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Hausfriedensbruch ist nach Schweizer Recht ein Delikt des Strafrechts Es ist erfullt wenn eine Person sich gegen den Willen des Berechtigten Zutritt zu einem Gebaude einem umfriedeten Grundstuck oder einem Werkplatz verschafft oder sich gegen den ausdrucklichen Willen des Berechtigten dort aufhalt Inhaltsverzeichnis 1 Einordnung 2 Geschichte 3 Tatbestand 3 1 Geschutztes Rechtsgut 3 2 Geschutztes Objekt 3 2 1 Hauser und andere Gebaude 3 2 2 Gebaudeteile 3 2 2 1 Wohnungen 3 2 2 2 Zimmer 3 2 3 Werkplatze 3 2 4 Angrenzendes Gelande 3 2 5 Andere geschutzte Objekte 3 3 Der Berechtigte 3 3 1 Spezialfall Miete 3 3 2 Notwehr 3 4 Der Tater 3 4 1 Vorsatz 3 5 Das Eindringen 3 6 Das Verweilen 4 Bestrafung 5 Weitere Delikte in Kombination mit Hausfriedensbruch 6 Falle von straflosem Betreten fremden Grundes 6 1 Fehlender Vorsatz 6 2 Notstand 6 2 1 Klimaerwarmung 6 3 Wegschaffung zugefuhrter Sachen bzw Tiere 6 4 Wissenschaftliche Gegenstande 7 Siehe auch 8 EinzelnachweiseEinordnung BearbeitenDie Regelung des Hausfriedensbruchs erfolgt als Bundesgesetz im Schweizer Strafgesetzbuch unter dem Titel Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Daher wird Hausfriedensbruch zu den Freiheitsdelikten gezahlt Gemeint ist die Freiheit dass eine Person mit Verfugungsgewalt uber ein Gebaude ein Grundstuck oder einen Werkplatz selber bestimmen darf wem sie Zutritt dazu gewahren mochte Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt Er wird also nur dann polizeilich verfolgt wenn die geschadigte Person Anzeige erstattet in diesem Fall der Berechtigte gegen den Eindringling 1 Die gesetzliche Regelung stutzt sich auf Art 26 Eigentumsgarantie und Art 13 Abs 1 Schutz der Privatsphare der Schweizer Bundesverfassung Geschichte BearbeitenAnzahl Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs 2 Jahr Anzahl Verurteilungen2008 42142009 46232010 48942011 55792012 72372013 70862014 69012015 59772016 59312017 54392018 53522019 56902020 5116Der Hausfriedensbruch wurde in der ersten Version des Schweizer Strafgesetzbuchs im Jahr 1937 eingefuhrt Die Bestimmung trat 1942 in Kraft Sie wurde seither nicht revidiert 3 In den ersten Jahren wurden relativ wenige Verurteilungen wegen Hausfriedensbruch vermeldet Im Jahr 1960 waren es etwa 500 Verurteilungen im Jahr 1970 bereits ungefahr 1000 Zwischen den Jahren 1980 und 2000 erfolgten konstant ungefahr 2000 Verurteilungen jahrlich Danach nahm die Anzahl bis 2012 rasant zu und erreichte damals einen Spitzenwert von 7237 Hausfriedensbruchen Seither ist die Anzahl aber wieder rucklaufig siehe Statistik 3 Tatbestand BearbeitenDer Hausfriedensbruch wird geregelt in Art 186 StGB Er lautet wie folgt Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus in eine Wohnung in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehorenden umfriedeten Platz Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmassig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten sich zu entfernen darin verweilt wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft Geschutztes Rechtsgut Bearbeiten Das geschutzte Rechtsgut ist das Hausrecht 4 Gemass einer Definition des Bundesgerichts ist darunter die Befugnis einer berechtigten Person zu verstehen uber bestimmte Raume ungestort zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betatigen 5 Geschutztes Objekt Bearbeiten Durch den Artikel geschutzt wird der Berechtigte vor dem Eindringen einer Person in ein Gebaude ein umfriedetes Gelande oder einen