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Die Geschichte der Inkassounternehmen in Deutschland beginnt nachdem im 19 Jahrhundert die ersten Auskunfteien gegrundet wurden Inkassounternehmen treten eigenstandig am Markt seit den 1920er Jahren auf wobei ihre Tatigkeit im 20 Jahrhundert immer starker reguliert wurde In den Jahren nach der Jahrtausendwende kam es zu einer Liberalisierung deren Rahmen wenige Jahre spater bereits deutlich nachjustiert wurde Inhaltsverzeichnis 1 Von den Anfangen bis zum Ende des Ersten Weltkrieges 2 Von der Weimarer Republik bis zum Untergang des Dritten Reiches 2 1 Deutsches Reich 2 2 Saargebiet 3 Vom Kriegsende bis zur Wiedervereinigung 3 1 BRD 3 2 Saarland 3 3 DDR 4 Gegenwartige Situation 5 Anmerkungen 6 EinzelnachweiseVon den Anfangen bis zum Ende des Ersten Weltkrieges BearbeitenInkassounternehmen haben ihren Ursprung in den Auskunfteien In Deutschland entstanden die ersten Auskunftsburos in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts nach englischem und amerikanischem Vorbild 1 Im Vordergrund stand der praventive Kreditschutz und die Wirtschaftsauskunft wenngleich sich erste Inkassoabteilungen seit der Jahrhundertwende mit dem Einzug von uberfalligen Forderungen befassten 1 2 3 Um 1880 wurde mit dem Verein der Rheinisch Westfalischen Rechtskonsulenten eine berufspolitische Interessenvertretung gegrundet der ab der Jahrhundertwende auch in anderen Bundesstaaten tatig wurde und sich daher in Verein deutscher Rechtskonsulenten umbenannte 4 Inkassodienstleistungen unterlagen ursprunglich dem 35 Abs 1 3 Satz 1 Abs 4 GewO Anm 1 RGBl 1883 S 159 161 Ihre Tatigkeit musste angemeldet werden und insoweit war zumindest bei Unzuverlassigkeit in Bezug auf die Tatigkeit eine Untersagung moglich 3 5 Das Auftreten vor hoheren Gerichten war allerdings durch 74 Abs 1 ZPO Anm 2 RGBl 1877 S 83 96 und spater durch 78 Abs 1 ZPO Anm 2 RGBl 1898 S 410 424 nicht moglich 5 und vor Amtsgerichten bestand seitens des Gerichts eine Ausschlussmoglichkeit von der mundliche Verhandlung durch 143 Abs 2 Anm 3 4 ZPO Anm 4 RGBl 1877 S 83 108 spater konnte durch die Anderung von Abs 4 Anm 5 RGBl 1898 S 256 263 eine Erlaubnis als Prozessagent eingeholt werden und noch spater bezog sich diese Ausschlussmoglichkeit auf 157 Abs 2 Anm 3 4 ZPO Anm 5 RGBl 1898 S 410 439 5 Von der Weimarer Republik bis zum Untergang des Dritten Reiches BearbeitenDeutsches Reich Bearbeiten Wirtschaftlich eigenstandige Inkasso Unternehmungen in der Form wie sie heute am Markt auftreten entstanden erst ab den 1920er Jahren Deren Haupttatigkeit lag auf der Beitreibung von titulierten Forderungen 1 3 Nach 1933 wurde der Verein deutscher Rechtskonsulenten gleichgeschaltet und in Reichsberufsgruppe Rechtsbeistande in der Deutschen Rechtsfront umbenannt 4 Von 1934 an ist Nicht Rechtsanwalten Prozessagenten die geschaftsmassige Vertretung in der mundlichen Verhandlung aufgrund der Neufassung des 157 ZPO konkret Abs 1 3 Anm 6 RGBl 1933 I S 522 523 endgultig nicht mehr moglich 5 Fur Inkassodienstleistungen ist entsprechend dem geanderten 35 Abs 3 Satz 1 GewO Anm 7 i V m Art 1 1 Abs 1 RBerMG Anm 8 RGBl 1935 I S 1478 ff ab 1935 36 eine Konzession notwendig wenn keine Erlaubnis als Prozessagent entsprechend Art 1 3 Satz 1 Nr 2 3 RBerMG Anm 9 RGBl 1935 I S 1478 1481 vorlag 3 5 Ab 1938 unterlag auch der geschaftsmassige Forderungskauf der vorgenannten Konzessionspflicht nach 1 Abs 1 Satz 1 5 AVO RBerMG Anm 10 RGBl 1938 I S 359 6 Saargebiet Bearbeiten Fur das mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages unter treuhanderischer