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Burgfried auch Purgkhfridt Purgkhfryd purckhfridtsgerechtigkheit Burgfriede Burgfrieden ist ein Begriff aus der Gerichtsorganisation des Mittelalters und der fruhen Neuzeit bis in das 18 Jahrhundert Gerichtsbezirke in der Steiermark Mitte des 18 Jahrhunderts der Zeit Maria Theresias Die ohnedies bereits zersplitterten Bezirke der Landgerichte wurden durch Burgfriede noch weiter untergliedert Inhaltsverzeichnis 1 Gebiet 2 Rechte 3 Organisation 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGebiet BearbeitenEr bezeichnet Grundflachen Schlosser Bauernhofe Wohngebaude und deren Umgebung die einen eigenen Gerichtsbezirk bildeten und damit vom Zustandigkeitsbezirk des allgemein zustandigen Gerichts ausgenommen exemt waren In einem Burgfried hatte der jeweilige Grundherr selbst das Recht bestimmte Angelegenheiten zu entscheiden und Strafen auszusprechen ohne dafur ein anderes Gericht befassen zu mussen Ein Burgfried begrundete in der Regel das Recht die niedere Gerichtsbarkeit ohne Einflusse von aussen auszuuben Er bildete somit ein Privileg des jeweiligen Grundherren aber auch seiner Untertanen sich nicht anderen Gerichten stellen zu mussen Das konnte zunachst materielle Vorteile ergeben wenn Reisen an entfernte Gerichtsorte nicht notwendig wurden Welche weiteren Auswirkungen sich daraus ableiteten kann nur im Einzelfall beurteilt werden Ausserhalb eines Burgfrieds lag die niedere Gerichtsbarkeit zumeist bei Angehorigen der Landstande Rechte BearbeitenWelche Rechte ein Burgfried umfasste war unterschiedlich und konnte sich im Lauf der Zeit andern Es gab Burgfriede deren Besitzern nur die Ergreifung und Auslieferung von Verbrechern zustand nicht aber die Beweisaufnahme oder andere Verfahrensschritte Das Privileg dieser Burgfriede bestand im Wesentlichen nur darin dass das Personal des zustandigen Richters und dieser selbst den Burgfriedsbezirk nicht betreten durften Andere Burgfriede hatten auch das Recht der peinlichen Befragung Folter oder andere Rechte zur Sachverhaltsfeststellung fur das Gerichtsverfahren Die Rechte eines Burgfrieds konnten so weit gehen dass von sieben notwendigen Zeugen Ubersiebnung 1 bereits funf im Burgfried gehort wurden der eigentlich zustandige Landrichter nur mehr zwei weitere vernahm und den Ubeltater nur mit dem Gurtel umwunden zum Vollzuge des Urteils ausgeliefert erhielt Burgfriede mit solchen Rechten wurden teilweise bereits als Landgerichte bezeichnet die Unterscheidung zu den tatsachlichen Landgerichten deren Rechtsgrundlage nicht eine Grundherrschaft war ist in der Praxis schwierig zu treffen 2 Im 18 Jahrhundert entstand aus den unterschiedlichen Burgfriedsrechten die Unterscheidung in privilegierte und unprivilegierte Burgfriede wobei die Befugnisse der unprivilegierten Burgfriede mit dem Dachtraufrecht gleichgesetzt wurden und diese Burgfriede als Dachtraufburgfriede bezeichnet wurden 3 Personen die einer Tat beschuldigt wurden die nicht mehr in die Kompetenz des Burgfriedes fiel beispielsweise schwere Straftaten die der Blutgerichtsbarkeit unterlagen wurden an konkret festgelegten Stellen an der Grenze eines Burgfriedes der zustandigen Behorde ausgeliefert und von dieser ubernommen Organisation Bearbeiten nbsp Burgfriede im Gerichtsbezirk des Landgerichtes Oberwildon im 17 Jahrhundert Archiv Saurau in Graz nbsp Beispiel einer Burgfriedsbeschreibung aus dem 17 Jahrhundert Freiland Burgfriede waren nicht zwingend mit dem Besitz einer Burg verbunden Sie wurden zwar in der Regel in mehr oder minder grossem flachenmassigen Umfang auch an Besitzer von Burgen und Schlossern verliehen es erhielten aber auch Stadte Kloster und andere Grundherrschaften wie z B jene von Privatpersonen Burgfriede zuerkannt Ein Burgfried konnte eine ganze Grundherrschaft umfassen Im Sprengel eines Landgerichtes konnten mehrere Burgfriede verschiedener Grundherrschaften und unterschiedlicher Grosse liegen 4 Neben den strafrechtlichen Befugnissen die sich aus einem Burgfried ableiteten bestanden weiterhin die anderen Rechte die sich aus der Rechtsstellung einer Grundherrschaft zu ihren Untertanen ergaben In einem Burgfried waren damit strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten gemeinsam von der Grundherrschaft zu erledigen Die Rechte eines Burgfriedes konnten auf andere Formen der Gerichtsbarkeit bis hin