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Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker nach dem Tagungsort Banjul wo sie erarbeitet worden war auch Banjul Charta genannt wurde auf dem 18 Treffen der Staats und Regierungschefs der Organisation der Afrikanischen Einheit OAU am 27 Juni 1981 in Nairobi einstimmig verabschiedet Entgegen vielen Erwartungen trat sie nach nur funf Jahren am 21 Oktober 1986 gemass Art 63 Abs 3 der Charta in Kraft nachdem Niger als 26 Staat seine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hatte Mittlerweile haben alle 53 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union AU die Charta ratifiziert Dies macht die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker zu dem weltweit grossten regionalen Menschenrechtsschutzregime Die Charta sollte in einem besonderen Masse die Eigenart des afrikanischen Kontinents berucksichtigen Dies wird auch in dem Vorwort zum Entwurf der Charta explizit zum Ausdruck gebracht die Errichtung der Charta was guided by the principle that the African Charter of Human and Peoples Rights should reflect the African conception of human rights It was therefore not necessary to copy simply and purely what was done in other regions or at world level The African Charter should take as a pattern the African Philosophy of law and meet the needs of Africa 1 Inhaltsverzeichnis 1 Die Genese der Charta 2 Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker 2 1 Die Grundprinzipien der Charta 2 2 Die materiellen Bestimmungen der Charta 2 2 1 Die Praambel 2 2 2 Individualrechte 2 2 3 Pflichten 2 2 4 Volkerrechte 2 3 Die Afrikanische Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Volker 2 4 Der Afrikanische Gerichtshof fur Menschenrechte und die Rechte der Volker 3 Quellen 4 Verweise 4 1 Siehe auch 4 2 Literatur 4 3 WeblinksDie Genese der Charta BearbeitenSeit dem Beginn der 60er Jahre waren afrikanische Juristen damit beschaftigt ein regionales Menschenrechtsschutzkonzept fur Afrika zu erarbeiten 1961 trafen sich 194 Juristen aus 32 Landern davon 23 aus Afrika unter der Schirmherrschaft der International Commission of Jurists in Lagos um die Moglichkeiten der Durchsetzung der Herrschaft des Rechts in Afrika zu untersuchen Auf dieser Konferenz wurde zuerst die Idee der Errichtung einer afrikanischen Menschenrechtskommission geaussert Die Lagos Konferenz endete mit der Verabschiedung eines Dokuments mit dem Titel The Law of Lagos das die Idee der Errichtung einer afrikanischen Menschenrechtskommission in der Form einer Empfehlung an den Rat der Afrikanischen Staaten beinhaltete Zwar forderte bereits auf dieser Konferenz der damalige Prasident der Republik Nigeria Nnamdi Azikiwe dass der Rat der Afrikanischen Staaten eine afrikanische Menschenrechtscharta erlassen sollte als Zeichen des Vertrauens in die supremacy of law Jedoch blieb Azikiwes Forderung ungehort Die Idee der Errichtung einer afrikanischen Menschenrechtskommission wurde jedoch weiterhin unermudlich von afrikanischen Juristen und Burgerrechtlern verfolgt So veranstalteten die Vereinten Nationen eine Reihe von Seminaren zu dem Thema Menschenrechte Die wichtigsten dieser Veranstaltungen fanden 1966 in Dakar Senegal 1969 in Kairo Agypten 1973 in Daressalam Tansania und 1979 in Monrovia Liberia statt Im frankophonen Afrika veranstaltete die International Commission of Jurists verschiedene Konferenzen und Symposien Auf Zweien dieser Treffen in Dakar 1967 und 1978 wurde dabei ebenfalls die Idee der Errichtung einer regionalen Menschenrechtskommission fur Afrika von den Delegierten geaussert und als eine dringende Bitte an die OAU gerichtet 1978 wiederholte auch die UN Menschenrechtskommission ihren Ruf nach einer regionalen afrikanischen Menschenrechtskommission Bereits 1972 hatte sie die OAU in einer Resolution darum gebeten und sogar falls dies notig sein sollte Unterstutzung durch den Generalsekretar der Vereinten Nationen versprochen Auf dem OAU Gipfeltreffen in Monrovia im Juli 1979 wurde dem Generalsekretar der OAU das Mandat gegeben den Prozess fur die Errichtung einer Menschenrechtskommission in Gang zusetzen Im selben Jahr wurde kurz darauf auf dem UN Seminar in Monrovia der Entwurf fur die OAU Arbeitsgemeinschaft zu diesem Thema verabschiedet Wahrend nur dreier Treffen dieser Arbeitsgemeinschaft in Dakar 1979 und Banjul 1980 und 1981 wurde der endgultige Entwurf der Charta verabschiedet und auf der OAU Gipfelkonferenz in Nairobi im Juni 1981 mit nur geringen Anderungen einstimmig beschlossen Sie trat am 21 Oktober 1986 in Kraft Die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker BearbeitenDie Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker ist in drei Teile gegliedert Rechte und Pflichten Art 1 29 Massnahmen zum Schutze der Menschenrechte und Rechte der Volker Art 30 63 und Allgemeine Bestimmungen Art 64 68 Der erste Teil