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Der Erschopfungsgrundsatz ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Immaterialguterrecht Schutzrechte die der Erschopfung unterliegen verbrauchen sich in der Regel sobald der geschutzte Gegenstand zum ersten Mal rechtmassig in Verkehr gebracht wurde Der Schutz kann danach nicht mehr in Anspruch genommen werden Zusatzlich zum Inverkehrbringen gibt es in der Regel noch weitere Bedingungen die sich aber je nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung unterscheiden Bezugsobjekt des Erschopfungsgrundsatzes ist immer ein konkreter Gegenstand So unterliegt etwa das deutsche Patentrecht zur Ganze dem Erschopfungsgrundsatz das rechtmassige Inverkehrbringen eines Exemplars einer patentrechtlich geschutzten Maschine fuhrt aber nur zum Erloschen patentrechtlicher Befugnisse an diesem konkreten Exemplar andere Exemplare mussen davon unabhangig betrachtet werden Dem Erschopfungsgrundsatz kommt eine wichtige Bedeutung fur den freien Warenverkehr zu Neben dem Patentrecht unterliegen auch andere Immaterialguterrechte zu weiten Teilen der Erschopfung etwa Anspruche aus dem Marken und dem Designrecht Das Urheberrecht kennt den Erschopfungsgrundsatz fur das Verbreitungsrecht Je nachdem auf welchem Ort fur das Vorliegen der Erschopfungserfordernisse abgestellt wird kann man zwischen internationaler Erschopfung wobei ein Erfullen der Erschopfungsvoraussetzungen in irgendeinem beliebigen Staat dazu fuhrt dass sich das inlandische Recht erschopft regionaler Erschopfung wobei ein Erfullen der Erschopfungsvoraussetzungen in einer bestimmten Region dazu fuhrt dass sich das inlandische Recht erschopft und nationaler bzw inlandischer Erschopfung wobei nur ein Erfullen der Erschopfungsvoraussetzungen im Inland zur Erschopfung fuhrt unterscheiden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Nationale Regelungen 1 1 Deutschland 1 1 1 Patentrecht 1 1 2 Urheberrecht 1 1 2 1 Anwendungsbereich 1 1 2 2 Geschichte und Rechtfertigung 1 1 2 3 Voraussetzungen und Wirkung 1 2 Schweiz 1 2 1 Patentrecht 1 3 Vereinigte Staaten 1 3 1 Urheberrecht 2 Europaische Union 2 1 Urheberrecht 2 1 1 Rechtsgrundlagen 2 1 2 Rechtsprechung des EuGH 3 Konventionsrecht 3 1 Urheberrecht 3 1 1 WIPO Vertrage 4 Literatur 5 AnmerkungenNationale Regelungen BearbeitenDeutschland Bearbeiten Patentrecht Bearbeiten Nach dem deutschen Patentgesetz erloschen die gewahrten Rechte in Bezug auf einen Patentgegenstand der den Erfindungsgedanken verkorpert sobald die Sache mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde Ein Patentinhaber kann den Erstverkauf kontrollieren nicht jedoch nachgelagerte Nutzungen 2 Die vorherrschende Literaturmeinung sieht im Erschopfungsgrundsatz eine Inhalts und Schrankenbestimmung des Patentrechts 3 Die Erschopfungswirkung bei Erzeugnissen ist dabei stets objektbezogen tritt also ausschliesslich fur den konkreten Gegenstand ein der mit Billigung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde 4 Der patentrechtliche Erschopfungsgrundsatz ist nicht gesetzlich niedergeschrieben jedoch in Rechtsprechung wie Literatur seit Langem anerkannt 5 Darlegungs und beweislastpflichtig hinsichtlich des Eintritts der Erschopfung ist derjenige der sich darauf beruft 6 Eine rein nationale Erschopfung das heisst Erschopfungswirkung nur durch Inverkehrbringen im Inland ist im Zuge der europaischen Integration mit der Zielsetzung der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes Europaischer Binnenmarkt nicht mehr zulassig Art 30 AEUV 7 Das Inverkehrbringen in einem Drittstaat ausserhalb des EWR fuhrt indessen nach der herrschenden Meinung nicht zur Erschopfung sodass die Einfuhr eines Patentgegenstandes nicht ohne Benutzung des inlandischen Patents erfolgen kann selbst wenn das Inverkehrbringen im Ausland mit Zustimmung des Patentinhabers durch einen Dritten erfolgt ist 8 Die okonomische Rechtfertigung des Erschopfungsgrundsatzes baut auf der Grunduberlegung auf dass das Patentrecht staatlich geschutzte Monopolrechte gewahrt Der Rechtsinhaber hat regelmassig viel Zeit und Geld zur Erzeugung der geschutzten Information aufgebracht das Schutzrecht soll sicherstellen dass er die Monopolerlose aus dem Verkauf der patentierten Gegenstande erhalt Diesem Schutzzweck ist jedoch dann Genuge getan wenn der Rechtsinhaber den Gegenstand gegen Entgelt in Verkehr gebracht hat Seine weiteren Befugnisse an der konkreten Sache nicht an der gesamten geschutzten Information sind damit erschopft Daruber hinaus lasst sich mit der Stellung der Immaterialguterrechte im Rechtssystem argumentieren Der Erschopfungsgrundsatz fungiert gewissermassen als Ausgleichsinstrument zwischen den Interessen des Patentinhabers der im Zuge des Erstverkaufs einen Gewinn erzielt dem Interesse des Erwerbers der in der Regel Eigentumsrechte erwirbt sowie den Interessen der Allgemeinheit am freien Warenverkehr 2 Urheberrecht Bearbeiten Anwendungsbereich Bearbeiten Das deutsche Urheberrecht wendet den Erschopfungsgrundsatz ausschliesslich in Bezug auf das Verbreitungsrecht 17 UrhG an Bei diesem handelt es sich um das Recht das Original oder Vervielfaltigungsstucke des Werkes der Offentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen 17 Abs 1 UrhG es zahlt zu dem Bundel an Verwertungsrechten die dem Urheber exklusiv gewahrt werden 15 UrhG Anders als die anderen Verwertungsrechte unterliegt es allerdings der Erschopfung Sind das Original oder Vervielfaltigungsstucke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europaischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum im Wege der Verausserung in Verkehr gebracht worden so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulassig 17 Abs 2 UrhG Dieser Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschopfung wird in 69c Nr 3 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften fur Computerprogramme aufgegriffen Das dort vorgesehene Verbreitungsrecht an Computerprogrammen und deren Vervielfaltigungsstucken ist gleichfalls insoweit beschrankt als sich das Verbreitungsrecht an einem Vervielfaltigungsstuck erschopft sobald es im Wege der Verausserung im EWR in Verkehr gebracht wird Die beiden Erschopfungsschranken in 17 Abs 2 UrhG und 69c Nr 3 Satz 2 UrhG sind mithin nach aussen hin im Wesentlichen inhaltsgleich 9 Der Erschopfungsgrundsatz gilt fur geschutzte Leistungen ohne Werkqualitat Leistungsschutzrechte die ein Verbreitungsrecht gewahren in entsprechender Weise 10 Die Auslegung des Erschopfungprinzips in Bezug auf das Verbreitungsrecht ist durch Art 4 Abs 2 