zur Blutgerichtsbarkeit erweitert werden die im Allgemeinen den Landgerichten zustand Ein Burgfried oder Teile davon konnte zu einem eigenstandigen Landgerichtssprengel werden Daraus ergab sich eine teilweise starke Zersplitterung der Gerichtsbezirke im 17 und 18 Jahrhundert 5 Aufzeichnungen uber Burgfriede finden sich in Gerichtsbeschreibungen Urbaren Grenzbeschreibungen und Archiven der Grundherrschaften Zusammenfassende Aufzeichnungen in welchen Gebieten welche Burgfriede existierten und mit welchen Rechten diese verbunden waren existieren in unterschiedlichen Formen fur eine Reihe von Landern oder Herrschaftsbereichen Beispielsweise sind steirische Burgfriede in einer Gerichtsbeschreibung aus 1914 publiziert zu der 1987 ein Nachtrag erschien Mit dem Begriff Burgfrieden 6 der das friedliche Verhalten von Streitparteien an einem konkreten Ort somit eine Art Waffenstillstand bezeichnet hat der Begriff nichts zu tun im Gegenteil Ein Burgfried gab dem Berechtigten das Recht Eingriffe in dieses Recht von innen oder von aussen auch mit Gewalt abzuwehren Ebenso inhaltlich nichts mit Burgfried zu tun hat das Wort Bergfried das den Teil einer Burg auch Wehrturm Wohnturm Donjon bezeichnet aber mit Burgfrieden verwechselt werden kann 6 Literatur BearbeitenAnton Mell Hohe und niedrige Strafgerichtsbarkeiten Landgerichte und Burgfriede in Steiermark In Anton Mell Hans Pirchegger Steirische Gerichtsbeschreibungen Als Quellen zum Historischen Atlas der osterreichischen Alpenlander I Abteilung Landgerichtskarte Steiermark In der Reihe Quellen zur Verfassungs und Verwaltungsgeschichte der Steiermark I Band Herausgegeben von der Historischen Landeskommission fur Steiermark Graz 1914 S XIX XLIV literature at Anton Mell Hans Pirchegger Karte der Landgerichte und Burgfriede in der Steiermark Beilage zu Mell Pirchegger Steirische Gerichtsbeschreibungen Eduard Richter Anton Mell Julius Strnadt Hans Pirchegger Historischer Atlas der osterreichischen Alpenlander I Abteilung Die Landgerichtskarte Herausgegeben von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien Verlag von Adolf Holzhausen Wien 1906 ff Erlauterungen dazu Wien 1917 Walter Brunner Landgerichts und Burgfriedsbeschreibungen Nachtrage zu den Steirischen Gerichtsbeschreibungen Mitteilungen des Steiermarkischen Landesarchives Graz Band 37 1987 S 71 89 steiermark at PDF Franz Pichler Die Urbare urbarialen Aufzeichnungen und Grundbucher der Steiermark Gesamtverzeichnis Mit Ausschluss der Herrschaften und Gulten der ehemaligen Untersteiermark Unter Berucksichtigung landschaftlicher Steuerregister der Gultschatzung 1542 und der Theresianischen Steuerrektifikation Veroffentlichungen des Steiermarkischen Landesarchives Band 3 Teil I A J 1967 S 1 630 II K R 1977 S 631 1232 III S Z 1985 S 1233 1816 Graz 1967 1985 Franz Pichler und Walther Reithoffer unter Mitarbeit von Dorothea Wiesenberger und Andrea Gruber Namen und Sachregister Teil IV Graz 1995 Einzelnachweise Bearbeiten Karina Otte Rechtsgrundlagen der Glaubwurdigkeitsbegutachtung von Zeugen im Strafprozess Juristische Schriftenreihe Band 194 Lit Verlag Munster 2002 ISBN 3 8258 6304 2 S 30 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Zugleich Dissertation Heidelberg 2002 Hans Pirchegger Steiermark In Eduard Richter Anton Mell Julius Strnadt Hans Pirchegger Erlauterungen zum Historischen Atlas der osterreichischen Alpenlander I Abteilung Die Landgerichtskarte 1 Teil Salzburg Oberosterreich Steiermark Herausgegeben von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien Verlag von Adolf Holzhausen Wien 1917 S 193 Mell Strafgerichtsbarkeit S XXVIII Am Beispiel des Landgerichtes Ober Wildon Mell Pirchegger Gerichtsbeschreibungen S 233 literature at Mell Strafgerichtsbarkeit S XXIV XXVIII a b Burgfriede In Jakob und Wilhelm Grimm Deutsches Worterbuch DWB Band 2 Biermorder Dwatsch Leipzig 1860 Spalte 542 Zeile 75 Nachdruck Deutscher Taschenbuch Verlag 5945 Munchen 1991 ISBN 3 423 05945 1 Gliederung zitiert nach Der digitale Grimm Elektronische Ausgabe der Erstbearbeitung Version 12 04 Zweitausendeins Frankfurt am Main ISBN 3 86150 628 9 Kompetenzzentrum fur elektronische Erschliessungs und Publikationsverfahren in den Geisteswissenschaften an der Universitat Trier in Verbindung mit der Berlin Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgfried Gerichtsbezirk amp oldid 237064652