zerfallt in zwei Kapitel Menschenrechte und Rechte der Volker Art 1 26 und Pflichten Art 27 29 Der zweite Teil der Charta ist in vier Kapitel aufgeteilt Einrichtung und Organisation der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Volker Art 20 44 Aufgaben der Kommission Art 45 Verfahren vor der Kommission Art 46 59 und Anwendbare Grundsatze Art 60 63 Die Charta folgt der klassischen dualistischen Theorie der Beziehung zwischen Volkerrecht und nationalem Recht die innerstaatliche Anwendbarkeit der in der Charta niedergelegten Rechte und Pflichten wird von der Umsetzung in nationales Recht abhangig gemacht Art 1 Art 1 wird durch eine Bestimmung in Art 62 bestarkt nach der die Vertragsstaaten die Pflicht haben alle zwei Jahre einen Bericht uber die zur Verwirklichung der Bestimmungen der Charta getroffenen Massnahmen bei der Kommission einzureichen Die Grundprinzipien der Charta Bearbeiten Die grundlegenden Prinzipien der Charta lassen sich unter drei Uberschriften zusammenfassen Werte der afrikanischen Kultur Die Philosophie des Rechts und der Menschenrechte Der Einfluss sozio politischer FaktorenEs wurde wiederholt betont dass die Charta insbesondere die Werte afrikanischer Kultur widerspiegeln sollte Leopold Sedar Senghor damaliger Prasident der Republik Senegal sagte dazu bei seiner Eroffnungsrede auf der Konferenz afrikanischer Experten auf der der vorlaufige Entwurf der Charta verhandelt wurde Europe and America have built their system of rights and liberties with reference to a common civilisation to their respective peoples and to specific aspirations It is not the case for us Africans either to copy or to seek originality for the sake of originality We will need to show proof simultaneously of imagination and effectiveness We may find inspiration in those of our traditions that are good and positive You should therefore always bear in mind the values of our civilisation and the real needs of Africa 2 Das grundsatzliche Anliegen der afrikanischen Staaten lasst sich wie folgt zusammenfassen eine Charta zu verfassen die solche Traditionen und Gebrauche respektiert die als erhaltenswert erachtet werden und die sich gleichzeitig in ein weltweites Regelwerk zum Schutze und der Forderung individueller und kollektiver Rechte einfugt Ein weiteres grundlegendes Prinzip der afrikanischen Charta ist die Philosophie des Rechts und der Menschenrechte Dies beinhaltet sowohl ein afrikanisches Konzept der Menschenrechte als auch die internationale Entwicklung der Menschenrechtstheorie in der Lehre Hinsichtlich des afrikanischen Konzepts umfasst dies die bereits genannten Elemente der Verflechtung von Rechten und Pflichten der privilegierten Stellung der Gemeinschaft und der Ablehnung von gerichtlichen Losungen Zudem spiegelt die Charta den zur Zeit ihrer Entstehung aktuellen Stand der Menschenrechtstheorie wider berucksichtigt wurden insbesondere okonomische soziale und kulturelle Rechte als auch kollektive Rechte und die so genannten Rechte der dritten Generation Das schliesslich letzte Grundprinzip der Charta markiert der Einfluss sozio politischer Faktoren Wie sonst kein anderes Menschenrechtsubereinkommen mussten hier die Besonderheiten des afrikanischen Kontinents berucksichtigt werden der unterentwickelte Status die Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der Geographie der ethnischen Gruppen und anderer Faktoren und die grosse Vielfalt der politischen okonomischen und kulturellen Konzepte Schliesslich ist noch ein Phanomen von besonderer Wichtigkeit Kolonialismus und Rassendiskriminierung Dies zeigt deutlich dass die Verhandlungen zur afrikanischen Charta unter besonderen Einflussen und Bedingungen stattgefunden haben Die materiellen Bestimmungen der Charta Bearbeiten Die Praambel Bearbeiten Die Praambel selbst ist bereits ein Programm fur Menschenrechte Sie bekraftigt unter anderem das in Art 2 der Charta der OAU abgegebene Versprechen alle Formen von Kolonialismus Neokolonialismus Apartheid und Zionismus in Afrika zu beseitigen die Zusammenarbeit und Bemuhungen zur Verbesserung des Lebensstandards der afrikanischen Volker zu koordinieren sowie die internationale Zusammenarbeit zu fordern Abs 3 Es wird Bezug genommen auf die Kraft der Tradition und die Werte der afrikanischen Zivilisation um die Wichtigkeit zu unterstreichen die in Afrika traditionell diesen Werten beigemessen wird Abs 4 So soll denen begegnet werden die der Ansicht sind dass demokratische Erfahrung mit der Geschichte der afrikanischen Menschen inkompatibel ist Individualrechte Bearbeiten Die Charta enthalt Bestimmungen uber ein Diskriminierungsverbot Art 2 das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz und gleichem Schutz durch das Recht Art 3 das Recht auf korperliche Unversehrtheit Art 4 der Anspruch auf Achtung der Menschenwurde und auf Anerkennung der Rechtspersonlichkeit Art 5 das Recht auf