Verwaltung durch den Volkerbund stehende Saargebiet wurde ab 1920 durch Art 49 50 Anlage 23 Abs 1 V V Anm 11 RGBl 1919 S 687 788 bestimmt dass die bisherigen Gesetze und Verordnungen weiterhin gelten 7 Mit der Heimkehr des Saargebietes ins Deutsche Reich im Jahre 1935 wurde fur den Zeitpunkt der Ruckeingliederung entsprechend Art 2 1 Satz 1 Nr 1 Anm 12 der Verordnung uber das burgerliche Streitverfahren und die Zwangsvollstreckung im Saarland RGBl 1935 I S 248 bestimmt dass der Ausschluss von Nicht Rechtsanwalten Prozessagenten als geschaftsmassiger Prozessvertreter von der mundlichen Verhandlung mit einer siebenmonatigen Ubergangsfrist noch 1935 in Kraft tritt 8 Vom Kriegsende bis zur Wiedervereinigung BearbeitenBRD Bearbeiten Nach Kriegsende wurde die Reichsberufsgruppe Rechtsbeistande in der Deutschen Rechtsfront mehrmals umbenannt Zunachst in Verband der Rechtsbeistande wenig spater in Bundesverband der Rechtsbeistande e V und schliesslich in Bundesverband Deutscher Rechtsbeistande e V BDR 4 1956 wurde mit dem Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen und Auskunfteien e V ein Branchenverband fur Auskunfteien und Inkassounternehmen gegrundet 3 1958 erfolgte die Aufnahme des RBerMG unter der neuen Bezeichnung RBerG in die Sammlung des Bundesrechts BGBl III S 303 312 9 10 und mit den 1960 beschlossenen teilweise umfassenden Anderungen der GewO entfiel zwar in 35 der Verweis auf das RBer M G der Paragraph wurde grundlegend geandert allerdings bestimmte die Anderung des 6 Abs 1 in Satz 1 Anm 13 dass die wesentlichen Teile der GewO fur Rechtsbeistande nicht mehr gelten BGBl 1960 I Nr 6 5 Der Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen und Auskunfteien e V konzentrierte seien Verbandstatigkeit ab 1966 auf die Inkassounternehmen 3 und nannte sich in der Folge in Bundesverband Deutscher Inkasso Unternehmen e V BDIU um Die Haupttatigkeit der Inkassounternehmen verlagerte sich uber die Zeit auf den aussergerichtlichen Einzug kaufmannisch ausgemahnter aber noch nicht titulierter Forderungen 1 3 Ab 1980 ist Beruf der Rechtsbeistande geschlossen worden so dass neue Konzessionen konform mit der Regelung des mit den Satzen 2 3 erganzten Art 1 1 Abs 1 RBerG Anm 14 BGBl 1980 I S 1503 1507 ausschliesslich und nur noch fur die aussergerichtliche Vertretung so wie in Teilbereichen vergeben werden was das Dienstleistungsspektrum entsprechend eingrenzt Die bis dahin erteilten Erlaubnisse unterliegen dem Bestandsschutz Bisherige Voll Erlaubnisinhaber konnen von nun an auch vor Amtsgerichten die Prozessvertretung in der mundlichen Verhandlung ubernehmen konform mit den Anderungen des 157 Abs 1 Satz 1 Abs 2 Satz 1 ZPO Anm 15 und der Neufassung des 209 BRAO Anm 16 BGBl 1980 I S 1503 1507 Gebuhrenrechtlich findet eine Gleichstellung gem der neuen Fassung von Art IX KostAndG Anm 17 BGBl 1980 I S 1503 1506 zwischen Rechtsanwalt und Rechtsbeistand statt die jedoch entsprechend Abs 2 Anm 17 ausdrucklich nicht fur Inkassounternehmer gilt 1 3 6 9 10 Saarland Bearbeiten Gemass der 1947 in Kraft getretenen Verfassung des Saarlands bestimmt Art 132 Anm 18 SVerf ABl 1947 S 1077 1092 dass die bisherigen Gesetze und Verordnungen weiterhin in Kraft bleiben sofern nicht franzosisches Recht galt 11 Mit der Beitrittserklarung des Saarlandes nach dem Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Anm 19 im Jahr 1956 ABl 1957 S 1645 wurde der Beitritt 1957 nach 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 20 SaarEinglG Anm 20 BGBl 1956 I S 1011 vollzogen Hierbei wurde nach 3 Anm 21 bestimmt dass saarlandisches