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Der Reichsrat war zwischen 1855 und 1866 ein beratendes Gremium in Danemark Sitz des Reichsrates war Kopenhagen Inhaltsverzeichnis 1 Reichsrat nach der Verfassung von 1854 2 Ausscheiden von Holstein und Lauenburg 1858 3 Reichsrat nach der Verfassung von 1863 4 QuellenReichsrat nach der Verfassung von 1854 BearbeitenDas danische Staatsgrundgesetz von 1849 dass nach der Marzrevolution entstanden war sah ein Zwei Kammern Parlament aus Folketing und Landsting die zusammen den Reichstag bildeten Mit der Verordnung betreff die Verfassung der danischen Monarchie fur deren gemeinschaftliche Angelegenheiten vom 26 Juli 1854 wurde der Reichsrat eingefuhrt Das Verfassungsgesetz fur gemeinschaftliche Angelegenheiten vom 2 Oktober 1855 bestatigte diese Regelungen Er bestand aus 20 vom Konig auf jeweils 12 Jahre ernannten Personlichkeiten und 30 auf jeweils 8 Jahre indirekt gewahlten Abgeordneten Zwolf der ernannten mussten aus dem Konigreich Danemark drei aus dem Herzogtum Schleswig vier aus dem Herzogtum Holstein und einer aus dem Herzogtum Lauenburg kommen Von den gewahlten Mitglieder wurden 18 durch den Reichstag des Konigreichs Danemark funf durch die Schleswigsche Standeversammlung sechs durch die Holsteinische Standeversammlung und einer durch die Ritter und Landschaft des Herzogtums Lauenburg gewahlt Durch die Verfassungsanderung vom 1 April 1856 wurden mit 28 der Verfassung die Wahl von 30 zusatzlichen Reichsratsmitgliedern festgelegt Diese wurden in direkter Wahl gewahlt 17 Abgeordnete stammten aus Danemark 5 aus Schleswig und 8 aus Holstein Die Kompetenzen des Reichsrates waren gering Er hatte eine beratende Rolle fur alle Angelegenheiten die den Danischen Gesamtstaat als Ganzes betrafen Eine Zustimmung des Reichsrates war lediglich bei Anderungen gemeinschaftlicher Steuern oder der Begebung von Staatsanleihe fur die ganze Monarchie notwendig Ausscheiden von Holstein und Lauenburg 1858 BearbeitenGegen die Gultigkeit der Gesamtstaatsverfassung von 1855 fur Holstein und Lauenburg beide Herzogtumer gehorten dem Deutschen Bund an regte sich heftiger Widerspruch Am 11 Februar 1858 forderte der Bundestag die Aufhebung der Verfassung fur Holstein und Lauenburg Dieser Forderung kam der danische Konig mit dem Patent wegen der Aufhebung des Verfassungsgesetzes vom 2 Oktober 1855 fur das Herzogthum Holstein und fur das Herzogthum Lauenburg vom 6 November 1858 nach Entsprechend waren danach auch keine holsteiner und lauenburger Vertreter mehr im Reichsrat vertreten Reichsrat nach der Verfassung von 1863 BearbeitenDie Novemberverfassung von 1863 sah eine gemeinsame Volksvertretung Reichsrat vor Diese sollte jedoch fur die Angelegenheiten zustandig sein die nicht ausdrucklich dem danischen Reichstag oder der Volksvertretung Schleswigs vorbehalten waren Der Reichsrat sollte uber zwei Kammern verfugen das Folketing und das Landsting Letzteres sollte aus Abgeordneten bestehen die vom Konig ernannt oder von Burgern mit privilegierten Wahlrecht gewahlt wurden Die Verfassung wurde jedoch nicht umgesetzt sondern loste den Deutsch Danischen Krieg aus In dessen Folge wurde Schleswig Holstein an Preussen abgetreten und der danische Gesamtstaat endete 1866 wurde die danische Verfassung modifiziert und der Reichsrat formell abgeschafft Quellen BearbeitenVerordnung betreff die Verfassung der danischen Monarchie fur deren gemeinschaftliche Angelegenheiten vom 26 Juli 1854 Verfassungsgesetz fur gemeinschaftliche Angelegenheiten vom 2 Oktober 1855 PDF 2 4 MB Novemberverfassung 1863 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Danischer Reichsrat 1855 1866 amp oldid 222324387