personliche Freiheit und Sicherheit Art 6 den Anspruch auf rechtliches Gehor dies umfasst auch den Anspruch auf Rechtsschutz das Recht solange als unschuldig angesehen zu werden bis die Schuld von einem zustandigen Gericht festgestellt worden ist das Recht auf Verteidigung und das Prinzip der nulla poena sine lege Art 7 die Gewissens und Religionsfreiheit Art 8 die Meinungs und Informationsfreiheit Art 9 die Vereinigungs und Koalitionsfreiheit Art 10 die Versammlungsfreiheit Art 11 die Freizugigkeit und das Asylrecht Art 12 das Recht auf politische Partizipation und auf gleichen Zugang zu den offentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen Art 13 das Recht auf Eigentum Art 14 das Recht auf Arbeit und gleichen Lohn Art 15 das Recht auf Gesundheit Art 16 das Recht auf Bildung und auf Teilhabe am kulturellen Leben seiner Gemeinschaft Art 17 und uber den Schutz der Familie einschliesslich Massnahmen zum Schutze der Frauen der Kinder der Alten und Behinderten Art 19 Damit stimmt die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker zu einem grossen Teil hinsichtlich ihrer Bestimmungen uber Individualrechte mit den Bestimmungen anderer Menschenrechtskonventionen uberein Dennoch gibt es einige Besonderheiten Es findet sich in keiner anderen Menschenrechtskodifikation eine Parallele zu der Bestimmung in Art 9 Abs 1 Satz 5 der Charta Die Tat ist personlich und darf nur gegen den Tater verhangt werden Fur den der westlichen Menschenrechtstradition entstammenden Leser mag eine solche Bestimmung befremdlich erscheinen da es nur selbstverstandlich ist dass die Bestrafung eines Clans oder eines Dorfes kein legitimes Mittel der Bestrafung eines Straftaters darstellt Dennoch entsprach dies der Praxis in einigen afrikanischen Staaten So gab es z B eine solche Bestimmung in Art 14 der Verfassung Ugandas Alle anderen Bestimmungen der Artikel 2 bis 18 finden sich auch in der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte oder den Menschenrechtspakten von 1966 Praktischer erscheint es daher zu fragen welche Rechte die in den anderen internationalen Menschenrechtsregimen enthalten sind in der afrikanischen Charta fehlen Das erste dieser Rechte ist das Recht auf eine Nationalitat und das Verbot des willkurlichen Entzugs der Nationalitat wie es in Art 15 der Allgemeinen Menschenrechtserklarung und in Art 20 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention zu finden ist Daraus lasst sich aber nicht folgern dass die afrikanischen Staaten sich die Moglichkeit des Entzugs der Nationalitat als mogliches Instrument erhalten wollten vielmehr spielt das Konzept der Nationalitat in Afrika eine viel geringere Rolle als in Europa Die Zugehorigkeit zu einer Gemeinschaft beruhte viel mehr auf der Einbindung in die Familie den Clan den Stamm und das Dorf In Afrika gibt es sehr viel weniger gewachsene Nationen als in Europa Staatsgrenzen wurden willkurlich durch die Kolonialmachte gezogen so dass in der Konsequenz das naturliche Zugehorigkeitsgefuhl zu einer Nation gering ist Dadurch erklart sich dass in Afrika die Nationalitat eine eher formale Bindung darstellt und folglich nicht des Schutzes als Menschenrecht bedurfte Die meisten afrikanischen Staaten sind erst in dem Prozess eine Nation zu entwickeln sog nation building Ferner fehlt in der afrikanischen Charta das Recht der freien Wahl des Ehegatten Art 16 der Allgemeinen Menschenrechtserklarung Art 12 der Europaischen Menschenrechtskonvention Das Fehlen einer solchen Bestimmung kann wahrscheinlich dadurch erklart werden dass die tatsachliche Situation in vielen Staaten Afrikas insbesondere die der landlichen Staaten immer noch weit von diesem Ideal entfernt ist und eine rechtliche Durchsetzung geringe Erfolgschancen hatte So erklart sich auch das Fehlen einer solchen Bestimmung in dem Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen von 1966 uber burgerliche und politische Rechte an dessen Verhandlungen im Gegensatz zu denen fur die allgemeine Menschenrechtserklarung von 1945 bereits viele Staaten Afrikas teilnahmen Das Fehlen eines Rechtes auf einen angemessenen Lebensstandard Art 11 des Internationalen Paktes uber wirtschaftliche soziale und kulturelle Rechte und auf Freizeit und bezahlten Urlaub Art 24 der Allgemeine Menschenrechtserklarung gebietet bereits die tatsachliche okonomische Lage der meisten Staaten Afrikas Zudem fallt das Fehlen einer Bestimmung uber den Schutz des Privatlebens auf Art 17 des Internationalen Paktes uber burgerliche und politische Rechte sowie Art 8 der europaischen Menschenrechtskonvention Ursachlich dafur ist zum einen die bereits erwahnte Stellung des Individuums in der afrikanischen Gesellschaft i e die starke Einbindung in die Familie den Clan das Dorf Zum anderen wird die Praktikabilitat der tatsachlichen Moglichkeit der Durchsetzung fur das Fehlen eines solchen Rechts angefuhrt Schliesslich