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Als Berliner Dekret bezeichnet man eine von Napoleon I am 21 November 1806 in Berlin erlassene Verordnung mit dem die gegen Grossbritannien gerichtete Kontinentalsperre eine erste wesentliche Verscharfung erfuhr 1 Wortlaut des Berliner Dekrets mit dem Napoleon 1806 die Kontinentalsperre verscharfte Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt 3 Auswirkungen 4 Auszug aus dem Berliner Dekret zweiter Teil 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Kontinentalsperre Schon seit 1793 wurden die militarischen Auseinandersetzungen zwischen Grossbritannien und Frankreich von einem wenig wirksamen Wirtschaftskrieg begleitet Mit der franzosischen Hegemonie uber das kontinentale Europa und als Folge der Niederlage in der Schlacht von Trafalgar 1805 suchte Napoleon Grossbritannien durch einen totalen Wirtschaftskrieg niederzuringen Nach den verlorenen Schlachten von Jena und Auerstedt am 14 Oktober 1806 gegen Napoleon wahrend des Vierten Koalitionskrieges musste Konig Friedrich Wilhelm III von Preussen und seine Familie die Hauptstadt Berlin fluchtartig in Richtung Ostpreussen verlassen Napoleon hielt wenig spater am 27 Oktober 1806 feierlich Einzug in Berlin Er nahm im Berliner Schloss Quartier in den Raumen die zuvor Friedrich Wilhelm II bewohnte 2 Von seinem Hauptquartier im Berliner Schloss erliess Napoleon zahlreiche Gesetze und Verordnungen So liess er die drei deutschen Fursten den Herzog von Nassau den Kurfursten von Hessen und den Herzog von Braunschweig Luneburg absetzen und enteignen 2 Er veranlasste die Errichtung des Ruhmestempels La Madeleine in Paris und die Benennung der Brucke gegenuber der Pariser Militarschule in Pont d Iena Am bedeutendsten wurde das am 21 November 1806 erlassene Dekret uber den Blockadezustand der Britischen Inseln Napoleon verfasste und unterzeichnete das Dekret ohne Wissen seines Aussenministers Charles Maurice de Talleyrand Perigord Er wollte wie er selbst verkundete das Meer durch die Macht des Landes besiegen 2 Noch wenige Tage zuvor empfing er im Schloss von Berlin eine Abordnung franzosischer Senatoren denen er auch schriftlich eine Rechtfertigung seiner Absichten mitteilte Inhalt BearbeitenDas Berliner Dekret in dem der Begriff Kontinentalsperre noch nicht genannt wird ist in zwei Teile gegliedert Der erste Teil beinhaltet in zehn Artikeln eine Begrundung bzw Rechtfertigung der Blockade gegen Grossbritannien So wird unter anderem in zahlreichen Anschuldigungen England ein Bruch des Seerechts und Volkerrechts vorgeworfen Das Dekret wird als Grundsatz fur Frankreich und die von ihm annektierten Gebiete sowie Frankreichs Alliierte betrachtet 1 Im zweiten Teil wurden die konkreten Massnahmen gegen Grossbritannien aufgefuhrt So z B in Artikel 1 der Blockadezustand der Britischen Inseln erklart der Handel und die Korrespondenz mit Grossbritannien verboten Artikel 2 jeder englische Untertan wurde zum Kriegsgefangenen erklart Artikel 3 alle Lager jede Ware und jedes Eigentum eines englischen Untertanen wurde zur Prise Artikel 4 kein Schiff aus England oder aus dessen Kolonien durfte einen Hafen anlaufen Artikel 7 Mit der Ausfuhrung des Dekretes wurden die Aussenminister Kriegsminister Marineminister Finanzminister Polizeiminister und Generalpostdirektoren beauftragt Artikel 11 1 Auswirkungen BearbeitenMit dem Berliner Dekret verhangte der franzosische Kaiser ein vollstandiges Handelsembargo uber die Britischen Inseln Sofort nach dem Inkrafttreten des Dekrets wurden Kuriere an die Regierungen nach Holland Spanien und Italien abgesandt die Verordnungen unverzuglich umzusetzen Marschall Adolphe Edouard Casimir Joseph Mortier erhielt den Befehl die Hansestadte Bremen Hamburg und Lubeck zu besetzen sowie die Hafen von Mecklenburg und Pommern bis zur Oder Er sollte die Waren englischer Herkunft beschlagnahmen und britische Handler gefangen nehmen 3 Grossbritannien antwortete kurze Zeit spater mit den Orders in Council vom 7 Januar und 11 November 1807 was faktisch eine Gegenblockade bedeutete So wurde am 7 Januar bestimmt dass neutrale Schiffe keine Hafen anlaufen durfen die zu Frankreich oder dessen Verbundeten gehorten oder von ihnen kontrolliert wurden Bei Nichtbeachtung drohte die Konfiskation der Ladung Am 11 November wurde das Verbot auf alle Hafen und Platze Frankreichs und seiner Verbundeter einschliesslich ihrer Kolonien generell auf mit Grossbritannien Krieg fuhrende Staaten sowie jene Lander erstreckt welche den Handel mit britischer Flagge untersagten Als gesetzwidrig wurde auch der Verkauf von Schiffen der Kriegsgegner an neutrale Staaten betrachtet 4 Die britische Regierung unterstutze nun aktiv den Schmuggel von Waren vor allem von der Insel Helgoland