Recht weiter gilt solange es nicht dem Grundgesetz widerspricht Mit dem Ende der Ubergangszeit gilt das Bundesrecht seit 1959 entsprechend dem 1 Gesetz zur Einfuhrung von Bundesrecht im Saarland Anm 22 BGBl 1959 I S 313 auch im Saarland 11 DDR Bearbeiten Anfang der 1950er entschied das Justizministerium der DDR keine neuen Konzessionen mehr zu vergeben 1953 wurde es den bisherigen Konzessions Inhabern entsprechend 4 Abs 2 i V m 3 Abs 2 Satz 1 2 des Musterstatus fur die Kollegien der Rechtsanwalte Anm 23 Anlage zur Verordnung uber die Bildung von Kollegien der Rechtsanwalte GBl 1953 I S 725 ermoglicht in die gleichzeitig neu geschaffenen Rechtsanwaltskollegien einzutreten und damit selbst die Stellung eines Rechtsanwaltes einzunehmen Dies nutzen nahezu alle Rechtsbeistande so dass sich die Anzahl der verbliebenen auf unter 200 reduzierte 12 1968 wurde ein eigener Ordnungswidrigkeitstatbestand ausserhalb des RBMG durch 11 Abs 1 Verordnung uber Ordnungswidrigkeiten Anm 24 GBl 1968 II S 359 geschaffen der auf die geschaftsmassige Rechtsberatung ohne Erlaubnis ein entsprechendes Ordnungsmittel vorsah 1984 erfuhr diese Regelung eine Lockerung in dem auf die entgeltliche geschaftsmassige Rechtsberatung abgestellt wurde Anm 25 GBl 1984 I S 173 12 Nach dem Mauerfall wurde es den westdeutschen Konzessionsinhabern entsprechend 2 Verordnung uber die Tatigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Erlaubnisinhaber in der Deutschen Demokratischen Republik Anm 26 GBl 1990 I S 1261 erlaubt auch in der DDR tatig zu werden Mit Inkrafttreten der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr 8a EVertrG Anm 27 GBl 1990 I S 1627 und BGBl 1990 II S 885 931 galt im Beitrittsgebiet ausschliesslich das RBerG Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wiedervereinigung gab es in den neuen Bundeslandern nur noch sieben Rechtsbeistande 10 12 Gegenwartige Situation BearbeitenDer Schwerpunkt der Tatigkeit hat sich weiter verlagert so dass mittlerweile vorrangig Forderungen durch Inkassounternehmen direkt ab Falligkeit eingezogen werden 1 Das Bundesverwaltungsgericht urteilte 2003 dass 1 Abs 1 Satz 1 5 AVO RBerG j der den geschaftsmassigen Forderungskauf unter die Konzessionspflicht nach Art 1 1 Abs 1 RBerG h stellte nicht mehr anzuwenden sei BVerwG Urteil vom 16 Juli 2003 6 C 27 02 VG Luneburg 6 2008 wurde das RBerG durch das RDG abgelost und dabei das Rechtsberatungsrecht in wesentlichen Teilen neu geregelt BGBl 2008 I S 2829 2840 Inkassodienstleistungen nach 2 Abs 2 Satz 1 RDG bedurfen nun einer Registrierung nach 10 Abs 1 Nr 1 RDG und sind damit weiterhin konzessionspflichtig Der Forderungskauf ist weiterhin keine Inkassodienstleistung und nicht registrierungspflichtig Bisherige Konzessionsinhaber wurden nach Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde nach 1 Abs 1 RDGEG registriert 1 Mit der Neuregelung trat eine umfassende Liberalisierung ein Nach 79 Abs 2 Nr 4 ZPO kann der Inkassodienstleister als Bevollmachtigter das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht durchfuhren und bei titulierten Geldforderungen die Vollstreckungsantrage in das bewegliche Vermogen des Schuldners stellen Dazu kommt im Insolvenzverfahren die Anmeldung von Forderungen und die Vertretung im Prufungstermin nach 174 Abs 1 Satz 3 und 305 Abs 4 Satz 2 InsO 1 Fur das Mahn und das Zwangsvollstreckungsverfahren wurden bezuglich der Erstattung der Vergutung des Dienstleisters durch den Schuldner Regelungen nach 4 Abs 4 RDGEG erlassen So richtet sich die Erstattungsfahigkeit der Inkassovergutung im Mahnverfahren