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Die Gesamtstaatsverfassung dan Helstatsforfatningen oder auch Faellesforfatningen von 1855 war eine gemeinsame Verfassung fur den Danischen Gesamtstaat der damals aus dem Konigreich Danemark sowie den Herzogtumern Schleswig als Lehen Danemarks Holstein und Lauenburg letztere als Mitglieder des Deutschen Bundes bestand Geschichte BearbeitenDas Londoner Protokoll von 1852 das den Ersten Schleswigschen Krieg rechtlich abschloss hielt am Gesamtstaat fest schrieb jedoch auch vor Schleswig nicht starker an Danemark zu binden als Holstein Somit war eine von deutschen und danischen Nationalliberalen favorisierte nationalstaatliche Losung nicht moglich Stattdessen wurde auf Druck der Alliierten der paternalistisch konservative Gesamtstaat wiedereingefuhrt In Danemark selbst war bereits im Juni 1849 ein liberales Grundgesetz beschlossen worden mit dem der Parlamentarismus und die konstitutionelle Monarchie eingefuhrt worden waren Offen blieb jedoch die verfassungsrechtliche Anbindung der drei Herzogtumer Das Grundgesetz selbst bot die Moglichkeit einer Ausdehnung auf Schleswig was jedoch durch das Londoner Protokoll von 1852 unterbunden worden war Nachdem erste Verhandlungen uber eine den ganzen Gesamtstaat umfassende Verfassung ins Stocken gekommen waren fuhrte Konig Friedrich VII am 26 Juli 1854 eine erste gemeinsame Verfassung ein die jedoch vom Parlament in Kopenhagen abgelehnt und somit wieder zuruckgezogen werden musste Im gleichen Jahr wurden auch separate Verfassungen fur Schleswig am 15 Februar 1854 und fur Holstein am 11 Juni 1854 verabschiedet Nach einer Neuwahl im Dezember 1854 wurden schliesslich neue Verhandlungen aufgenommen die am 2 Oktober 1855 zur Verabschiedung der Gesamtstaatsverfassung fuhrten nbsp Die Herzogtumer Holstein und Lauenburg gehorten dem Dt Bund an wahrend das gemischtsprachige Schleswig ein Lehen Danemarks war Infolge des Londoner Protokolls durfte Schleswig jedoch verfassungsrechtlich nicht starker an Danemark gebunden werden als Holstein Die zweisprachige Gesamtstaatsverfassung schuf verfassungsrechtlich eine Klammer zwischen Danemark und den drei Herzogtumern indem ubergeordnete Politikbereiche wie die Aussen und Finanzpolitik von einem gemeinsamen Reichsrat behandelt wurden Das Grundgesetz von 1849 behielt somit fur innenpolitische Politikbereiche in Danemark seine Gultigkeit wurde jedoch auf Ebene des Gesamtstaates um die Gesamtstaatsverfassung erganzt Die einzelnen Territorien des Gesamtstaates fungierten wie Teilstaaten zueinander Das verfassungsrechtliche Konstrukt der Gesamtstaatsverfassung fuhrte jedoch auch dazu dass Danemark mit dem 1849 eingefuhrten Grundgesetz weiter als konstitutionelle Monarchie gefuhrt wurde wahrend die Herzogtumer weiterhin absolutistisch mit nach einem Zensuswahlrecht gewahlten ratgebenden Standeversammlungen regiert wurden Die Gesamtstaatsverfassung stellte einen Kompromiss nach den Bestimmungen des Londoner Protokolls von 1852 dar der nicht unumstritten war Zum einen wurde der Reichsrat nach 22 der Gesamtstaatsverfassung nach einem privilegierten Wahlrecht zusammengesetzt und stellte somit im Verhaltnis zum danischen Grundgesetz eine Einschrankung allgemeiner demokratischer Rechte dar Zum anderen waren die Standeversammlungen der Herzogtumer nicht in die Verhandlungen eingebunden gewesen Entsprechend wurde die Verfassung von der von der deutschen Oberschicht dominierten Holsteinischen Standeversammlung wie auch 1858 auch vom Deutschen Bund abgelehnt Die Verfassung hatte daher ab November 1858 nur noch in Danemark und Schleswig Gultigkeit was auf Dauer nicht haltbar war Unter Einfluss der danischen Nationalliberalen wurde die Gesamtstaatsverfassung im November 1863 schliesslich von der nur fur Danemark und Schleswig geltenden Novemberverfassung abgelost Weblinks BearbeitenText der Gesamtstaatsverfassung auf der Website der Universitat Aarhus Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesamtstaatsverfassung Danemark amp oldid 232250151