InfoSoc RL siehe unten Abschnitt Europaische Union in der Europaischen Union voll harmonisiert 11 Eine internationale Erschopfung kennt das deutsche Urheberrecht nicht das heisst ein Inverkehrbringen ausserhalb des Europaischen Wirtschaftsraums ist unschadlich 12 Ebenso wenig gibt es einen allgemeinen Erschopfungsgrundsatz der sich auch auf andere Verwertungsrechte ausser dem Verbreitungsrecht erstreckt 13 Fur das Recht der offentlichen Wiedergabe stunde einer solchen Auslegung insbesondere auch Unionsrecht entgegen 14 Eine prominente Anwendung des Erschopfungsgrundsatzes war das BGH Urteil vom 6 Juli 2000 Az I ZR 244 97 mit dem es Handlern erlaubt wurde OEM Versionen von Microsoft Windows ohne Hardware zu verkaufen 15 16 Seit Windows 10 gibt es bei Microsoft digitale Lizenzen mit denen genau dieses BGH Urteil systematisch unterlaufen wird 17 Geschichte und Rechtfertigung Bearbeiten Der Erschopfungsgrundsatz ist seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1966 in 17 Abs 2 als Einschrankung des Verbreitungsrechts gesetzlich kodifiziert Zuvor fehlte es an einer entsprechenden Bestimmung allerdings erkannte bereits das Reichsgericht im Jahr 1906 dass es dem Urheber nicht moglich sei aus seinem exklusiven Verbreitungsrecht 11 LUG heraus den Weiterverkauf eines Werkexemplars zu verhindern das er selbst oder ein anderer Berechtigter zuvor in Verkehr gebracht hat 18 Vor der Reichsgerichtsentscheidung war in der Literatur auch die Gegenansicht vertreten worden die in einem unerschopflichen Verbreitungsrecht eine willkommene Waffe gegen die Preisschleuderei im Buchhandel sah 19 Nach dieser von Gellner unter dem Begriff der Monopoltheorie rubrizierten Auffassung billigt das Verbreitungsrecht ein absolutes Monopolrecht zu dergestalt dass nur die Urheber und Verleger und sonst niemand und unter keinen Umstanden uber ein Exemplar gewerbsmassig verfugen konne n es sei denn dass er von dem Berechtigten eine dahingehende Berechtigung erlangt hatte 20 Im deutschsprachigen Schrifttum gilt derweil insbesondere Josef Kohler der schon 1880 in seiner Befurwortung eines Verbreitungsrechts de lege ferenda das Erschopfungsprinzip formulierte als dessen geistiger Vater 21 Nach der uberwiegenden zeitgenossischen Literaturmeinung findet das sich erschopfende Verbreitungsrecht seine dogmatische Rechtfertigung in einer Kombination aus Belohnungs und Verkehrsschutztheorie 22 Die Belohnungstheorie sieht in der der Erschopfung unterliegenden Verbreitung die konsequente Fortsetzung des urheberrechtlichen Kompensationsgedankens wonach dem Urheber vermittels entsprechender Abwehranspruche die Moglichkeit gegeben werden soll die finanziellen Fruchte aus seinem Schaffen zu ziehen Ab dem Inverkehrbringen gibt es nach dieser Ansicht fur eine weitere Kontrolle der Werkverbreitung jedoch keinen Bedarf mehr Das Recht sei mithin konsumiert Bekraftigend wird angefuhrt dass der Urheber mit seiner Kontrolle uber das Inverkehrbringen ohnehin bereits Vergutungsanspruche erheben konne die auch die weiteren Stufen der Verbreitungskette abdecken 23 Das Erschopfungsprinzip dient aus Sicht der Verkehrsschutztheorie fernerhin dazu grosserer Ungewissheit auf nachgelagerten Verbreitungsstufen vorzubeugen Denn behielte der Urheber die Kontrolle uber jeden Akt der Verbreitung seines Werkes bestunde die Gefahr dass in langen Ketten von Verbreitungshandlungen ein Zwischenglied rechtswidrig ist und damit auch alle nachfolgenden Verbreitungsakte das Urheberrecht verletzen 24 Das Urheberrechtsgesetz kennt keinen gutglaubigen Erwerb von gegenstandlichen urheberrechtlichen Befugnissen Niemand kann von einem anderen wirksam Rechte erwerben uber die dieser selbst nicht verfugt Von jedem der eine nachgelagerte Verbreitungshandlung vornimmt etwa dem Eigentumer eines Buches der dieses weiterverkaufen mochte wird daher verlangt die gesamte vorangegangene Lizenzkette auf Lucken zu prufen andernfalls riskiert er das Werk ohne erforderliches Nutzungsrecht genutzt und eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben Weiter gefasst wird die Meinung vertreten dass die Erschopfung des Verbreitungsrechts dem Zweck dient den freien Warenverkehr zu gewahrleisten Verkehrssicherungstheorie 25 Entsprechend sieht etwa der BGH den freien Warenverkehr ohne die Erschopfung in unertraglicher Weise behindert 26 Nach der wohl vorherrschenden Literaturmeinung stellt sich der Erschopfungsgrundsatz in seiner Rechtsnatur als inhaltliche Beschrankung des Verbreitungsrechts dar 27 Stieper will ihn nichtsdestoweniger konstruktiv den Schranken des Urheberrechts zurechnen 28 Voraussetzungen und Wirkung Bearbeiten Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Werkstuck im Wege der Verausserung in Verkehr gebracht worden sein damit die Erschopfungswirkung eintritt Dies bedeutet insbesondere dass das Inverkehrbringen durch Vermieten oder Verleihen nicht zur Erschopfung fuhrt 29 Gleichzeitig bezieht sich Verausserung nicht nur auf den Verkauf im Sinne des burgerlichen Rechts 433 ff BGB sondern erfasst nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel jede Ubereignung bzw Entausserung des Eigentums ohne dass es auf den Charakter des zugrunde liegenden Kausalgeschafts Kauf Tausch Schenkung usw ankommt 30 Die unzulassige Anbringung von Graffiti Kunst auf der Ostseite der Berliner Mauer begrundet demgegenuber keine erschopfungsbringende Verausserung im Sinne von 17 Abs 2 UrhG 31 Der Erschopfungsgrundsatz entfaltet seine Wirkung immer nur auf die konkret in Verkehr gebrachten Werkstucke nicht hingegen auch auf andere Werkexemplare 32 Wird also beispielsweise ein Buch von einem Verlag an eine Buchhandlung veraussert so hat dies lediglich zur Folge dass die Weiterverbreitung dieses konkreten Exemplars also etwa dessen Verkauf an Endkunden nicht mehr kontrolliert werden kann es bleibt dem Verlag unbenommen in Bezug auf alle weiteren Exemplare des Buchs von seinem Verbreitungsrecht Gebrauch zu machen 33 Die Darlegungs und Beweislast fur den Eintritt der Erschopfung trifft stets denjenigen der sich darauf beruft 34 Schweiz Bearbeiten Patentrecht Bearbeiten Das Schweizerische Bundesgericht entschied sich 1999 im Kodak Entscheid 35 fur die nationale Erschopfung von Patentrechten Mit der Revision des Bundesgesetzes uber die Erfindungspatente PatG SR 232 14 wurde im neuen Artikel 9a 36 einseitig der Grundsatz der regionalen Erschopfung im EWR ubernommen Eine einzige Ausnahme sieht Art 9a Abs 5 fur Waren vor deren Preis staatlich festgelegt wird Fur diese gilt nach wie vor der Grundsatz der nationalen Erschopfung Das