nach 91 Abs 1 ZPO wobei diese bei 25 Euro gedeckelt ist Diese Regelung ist nun weggefallen so dass es keinen Unterschied macht ob ein Rechtsanwalt oder ein registrierter Dienstleister im Mahnverfahren tatig wird 4 Abs 1 RDGEG 13d RDG Fur das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Erstattungsfahigkeit nach 788 ZPO 1 Mit dem durch das RDG neu eingefuhrten Rechtsbegriff des Rechtsdienstleisters anderte auch der BDR seinen Namen zum Bundesverband Deutscher Rechtsbeistande Rechtsdienstleister e V BDR 4 2010 grundete sich mit dem Bundesverband fur Inkasso und Forderungsmanagement e V BFIF ein weiterer Branchenverband 13 2013 wurden entsprechend 13a und 20 RDG Gesetz gegen unseriose Geschaftspraktiken Vom 1 Oktober 2013 die Aufsichtsmassnahmen konkretisiert und die Bussgeldvorschriften verscharft 14 Gleichzeitig wurde durch 4 Abs 5 RDGEG die Erstattungsfahigkeit der entstehenden Kosten die fur aussergerichtliche Inkassodienstleistungen von nicht titulierten Forderungen anfallen auf die Hohe der Rechtsanwaltsvergutung nach dem RVG gedeckelt Das Justizministerium ist hierbei ermachtigt durch eine allerdings bisher nicht verabschiedete Rechtsverordnung Hochstsatze festzulegen die von Verbrauchern maximal zu erstatten sind 3 14 Seit 2014 sind Inkassounternehmen bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen die sich gegen Verbraucher richtet nach 11a RDG BGBl 2013 I S 3713 3714 verpflichtet umfassende Informationen zur Verfugung zu stellen 14 Anmerkungen Bearbeiten Abs 1 Die Ertheilung von Tanz Turn und Schwimmunterricht als Gewerbe sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen wenn Thatsachen vorliegen welche die Unzuverlassigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun Abs 3 Satz 1 Dasselbe gilt von der gewerbsmassigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behorden wahrzunehmender Geschafte insbesondere der Abfassung der darauf bezuglichen schriftlichen Aufsatze von dem Geschafte der gewerbsmassigen Vermittelungsagenten fur Immobiliarvertrage Darlehen und Heirathen von dem Geschafte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers sowie vom Geschafte eines Auktionators Abs 4 Personen welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen haben bei Eroffnung ihres Gewerbebetriebes der zustandigen Behorde hiervon Anzeige zu machen a b Abs 1 Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten hoherer Instanz mussen die Parteien sich durch einen bei dem Prozessgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmachtigten vertreten lassen Anwaltsprozess a b Abs 2 Das Gericht kann Bevollmachtigte und Beistande welche das mundliche Verhandeln vor Gericht geschaftsmassig betreiben zuruckweisen Abs 4 Auf Rechtsanwalte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung a b Abs 4 n F Die Vorschriften der Abs 1 2 finden auf Rechtsanwalte die Vorschrift des Abs 2 findet auf Personen denen das mundliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist keine Anwendung Abs 1 Mit Ausnahme der Rechtsanwalte sind Personen die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschaftsmassig betreiben als Bevollmachtigte und Beistande in der mundlichen Verhandlung ausgeschlossen Sie sind auch dann ausgeschlossen wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Uberzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist um ihren Ausschluss von der mundlichen Verhandlung zu vermeiden Abs 3 Die Vorschrift des Abs 1 findet auf Personen denen das mundliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist keine