fehlt auch eine Bestimmung uber eine Achtung der Todesstrafe oder zumindest uber eine Einschrankung ihres Gebrauchs wie sie in Art 2 der Europaischen Menschenrechtskonvention in Art 6 des UN Menschenrechtspaktes uber burgerliche und politische Rechte und in Art 4 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention zu finden ist Die afrikanische Charta enthalt die schlichte Formulierung Jeder Mensch ist unverletzlich Art 4 und ferner dass niemand willkurlich dieses Rechts beraubt werden darf Dies stellt eindeutig dar dass die Verhangung und Ausfuhrung der Todesstrafe ein legitimes Mittel darstellt solange die rechtlich vorgegebenen formellen Kriterien erfullt sind Vergleichend ist festzustellen dass obwohl in der afrikanischen Charta fast identische Bestimmungen uber individuelle Menschenrechte wie in anderen internationalen Menschenrechtskodifikationen enthalten sind eine eigene afrikanische Herangehensweise erkennbar ist Diese Herangehensweise zeigt sich weniger in der Formulierung neuer Menschenrechte als in der Auslassung von Rechten die in anderen Konventionen enthalten sind Letztlich hangt die Effektivitat von gewahrten Menschenrechte egal ob durch Volkerrecht oder nationales Recht davon ab in welchem Umfange diese eingeschrankt werden durfen Man wird feststellen dass die afrikanische Charta eine Vielzahl von gewahrten Rechten ab initio durch Verweis auf das in dem jeweiligen Staat geltende Recht einschrankt U Oji Umozurike halt dies fur so entscheidend dass er in seinem Werk uber die afrikanische Charta die Individualrechte in zwei Gruppen klassifiziert solche die eingeschrankt werden durfen und solche die uneingeschrankt gelten In nur vier Fallen gibt die Charta vor unter welchen Umstanden Rechte eingeschrankt werden durfen Freiheitsentzug ist nur unter Grunden und Bedingungen zulassig die vorher gesetzlich festgelegt wurden Art 6 Die Versammlungsfreiheit darf nur den gesetzlich vorgesehenen Beschrankungen unterworfen werden insbesondere im Interesse der nationalen und offentlichen Sicherheit der Volksgesundheit der Sittlichkeit und der Rechte und Freiheiten anderer Art 11 Unter den gleichen Bedingungen darf auch das Recht jedes Land zu verlassen eingeschrankt werden Art 12 Abs 2 Schliesslich darf in das Recht auf Eigentum nur im offentlichen Interesse oder im Interesse des Gemeinwohls eingegriffen werden Art 14 Fur folgende Rechte halt die Charta keine substantiellen Bedingungen fur deren Einschrankung bereit Die Gewissens und Religionsfreiheit Grunde der offentlichen Sicherheit und Ordnung Art 8 Meinungsfreiheit im Rahmen der Gesetze Art 10 Abs 1 Koalitionsfreiheit im Rahmen der Gesetze Art 9 Abs 2 das Asylrecht soweit dies mit den Gesetzen ubereinstimmt Art 12 Abs 3 das Aufenthaltsrecht fur Auslander nur aufgrund einer rechtmassigen Entscheidung Art 12 Abs 4 und das Recht auf Partizipation am politischen Prozess unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Art 13 Abs 1 Solche Einschrankungen oder Begrenzungen durch operation of law sind oft vage und bieten Gelegenheit fur Missbrauch Philip Kunig nennt dies a considerable structural defect wahrend Umozurike der Ansicht ist dies sei weniger gravierend wenn man die Charta als ein Ganzes lese insbesondere die Bestimmungen der Art 60 und 61 Diese Artikel bestimmen die anwendbaren Grundsatze der uber die Implementation der Charta wachenden Kommission Danach hat diese sich von internationalem Recht auf dem Gebiet der Menschenrechte ebenso wie der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte leiten zu lassen und werde folglich uber einen moglichen Missbrauch wachen Pflichten Bearbeiten Mit der afrikanischen Charta werden zum ersten Mal Menschenpflichten in einen internationalen Vertrag uber den Schutz von Menschenrechten aufgenommen Lediglich in der amerikanischen Menschenrechtscharta findet sich in Art 32 eine Bestimmung uber Verantwortlichkeiten des Individuums gegenuber seiner Familie seiner Gemeinschaft und der Menschheit und daruber dass alle Rechte durch die Rechte anderer begrenzt sind In bisherigen Vertragen wurden sonst nur durch die Aufzahlung von Rechten des Individuums Pflichten des Staates erklart An erster Stelle stehen Pflichten eines jeden gegenuber seiner Familie und der Gesellschaft gegenuber dem Staat und anderen gesetzlich anerkannten Gemeinschaften und der internationalen Staatengemeinschaft Art 27 Abs 1 Ferner ist jedermann verpflichtet seine Mitmenschen zu achten und gegenseitige Achtung und Toleranz zu unterhalten Art 28 In Art 29 werden schliesslich eine Reihe von Einzelpflichten aufgelistet die Pflicht die harmonische Entwicklung der Familie zu schutzen seine Eltern zu achten und zu unterhalten wenn sie bedurftig sind und seiner Gemeinschaft dadurch zu dienen dass er ihr seine korperlichen und geistigen Krafte zur Verfugung stellt Zudem wird die Pflicht benannt die Sicherheit des