revidierte Gesetz ist seit dem 1 Juli 2009 in Kraft 37 Vereinigte Staaten Bearbeiten Urheberrecht Bearbeiten Im amerikanischen Recht ist der Erschopfungsgrundsatz unter dem Begriff der first sale doctrine etwa Erstverkaufsdoktrin gelaufig 38 Nach Abschnitt 109 17 U S C 109 des Urheberrechtsgesetzes darf der Eigentumer eines rechtmassig hergestellten Vervielfaltigungsstucks oder eine von diesem ermachtigte Person dieses Vervielfaltigungsstuck ohne Gestattung durch den Urheber verkaufen oder anderweitig entaussern 39 Fur die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist ebenso wie im deutschen Recht unerheblich wie der Eigentumer das Eigentum erlangt hat Verkauf Schenkung etc die Bezeichnung first sale doctrine ist insoweit missverstandlich 40 Die Erschopfung wirkt sich nur auf das konkrete Werkstuck aus sodass auch unerheblich ist ob schon einmal irgendein anderes Werkstuck verkauft wurde 41 Ob der Urheber fur den Erstverkauf angemessen vergutet wurde ist fur den Eintritt der Erschopfungswirkung nicht erheblich 42 Systematisch handelt es sich bei der first sale doctrine um eine Einrede affirmative action sodass derjenige hinsichtlich des Eigentums an einem rechtmassig hergestellten Vervielfaltigungsstuck beweislastpflichtig ist der sich als Beklagter darauf beruft 41 Eine Berufung auf die eingetretene Erschopfung scheidet auch dann aus wenn der Zweit Verkaufer nichts von der unrechtmassigen Herstellung des von ihm erworbenen Werkstucks weiss 43 Das Erschopfungsprinzip fand ursprunglich zunachst durch die Rechtsprechung Eingang in das amerikanische Urheberrecht 44 In Bobbs Merrill Co v Straus 45 hatte der Supreme Court 1908 uber die Klage eines Verlegers zu entscheiden der einem Buchhandler verbieten wollte ein Buch aus seinem Programm fur weniger als einen US Dollar zu verkaufen andernfalls sah er sein Urheberrecht an dem Werk verletzt Im Anschluss an eine Reihe untergerichtlicher Rechtsprechung 46 gab der Supreme Court dieser Klage nicht statt Der Rechteinhaber habe mit dem Erstverkauf sein Verkaufsrecht ausgeubt die Moglichkeit nachgelagerte Verkaufsvorgange zu kontrollieren wurde ihm ein Recht gewahren das im Gesetz nicht vorgesehen sei und das den Anwendungsbereich der first sale doctrine mit Blick auf die gesetzgeberische Intention uber Gebuhr ausweiten wurde 47 Dieser richterrechtlich statuierte Grundsatz wurde nur ein Jahr spater im neuen Copyright Act 1909 kodifiziert wonach nichts in diesem Act dahingehend ausgelegt werden soll die Weitergabe eines Vervielfaltigungsstucks eines urheberrechtlich geschutzten Werkes dessen Eigentum rechtmassig erlangt wurde zu verbieten zu verhindern oder zu beschranken 48 Der Umgang mit Fallen mit Auslandsbezug ist umstritten 49 In der Entscheidung Quality King Distributors Inc v L anza Research Int l Inc ausserte sich der Supreme Court zur Anspruchsgrundlage gegen die ungewollte Wieder Einfuhr von Werkstucken die zuvor in den USA hergestellt und exportiert wurden Nach 17 U S C 602 a kommt es namlich zu einer Verletzung des Verbreitungsrechts wenn ein im Ausland erworbenes Werkstuck ohne Genehmigung durch den Urheber in die Vereinigten Staaten importiert wird Der Supreme Court befand dass sich der Urheber darauf aufgrund des Erschopfungsprinzips nicht mehr berufen konne wenn er die betreffenden Vervielfaltigungsstucke zuvor selbst rechtmassig hergestellt und ins Ausland verkauft habe 50 Praktische Bedeutung hat dies insbesondere fur Hersteller die ihre Waren zu unterschiedlichen Preisen im In und Ausland verkaufen sogenannte raumliche Preisdifferenzierung sie konnen gegen Handler die die betreffenden Produkte auf einem billigen Markt aufkaufen und anschliessend gunstig in den teuren Markt des Herstellungslands wiedereinfuhren jedenfalls nicht unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten vorgehen 51 In Kirtsaeng v John Wiley amp Sons Inc entschied der Supreme Court im Jahr 2013 dass eine Erschopfung des Verbreitungsrechts auch dann eintritt wenn das Vervielfaltigungsstuck im Ausland rechtmassig hergestellt und spater in die USA eingefuhrt wurde 52 Die urheberrechtliche first sale doctrine implementiert mithin also das Prinzip der internationalen Erschopfung 53 Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen dass Abschnitt 109 im Unterschied zu den allermeisten anderen Rechtsordnungen nicht an ein Inverkehrbringen sondern das Herstellen made anknupft Eine rein nationale Auslegung hatte somit in der Befurchtung des Supreme Court drastische Folgen fur den inlandischen Handel mit im Ausland hergestellten Produkten nach sich gezogen So verweist die Entscheidung etwa mehrfach auf das Beispiel eines in Japan gefertigten Neuwagens der von einem Amerikaner erworben und nach einiger Zeit als Gebrauchtwagen weiterverkauft werden solle Ginge man davon aus dass das Verbreitungsrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschopft sei musste so das Gericht hierfur moglicherweise die Genehmigung des Fahrzeugherstellers eingeholt werden was drastische Folgen fur den freien Warenverkehr habe 54 Dieses Problem stellt sich in Landern die an das Inverkehrbringen statt an das Herstellen anknupfen nicht weil ein Inverkehrbringen im inlandischen Markt bereits mit dem Import des Neuwagens erfolgt Europaische Union BearbeitenUrheberrecht Bearbeiten Rechtsgrundlagen Bearbeiten Die Richtlinie 2001 29 EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft InfoSoc Richtlinie geht an zwei Stellen auf die urheberrechtliche Erschopfung ein Zum einen verbietet sie den Mitgliedsstaaten in Bezug auf bestimmte Rechte eine Erschopfungsregelung zu implementieren Betroffen ist davon namentlich das in der InfoSoc RL garantierte Recht des Urhebers uber die drahtgebundene oder drahtlose offentliche Wiedergabe seiner Werke einschliesslich der offentlichen Zuganglichmachung in der Weise dass sie Mitgliedern der Offentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuganglich sind zu entscheiden Die Richtlinie gewahrt das gleiche Recht neben dem Urheber in Bezug auf seine Werke ausserdem auch einigen anderen Adressaten die in Art 3 Abs 2 InfoSoc RL aufgezahlt werden beispielsweise dem Tontragerhersteller in Bezug auf seinen Tontrager In allen genannten Fallen darf sich das Wiedergaberecht ausdrucklich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der offentlichen Wiedergabe oder der Zuganglichmachung fur die Offentlichkeit erschopfen Art 3 Abs 3 InfoSoc RL Wird also etwa ein Tontrager im Radio erlaubterweise abgespielt und damit offentlich wiedergegeben oder wird ein Gedicht erlaubterweise