Anwendung Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschliessung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rucksicht nehmen ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalte ein Bedurfnis zur Zulassung besteht Abs 3 Satz 1 Dasselbe gilt soweit nicht in dem Gesetz zur Verhutung von Missbrauchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13 Dezember 1935 Reichsgesetzbl I S 1478 oder in sonstigen reichsrechtlichen Vorschriften ein anderes bestimmt ist von der gewerbsmassigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und bei Behorden wahrzunehmender Geschafte insbesondere der Abfassung der darauf bezuglichen schriftlichen Aufsatze von dem Geschafte der gewerbsmassigen Vermittelungsagenten fur Immobiliarvertrage Darlehen und Heirathen von dem Geschafte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers sowie vom Geschafte eines Auktionators Abs 1 Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschliesslich der Rechtsberatung und die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen darf geschaftsmassig ohne Unterschied zwischen haupt und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tatigkeit nur von Personen betrieben werden denen dazu von der zustandigen Behorde die Erlaubnis erteilt ist Satz 1 Nr 2 3 Durch dieses Gesetz werden nicht beruhrt 2 die Berufstatigkeit der Notare und sonstigen Personen die ein offentliches Amt ausuben sowie der Rechtsanwalte Verwaltungsrechtsrate und Patentanwalte 3 die Berufstatigkeit der Prozessagenten 157 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Abs 1 Satz 1 Der Erlaubnis nach Artikel 1 1 des Gesetzes bedarf auch der geschaftsmassige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung Abs 1 franzosisch Les lois et reglements en vigueur sur le territoire du Bassin de la Sarre au 11 novembre 1918 reserve faite des dispositions edictees en vue de l etat de guerre continueront a y etre applicables Die Gesetze und Verordnungen die im Saarbeckengebiet am 11 November 1918 in Kraft waren bleiben abgesehen von den mit Rucksicht auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen in Kraft 1 Satz 1 Nr 1 Am 1 Marz 1935 treten im Saarlanddie Zivilprozessordnung Reichsgesetzbl 1933 I S 821 1020 1934 I S 1070 unddie Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte Reichsgesetzbl 1924 I S 522 722 1925 I S 88 1931 I S 564 in der im ubrigen Reichsgebiet geltenden Fassung mit folgenden Massgaben in Kraft 1 Uber die Zulassung und Zuruckweisung von Bevollmachtigten und Beistanden die das mundliche Verhandeln vor Gericht geschaftsmassig betreiben entscheiden die Amtsgerichte bis zum 30 September 1935 nach 157 der Zivilprozessordnung bisheriger Fassung Reichsgesetzbl 1934 I S 437 Abs 1 Satz 1 Dieses Gesetz findet abgesehen von 24 bis 24d keine Anwendungen auf die Fischerei die Errichtung und Verlegung von Apotheken die Erziehung von Kindern gegen Entgelt das Unterrichtswesen auf die Tatigkeit der Rechtsanwalte und Notare der Rechtsbeistande der Wirtschaftsprufer und Wirtschaftsprufungsgesellschaften der vereidigten Buchprufer und Buchprufungsgesellschaften der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Helfer in Steuersachen auf den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten und der Eisenbahnunternehmungen die Befugnis zum Halten offentlicher Fahren das Seelotswesen und die Rechtsverhaltnisse der Kapitane und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen Abs 1 Satz 2 3 Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschliesslich der Rechtsberatung und die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen darf