteil 50 Rheinland Pfalzlfd Nr Institut Ort Anmerkungen43 Forschungsinstitut bei der Hochschulefur Verwaltungswissenschaften Speyer44 Romisch Germanisches Zentralmuseum Mainz Forschungsanteil 65 Schleswig Holstein45 Forschungsinstitut Borstel furexperimentelle Biologie und Medizin Borstel46 Institut fur Meereskundean der Universitat Kiel Kiel47 Institut fur die Padagogik der Naturwissenschaftenan der Universitat Kiel Kiel48 Institut fur Weltwirtschaft an der Universitat Kiel Kiel49 Wirtschaftswissenschaftliche Zentralbibliothekund Wirtschaftsarchiv im Institut furWeltwirtschaft an der Universitat Kiel Kiel Zentralbibliothek der Wirtschaftswissenschaften ZBW Servicefunktion ab 1 1 1980 Literatur BearbeitenInga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 Veroffentlichungen aus dem Archiv der Max Planck Gesellschaft Band 23 Berlin 2013 ISBN 978 3 927579 27 9 Die Studie ist die uberarbeitete Fassung einer im Jahre 2010 eingereichten Dissertation 1 PDF Dieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste in Albrecht Hahn Hg 40 Jahre geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben im Niedersachsischen Landesamt fur Bodenforschung Geologisches Jahrbuch Reihe A Allgemeine und regionale Geologie Bundesrepublik Deutschland und Nachbargebiete Tektonik Stratigraphie Palaontologie Heft 109 Schweizerbart Stuttgart 1988 S 9 38 Dem Aufsatz sind neben dem Text der Hochster Vereinbarungen auch weitere landerubergreifende Dokumente beigefugt die fur die Forschungspolitik in Deutschland bis in die 1980er massgeblich waren Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Staatsabkommen vom 30 31 Marz 1949 Durchfuhrungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Landern uber die gemeinsame Forderung der Forschung nach Artikel 91 b GG Rahmenvereinbarung Forschungsforderung vom 28 November l975 Ausfuhrungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung uber die gemeinsame Forderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung Ausfuhrungsvereinbarung vom 5 6 Mai 1977 Blaue Liste Stand Juli 1986 Das ist nicht die Urfassung von 1977 Zusatzvereinbarung zwischen den Landern zur Rahmenvereinbarung Forschungseinrichtungen vom 28 November 1975 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration Der Aufbau ausseruniversitarer Forschungseinrichtungen und die Grundung des westdeutschen Staates 1945 1952 Bohlau Verlag Koln amp Wien 1984 ISBN 3 412 04484 9 Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat Duncker amp Humblot Berlin 1971 ISBN 3 428 02362 5 Weblinks BearbeitenStaatsabkommen uber die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 27 November 1947 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1948 Nr 1 S 1 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 2 5 MB Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Abkommen vom 12 September 1950 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1950 Nr 37 S 179 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 587 kB Rahmenvereinbarung Forschungsforderung 1975 Uber diese Seite sind zusatzlich die oben bei Dieter Pfeiffer aufgefuhrten Dokumente online zuganglich und die Blaue Liste in ihrer Erstfassung Einzelnachweise Bearbeiten Diese Bezeichnung leitet sich von der Stadt Konigstein im Taunus ab wo die Verhandlungen uber das Abkommen stattfanden Der volle Text des Staatsabkommen ist hier einsehbar Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 12 September 1950 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1950 Nr 37 S 179 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 587 kB a b Staatsabkommen uber die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 10 Januar 1948 In Der Hessische Ministerprasident Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1948 Nr 1 S 1 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 2 5 MB Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 77 Hochster Vereinbarungen zitiert nach Dieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste S 16 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 106 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 45 In ahnlicher Weise argumentiert auch Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 152 ff Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 30 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 75 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 76 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 238 ff Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 251 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 252 253 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 262 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 76 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 268 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 261 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 242 244 a b Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 41 Die drei Verwaltungsabkommen und das Konigsteiner Staatsabkommen sind neben einer Vielzahl weiterer Dokumente und Ubersichten abgedruckt bei Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 159 ff Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 19 a b Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 22 zitiert nach Dieter Pfeiffer 40 Jahre Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben S 12 a b c d e f g h i j k Rahmenvereinbarung Forschungsforderung 1975 Dass die nachfolgende Liste 49 Institute auffuhrt erklart sich daraus dass sie auch drei Institute benennt die erst zu einem spateren Zeitpunkt gefordert werden sollen a b Dieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste S 13 Institute amp Museen der Leibniz Gemeinschaft Memento des Originals vom 4 November 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www leibniz gemeinschaft deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konigsteiner Staatsabkommen amp oldid 238541543