Werkplatz gegen seinen Willen Ebenfalls geschutzt wird der Berechtigte vor dem Aufenthalt unerwunschter Personen in einem Gebaude umfriedeten Gelande oder Werkplatz Hauser und andere Gebaude Bearbeiten Unter Gebaude fallen in erster Linie Hauser Darunter versteht das Bundesgericht in Bezug auf den Hausfriedensbruch jede einen oder mehrere Raumlichkeiten umfassende mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute hinsichtlich der ein schutzwurdiges Interesse eines Berechtigten besteht uber den umbauten Raum ungestort zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betatigen 6 Gemeint sind also hauptsachlich Wohnhauser wobei das Bewohntsein keine zwingende Voraussetzung ist 7 Auch ein leerstehendes Haus ein Stall oder ein Schuppen kann also unter die Regelung fallen Gebaudeteile Bearbeiten Das Hausrecht gilt nicht zwingend fur das ganze Gebaude sondern kann sich auch nur auf Teilbereiche dessen erstrecken Wohnungen Bearbeiten Ebenfalls geschutzt sind Wohnungen und ahnliche Wohneinheiten Dabei umfasst das Hausrecht nicht nur die Wohnung selbst sondern auch den Weg bis zur Wohnung also beispielsweise das Treppenhaus oder den Lift 8 Zimmer Bearbeiten Selbst einzelne Zimmer konnen unter den Schutz fallen so wie Hotelzimmer oder Spitalzimmer Diese mussen dazu auch nicht abgeschlossen oder versperrt sein Es reicht dass sie erkennbar umschlossen sind Im Jahr 1964 entschied das Bundesgericht in einem Prazedenzfall dass das Eindringen in ein Spitalzimmer und das dortige Verweilen gegen den Willen des Patienten als Hausfriedensbruch zu werten sei 9 Im konkreten Fall ging es um einen Reporter der in ein Spitalzimmer eindrang und dort einen wehrlosen Patienten gegen dessen ausdrucklichen Willen fotografierte Werkplatze Bearbeiten Ausserdem geschutzt ist der Werkplatz Darunter kann ein Arbeitsplatz oder ein Bauplatz verstanden werden 10 Dieser kann sich in einem Gebaude befinden z B ein Burozimmer oder auch draussen sein z B eine Baustelle Das Hausrecht gilt auf dem Werkplatz im Gegensatz zu einem Gelande selbst dann wenn kein Bezug zu einem Haus besteht siehe nachster Abschnitt Der Werkplatz muss auch nicht umfriedet sein 11 Vielfach wird jedoch in der Lehre angefugt dass auch ein Werkplatz irgendwie zu kennzeichnen ist damit erkennbar wird dass es einen Berechtigten gibt 10 Angrenzendes Gelande Bearbeiten nbsp Schild fur Gerichtliches Verbot in PontresinaVom Hausrecht ebenfalls betroffen ist das Gelande welches ein Gebaude umgibt also beispielsweise ein Garten oder ein Sitzplatz neben einem Haus in der Schweiz zusammenfassend Umschwung genannt 12 Eine erkennbare Zugehorigkeit zum Haus ist hierbei notwendig Freistehende Grundstucke wie Weiden die nicht unmittelbar an ein Haus angrenzen sind nicht vom Hausrecht betroffen 12 Sie durfen gemass Art 699 ZGB von jedem betreten werden auch wenn sie sich in Privatbesitz befinden 13 Eine Ausnahme bildet nur der Werkplatz z B ein Bauplatz wo das Hausrecht unabhangig von einem Haus in der Nahe immer besteht siehe vorheriger Abschnitt 10 Wichtig ist ausserdem dass das Gelande umfriedet ist Hierzu genugt bereits ein einfacher Zaun oder eine Hecke Die Umfriedung muss auch nicht luckenlos sein sondern darf Offnungen wie Gartentore aufweisen welche nicht verschlossen sein mussen Wichtig ist lediglich dass die Abgrenzung von umliegenden Grundstucken und dem offentlichen Raum klar erkennbar ist 14 Privat aufgestellte Bitte nicht betreten Schilder stellen dagegen keinen ausreichenden Schutz vor ungewollten Eindringlingen