geschaftsmassig ohne Unterschied zwischen haupt und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tatigkeit nur von Personen betrieben werden denen dazu von der zustandigen Behorde die Erlaubnis erteilt ist Die Erlaubnis wird jeweils fur einen Sachbereich erteilt 1 Rentenberatern 2 Frachtprufern fur die Prufung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsanspruche 3 vereidigten Versteigerern soweit es fur die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist 4 Inkassounternehmern fur die aussergerichtliche Einziehung von Forderungen Inkassoburos 5 Rechtskundigen in einem auslandischen Recht fur die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts und des Rechts der Europaischen Gemeinschaften Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeubt werden Abs 1 Satz 1 Mit Ausnahme der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind Personen die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschaftsmassig betreiben als Bevollmachtigte und Beistande in der mundlichen Verhandlung ausgeschlossen Abs 2 Satz 1 Das Gericht kann Parteien Bevollmachtigten und Beistanden die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind wenn ihnen die Fahigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt den weiteren Vortrag untersagen 209 Kammermitgliedschaft anderer PersonenNaturliche Personen die im Besitz einer uneingeschrankt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschaftsmassigen Rechtsbesorgung sind sind auf Antrag in die fur den Ort ihrer Niederlassung zustandigen Rechtsanwaltskammer aufzunehmen Fur die Entscheidung uber den Antrag die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erloschen der Erlaubnis gelten sinngemass der Zweite Teil mit Ausnahme der 4 bis 6 12 und 18 bis 36 der Dritte Vierte Sechste Siebente und Zehnte bis Zwolfte Teil dieses Gesetzes a b Abs 1 Die Bundesgebuhrenordnung fur Rechtsanwalte gilt fur die Vergutung von Personen denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist sinngemass Eine Vereinbarung durch die die Hohe der Vergutung vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tatigkeit abhangig gemacht wird ist nichtig Fur die Erstattung der Vergutung gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen uber die Erstattung der Vergutung eines Rechtsanwalts sinngemass Abs 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht fur Frachtprufer und Inkassoburos Art 132 Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen die einer Anpassung an die Grundsatze dieser Verfassung bedurfen bleiben bis dahin in Kraft Der Landtag des Saarlandes erklart in Vollziehung des durch den Volksentscheid vom 23 Oktober 1955 bekundeten Willens der Bevolkerung und nach Kenntnisnahme des am 27 Oktober 1956 unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzosischen Republik zur Regelung der Saarfrage den Beitritt des Saarlandes gemass Artikel 23 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Abs 1 Satz 1 Das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auch im Saarland Abs 2 Satz 1 Das Saarland wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Land der Bundesrepublik Deutschland 20 Dieses Gesetz tritt am 1 Januar 1957 in Kraft 3 Das im Saarland geltende Recht gilt fort soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht Abs 1 Mit dem Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27 Oktober 1956 Bundesgesetzbl II S 1587 tritt soweit nicht etwas anderes bestimmt wird im Saarland das im gesamten ubrigen Bundesgebiet geltende Bundesrecht in Kraft Abs 2 Das wahrend der Ubergangszeit und das durch besondere