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Das Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes regelt die Angelegenheiten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages insbesondere dessen Rechtsstellung Aufgaben Befugnisse Pflichten Wahl und Versorgung BasisdatenTitel Gesetz uber den Wehrbeauftragtendes Deutschen BundestagesKurztitel Gesetz zu Artikel 45b des GrundgesetzesAbkurzung WBeauftrGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 45b Satz 2 GGRechtsmaterie WehrrechtFundstellennachweis 50 2Ursprungliche Fassung vom 26 Juni 1957 BGBl I S 652 Inkrafttreten am 29 Juni 1957Neubekanntmachung vom 16 Juni 1982 BGBl I S 677 Letzte Anderung durch Art 15 Abs 68 G vom 5 Februar 2009 BGBl I S 160 267 Inkrafttreten derletzten Anderung 12 Februar 2009 Art 17 Abs 11 G vom 5 Februar 2009 Weblink Text des WBeauftrGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Demnach nimmt der Wehrbeauftragte seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausubung der parlamentarischen Kontrolle wahr 1 Er wird auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses zur Prufung bestimmter Vorgange tatig 2 sowie nach pflichtgemassem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung 3 Der Wehrbeauftragte erstattet dem Bundestag einen Jahresbericht 4 und kann dem Verteidigungsausschuss jederzeit Einzelberichte vorlegen 5 Er ist befugt vom Bundesminister der Verteidigung und allen diesem unterstellten Dienststellen und Personen Auskunft und Akteneinsicht verlangen den zustandigen Stellen Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben einen Vorgang der fur die Einleitung des Straf oder Disziplinarverfahrens zustandigen Stelle zuleiten jederzeit alle Truppenteile Stabe Dienststellen und Behorden der Bundeswehr und ihre Einrichtungen auch ohne vorherige Anmeldung besuchen vom Bundesminister der Verteidigung zusammenfassende Berichte uber die Ausubung der Disziplinarbefugnis verlangen und in Strafverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren den Verhandlungen der Gerichte beiwohnen auch soweit die Offentlichkeit ausgeschlossen ist 6 Gerichte und Verwaltungsbehorden des Bundes der Lander und der Gemeinden sind verpflichtet dem Wehrbeauftragten bei der Durchfuhrung seiner Arbeit Amtshilfe zu leisten 7 Jeder Soldat hat das Recht sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemassregelt oder benachteiligt werden 8 Die Eingaben durfen jedoch nicht anonym abgefasst werden 9 Der Wehrbeauftragte wird von der Mehrheit des Bundestages ohne Aussprache 10 fur die Dauer von funf Jahren gewahlt wobei eine Wiederwahl zulassig ist 11 Er steht in einem offentlich rechtlichen Amtsverhaltnis 12 und erhalt Amtsbezuge in Hohe von 75 Prozent eines Bundesministers 13 was der Hohe der Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz entspricht Siehe auch BearbeitenDeutscher Bundestag BundeswehrWeblinks BearbeitenWebsite des WehrbeauftragtenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Einzelnachweise Bearbeiten 1 Abs 1 WBeauftrG 1 Abs 2 WBeauftrG 1 Abs 3 WBeauftrG 2 Abs 1 WBeauftrG 2 Abs 2 WBeauftrG 3 WBeauftrG 4 WBeauftrG 7 WBeauftrG 8 WBeauftrG 13 WBeauftrG 14 Abs 2 WBeauftrG 15 Abs 1WBeauftrG 18 Abs 1 WBeauftrG Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes amp oldid 215312867