dar und sind rechtlich unverbindlich im Gegensatz zu einem Werkplatz wo solche Schilder als verbindlich betrachtet werden 10 Damit ein Gelande rechtsverbindlich geschutzt werden kann auch wenn es nicht umfriedet ist braucht es ein gerichtliches Verbot gemass Art 258ff ZPO 15 So konnen beispielsweise Parkverbote fur private Parkplatze erwirkt werden welche nicht sinnvoll umfriedet werden konnen ohne sie in ihrer Brauchbarkeit erheblich einzuschranken Diese Moglichkeit steht jedoch nur den Eigentumern offen nicht aber beispielsweise einem Mieter Andere geschutzte Objekte Bearbeiten Durch die ausgedehnte Auslegung des Begriffs konnen neben Gebauden auch andere Wohneinheiten wie Zelte oder Hausboote unter das Hausrecht fallen 16 Der Berechtigte Bearbeiten Der Berechtigte ist die Person die Verfugungsgewalt uber ein Gebaude bzw ein Gelande oder einen Werkplatz hat 17 Das kann der Eigentumer aber auch ein Mieter oder Pachter sein 18 Grundsatzlich kommt jede naturliche oder juristische Person infrage Das Hausrecht beginnt mit dem Einzug und endet mit dem Auszug 19 Unklar ist wie verfahren werden muss wenn mehrere Berechtigte gegenteilige Anweisungen geben Das kann beispielsweise der Fall sein wenn in Wohngemeinschaften verschiedene Berechtigte uneinig sind uber ein Hausverbot einer Person 20 Auch der Fall in dem ein Ehegatte ein Hausverbot ausspricht und der andere Ehegatte hinterher die Person wieder zu sich einladt ist momentan ungeklart 21 Spezialfall Miete Bearbeiten Speziell ist dass der Eigentumer einer vermieteten Liegenschaft sein Hausrecht an den Mieter verliert 22 Demnach kann der Eigentumer einer Wohnung nicht daruber verfugen wer von seinem Mieter dort empfangen wird Der Mieter darf zudem auch den Vermieter ausschliessen und ihm den Zutritt zur Wohnung verwehren Da das Hausrecht ausserdem erst beim Auszug aus der Wohnung erlischt und nicht beim Ende des Mietverhaltnisses behalt ein Mieter nach Auslauf des Mietvertrags das Hausrecht sofern er dann nicht auszieht Ein Mieter der nicht fristgemass auszieht begeht selber keinen Hausfriedensbruch 19 Notwehr Bearbeiten Solange der Tater sich nicht wieder entfernt ist der Hausfriedensbruch nicht beendet und der Berechtigte darf Notwehr uben Die Notwehr muss jedoch verhaltnismassig sein Das Schiessen auf einen Eindringling ist beispielsweise eine ubertriebene Notwehr und daher untersagt 23 Der Tater Bearbeiten Als Tater kommt jede naturliche Person infrage 24 Vorsatz Bearbeiten Tater kann nur sein wer gegen den Willen des Berechtigten eindringt oder verweilt 25 Der Wille des Berechtigten muss dem Tater bekannt sein oder zumindest erkennbar sein 26 Der Tater muss vorsatzlich oder eventualvorsatzlich gegen diesen Willen handeln Grundsatzlich gilt deshalb dass kein Hausfriedensbruch begangen wird wenn davon ausgegangen werden kann dass ein Eindringen dem Willen des Berechtigten entspricht Dies gilt beispielsweise fur einen Postboten der durch ein offenes Tor den Garten eines Wohnhauses betritt um die Post zuzustellen Er darf in diesem Fall davon ausgehen dass die Zustellung der Post dem Willen des Berechtigten entspricht Anders sieht es aus wenn das Gartentor abgeschlossen und daneben eine Klingel angebracht ist Dann ware klar erkennbar dass der Berechtigte keinen Zutritt wunscht 26 Tauscht der Tater den Berechtigten uber seine Absichten und erschleicht sich dadurch Einlass so gilt dies jedoch nicht als Hausfriedensbruch 27 Ein Dieb der sich unzutreffend als Mitarbeiter des Elektrizitatswerks ausgibt und