im frei zuganglichen Internet eingestellt so durfen dem Tontragerhersteller bzw dem Dichter dadurch keine Wiedergaberechte erloschen 55 Diesem Erschopfungsverbot kommt eher klarstellender Charakter zu der Gedanke dass das Wiedergaberecht nach der Erstwiedergabe nie wieder angewandt werden kann wurde schliesslich gerade den Schutzzweck dieses Rechts untergraben und erscheint infolgedessen fernliegend 56 Zum anderen bestimmt die InfoSoc Richtlinie dass die Mitgliedsstaaten zwingend ein Verbreitungsrecht zu gewahrleisten haben das heisst ein ausschliessliches Recht in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfaltigungsstucke die Verbreitung an die Offentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten Art 4 Abs 1 InfoSoc RL In Bezug auf dieses Verbreitungsrecht ist eine Erschopfung freilich grundsatzlich zulassig doch setzt der europaische Gesetzgeber dieser Grenzen Das Verbreitungsrecht erschopft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfaltigungsstucke eines Werks nur wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsubertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt Art 4 Abs 2 InfoSoc RL Fur die Verbreitung von Computerprogrammen regelt die Richtlinie 2009 24 EG uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen Computerprogramm Richtlinie die Erschopfung Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschopft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon Art 4 Abs 2 Computerprogramm RL Die Regelung fand sich auch bereits gleichlautend in der Richtlinie 91 250 EWG uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen 1991 Rechtsprechung des EuGH Bearbeiten In UsedSoft vs Oracle 57 hatte der Europaische Gerichtshof EuGH uber folgende Konstellation zu entscheiden Das Softwareunternehmen Oracle als Rechteinhaber an einem Computerprogramm bot auf seiner Internetseite eine Version dieses Programms zum Herunterladen an Um die mit technischen Schutzmassnahmen versehene Programmkopie nutzbar zu machen musste der Kunde einen Lizenzvertrag mit Oracle abschliessen Oracle ging dabei so vor dass es nur Paketlizenzen verkaufte das kleinste Lizenzpaket berechtigte 25 Nutzer zur Installation und Nutzung des Programms auf ihrem Computer wobei dem Lizenznehmer ausschliesslich fur seine internen Geschaftszwecke ein unbefristetes nicht ausschliessliches nicht abtretbares und gebuhrenfreies Nutzungsrecht fur alles was Oracle entwickelt und ihm auf der Grundlage dieses Vertrags uberlasst eingeraumt wurde Das auf den Handel mit Programmlizenzen spezialisierte Unternehmen UsedSoft erwarb bei Kunden von Oracle solche Nutzungslizenzen oder Teile davon wenn die ursprunglich erworbenen Lizenzen fur eine den Bedarf des Ersterwerbers ubersteigende Nutzerzahl galten Die auf diesem Weg erhaltenen Lizenzschlussel verkaufte UsedSoft anschliessend an eigene Kunden Das Unternehmen berief sich darauf dass das Verbreitungsrecht von Oracle durch deren Erstverkauf bereits erschopft sei Der EuGH folgte dieser Ansicht ein Verkauf im Sinne von Art 4 Abs 2 Computerprogramm RL liege auch dann vor wenn dem Ersterwerber gegen Entgelt ein zeitlich unbeschranktes Nutzungsrecht eingeraumt wurde und ihm die Software durch Herunterladen zur Verfugung gestellt wird 58 Die Erschopfung betreffe dabei nicht nur Software die in korperlicher Form auf Datentragern weiter verbreitet wird sondern auch Software die im Wege des Herunterladens aus dem Internet in den Verkehr gelangt 59 Die Online Ubertragung entspreche funktionell der Aushandigung eines physischen Datentragers sodass auch eine Auslegung von Art 4 Abs 2 Computerprogramm RL im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes dieses Ergebnis nahelege Die Entscheidung mit der der EuGH fur Computerprogramme eine Online Erschopfung postulierte war und ist in der Literatur umstritten 60 In Abgrenzung hierzu steht der Fall dass ein Softwarenutzer eine physische Programmkopie zum Beispiel CD ROM mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung erwirbt hiervon eine Sicherungskopie anfertigt und diese nach Unbrauchbarwerdung seiner Originalkopie Zerstorung Verlust an einen Dritten verkauft Die Erschopfung bezieht sich also nur auf den Originaldatentrager Dieser darf unter Ruckgriff auf den Erschopfungsgrundsatz zustimmungsfrei weiterverkauft werden sofern alle anderen im Besitz befindlichen Sicherungs kopien vernichtet werden Wird hingegen der Originaldatentrager unbrauchbar darf die zuvor erstellte Sicherungskopie nur mit Zustimmung des Rechteinhabers veraussert werden 61 Die ergangene Rechtsprechung zur Computerprogramm RL gab Anlass zu intensiven Spekulationen daruber wie der EuGH die nach der InfoSoc RL zu beurteilende Erschopfung bei anderen Werkarten beurteilen wurde 62 zumal der EuGH in UsedSoft ausdrucklich betonte die dort entscheidungserhebliche Computerprogramm RL geniesse als lex specialis Vorrang vor der InfoSoc RL 63 In Allposters vs Pictoright 64 hatte der EuGH uber das Vorgehen eines Vertreibers von Kunstreproduktionen zu befinden Dieser verkaufte Reproduktionen mit Zustimmung des Rechteinhabers am jeweiligen Motiv in Form von Postern Daneben ubertrug Allposters die Reproduktionen jedoch ausserdem mittels eines chemischen Verfahrens vom Papier auf Leinwand und bot auch diese in diesem Fall ohne Genehmigung durch den Rechteinhaber an Allposters stutzte dieses Vorgehen unter anderem darauf dass sich das Verbreitungsrecht der Rechteinhaber bereits mit dem erlaubterweise erfolgenden Inverkehrbringen der Poster erschopft habe sodass seitens der Verwertungsgesellschaft Pictoright keine weiteren Abwehranspruche bestunden Dem trat der EuGH entgegen indem er zunachst feststellte dass die Erschopfung des Verbreitungsrechts aus Art 4 Abs 2 InfoSoc RL nicht auf geistige Schopfung des Urhebers sondern auf den ein geschutztes Werk oder dessen Vervielfaltigungsstuck verkorpernden Gegenstand Anwendung findet 65 Davon ausgehend stellte er fest dass durch die Ubertragung auf Leinwand ein neuer Gegenstand geschaffen worden sei sodass sich Allposters auch nicht auf die erschopfende Wirkung des Inverkehrbringens in Form des Posters berufen konnte entscheidend sei hierfur namlich ob der geanderte Gegenstand als solcher insgesamt gesehen materiell der Gegenstand ist der mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebracht wurde 66 Im Dezember 2019 entschied der EuGH in der Sache Tom Kabinet C 263 18 67 dass der Erschopfungsgrundsatz nicht auf E Books und andere Werkarten nach der EU Urheberrichtlinie anwendbar ist Demnach handelt es sich beim Erwerb eines E