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Als Eigenmittel wird im Versicherungswesen das wirtschaftliche Eigenkapital der Versicherungsunternehmen bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Arten 4 Wirtschaftliche Aspekte 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenWahrend es fur Nichtbanken ausser dem Mindestkapital bei Kapitalgesellschaften Grundkapital Stammkapital keine regulierenden Vorschriften uber die Eigenkapitalausstattung gibt hielt es der Gesetzgeber bei Kreditinstituten Eigenmittel Kreditinstitut und Versicherungen fur erforderlich wegen der besonderen Risiken des Bank und Versicherungsgeschafts Regeln uber die Hohe und Angemessenheit von Eigenkapital zu erlassen Die Hohe der Eigenmittel spielt fur die Solvenz und Solvabilitat dieser Unternehmen eine entscheidende Rolle Der Rechtsbegriff Eigenmittel umfasst bei Versicherungen wirtschaftlich mehr Bilanzpositionen als das blosse formelle Eigenkapital Grundkapital wie beispielsweise auch ausstehendes Kapital Rechtsfragen BearbeitenNach 74 Abs 1 VAG mussen Versicherungsunternehmen eine Gegenuberstellung von Aktiva und Passiva ihrer Bilanz zum Zweck der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu erstellen die so genannte Solvabilitatsubersicht Diese muss gemass 75 Abs 1 VAG fur samtliche Verpflichtungen gegenuber Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten versicherungstechnische Ruckstellungen beinhalten nach 78 Abs 2 VAG eine der Solvabilitatskapitalanforderung entsprechenden Risikomarge festlegen und stets uber anrechnungsfahige Eigenmittel mindestens in Hohe der Solvabilitatskapitalanforderung aufweisen 89 Abs 1 VAG Hiernach mussen die Eigenmittel stets mindestens der Solvabilitatskapitalanforderung entsprechen die anrechnungsfahigen Basiseigenmittel haben mindestens stets der Mindestkapitalanforderung zu entsprechen Arten BearbeitenZu unterscheiden ist zwischen den Basiseigenmitteln und erganzenden Eigenmitteln 89 Abs 2 VAG Basiseigenmittel sind der Uberschuss der Vermogenswerte uber die Verbindlichkeiten Reinvermogen abzuglich des Betrags der eigenen Aktien in der Solvabilitatsubersicht und die nachrangigen Verbindlichkeiten Erganzende Eigenmittel sind solche die nicht zu den Basiseigenmitteln zahlen und zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden konnen der Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals des Grundungsstocks oder des bei offentlich rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Postens der nicht eingefordert wurde bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variabler Nachschusspflicht die kunftigen Forderungen die der Verein gegenuber seinen Mitgliedern hat wenn er innerhalb der folgenden zwolf Monate Nachschusse einfordert Kreditbriefe und Garantien sowie alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtungen Dritter gegenuber dem Versicherungsunternehmen Sobald ein Bestandteil der erganzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde ist er fur die Zwecke der Solvabilitatsubersicht als Vermogenswert zu behandeln und zahlt zu den Basiseigenmitteln 89 Abs 5 VAG Erganzende Eigenmittel durfen nur mit vorheriger Genehmigung der Versicherungsaufsicht angesetzt werden 90 Abs 1 VAG Nach 92 VAG sind die Eigenmittel in drei Qualitatsklassen englisch tiers einzustufen wobei in 93 VAG Vorgaben fur die Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile gemacht werden Fur die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfahigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitatsklasse 1 und anrechnungsfahigen Basiseigenmitteln der Qualitatsklasse 2 zusammen Dabei mussen die Eigenmittelbestandteile der Qualitatsklasse 1 mindestens 50 der Mindestkapitalanforderung bedecken 95 VAG Wirtschaftliche Aspekte BearbeitenDie Eigenmittel entsprechen nach Solvency II denjenigen verfugbaren Finanzmitteln eines Versicherers die als Risikopuffer dienen und etwaige finanzielle Verluste auffangen konnen 1 Die zur Einhaltung der Kapitalanforderungen notwendigen Eigenmittel werden durch die Bildung einer okonomischen Bilanz ermittelt die neben der fur Zwecke der Rechnungslegung erstellten Bilanz zu bilden ist Im Rahmen dieser okonomischen Bilanz werden Vermogenswerte und Verbindlichkeiten fortlaufend zu Zeitwerten bewertet Eigenmittel im Sinn der Solvabilitatsubersicht sind dann der Uberschuss der Vermogenswerte uber die Verbindlichkeiten sowie die nachrangigen Verbindlichkeiten soweit sie die Eigenmittelkriterien von Solvabilitat II erfullen 2 Die drei Qualitatsklassen stufen die Eigenmittel je nach ihrer Eignung Verluste auffangen zu konnen ein 3 Dabei werden die Kriterien Nachrangigkeit Verlustauffangfahigkeit Permanenz Laufzeit und die Hohe des Bedienungsaufwands zugrunde gelegt 4 Eigenmittel der hochsten Qualitatsklasse 1 zeichnen sich dadurch aus dass sie sowohl nachrangig sind also im Fall der Insolvenz die Glaubiger erst nach allen nicht nachrangigen Glaubigern befriedigt werden als auch Verluste im laufenden Geschaftsbetrieb ausgleichen konnen dies trifft beispielsweise auf die Rucklagen zu 5 Durch die Basissolvabilitatskapitalanforderung des 100 VAG werden auch das Marktrisiko Zinsanderungsrisiko Aktienrisiko Immobilienrisiko Spread Risiko und Wechselkursrisiko Gegenparteiausfallrisiko Risikominderung wie Ruckversicherungen Verbriefungen und Derivate Forderungen gegenuber Versicherungsvermittlern und zusatzlich auch das operationelle Risiko des 107 VAG bei den Eigenmitteln berucksichtigt Zu den Eigenmitteln gehoren folgende Bilanzpositionen Grundkapital eingezahlt Kapitalrucklagen Gewinnrucklagen Gewinnvortrag nach Dividendenzahlung Genussrechtskapital Ruckstellung fur Beitragsruckerstattung 6 Eigenmittel Die Ruckstellung fur Beitragsruckerstattung gehort nur dann zu den Eigenmitteln wenn sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und sie nicht auf festgelegte Uberschussanteile entfallt 214 VAG Einzelnachweise Bearbeiten Kay Uwe Erdmann Detlef Kaulbach Marc Schlomer Matthias Schneider Grundzuge des Versicherungsaufsichtsrechts 2019 S 77 BT Drs 18 2956 vom 22 Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht uber Versicherungen S 257 BT Drs 18 2956 vom 22 Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht uber Versicherungen S 260 Kay Uwe Erdmann Detlef Kaulbach Marc Schlomer Matthias Schneider Grundzuge des Versicherungsaufsichtsrechts 2019 S 77 BT Drs 18 2956 vom 22 Oktober 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht uber Versicherungen S 261 nur bei Lebens und KrankenversicherungenNormdaten Sachbegriff GND 4256000 7 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigenmittel Versicherung amp oldid 209219270