jeweiligen Landes nicht zu gefahrden sowie die nationale Unabhangigkeit und die territoriale Integritat seines Landes zu bewahren und zu starken Weiter hat das Individuum die Pflicht die im Interesse der Gesellschaft auferlegten Steuern zu zahlen und im Verhaltnis zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft positive afrikanische kulturelle Werte im Geiste der Toleranz des Dialogs und der Zusammenarbeit zu bewahren und zu starken und zur Forderung des sittlichen Wohlbefindens der Gesellschaft beizutragen und schlussendlich sein Bestes zur Forderung und Erlangung der afrikanischen Einheit zu tun jederzeit und auf allen Ebenen In Anbetracht dieses Kataloges drangt sich zwangslaufig die Frage nach der Moglichkeit der Durchsetzbarkeit dieser Bestimmungen auf Zunachst ist festzuhalten dass nicht alle Bestimmungen ganzlich unvollstreckbar sind So liessen sich zum Beispiel die Pflicht der Fursorge fur hilfsbedurftige Eltern ebenso wie Pflicht seine Steuern zu bezahlen mit Hilfe des Ordnungsrechtes durchsetzen Dieser Abschnitt ist aber wahrend er traditionelle afrikanische Werte widerspiegelt generell als weniger zur effektiven Implementierung geeignet anzusehen denn als ein Kodex des guten Glaubens der Menschen der afrikanischen Staaten Die Inkorporierung von Pflichten des Individuums in der Charta kann verschiedene Grunde haben Zum einen wird der Einfluss sozialistischer Staaten oder solcher die mit dem Sozialismus sympathisierten bei den Verhandlungen zur Charta dafur verantwortlich gemacht Die Verfassungen einiger solcher Staaten enthalten fundamentale Pflichten die sich auch in der Charta widerspiegeln sollten Zum Teil wird dagegen gehalten dass solche Bestimmungen einer afrikanischen Konzeption von Menschenrechten entsprachen The African conception of man is not that of an isolated and abstract individual but an integral member of a group animated by a spirit of solidarity 3 The European conception of human rights that is to say a set of principles whose essential purpose is to be invoked by the individual against the group with which he is in conflict is not met with in traditional Africa In Africa the individual completely taken over by the archetype of the totem the common ancestor or the protective genius merges into the group 4 Tatsachlich wird die afrikanische Tradition massgeblich fur die Aufnahme von Pflichten in die Charta gewesen sein Eine Tatsache die aber sehr wohl im Interesse der sozialistischen Staaten gelegen hat Insgesamt zeigt die Anzahl und die Grundlichkeit mit der diese teils uberlappenden Pflichten ausgewahlt wurden die uberragende Bedeutung die die Verfasser der Charta ihnen beigemessen haben Volkerrechte Bearbeiten Das Gewicht das den Rechten der Volker in der Charta beigemessen wird zeigt sich bereits durch die Einbindung des Begriffes in den Titel In der afrikanischen Charta sind die Volkerrechte die Verkorperung der afrikanischen Konzeption und Philosophie von der Person in der Gemeinschaft Die Volkerrechte wie sie in diesem Dokument niedergelegt sind gehen weit uber das Selbstbestimmungsrecht hinaus das einzige Volkerrecht das die europaisch amerikanische Menschenrechtstradition kennt Sie verkorpern eine neue Sicht der Menschenrechte The concept of peoples rights represents a significant shift from looking at human rights purely as individual rights it emphasises collective or solidarity rights for the larger group the society or community to which the individual is interlinked 5 Die afrikanischen Volkerrechte umfassen zunachst das Selbstbestimmungsrecht Art 20 Abs 1 Satz 2 Art 22 Abs 1 und das Recht frei uber die naturlichen Reichtumer und Mittel zu verfugen Art 21 Abs 1 wie es in Art 1 der beiden Internationalen Menschenrechtspakte niedergelegt ist Dazu kommt das Recht auf rechtmassige Wiedererlangung von rechtswidrig entwendeten Eigentums Art 21 Abs 2 Ferner ist das Prinzip der Gleichheit der Volker Art 19 in die Charta aufgenommen worden das sich auch in der Charta der Vereinten Nationen wiederfindet das Recht auf Dekolonisation Art 20 Abs 2 auf Entwicklung Art 22 Abs 2 auf Frieden Art 23 und auf eine zufriedenstellende Umwelt Art 24 a Der Begriff der Volker Bevor nun im Folgenden auf die einzelnen Bestimmungen der Art 19 24 der Charta eingegangen werden kann muss zunachst der Begriff der Volker people erortert werden wie er in der Charta verwendet wurde Die Charta selbst schweigt dazu Von diesem Begriff erfasst sein konnten sowohl eine ganze Nation bzw alle Burger eines Staates oder auch nur eine ethnische Gruppe Ware letzteres der Fall so entstunden aus den in der Charta verkorperten Volkerrechten Anspruche einzelner Bevolkerungsgruppen gegen den Staat andererseits nur Anspruche auf einer zwischenstaatlichen Ebene Dies macht deutlich dass eine einheitliche Definition des Begriffes der Volker fur das Verstandnis der Charta unerlasslich ist Nach Dinstein