Books nicht um den Kauf eines Vervielfaltigungsstucks sondern um einen Lizenzvertrag in Form der offentlichen Wiedergabe Somit sind sowohl Verleih und Vermietung von E Books als auch jeglicher Weiterverkauf ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulassig 68 Nur fur Software bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung weil deren Erwerb nicht nach der Urheberrechts RL behandelt wird sondern durch die Computerprogramm RL spezialgesetzlich geregelt ist Konventionsrecht BearbeitenUrheberrecht Bearbeiten WIPO Vertrage Bearbeiten Art 6 Abs 1 des WIPO Urheberrechtsvertrags WCT vom 20 Dezember 1996 gewahrleistet das ausschliessliche Recht der Urheber von Werken der Literatur und der Kunst zu erlauben dass das Original und Vervielfaltigungsstucke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsubertragung der Offentlichkeit zuganglich gemacht werden 69 Abs 2 stellt dabei fur die nationalstaatlichen Regelungen eines solchen Verbreitungsrechts klar dass d ieser Vertrag nicht die Freiheit der Vertragsparteien beruhrt gegebenenfalls zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkauf des Originals oder eines Vervielfaltigungsstucks oder der ersten sonstigen Eigentumsubertragung erschopft 69 Hierbei beziehen sich die Begriffe Original und Vervielfaltigungsstuck nach den gemeinsam vereinbarten Erklarungen jeweils ausschliesslich auf Vervielfaltigungsstucke die als korperliche Gegenstande in Verkehr gebracht werden konnen 69 Entstehungsgeschichtlich handelte es sich bei der Frage der Erschopfung um den zentralen Streitpunkt im Zusammenhang mit der breit unterstutzten Aufnahme eines Verbreitungsrechts in die WCT Art 6 Abs 2 war schliesslich das Ergebnis langer Diskussionen um vielzahlige Textvorschlage der Staatsvertreter 70 Teilweise wurde etwa vorgeschlagen auf die Erschopfung gar nicht einzugehen andere Staaten befurworteten demgegenuber ein ausdruckliches Verbot der internationalen Erschopfung 71 Art 6 Abs 2 uberlasst es ausdrucklich den Vertragsparteien ob sie fur das Verbreitungsrecht ein Erschopfungsprinzip vorsehen und falls sie dies tun welchem Format dieses folgt also etwa ob sich das Verbreitungsrecht national regional oder international erschopft 72 Die Formulierung durch Verkauf oder sonstige Eigentumsubertragung bezweckt eine Beschrankung des Verbreitungsrechts auf dauerhafte Verbreitungsvorgange worunter neben dem Verkauf etwa auch die Eigentumsubertragung durch Tauschgeschafte oder Spenden fallen 73 Hierbei handelt es sich um Mindeststandards den Vertragsparteien steht es frei durch eine Erweiterung der als Verbreitungen erfassten Handlungen ein hoheres Schutzniveau zu gewahren und spiegelbildlich dieses durch einen Erschopfungsgrundsatz auch wieder einzuschranken 73 Im Umfang des im WCT gewahrten Verbreitungsrechts darf eine Erschopfung demgegenuber nur in dem von Art 6 Abs 2 abgesteckten Rahmen eintreten 74 Soweit die Regelung darauf verweist dass diese Regelungsfreiheit durch die WCT nicht beruhrt werde so bezieht sich dies insbesondere auch auf die Anwendung des Drei Stufen Tests nach Art 10 WCT eine zulassige Erschopfungsregelung im Sinne des Art 6 Abs 2 WCT muss sich mithin nicht mehr zusatzlich am Drei Stufen Test der WCT messen lassen 75 Literatur BearbeitenUrheberrechtJohannes Becher Der Sekundarmarkt fur Software Eine okonomische Analyse des urheberrechtlichen Erschopfungsprinzips Springer Wiesbaden 2015 ISBN 978 3 658 08848 4 doi 10 1007 978 3 658 08849 1 Alfred Bergmann Zur Reichweite des Erschopfungsprinzips bei der Online Ubermittlung urheberrechtlich geschutzter Werke In Hans Jurgen Ahrens et al Hrsg Festschrift fur Willi Erdmann Zum 65 Geburtstag Heymanns Koln 2002 ISBN 3 452 25191 8 S 17 28 Heinz Blachian Die Lehre von der Erschopfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht Diss jur Universitat Munchen 1964 Munchen 1964 Horst Bottcher Die urheberrechtliche Erschopfung und ihre Bedeutung im digitalen Umfeld Stampfli Bern 2013 ISBN 978 3 7272 1897 2 Schweiz Malte Grutzmacher Endlich angekommen im digitalen Zeitalter Die Erschopfungslehre im europaischen Urheberrecht der gemeinsame Binnenmarkt und der Handel mit gebrauchter Software In Zeitschrift fur Geistiges Eigentum Band 5 Nr 1 2013 S 46 83 doi 10 1628 186723713X13639496217029 Till Jaeger Der Erschopfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht In Reto M Hilty Alexander Peukert Hrsg Interessenausgleich im Urheberrecht Nomos Baden Baden 2004 ISBN 3 8329 0770 X S 47 60 Ulrich Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht Eine Untersuchung zu Rechtsinhalt und Aufspaltbarkeit des Urheberrechts mit vergleichenden Hinweisen auf Warenzeichenrecht Patentrecht und Sortenschutz Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 35676 1 Christina Koppe Die urheberrechtliche Erschopfung Eine Analyse der Konsumtionsnorm unter besonderer Berucksichtigung der jungsten Rechtsprechung des BGH sowie des Europaischen Gemeinschaftsrechts Peter Lang Frankfurt am Main 2004 ISBN 3 631 52775 6 Carmen Kulpe Der Erschopfungsgrundsatz nach Europaischem Urheberrecht Eine Analyse unter besonderer Berucksichtigung der digitalen Ubertragungsmoglichkeiten Peter Lang Frankfurt am Main 2012 ISBN 978 3 631 62407 4 Beatrix Metelski Urheberrechtsschutz und Erschopfung bei Multimediawerken Das Beispiel der Computerspiele Heymanns Koln 2015 ISBN 978 3 452 28646 8 Christoph Albrecht Muller Die Erschopfung des Urheberrechts zur unkorperlichen Werkwiedergabe Diss Univ Basel 1993 1993 Alexander Niethammer Erschopfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht Nomos Baden Baden 2005 ISBN 3 8329 1576 1 Gerhard Schricker Bemerkungen zur Erschopfung im Urheberrecht In Peter Ganea Christopher Heath Gerhard Schricker Hrsg Urheberrecht gestern heute morgen Festschrift fur Adolf Dietz zum 65 Geburtstag Beck Munchen 2001 ISBN 3 406 48174 4 S 447 457 Thomas Semadeni Erschopfungsgrundsatz im Urheberrecht Diss Univ Zurich 2004 Stampfli Bern 2004 Schweiz Jan A Zecher Zur Umgehung des Erschopfungsgrundsatzes bei Computerprogrammen Nomos Baden Baden 2004 ISBN 3 8329 0743 2 Anmerkungen Bearbeiten Vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 18 a b Vgl Ansgar Ohly Schranken des Schutzes Vorlesungsskriptum Universitat Munchen 2014 abgerufen am 18 Mai 2015 Vgl Keukenschrijver in Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl 2016 9 Rn 144 mit weiteren Nachweisen Vgl Keukenschrijver in Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl 2016 9 Rn 151 Vgl Keukenschrijver in Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl 2016 