Regelungen mit dem Ende der Ubergangszeit fur das Saarland gesetzte Bundesrecht bleiben unberuhrt Abs 3 Entgegenstehendes Recht tritt ausser Kraft Nach 4 Abs 2 war die Zulassung als Rechtsanwalt mit der Aufnahme in das Kollegium der Rechtsanwalte verbunden Nach 3 Abs 2 Satz 1 war die Voraussetzung fur eine Mitgliedschaft im Kollegium der Rechtsanwalte der Besitz eines Abschlusses der juristischen Ausbildung Nach 3 Abs 2 Satz 2 bestand eine Ausnahme fur diejenigen die uber praktische Erfahrung im Rahmen einer juristischen Tatigkeit verfugten Abs 1 Wer vorsatzlich ohne im Besitz der staatlichen Erlaubnis zu sein fremde Rechtsangelegenheiten geschaftsmassig besorgt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden Abs 1 Wer vorsatzlich ohne im Besitz der staatlichen Erlaubnis zu sein fremde Rechtsangelegenheiten gegen Entgelt besorgt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 Mark belegt werden Abs 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland konnen in der Deutschen Demokratischen Republik tatig werden wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik ein Buro unterhalten oder eroffnen Abs 2 Das Tatigwerden von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik bedarf der Genehmigung des Ministers der Justiz Abschnitt III Bundesrecht tritt soweit sich nicht aus den nachfolgenden Massgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelungen fur das Land Berlin in Abschnitt IV indem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben in Kraft Nr 8a Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 303 12 veroffentlichten bereinigten Fassung zuletzt geandert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13 Dezember 1989 BGBl I S 2135 mit folgenden Massgaben a Personen die am Tag des Wirksamswerdens des Beitritts eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tatigkeit ausuben ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein durfen erteilte Auftrage in den folgenden sechs Monaten fortfuhren sofern sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden des Beitritts um eine entsprechende Erlaubnis nachsuchen Neue Auftrage durfen nicht angenommen werden b Soweit in den zur Ausfuhrung des Rechtsberatungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zustandigkeit des Prasidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts vorgesehen ist ist fur diese Aufgaben der Direktor des Kreisgerichts am Sitz des Bezirksgerichts zustandig in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeubt werden soll oder ausgeubt wird Gehort der Ort zu dem Bezirk eines Kreisgerichts dessen Direktor dem Prasidenten eines Amtsgerichts gleichsteht entscheidet der Direktor dieses Kreisgerichts Einzelnachweise Bearbeiten a b c d e f g h i Timo Raffael Beck Inkassounternehmen und der Erfolg beim Forderungseinzug Mit einem Geleitwort von Prof Dr Werner Neus 1 Auflage Springer Gabler Wiesbaden 2014 ISBN 978 3 658 05465 6 2 3 1 Geschichtliche Entwicklung S 23 ff doi 10 1007 978 3 658 05466 3 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 30 November 2016 Waldemar Koch Das Abzahlungsgschaft Verlag von Julius Springer Berlin 1931 ISBN 3 642 91816 6 6 Hilfseinrichtungen S 118 138 doi 10 1007 978 3 642 91816 2 urn nbn de 1111 201201063095 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 25 November 2016 a b c d e f g h i Geschichte In inkasso de BDIU abgerufen am 25 November 2016 a b c d Thomas Weber Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945 Thomas Duve Hans Peter Haferkamp Joachim Ruckert und Christoph Schonberger