ist objektives Element eines Volkes die Existenz einer ethnischen Gruppe die durch eine gemeinsame Geschichte verbunden ist Dabei sei es nicht ausreichend eine ethnische Bindung lediglich im Sinne einer gemeinsamen Abstammung zu verstehen vielmehr sei es essentiell einen gemeinsamen Ethos und eine Geistesverfassung state of mind zu haben Ein Volk sei sowohl berechtigt als auch verpflichtet sich als ein solches zu identifizieren Brownlie gewichtet starker den ausgepragten Charakter einer Gemeinschaft der durch die Institutionen der Regierung unter der diese Gemeinschaft lebt ausgedruckt wird Dabei hangt der ausgepragte Charakter der Gemeinschaft von einer Anzahl von Faktoren ab Am wichtigsten ist dabei die Rasse die Brownlie der Nationalitat gleichstellt Das Konzept der Rasse konne aber nur wissenschaftlich ausgedruckt werden wobei Kultur Sprache Religion und Gruppenpsychologie dominierten Dabei weisen die physischen Elemente der Rasse oder der Nationalitat zwar auf die kulturelle Bestimmtheit der Gruppe hin bedingen sie aber nicht zwangslaufig In einem Bericht fur die Vereinten Nationen lieferte Cristescu eine begrenzte Definition des Volkes wobei es allerdings nicht moglich sei alle denkbaren Situationen zu erfassen Danach haben sich folgende drei Elemente entwickelt i Der Begriff Volk beschreibt eine soziale Ganzheit die eine klare Identitat und ihre eigenen Charakteristika besitzt ii Er beinhaltet eine Beziehung zu einem Territorium selbst wenn das Volk an einen anderen Ort verdrangt und von einer anderen Bevolkerung ersetzt wurde iii Ein Volk darf nicht mit einer ethnischen religiosen oder sprachlichen Minderheit deren Existenz und Rechte von Art 27 des Internationalen Paktes uber Burgerliche und Soziale Rechte geschutzt sind verwechselt werden Nach diesen drei Ansichten sind die Hauptattribute der Volkereigenschaft das gemeinsame Interesse die Gruppenidentitat die Unverkennbarkeit und eine territoriale Verbindung Ein Volk konnte danach ebenso gut eine Gruppe von Menschen innerhalb einer bestimmten territorialen Einheit sein als auch alle Menschen innerhalb dieser Einheit Den jungsten Versuch diesen Terminus zu definieren der auf einige Zustimmung der Juristen stiess wurde in einem Bericht eines UNESCO meeting of experts on international law veroffentlicht Dabei wurden u a die nachstehenden Charakteristika fur die Volkereigenschaft herausgearbeitet 1 Die Gruppe oder Individuen teilen einige oder alle der folgenden Gemeinsamkeiten a eine gemeinsame historische Tradition b die Identitat einer ethnischen Gruppe c eine kulturelle Homogenitat d eine linguistische Einheit e eine religiose oder ideologische Affinitat f eine territoriale Verbindung g ein gemeinsames Wirtschaftsleben2 Die Gruppe muss als ein Ganzes den Willen oder das Bewusstsein haben als ein Volk identifiziert zu werden Kiwanuka schliesslich ist der Ansicht dass es in der Charta Falle gibt in denen der Begriff des Volkes mehrere Bedeutungen haben kann Er machte die folgenden vier moglichen Interpretationen fest a all persons within the geographical limits of an entity yet to achieve political independence or majority rule b all groups of people with certain common characteristics who live within the geographical limits of an entity referred to in a or in an entity that has attained independence or majority rule i e minorities under any political system c the state and the people as synonymous however this is only an external meaning of people and d all persons within a state Nach Kiwanuka korrespondieren die verschiedenen Interpretationen mit den verschiedenen Bereichen die Volkerrechte fur sich in Anspruch nehmen Danach wurde dieses Konzept zum einen in die Charta integriert um das afrikanische Verstandnis vom Individuum und der Gesellschaft zu bewahren und zum anderen um ein rechtliches Instrument im Kampf gegen aussere Formen der politischen sozialen und okonomischen Vorherrschaft zu haben Letztlich wird wohl Kiwanukas flexible Konzeption des Begriffes Volk in der Charta am ehesten gerecht Weder soll das in der Charta niedergelegte Selbstbestimmungsrecht der Volker einzelnen Volksgruppen die rechtliche Legitimation zur Sezession geben ebenso wenig sollten aber auch die einzelnen kleineren Einheiten der Gesellschaft aus den Augen gelassen werden auf die in der Charta ebenfalls gesteigerter Wert gelegt wird Liest man die Charta wird man sich immer die verschiedenen moglichen Bedeutungen des Wortes Volk vor Augen fuhren mussen die sich aus dem jeweiligen Kontext ergeben b Das Selbstbestimmungsrecht der VolkerDas wichtigste Volkerrecht in der Charta ist das Selbstbestimmungsrecht der Volker Es gibt allen Volkern das unbestreitbare Recht und unverausserliche Recht auf Selbstbestimmung Sie entscheiden frei uber ihren politischen Status und gestalten ihre wirtschaftliche soziale und kulturelle Entwicklung nach der von ihnen