9 Rn 143 mit zahlreichen Nachweisen Vgl Keukenschrijver in Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl 2016 9 Rn 147 Vgl EuGH Urteil vom 5 Dezember 1996 C 267 95 und C 268 95 Merck v Primecrown und Beecham v Europharm Dazu naher Keukenschrijver in Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl 2016 9 Rn 163 ff Vgl Keukenschrijver in Busse Keukenschrijver Patentgesetz 8 Aufl 2016 9 Rn 159 Vgl Loewenheim Spindler in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 69c Rn 32 KG Urteil vom 17 Juni 1997 5 U 7145 96 CR 1998 137 138 Haberstumpf in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht 3 Aufl 2015 69c UrhG Rn 6 Vgl Schulze in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 5 Aufl 2015 17 Rn 29 Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 8 Auflage 2017 Rn 429 zum Tontragerherstellerrecht Vgl EuGH Urteil vom 22 Januar 2015 C 419 13 GRUR 2015 256 ZUM 2015 241 Allposters Rn 30 von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 15 Rn 40 Vgl Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 3 Aufl 2013 17 Rn 29 Vgl BGH Urteil vom 4 Mai 2000 I ZR 256 97 GRUR 2001 51 53 Parfumflakon Schulze in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 5 Aufl 2015 17 Rn 30 Jaeger Der Erschopfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht 2004 op cit S 51 ff Vgl EuGH Urteil vom 7 Marz 2013 C 275 11 GRUR 2013 500 ITV Broadcasting TVC Rn 23 f von Ungern Sternberg in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 15 Rn 40 Erschopfungsgrundsatz OEM Software auf Computern von Fremdherstellern nutzen Vgl BGH Urteil vom 6 Juli 2000 I ZR 244 97 Windows 10 Product Key auslesen und Aktivierungsfehler beheben Vgl RG Urteil vom 16 Juni 1906 I 5 06 RGZ 63 394 399 Konigs Kursbuch bestatigt in RG Urteil vom 16 September 1908 I 499 07 RGZ 69 242 243 Dazu kritisch Philipp Allfeld Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst Kommentar zu dem Gesetze vom 19 Juni 1901 sowie zu den internationalen Vertragen zum Schutze des Urheberrechtes 2 Auflage C H Beck Munchen 1928 Digitalisat via archive org S 142 f Erschopfung erst ab dem Zeitpunkt zu dem das Werk dorthin gelangt ist wo von ihm bestimmungsgemasser Gebrauch gemacht wird also beispielsweise nicht schon nach dem Verkauf durch den Verleger an einen Buchhandler sondern erst sobald das Werk den Leser erreicht RG Urteil vom 11 Juni 1932 I 348 31 RGZ 136 377 388 bestatigt den eingeschlagenen Weg ebenfalls und erweitert durch seine Zuordnung der Rundfunksendung zum Verbreitungsrecht heute vom eigenstandigen Senderecht erfasst das Erschopfungsprinzip auch auf Rundfunksendungen sodass schon die anschliessende Lautsprechermitteilung aus dem Schutz herausfallt Dazu ablehnend Wenzel Goldbaum Urheberrecht und Urhebervertragsrecht 3 Auflage Verlag fur Angewandte Wissenschaften Baden Baden 1961 S 99 Zur Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Erschopfungrundsatz vgl im Einzelnen Blachian Die Lehre von der Erschopfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht 1964 op cit S 34 36 Vgl Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 30 Im Nachgang wurde die Ansicht nur noch selten vertreten vgl Franz Gellner Das Eigentum als Grenze des ausschliesslichen Verbreitungsrechtes Nach dem Urheber und Verlagsgesetze vom 19 6 1901 Ebering Berlin 1911 S 55 Vgl Franz Gellner Das Eigentum als Grenze des ausschliesslichen Verbreitungsrechtes Nach dem Urheber und Verlagsgesetze vom 19 6 1901 Ebering Berlin 1911 S 53 Dazu naher Blachian Die Lehre von der Erschopfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht 1964 op cit S 28 31 Helmut Haberstumpf Josef Kohler und die Erschopfungslehre in Zeitschrift fur Geistiges Eigentum 2014 Nr 4 S 470 496 doi 10 1628 186723714X14277207345964 ingentaconnect Niethammer Erschopfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht 2005 op cit S 18 20 Kohler 1896 meint etwa einschrankend zum angedachten exklusiven Verbreitungsrecht Anders ist es wenn der Autor das Buch in Verbreitung gegeben hat Dann kann er der Verbreitung keine Gesetze zudiktieren wenigstens nicht innerhalb eines und desselben Rechtsgebietes Es muss als unstatthaft betrachtet werden zu bestimmen dass ein Werk zwar Gegenstand des Sortiments nicht aber des Antiquariatshandels werde Derartige Schranken konnen nur aufrecht erhalten werden solange eine Schrift vertraulich vertheilt nicht aber wenn sie veroffentlicht d h der gewerblichen Verbreitung durch die ublichen Mittel der Verbreitung anheim gegeben wird Vgl Josef Kohler Autorrechtliche Studien in Archiv fur die civilistische Praxis 85 1896 S 339 460 hier S 438 f Digitalisat via DigiZeitschriften Vgl Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 17 Rn 36 Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 51 ff im Ergebnis dazu kritisch Schricker Bemerkungen zur Erschopfung im Urheberrecht 2001 op cit S 449 ff Vgl Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 55 f Vgl Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 54 Vgl Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 53 Vgl BGH Urteil vom 23 Februar 1995 I ZR 68 93 GRUR 1995 673 676 Mauer Bilder Vgl Malte Stieper Rechtfertigung Rechtsnatur und Disponibilitat der Schranken des Urheberrechts Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150177 7 S 134 136 Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 78 f Nach anderer Ansicht gewahrt 17 Abs 1 UrhG per se auch ein Weiterverbreitungsrecht das allerdings durch die Konsumtionsnorm des Abs 2 bei der Weiterverbreitung erlischt In diesem Sinne etwa Niethammer Erschopfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht 2005 op cit S 38 41 Vgl Malte Stieper Rechtfertigung Rechtsnatur und Disponibilitat der Schranken des Urheberrechts Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150177 7 S 132 136 Vgl BGH Urteil vom 7 Juni 2001 I ZR 21 99 GRUR 2001 1036 Kauf auf Probe KG Urteil vom 8 Januar 1993 5 U 2639 91 GRUR 1994 212 214 Mauerbilder Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 17 Rn 41 Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 3 Aufl 2013 17 Rn 40 Joos Die Erschopfungslehre im Urheberrecht 1991 op cit S 68 Zum europaischen Recht vgl EuGH Urteil vom 17 April 2008 C 456 06 Peek amp Cloppenburg v Cassina Vgl BGH Urteil vom 23 Februar 1995 I ZR 68 93 GRUR 1995 673 675 Mauer Bilder Vgl BGH Urteil vom 23 Februar 1995 I ZR 68 93 JZ 1995 835 mit Anmerkung Schack GRUR 1995 673 676 Mauer Bilder Zustimmend Harmann Josef Omsels Erschopfung ohne Verausserung Zum Schicksal des Verbreitungsrechts beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1994 