Hrsg Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Nr 64 1 Auflage Mohr Siebeck 2010 ISBN 978 3 16 150378 8 ISSN 0934 0955 S 99 Volltext in der Google Buchsuche abgerufen am 14 Dezember 2016 Wir uber uns In rechtsbeistand de BDR abgerufen am 14 Dezember 2016 a b c d e f Wolf Bernhard von Schweinitz Rechtsberatung durch Juristen und Nichtjuristen insbesondere durch Wirtschaftsprufer Schriften zum Wirtschaftsrecht Nr 16 Duncker amp Humblot Berlin 1975 ISBN 3 428 03270 5 S 32 ff eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 27 November 2016 a b c Rechtsberatungsgesetz RBerG PDF 172 kB Funfte Verordnung zur Ausfuhrung des Rechtsberatungsgesetzes In rechtsbeistand de BDR S 12 abgerufen am 2 Dezember 2016 Frank G Becker Deutsch die Saar immerdar Die Saarpropaganda des Bundes der Saarvereine 1919 1935 Veroffentlichungen der Kommission fur Saarlandische Landesgeschichte und Volksforschung Nr 40 Kommission fur Saarlandische Landesgeschichte e V Saarbrucken 2007 ISBN 978 3 939150 01 5 S 61 ff Volltext PDF 14 8 MB abgerufen am 11 Dezember 2016 Thomas Clement Gesetz uber die vorlaufige Verwaltung des Saarlandes vom 30 Januar 1935 In verfassungen de Thomas Clement 15 April 2004 abgerufen am 11 Dezember 2016 Die Verordnung bezieht sich auf 7 Abs 1 Satz 1 Buchstabe a c Satz 2 des Gesetzes a b Simone Rucker Rechtsberatung Thomas Duve Hans Peter Haferkamp Joachim Ruckert und Christoph Schonberger Hrsg Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Nr 54 1 Auflage Mohr Siebeck 2007 ISBN 978 3 16 149339 3 ISSN 0934 0955 S 480 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 1 Dezember 2016 a b c Stefan Graumann Rechtsberatung im Wandel Diplomica Verlag Hamburg 2004 ISBN 3 8324 8366 7 2 1 Historie des Rechtsberatungsgesetzes S 3 ff eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 1 Dezember 2016 Hubert Rottleuthner in Zusammenarbeit mit Alexander Klose Zur weiteren Entwicklung des RBerG nach 1945 PDF 120 kB In rechtsberatungsgesetz info Freie Universitat Berlin 27 August 2004 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 7 Mai 2006 abgerufen am 1 Dezember 2016 a b Hans Dieter Baier Rechtsbereinigung im Saarland In archiv jura uni saarland de Juristisches Internetprojekt Saarbrucken abgerufen am 13 Dezember 2016 a b c Thomas Weber Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945 Thomas Duve Hans Peter Haferkamp Joachim Ruckert und Christoph Schonberger Hrsg Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Nr 64 1 Auflage Mohr Siebeck 2010 ISBN 978 3 16 150378 8 ISSN 0934 0955 S 7 u 8 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 7 Dezember 2016 Hiroki Kawamura Die Geschichte der Rechtsberatungshilfe in Deutschland Huber Rottleuthner Hrsg Schriftenreihe Justizforschung und Rechtssoziologie Nr 10 1 Auflage BWV Berlin 2014 ISBN 978 3 8305 3397 9 II Die Regelungen gegen den Rechtsberatungsmissbrauch in der SBZ und in der DDR S 353 ff eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche abgerufen am 7 Dezember 2016 Willkommen beim Bundesverband BFIF e V In bfif de BFIF abgerufen am 14 Dezember 2016 Der Bundesverband fur Inkasso und Forderungsmanagement e V BFIF e V hat sich im April 2010 gegrundet a b c Dieter Zimmermann Informationen zum Gesetz gegen unseriose Geschaftspraktiken PDF 104 kB In infodienst schuldnerberatung de Caritas Freiburg Diakonie Baden Diakonie Wurttemberg Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart Oktober 2013 abgerufen am 14 Dezember 2016 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geschichte der Inkassounternehmen in Deutschland amp oldid 239345423