nur Einlass erhalt weil der Berechtigte denkt dass er den Stromzahler ablesen mochte begeht also keinen Hausfriedensbruch Sehr wohl kann er aber fur einen danach begangenen Diebstahl angezeigt werden Das Eindringen Bearbeiten Damit der Hausfriedensbruch eintritt muss der Tater in ein Gebiet eindringen in welchem ein Hausrecht eines Berechtigten besteht Der Tater muss zur Verwirklichung der Tat nicht mit dem ganzen Korper eingedrungen sein Es genugt ein Korperteil beispielsweise wenn er einen Fuss in die Ture halt so dass diese nicht mehr geschlossen werden kann 28 Das Eindringen muss hingegen immer physisch geschehen So ist das Ausspahen einer Wohnung im Erdgeschoss durch ein Fenster kein Hausfriedensbruch Auch das Beklettern einer Hausfassade ist kein Eindringen und stellt somit keinen Hausfriedensbruch dar sofern dabei nicht etwa ein Gartenzaun vorher uberklettert werden musste 28 Auch andere Storungen ohne Eindringen stellen keinen Hausfriedensbruch dar so beispielsweise die Erzeugung ubermassigen Larms vor einem Wohnhaus oder das gleichzeitige Drucken aller Klingeln an einem Wohnblock Das Verweilen Bearbeiten Will der Berechtigte zum Ausdruck bringen dass er den Aufenthalt einer Person in seinem Haus nicht duldet so kann er eine Wegweisung oder ein Hausverbot aussprechen 29 Dabei ist es unwesentlich ob er die Anwesenheit der Person zu einem fruheren Zeitpunkt gutgeheissen hat Die Wegweisung muss unmissverstandlich formuliert sein 30 Die unerwunschte Person muss sich daraufhin entfernen Tut sie dies vorsatzlich nicht gilt dies ebenfalls als Hausfriedensbruch Ein blosses Zogern beim Verlassen des Gebaudes gilt hingegen noch nicht als Hausfriedensbruch 31 Bestrafung BearbeitenEine Strafe erfolgt nur auf Anzeige Sie kann eine blosse Geldstrafe sein oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Teilweise wird vom Gericht auch die Abarbeitung einer Geldstrafe in gemeinnutziger Arbeit bewilligt 32 Der Versuch des Hausfriedensbruchs ist bereits strafbar 33 Bei Auslandern hat ein Hausfriedensbruch in Kombination mit Diebstahl gemass Art 66a Abs 1 lit d StGB automatisch einen Landesverweis von 5 bis 15 Jahren zur Folge 34 Die Tat verjahrt nach 10 Jahren 35 Weitere Delikte in Kombination mit Hausfriedensbruch BearbeitenWird bei Begehung des Hausfriedensbruchs auch Diebstahl Sachbeschadigung oder Ahnliches begangen so erfolgt hierfur eine separate Beurteilung 36 Das Strafmass kann zusatzlich erhoht werden Falle von straflosem Betreten fremden Grundes BearbeitenDas Betreten fremder Grundstucke mit einem Hausrecht eines Berechtigten kann in diversen Fallen implizit oder explizit erlaubt sein oder zumindest straffrei bleiben Fehlender Vorsatz Bearbeiten Straffrei bleibt wer ein umfriedetes Grundstuck ohne den Vorsatz betritt den Willen des Berechtigten dabei zu brechen sondern damit rechnet dass ein Betreten im Interesse des Berechtigten liegt siehe hierzu den Abschnitt Vorsatz Notstand Bearbeiten nbsp Bei einem plotzlichen Schneesturm durfte in ein ahnliches Haus eingedrungen werden falls nur so ausreichend Schutz gefunden werden konnte Im Fall eines Notstandes gemass Art 17f StGB kann es gerechtfertigt sein ein fremdes Grundstuck oder Haus auch gegen den Willen des Berechtigten zu betreten Wird jemand mit einer Waffe angegriffen darf sich diese Person auch gegen den Willen eines Berechtigten dadurch schutzen dass sie dessen fremdes Grundstuck betritt um zu fluchten 37 Auch ist es erlaubt in eine fremde Berghutte einzudringen um sich vor einem schweren