S 162 167 Anderer Ansicht noch die Vorinstanz KG Urteil vom 8 Januar 1993 5 U 2639 91 GRUR 1994 212 Mauerbilder Vgl BGH Urteil vom 10 Oktober 1991 I ZR 147 89 GRUR 1993 34 36 Bedienungsanweisung Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 17 Rn 56 Haberstumpf in Buscher Dittmer Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht 3 Aufl 2015 17 UrhG Rn 17 Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 3 Aufl 2013 17 Rn 32 Grundsatz der Einzelerschopfung Vgl Heerma in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 17 Rn 26 Vgl BGH Urteil vom 3 Marz 2005 I ZR 133 02 GRUR 2005 505 506 Atlanta BGH Urteil vom 17 Juli 2013 I ZR 129 08 GRUR 2014 264 269 UsedSoft II Rn 56 ff fur Computerprogramme Loewenheim in Schricker Loewenheim Urheberrecht 5 Aufl 2017 17 Rn 35 26 Urteil der I Zivilabteilung vom 7 Dezember 1999 i S Kodak SA gegen Jumbo Markt AG Art 9a des CH PatG SR 232 14 Website der Bundesbehorden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgerufen am 5 Oktober 2012 Beschluss der Bundesversammlung vom 19 12 2008 AS 2009 2615 Website der Bundesbehorden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgerufen am 5 Oktober 2012 Vgl Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 15 mit weiteren Nachweisen Notwithstanding the provisions of section 106 3 the owner of a particular copy or phonorecord lawfully made under this title or any person authorized by such owner is entitled without the authority of the copyright owner to sell or otherwise dispose of the possession of that copy or phonorecord 17 U S C 109 a Vgl etwa UMG Recordings Inc v Augusto 558 F Supp 2d 1055 C D Cal 2008 Google Scholar insoweit bestatigt in 628 F 3d 1175 1179 9th Cir 2011 Google Scholar Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 15 a b Vgl Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 16 Anderer Ansicht noch Platt amp Munk Co v Republic Graphics Inc 315 F 2d 847 2d Cir 1963 Google Scholar zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung im Copyright Act 1909 siehe nun aber Bourne v Walt Disney Co 68 F 3d 621 2d Cir 1995 Google Scholar Vgl aus der Rechtsprechung auch Denbicare USA Inc v Toys R Us Inc 84 F 3d 1143 9th Cir 1996 Google Scholar aus der Literatur nur Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen Darren E Donnelly Parallel Trade and International Harmonization of the Exhaustion of Rights Doctrine in Santa Clara Computer and High Technology Law Journal 13 Nr 2 1997 S 445 516 hier S 465 Fn 124 Melissa Goldberg A Textbook Dilemma Should the First Sale Doctrine Provide a Valid Defense for Foreign Made Goods in Fordham Law Review 80 Nr 6 2012 S 3057 3092 hier S 3065 f Vgl Metal Morphosis Inc v Acorn Media Publishing Inc 639 F Supp 2d 1367 1372 et seq N D Ga 2009 Google Scholar Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 16 Vgl Guy A Rub Rebalancing Copyright Exhaustion in Emory Law Journal 64 2015 S 741 817 hier S 745 naher Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 18 Bobbs Merrill Co v Straus 210 U S 339 1908 350 f Google Scholar Siehe etwa Clemens v Estes 22 F 899 D Mass 1885 Westlaw Henry Bill Pub Co v Smythe 27 F 914 C C S D Ohio 1886 Westlaw Harrison v Maynard Merrill amp Co 61 F 689 2d Cir 1894 Westlaw Vgl Bobbs Merrill Co v Straus 210 U S 339 1908 351 Google Scholar Eigene Ubersetzung Vgl 17 U S C 41 1908 spater in Abschnitt 27 aufgehoben und durch die heutige Fassung ersetzt mit dem 1978 Act Vgl auch Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 19 Vgl etwa Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 22 John A Rothchild Exhausting Extraterritoriality in Santa Clara Law Review 51 Nr 4 2011 S 1187 1240 via HeinOnline hier S 1195 ff Vgl Quality King Distributors Inc v L anza Research Int l Inc 523 U S 135 118 S Ct 1125 140 L Ed 2d 254 1998 Google Scholar Vgl etwa Christopher Morris Quality King Distributors Inc v L anza Research International in Berkeley Technology Law Journal 14 Nr 1 1999 S 65 85 doi 10 15779 Z38W66R frei zuganglich hier S 66 f Zu den Moglichkeiten dieses Vorgehen markenrechtlich zu unterbinden vgl Mary LaFranc A Material World Using Trademark Law to Override Copyright s First Sale Rule for Imported Copies in Michigan Telecommunications and Technology Law Review 21 Nr 1 2014 S 43 78 via HeinOnline Vgl Kirtsaeng v John Wiley amp Sons Inc 133 S Ct 1351 568 U S 185 L Ed 2d 392 2013 Google Scholar mit ablehnendem Votum Ginsburg Kennedy und Scalia anderer Ansicht noch die Vorinstanzen No 08 Civ 7834 S D N Y 19 Oktober 2009 Westlaw WL 3364037 und 654 F 3d 210 2d Cir 2011 Google Scholar Ablehnend Patry Patry on Copyright Stand 9 2015 13 22 unter Hinweis auf die gebotene nationale Auslegung die sich aus der Formulierung lawfully made under this title ergebe denn der das US Urheberrecht regelnde Titel 17 sei unbestritten eben nicht auf reine Auslandssachverhalte anwendbar befurwortend John A Rothchild Exhausting Extraterritoriality in Santa Clara Law Review 51 Nr 4 2011 S 1187 1240 via HeinOnline hier S 1228 ff im Ergebnis B Chase Smith International or National Exhaustion The Need for Legislative Intervention Regarding the First Sale Doctrine in Wake Forest Journal of Business and Intellectual Property Law 14 2014 S 578 598 hier S 588 ff aber fur einen legislativen Eingriff zur Abwendung der Folgen der Entscheidung Vgl etwa Guy A Rub Rebalancing Copyright Exhaustion in Emory Law Journal 64 2015 S 741 817 hier S 751 Addie T Katz The Merging of Black and Gray International Copyright Infringement in the Post Kirtsaeng Era in Hofstra Law Review 43 Nr 1 2014 S 291 323 via HeinOnline hier S 296 f Im Einzelnen Kirtsaeng v John Wiley amp Sons Inc 133 S Ct 1351 1364 ff Google Scholar Vgl auch von Lewinski Walter in dies European Copyright Law 2 Aufl 2005 11 3 39 Vgl etwa Blocher Walter in von Lewinski Walter European Copyright Law 2 Aufl 2005 5 4 39 die die Aussage gar als truism bezeichnen Siehe auch die diesbezuglichen Erwagungsgrunde der Kommission zum Ausgangsentwurf der InfoSoc RL Article 3 3 reiterates that the on line transmission of a work or other subject matter with the consent of the rightholder does not exhaust the relevant right which protects this act of exploitation This provision is only a clarification of the existing legal situation at Community level recalling that the provision of services does not give rise to exhaustion of rights Vgl Commission of the European Communities Proposal for a European Parliament and Council directive on the harmonization of certain aspects of copyright and related rights in