frei gewahlten Politik Art 20 Das Selbstbestimmungsrecht war die Basis der Dekolonisation in Afrika Fraglich ist wie Volk in diesem Zusammenhang verstanden werden muss Die OAU hat wiederholt die Bedeutung des Prinzips der territorialen Integritat betont auch wenn dadurch tatsachliche Grenzen durch traditionelle Einheiten gezogen werden Folglich musste die Anwendung des Selbstbestimmungsrechts auf kleinere Volksgruppen innerhalb eines Staates und damit die Moglichkeit der Sezession ausscheiden Dennoch wird zum Teil aus dem Selbstbestimmungsrecht ein Recht auf Sezession abgeleitet Gestutzt werden konnte eine dahingehende Interpretation etwa auf Art 19 Satz 2 Die Herrschaft des einen Volkes uber ein anderes kann durch nichts gerechtfertigt werden Dies fuhrte zu einem Konflikt innerhalb der Doktrin der Selbstbestimmung und damit zu manchen gewalttatigen Auseinandersetzungen Letztlich wird der restriktiven Anwendung dieses Rechts der Vorzug zu geben sein um mogliche Sezessionskriege zu vermeiden In dem Grenzstreit zwischen Burkina Faso und der Republik Mali entschied der IGH dass the maintenance of the territorial status quo in Africa is often seen as the wisest course to preserve what has been achieved by peoples who have struggled for their independence and to avoid a disruption which would deprive the continent of the gains achieved by much sacrifice The essential requirement of stability in order to survive to develop and gradually to consolidate their independence in all fields has induced African States judiciously to consent to the respecting of colonial frontiers and to take account of it in the interpretation of the principle of self determination of peoples 6 Wahrend in Europa Volker in Ausubung des Selbstbestimmungsrechts Staaten gebildet haben ist die Entwicklung in Afrika umgekehrt verlaufen Das Aufbegehren gegen die koloniale Herrschaft hat zu Staaten gefuhrt in denen nun Volker zu bilden sind nation building Ein Minderheitenschutz in der Form der Gewahrung des Selbstbestimmungsrechtes wurde diesen Prozess hemmen Die afrikanischen Staaten und die OAU sind der Ansicht dass das Recht auf Selbstbestimmung ausserhalb des kolonialen Zusammenhangs keine Anwendung findet Darin kommt die Ansicht zum Ausdruck dass dieses Recht in den postkolonialen Staaten der Idee der Afrikanischen Einheit und dem Prozess des nation building zuwiderlaufen wurde Im Fall Kantagese Peoples Congress v Zaire hatte die Afrikanische Kommission zu entscheiden ob sich das Volk von Katanga von Zaire lossagen durfe oder nicht Zunachst wurde in der Kommission diskutiert ob sie uberhaupt die Kompetenz hatte uber diesen Fall zu entscheiden die meisten Kommissare waren der Ansicht es sei nicht ihre Aufgabe die Grenzen neu zuziehen Auf ihrem 17 Treffen entschied die Kommission 1995 dass die Beschwerde keinen Erfolg hatte ohne uberzeugende rechtliche Argumentation so Ankuma Die Kommission machte keine Aussage daruber ob es in ihre Kompetenz falle uber Anspruche aus dem Selbstbestimmungsrecht zu entscheiden In other words the Commission failed to make a decision as to whether or not the term people as used in the African Charter includes the various ethnic religious racial groups etc within sovereign African States 7 Damit wird die Frage nach dem Umfang des Selbstbestimmungsrechts der Volker unter der Afrikanischen Charta solange eine akademische bleiben wie die politische Realitat der Anwendung des positiven Volkerrechts in Afrika vorgeht c Recht auf wirtschaftliche soziale und kulturelle EntwicklungDie Charta erkennt das Recht auf wirtschaftliche soziale und kulturelle Entwicklung Art 22 Abs 1 an Die Verbindung zwischen Menschenrechten und Entwicklung wurde ausdrucklich in Art 5 von Lome IV anerkannt Danach sind die Staaten einzeln oder gemeinsam verpflichtet die Ausubung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen Art 22 Abs 2 Das Recht auf Entwicklung ist ein relativ neues Recht Es wurde zuerst 1972 von Keba Mbaye Prasident des obersten Gerichtshofes von Senegal in einer Ansprache vor dem Internationalen Institut fur Menschenrechte in Strassburg formuliert Vor dem Drafting Committee der Afrikanischen Charta legte der senegalesische Prasident Senghor besonderes Gewicht auf Entwicklung Our overall conception of Human Rights is marked by the Right of Development since it integrates all economic social and cultural rights and also civil and political rights Development is first and foremost a change of quality of life and not only an economic growth required at all cost particularly in the blind repression of individuals and peoples It is the full development of every man in his community 8 Das Recht soll sowohl eine positive Pflicht fur das Individuum erfassen aktive Teilhabe am Entwicklungsprozess als auch Pflichten fur andere Staaten eine negative Pflicht alles zu unterlassen was mit dem Recht auf Entwicklung