Schneesturm in Sicherheit zu bringen und sich aufzuwarmen 38 Zu beachten ist hier jedoch die Verhaltnismassigkeit Ware in zumutbarer Reichweite ein Gasthof erreichbar so ware es unverhaltnismassig in eine Berghutte einzudringen Klimaerwarmung Bearbeiten Hauptartikel Gerichtsverfahren zu Klimaprotesten in der Schweiz Umstritten war in der Schweiz lange Zeit ob die Klimaerwarmung als rechtfertigender Notstand gelten kann Klimaaktivisten die in Lausanne eine Filiale der Credit Suisse besetzten machten die Klimaerwarmung als Notstand geltend und wurden mit dieser Begrundung tatsachlich in erster Instanz vom Bezirksgericht in Renens freigesprochen Das Obergericht als zweite Instanz sah diese Begrundung jedoch als unzureichend hob den Freispruch auf und verurteilte zwolf Klimaaktivisten wegen Hausfriedensbruchs zu Geldstrafen 39 Danach sind in zahlreichen weiteren Prozessen gegen andere Klimaaktivisten abwechselnd Schuldspruche und Freispruche gefallt worden Eine erste Entscheidung des Bundesgerichts im Juni 2021 kam zum Ergebnis dass der Klimawandel keinen Notstand darstellt 40 Dieser Entscheid wurde jedoch von den Klimaaktivisten nicht akzeptiert und an den Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte weitergezogen Dort steht eine Beurteilung noch aus Wegschaffung zugefuhrter Sachen bzw Tiere Bearbeiten Werden durch Naturgewalten oder zufallige Ereignisse Sachen auf ein fremdes Grundstuck verschoben oder geraten Tiere auf ein fremdes Grundstuck so muss der Berechtigte dieses Grundstucks dulden dass der Eigentumer der Sachen bzw Tiere diese aufsucht und mitnimmt 41 Grundlage hierfur bildet Art 700 ZGB Wenn also infolge eines Sturms die Wasche von einer Wascheleine in einen fremden Garten fliegt muss der Berechtigte des Gartengrundstucks dem Eigentumer der Wasche gestatten diese dort aufzusammeln und wieder mitzunehmen Gleiches gilt fur entlaufene Haustiere wie Kaninchen Hunde oder Ahnliche Nicht anwendbar ist diese Regel hingegen wenn die besagte Sache durch Selbstverschulden des Eigentumers auf ein fremdes Grundstuck gelangt Wenn also ein Kind seinen Ball in den Garten der Nachbarn wirft ist dies kein legitimer Grund das Nachbarsgrundstuck zu betreten Wissenschaftliche Gegenstande Bearbeiten Werden auf einem privaten Grundstuck Gegenstande von wissenschaftlichem Wert gefunden so gehoren diese gemass Art 724 Abs 2 ZGB automatisch dem Kanton in dessen Gebiet sie gefunden wurden Der Grundeigentumer hat die Ausgrabung dieser Gegenstande zu dulden kann jedoch Ersatz fur den dadurch verursachten Schaden fordern Wissenschaftliche Gegenstande konnen Urkunden Bilder Uberreste urgeschichtlicher Menschen und Tiere oder Mineralien sein 42 Siehe auch BearbeitenHausfriedensbruch Deutschland EinbruchEinzelnachweise Bearbeiten Beobachter Rechtslexikon Hausfriedensbruch Beobachter 4 August 2017 abgerufen am 10 Mai 2021 Erwachsene Verurteilungen und Verurteilte fur ein Vergehen oder Verbrechen nach den Artikeln des Strafgesetzbuches StGB nach Jahr Schweizer Bundesamt fur Statistik 17 Mai 2021 abgerufen am 26 Dezember 2021 a b Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 1 Andreas Donatsch StGB JStG Kommentar Orell Fussli Kommentarreihe OFK 20 Auflage Zurich 2018 ISBN 978 3 280 07373 5 Art 186 Randziffer 1 Bundesgerichtsentscheid BGE 112 IV 31 6 Marz 1986 abgerufen am 5 Mai 2021 Bundesgerichtsentscheid BGE 108 IV 33 16 Februar 1982 abgerufen am 6 Mai 2021 Bundesgerichtsurteil 6B 924 2016 24 Marz 2017 abgerufen am 6 Mai 2021 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 