the Information Society COM 97 628 final Explanatory Memorandum 10 Dezember 1997 Rn 4 zu Art 3 Digitalisat via University of Pittsburgh PDF Datei 2 7 MB EuGH Urteil vom 3 Juli 2012 C 128 11 NJW 2012 2565 GRUR 2012 904 mit Anmerkung Hansen Wolff Rojczyk ZUM 2012 661 MMR 2012 58 mit Anmerkung Heydn UsedSoft Vgl EuGH Urteil vom 3 Juli 2012 C 128 11 UsedSoft Rn 44 48 Vgl EuGH Urteil vom 3 Juli 2012 C 128 11 UsedSoft Rn 47 Vgl die Nachweise bei Grutzmacher in Wandtke Bullinger Praxiskommentar zum Urheberrecht 4 Aufl 2014 69c Rn 31 und Stefan Kruger Manuel Biehler und Simon Apel Keine Used Games aus dem Netz Unanwendbarkeit der UsedSoft Entscheidung des EuGH auf Videospiele in MultiMedia und Recht 2013 Nr 12 S 760 765 hier S 761 Fn 13 Uberwiegend ablehnend Ellen F Schulze Resale of digital content such as music films or eBooks under European law in European Intellectual Property Review 36 Nr 1 2014 S 9 13 Reto M Hilty und Kaya Koklu Software agreements stocktaking and outlook lessons from the UsedSoft v Oracle Case from a comparative law perspective in International Review of Intellectual Property and Competition Law 44 Nr 3 2013 S 263 292 insbesondere S 274 ff Helmut Haberstumpf Josef Kohler und die Erschopfungslehre in Zeitschrift fur Geistiges Eigentum 2014 Nr 4 S 470 496 doi 10 1628 186723714X14277207345964 ingentaconnect hier S 481 ff ders unter dem Aspekt des Verkaufs bzw Eigentumsbegriffs Verkauf immaterieller Guter in Neue Juristische Online Zeitschrift 2013 Nr 22 S 793 804 hier S 796 ff Ansgar Ohly Gesetzliche Schranken oder individueller Vertrag in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 379 397 hier S 391 393 Uberwiegend zustimmend Dreier in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz 5 Aufl 2015 69c Rn 24 Martin Senftleben Die Fortschreibung des urheberrechtlichen Erschopfungsgrundsatzes im digitalen Umfeld Die UsedSoft Entscheidung des EuGH Sundenfall oder Befreiungsschlag in Neue Juristische Wochenschrift 2012 Nr 40 S 2924 2927 Yin Harn Lee UsedSoft GmbH v Oracle International Corp case C 128 11 sales of used software and the principle of exhaustion in International Review of Intellectual Property and Competition Law 43 Nr 7 2012 S 846 853 hier S 852 ff Hans Peter Roth Eine unendliche Geschichte Der Handel mit gebrauchter Software Auswirkungen und Konsequenzen der Rechtsprechung im UsedSoft Streit in Wettbewerb in Recht und Praxis 2015 Nr 11 S 1303 1311 hier S 1306 ff Siehe auch Lazaros G Grigoriadis Exhaustion and Software Resale Rights in Light of Recent EU Case Law in Journal of International Media amp Entertainment Law 5 2013 2014 S 111 127 Thomas Hartmann Weiterverkauf und Verleih online vertriebener Inhalte Zugleich Anmerkung zu EuGH Urteil vom 3 Juli 2012 Rs C 128 11 UsedSoft Oracle in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil 2012 Nr 11 S 980 989 Michael Rath und Christoph Maiworm Weg frei fur Second Hand Software EuGH Urteil vom 03 07 2012 C 128 11 ebnet Handel mit gebrauchter Software in Wettbewerb in Recht und Praxis 2012 Nr 9 S 1051 1055 Ole Jani Bis zur Erschopfung Zur Zulassigkeit des Weiterverkaufs von Dateien gem Richtlinie 2001 29 EG nach dem Urteil C 128 11 des EuGH Usedsoft Oracle in Winfried Bullinger Hrsg Festschrift fur Artur Axel Wandtke zum 70 Geburtstag am 26 Marz 2013 De Gruyter Berlin 2013 ISBN 978 3 11 028351 8 S 331 340 ausfuhrlich Malte Grutzmacher Endlich angekommen im digitalen Zeitalter Die Erschopfungslehre im europaischen Urheberrecht der gemeinsame Binnenmarkt und der Handel mit gebrauchter Software 2013 op cit insbesondere S 52 ff Thomas Dreier und Marco Ganzhorn Vertragliche Strategien nach UsedSoft in Peter Brautigam und Peter Hoppen Hrsg DGRI Jahrbuch 2013 O Schmidt 2013 ISBN 978 3 504 67022 1 S 233 250 Thomas Dreier und Matthias Leistner Urheberrecht im Internet die Forschungsherausforderungen in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2013 S 881 897 hier S 887 f Reto M Hilty Die Rechtsnatur des Softwarevertrages Erkenntnisse aus der Entscheidung des EuGH UsedSoft vs Oracle in Computer und Recht 28 Nr 10 2012 S 625 637 doi 10 9785 ovs cr 2012 625 De Gruyter Zu den Auswirkungen in der Rechtsprechung vgl insbesondere Masa Savic The legality of resale of digital content after UsedSoft in subsequent German and CJEU case law in European Intellectual Property Review 37 Nr 7 2015 S 414 429 Rechtsvergleichend zum US Recht Ken Moon Resale of digital content UsedSoft v ReDigi in Entertainment Law Review 24 Nr 6 2013 S 193 195 Lukas Feiler Birth of the First Download Doctrine The Application of the First Sale Doctrine to Internet Downloads under EU and US Copyright Law in Journal of Internet Law 16 Nr 4 2012 S 1 21 Vgl EuGH Urteil vom 12 Oktober 2016 C 166 15 Ranks Vasilevics v Finansu un ekonomisko noziegumu izmeklesanas prokoratura Microsoft Corp Rn 53 ff Vgl insbesondere Simon Apel Keine Anwendung der UsedSoft Rechtsprechung des EuGH jenseits von Computerprogrammen Eine Bestandsaufnahme zur Erschopfung bei gebrauchten digitalen Gutern in Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht 2015 Nr 8 9 S 640 648 Siehe auch Masa Savic The CJEU Allposters case beginning of the end of digital exhaustion in European Intellectual Property Review 37 Nr 6 2015 S 378 383 hier S 378 Vgl EuGH Urteil vom 3 Juli 2012 C 128 11 UsedSoft Rn 56 EuGH Urteil vom 22 Januar 2015 C 419 13 GRUR 2015 256 ZUM 2015 241 Allposters Vgl EuGH Urteil vom 22 Januar 2015 C 419 13 Allposters Rn 33 40 Vgl EuGH Urteil vom 22 Januar 2015 C 419 13 Allposters Rn 45 curia Vorlage zur Vorabentscheidung Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Richtlinie 2001 29 EG Art 3 Abs 1 Recht der offentlichen Wiedergabe Zuganglichmachung Art 4 Verbreitungsrecht Erschopfung E Books Virtueller Markt fur gebrauchte E Books 19 Dezember 2019 heise de EuGH Gebrauchte E Books durfen nicht weiterverkauft werden 19 Dezember 2019 a b c Hier wiedergegeben nach Schweizerische Bundesbehorden Systematische Rechtssammlung Nr 0 231 151 WIPO Urheberrechtsvertrag WCT abgerufen am 19 November 2015 Vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 10 f 7 6 14 Zu den Einzelheiten vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 11 ff Vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 18 7 6 23 a b Vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 22 Vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 24 Vgl Reinbothe in Reinbothe von Lewinski The WIPO Treaties on Copyright 2 Aufl 2015 7 6 25 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erschopfungsgrundsatz amp oldid 224006270