aus auf den europaischen Kontinent Die napoleonischen Dekrete von Mailand 1807 Paris 1808 Trianon und Fontainebleau 1810 fuhrten zu einer weiteren Eskalation der Auseinandersetzungen Blieben die negativen Auswirkungen der Kontinentalsperre im Grossen und Ganzen begrenzt so brachte das Kontinentalsystem in das Napoleon mit besonderer Harte seit 1810 zur Protektion der franzosischen Wirtschaft vor allem die Rheinbundstaaten presste erhebliche wirtschaftliche Nachteile die den Widerstand der Bevolkerung hervorriefen und den Freiheitsdrang begunstigten Auszug aus dem Berliner Dekret zweiter Teil Bearbeiten Art 1 Die britischen Inseln sind in Blockadezustand erklart Art 2 Jeder Handel und jede Korrespondenz mit den britischen Inseln ist untersagt Daher sollen die Briefe oder Pakete welche entweder nach England oder an einen Englander adressiert oder in englischer Sprache geschrieben sind von der Post nicht befordert sondern weggenommen werden Art 3 Jeder englische Untertan zu welchem Stand oder Beruf er gehoren moge der in den von unseren Truppen oder denen unserer Bundesgenossen besetzten Landern angetroffen wird soll zum Kriegsgefangenen gemacht werden Art 4 Jedes Warenlager jede Ware jedes Eigentum von welcher Art es auch sein moge das einem englischen Untertan gehort soll zur Kriegsbeute erklart werden Art 5 Der Handel mit englischen Waren ist untersagt und jede Ware die England gehort oder aus seinen Fabriken und Kolonien kommt soll zur Kriegsbeute erklart werden Art 6 Die Halfte des Ertrags aus der Konfiskation der Waren und Guter welche in den obigen Artikeln zur Kriegsbeute erklart worden sind soll dazu verwendet werden die Kaufleute fur den Verlust zu entschadigen die sie durch die Wegnahme der von den englischen Kreuzern geraubten Handelsfahrzeuge erlitten haben Art 7 Kein Fahrzeug das direkt aus England oder den englischen Kolonien kommt oder das seit der Veroffentlichung des gegenwartigen Dekrets dort gewesen ist darf in irgendeinem Hafen aufgenommen werden Art 8 Jedes Fahrzeug das mittels einer falschen Deklaration die obige Bestimmung ubertritt soll weggenommen und das Schiff sowie die Ladung sollen konfisziert werden als wenn sie englisches Eigentum waren Art 9 Unser Prisengericht in Paris ist mit der Beurteilung aller Streitigkeiten beauftragt welche in unserem Reich oder in den von der franzosischen Armee besetzten Landern bezuglich der Vollziehung des gegenwartigen Dekrets entstehen konnten Art 10 Es soll das gegenwartige Dekret von unserem Minister der auswartigen Angelegenheiten den Konigen von Spanien Neapel Holland und Etrurien und unseren anderen Bundesgenossen deren Untertanen so wie die unsrigen Opfer der Ungerechtigkeit und der Barbarei der englischen Seegesetzgebung sind mitgeteilt werden Art 11 Unsere Minister der auswartigen Angelegenheiten des Krieges der Marine der Finanzen der Polizei und unsere Generalpostdirektoren sind jeder in dem was ihn betrifft mit der Vollziehung des gegenwartigen Dekrets beauftragt 5 Literatur BearbeitenOctave Aubry Napoleon Eugen Rentsch Verlag Zurich Leipzig 1939 Seite 153 156 Frank Bauer Napoleon in Berlin Preussens Hauptstadt unter franzosischer Besatzung 1806 1808 Berlin Story Verlag Berlin 2006 ISBN 978 3 929829 36 5 Seite 147 152 Walter Demel Uwe Puschner Hrsg Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung Band 6 Von der Franzosischen Revolution bis zum Wiener Kongress 1789 1815 Reclam Stuttgart 1995 ISBN 978 3 15 017006 9 Seite 300 306 Adolphe Thiers Geschichte des Consulats und des Kaiserreichs Band 2 Das Kaiserreich Carl B Lorck Leipzig 1849 Seite 252 254 Wilhelm Treue Wirtschafts und Technikgeschichte Preussens Historische Kommission zu Berlin Veroffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin Band 56 de Gruyter Berlin New York 1984 ISBN 978 3 11 009598 2 Seite 241 245 Weblinks BearbeitenDas Berliner Dekret uber die Kontinentalsperre vom 21 November 1806 in www lexikus deEinzelnachweise Bearbeiten a b c Walter Demel Uwe Puschner Hrsg Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung Band 6 Von der Franzosischen Revolution bis zum Wiener Kongress 1789 1815 Reclam Stuttgart 1995 ISBN 978 3 15 017006 9 Seite 300 306 a b c Frank Bauer Napoleon in Berlin Preussens Hauptstadt unter franzosischer Besatzung 1806 1808 Berlin Story Verlag Berlin 2006 ISBN 978 3 929829 36 5 Seite 147 152 Adolphe Thiers Geschichte des Consulats und des Kaiserreichs Band 2 Das Kaiserreich Carl B Lorck Leipzig 1849 Seite 252 254 Kontinentalsystem oder Kontinentalsperre In Brockhaus Konversations Lexikon 1894 1896 10 Band S 600 Die Korrespondenz Napoleons Band III 1806 1815 ubersetzt von Heinrich Kurz Hamburg 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Berliner Dekret amp oldid 234738437