14 Bundesgerichtsentscheid BGE 90 IV 74 5 Juni 1964 abgerufen am 8 Mai 2021 a b c d Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 17 Bundesgerichtsentscheid BGE 104 IV 256 14 Dezember 1978 abgerufen am 10 Mai 2021 a b Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 16 Martin Steiger Zutrittsrecht Die Schweiz als Land der grossen Freiheit 10 Juli 2012 abgerufen am 10 Mai 2021 Bundesgerichtsentscheid BGE 141 IV 132 8 April 2015 abgerufen am 10 Mai 2021 Gerichtliches Verbot Abgerufen am 10 Mai 2021 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 14 Andreas Donatsch StGB JStG Kommentar Orell Fussli Kommentarreihe OFK 20 Auflage Zurich 2018 ISBN 978 3 280 07373 5 Art 186 Randziffer 8 Andreas Donatsch StGB JStG Kommentar Orell Fussli Kommentarreihe OFK 20 Auflage Zurich 2018 ISBN 978 3 280 07373 5 Art 186 Randziffer 9 a b Bundesgerichtsentscheid BGE 112 IV 31 6 Marz 1986 abgerufen am 10 Mai 2021 Angelika Zanker Hausfriedensbruch in der Schweiz einfach erklart vertragshilfe ch 22 Marz 2021 abgerufen am 10 Mai 2021 Bundesgerichtsentscheid BGE 103 IV 162 2 Juni 1977 abgerufen am 10 Mai 2021 Bundesgerichtsentscheid BGE 83 IV 154 15 Oktober 1957 abgerufen am 10 Mai 2021 Bundesgerichtsentscheid BGE 102 IV 1 30 Januar 1976 abgerufen am 15 Mai 2021 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 11 Andreas Donatsch StGB JStG Kommentar Orell Fussli Kommentarreihe OFK 20 Auflage Zurich 2018 ISBN 978 3 280 07373 5 Art 186 Randziffer 12 a b Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 28 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 27 a b Andreas Donatsch StGB JStG Kommentar Orell Fussli Kommentarreihe OFK 20 Auflage Zurich 2018 ISBN 978 3 280 07373 5 Art 186 Randziffer 11 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 33 Andreas Donatsch StGB JStG Kommentar Orell Fussli Kommentarreihe OFK 20 Auflage Zurich 2018 ISBN 978 3 280 07373 5 Art 186 Randziffer 16 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 35 Straf und Massnahmenvollzug Kanton Zurich Sicherheits und Justizdepartement abgerufen am 15 Mai 2021 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 47 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 41 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 42 Vera Delnon Bernhard Rudy Kommentar zu Art 186 StGB in Marcel Alexander Niggli Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar Strafrecht BSK StGB 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3737 6 Art 186 Randziffer 48 Andreas Donatsch Strafrecht I Verbrechenslehre 9 Auflage Zurich 2013 ISBN 978 3 7255 6782 9 Seiten 238ff Andreas Donatsch Strafrecht I Verbrechenslehre 9 Auflage Zurich 2013 ISBN 978 3 7255 6782 9 Seite 243 Freispruch widerrufen Klima Aktivisten nach Aktion in Lausanner CS Filiale verurteilt Schweizer Radio und Fernsehen SRF 24 September 2020 abgerufen am 16 Mai 2021 Philippe Reich Credit Suisse setzt sich gegen Klimaaktivisten durch Der Bund 11 Juni 2021 abgerufen am 24 Juli 2021 Heinz Rey Lorenz Strebel Kommentar zu Art 700 ZGB in Thomas Geiser Stephan Wolf Hrsg Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II BSK ZGB II 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3906 6 Art 700 Ivo Schwander Kommentar zu Art 724 ZGB in Thomas Geiser Stephan Wolf Hrsg Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II BSK ZGB II 4 Auflage Basel 2019 ISBN 978 3 7190 3906 6 Art 724 Randziffer 2Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hausfriedensbruch Schweiz amp oldid 229535768