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Bahai BeschlussBeschluss verkundet5 Februar 1991Fallbezeichnung Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidung der ZivilgerichteGeschaftszeichen Fundstelle 2 BvR 263 86 BVerfGE 83 341AussageTrager der Religionsfreiheit sind Gemeinschaften nur dann wenn es sich tatsachlich nach geistigem Gehalt und ausserem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handelt Die religiose Vereinigungsfreiheit ist Teil der Religionsfreiheit Sie befreit nicht von den Voraussetzungen des privaten Vereinsrechts Im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht kann aber eine verfassungskonforme Auslegung notwendig werden RichterMahrenholz Bockenforde Klein Grasshof Kruis Franssen Kirchhof Winterabweichende MeinungenkeineAngewandtes RechtArt 4 GrundgesetzDer Bahai Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts Zweiter Senat beschaftigt sich mit den Voraussetzungen unter denen Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind mit der religiosen Vereinigungsfreiheit und mit deren Auswirkung auf das private Vereinsrecht Sein in der Rechtswissenschaft gebrauchlicher Name ruhrt daher dass Beschwerdefuhrer der Geistige Rat der Bahai Gemeinschaft war Fall BearbeitenDie Religionsgemeinschaft der Bahai ist hierarchisch gegliedert In grosseren Landern ist ein gewahlter Nationaler Geistiger Rat errichtet Leitungsorgane der Ortsgemeinden sind die Ortlichen Geistigen Rate Als der Geistige Rat der Bahai in Tubingen mit Sitz in Tubingen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden sollte wies das Amtsgericht Tubingen die Eintragung durch Beschluss zuruck Das Gericht fuhrte zur Begrundung aus dass der Geistige Rat ausweislich der Vereinssatzung nicht autonom sei sondern von der ortlichen Gemeinde und dem Nationalen Geistigen Rat abhangig Ausserdem sei der Minderheitenschutz unzureichend Rechtsmittel blieben ohne Erfolg Vorstandsmitglieder und der nicht eingetragene Verein erhoben dagegen Verfassungsbeschwerde der hierarchische Aufbau ihrer Religionsgemeinschaft beruhe auf einem gottlichen Stiftungsakt und konne von ihnen nicht geandert werden Entscheidung BearbeitenZunachst befasst sich das Gericht mit der Frage ob der Geistige Rat der Bahai in Tubingen eine Religionsgemeinschaft ist die sich auf die Religionsfreiheit Art 4 GG berufen kann Das konne nicht alleine nach dessen Selbstverstandnis beurteilt werden sondern es musse sich auch tatsachlich nach geistigem Gehalt und ausserem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln Dies im Streitfall zu prufen und zu entscheiden obliege als Akt der Rechtsprechung den staatlichen Gerichten Der Charakter des Bahai Glaubens als Religion und der Bahai Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft sei allerdings offenkundig die Beschwerdefuhrerin demnach Tragerin des Grundrechts aus Art 4 Abs 1 und 2 GG Damit ergibt sich die Folgefrage ob die Religionsfreiheit auch die religiose Vereinigungsfreiheit umfasst also das Recht Religionsgemeinschaften zu grunden Diese Frage bejaht das Gericht Der Verfassungsgeber habe die Religionsfreiheit umfassend schutzen wollen und entgegen ursprunglichen Planen die Vereinigungsfreiheit nur deshalb nicht ausdrucklich genannt um Doppelungen mit dem uber Art 140 GG inkorporierten Art 137 Abs 2 und 4 WRV zu vermeiden Art 137 Abs 4 WRV ermogliche den Religions gesellschaften die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechts zu erwerben Folglich gebe die religiose Vereinigungsfreiheit keinen Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform sondern setze voraus dass die jeweiligen Voraussetzungen des einfachen Rechts in der Religionsgemeinschaft auch vorliegen Die religiose Vereinigungsfreiheit gebiete aber das Eigenverstandnis der Religionsgesellschaft bei Auslegung und Handhabung des einschlagigen Rechts hier des Vereinsrechts des Burgerlichen Gesetzbuchs besonders zu berucksichtigen Unvereinbar mit der religiosen Vereinigungsfreiheit sei ein Ergebnis das eine Religionsgesellschaft im Blick auf ihre innere Organisation von der Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr ganzlich ausschliesst oder diese nur unter unzumutbaren Erschwerungen ermoglicht Das BVerfG lasst dahinstehen ob dann wenn die Voraussetzungen den Status einer Korperschaft des offentlichen Rechts Korperschaftsstatus zu erlangen vorlagen eine Gemeinschaft hierauf zu verweisen ist oder ihr Wahlfreiheit zusteht Die vorliegend beanstandeten Regelungen bezogen sich allein auf die innere Organisation des Vereins Einer verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten der Beschwerdefuhrerin stunde demnach nicht der Wortlaut sondern nur der Grundsatz der Vereinsautonomie entgegen Die Eigenart religioser Vereine die sich als Teil einer Religionsgemeinschaft organisieren lege nahe mit Blick auf die glaubensgebundene hierarchische innere Organisation von Religionsgesellschaften das Eingliedern in diese Hierarchie nicht als Unterwerfung unter eine Fremdbestimmung von aussen zu sehen Vielmehr verwirkliche sich gerade auch hierin die Selbstbestimmung Grenze sei aber wenn nur noch eine blosse Verwaltungsstelle oder blosses Sondervermogen vorliege Demnach hob das Bundesverfassungsgericht die Beschlusse der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Tubingen zuruck Beurteilung Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Der Beschluss beschaftigt sich gleich mit mehreren umstrittenen Fragen des deutschen Staatskirchenrechts Zunachst schrankt das Gericht seine weite Rechtsprechung zur Frage wann Religionsausubung bzw Religion vorliegt deutlich ein Wahrend im Lumpensammlerfall massgeblich auf das Selbstverstandnis der jeweiligen Gemeinschaft abgestellt wurde treten nun die objektiven Kriterien tatsachlich nach geistigem Gehalt und ausserem Erscheinungsbild hinzu Der konkrete Fall gab fur diese Ausfuhrungen allerdings keinen Anlass Als Nachstes entscheidet das Gericht gestutzt auf die historische Auslegung die Streitfrage wo die religiose Vereinigungsfreiheit geschutzt ist als Teil der Vereinigungsfreiheit Art 9 Abs 1 2 GG oder als Teil der Religionsfreiheit Art 4 GG in Verbindung mit dem fortgeltenden Art 137 Abs 2 4 der Weimarer Verfassung 2 Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewahrleistet Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschrankungen 4 Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfahigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes Die Entscheidung fur die Religionsfreiheit ist insofern von Bedeutung als diese nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschrankt werden kann Das ist beispielsweise auch nach Wegfall des Religionsprivilegs in 2 Abs 2 Nr 3 des Vereinsgesetzes zu beachten wenn eine Religionsgemeinschaft verboten werden soll Bei der Frage welche Reichweite die religiose Vereinigungsfreiheit hat ergeben sich wiederum zwei Moglichkeiten Anspruch auf eine bestimmte Rechtsform egal ob die dafur erforderlichen Voraussetzungen erfullt sind oder nur ein Anspruch auf diejenige Rechtsform deren Voraussetzungen auch tatsachlich vorliegen Unter Verweis auf den Wortlaut allgemeinen Vorschriften des burgerlichen Rechtes Art 137 Abs 4 WRV entscheidet sich das Gericht fur die zweite Moglichkeit Das steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift Sie sollte namlich nur dem Zustand abhelfen dass Religionsgemeinschaften die Rechtsfahigkeit trotz Erfullung aller zivilrechtlichen Voraussetzungen nur mit staatlicher Genehmigung erlangen konnten Konzessionssystem Es war also nur Abbau von Diskriminierungen nicht Besserstellung bezweckt Wie bei jeder Einschrankung von Grundrechten ist aber auch insoweit das Verhaltnismassigkeitsprinzip zu beachten insbesondere das einfache Recht verfassungskonform auszulegen Weil die Vereinsautonomie im BGB nicht festgeschrieben ist steht der Wortlaut nicht entgegen die Autonomie gerade in der freiwilligen Unterordnung unter eine hohere Leitungsebene der Religionsgemeinschaft zu sehen Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verwirklicht sich dann gerade auch darin Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bahai Beschluss amp oldid 209045794