der Unterzeichnerstaaten kollidieren konnte als auch eine positive Pflicht zu helfen Wie diese Pflicht aussehen soll ist nicht klar Sie konnte zum Beispiel in Entwicklungshilfe bestehen aber daruber besteht eine erhebliche Kontroverse d Andere VolkerrechteDie Charta erfasst noch weitere Volkerrechte Es gibt einen Verweis auf die Prinzipien der Vereinten Nationen hinsichtlich der friedlichen Koexistenz der Volker Art 23 In der Afrikanischen Charta wurde dieses Prinzip jedoch mit Hinblick auf die besondere afrikanische Sensibilitat hinsichtlich gegen den Staat gerichteter subversiver Aktivitaten dahingehend eingeschrankt dass unter solchen Voraussetzungen zum Beispiel das Asylrecht eingeschrankt werden kann Ferner ist in Art 24 das Recht auf eine Umwelt die insgesamt zufriedenstellend und ihrer Entwicklung gunstig ist niedergelegt Der ungeloste Widerspruch zwischen der Notwendigkeit der Industrialisierung des Strassenbaus und der Urbanisierung auf der einen und der Notwendigkeit lokalen regionalen und universalen Umweltschutzes auf der anderen Seite spiegelt sich in dieser Bestimmung wider sie enthalt allerdings auch keinen Losungsansatz Nach Ansicht von Christian Much stellen diese Rechte letztlich einen Reflex der Hegemonialanspruche von Staaten und Volkern dar und liegen somit in der Logik der historischen Entwicklung seit der Herausbildung von Nationalstaaten und Machtblocken Abgesehen von moglichen Anwendungen des ohnehin gewahrten Selbstbestimmungsrechts siehe oben bleiben die in der Charta verkorperten Volkerrechte ein politisches Programm ein Appell an die entwickelten Staaten Die tatsachliche Auswirkung dieser Rechte wird massgeblich von diesen Staaten abhangen Die Afrikanische Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Volker Bearbeiten Der zweite Teil der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Volker ist uberschrieben mit Massnahmen zum Schutze der Menschenrechte und Rechte der Volker Er enthalt Bestimmungen durch die die in der Charta verkorperten Rechte geschutzt werden konnen Bevollmachtigt mit dieser Aufgabe wurde die Afrikanische Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Volker Sie wurde gemass Art 30 errichtet um die Menschenrechte und die Rechte der Volker zu fordern und ihren Schutz in Afrika zu gewahrleisten Organisatorisch ist die Kommission ein Organ der AU betraut mit bestimmten Kompetenzen im Bereich der Menschenrechte Der Afrikanische Gerichtshof fur Menschenrechte und die Rechte der Volker Bearbeiten 1998 wurde ein weiteres Protokoll zu der Charta angenommen wodurch ein Afrikanischer Gerichtshof fur Menschenrechte und die Rechte der Volker errichtet wurde Das Protokoll trat am 25 Januar 2004 in Kraft 2006 nahm das Gericht das aus elf von den Staats und Regierungschefs der Afrikanischen Union gewahlten Richtern besteht seine Arbeit auf Sitz des Gerichts war zunachst Addis Abeba seit 2007 ist der Gerichtssitz im tansanischen Arusha Ein erstes materielles Urteil wurde 2013 gefallt Im Juli 2004 entschied die Versammlung der Staats und Regierungschefs dass der Gerichtshof mit einem Afrikanischen Gerichtshof zusammengelegt werden soll Dieser soll zustandig sein fur die Interpretation der Charta der Afrikanischen Union und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten Bislang wurde dieser allgemeine Gerichtshof allerdings nicht eingerichtet sodass der Afrikanische Gerichtshof fur Menschenrechte weiterhin separat besteht Quellen Bearbeiten Meeting of Experts for the Preparation of the Draft African Charter of Human and Peoples Rights Introductory Statement L S Senghor zitiert nach K Mbaye B O Okere K M baye zitiert nach B O Okere N S Rembe IGH Burkina Faso vs Republic of Mali E Ankuma Address of 28 November 1979 to Meeting of Experts Preparing the Draft African Charter OAU Doc CAB LEG 67 5 p 5Verweise BearbeitenSiehe auch Bearbeiten Geschichte der Menschenrechte in Afrika Europaische Menschenrechtskonvention Amerikanische Menschenrechtskonvention MenschenrechtsabkommenLiteratur Bearbeiten E V O Dankwa Conference on regional systems of human rights protection in Africa The Americas and Europe in Human Rights Law Journal 13 1992 S 314 317 Rose M D Sa Human and Peoples Rights Distinctive Features of the African Charter in Journal of African Law 29 1985 S 72 81 Malcom D Evans und Rachel Murray Hrsg The African Charter on Human and Peoples Rights The System in Practice 1986 2006 2 Auflage Cambridge University Press Cambridge 2002 ISBN 978 0 521 88399 3 Richard N Kiwanuka The Meaning of People in the African Charter on Human and Peoples Rights in American Journal of International Law 82 1988 S 80 101 Edem Kodjo The African Charter on Human and Peoples Rights in Human Rights Law Journal 11 1990 S 271 283 Philip Kunig The Protection of Human Rights by International Law in Africa in German 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