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Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer auslandischen Person dar sich im Inland aufzuhalten Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begrundet Der Aufenthaltsstatus ist dafur ausschlaggebend wie lange ein auslandischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschrankungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt Bei Verstossen gegen die Gesetze des Gastlandes konnen auslandische Staatsburger unter Umstanden ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus Auslander die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten machen sich in vielen Landern strafbar und konnen gegebenenfalls abgeschoben werden Bei langerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Aufenthaltstitel 2 1 Spezielle Falle 2 1 1 Weitergeltung von Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen 2 1 2 Unbefristet ausgestellte Aufenthaltstitel 2 1 2 1 Gegenstandslosigkeit des unbefristeten Aufenthaltsrechts 2 1 2 2 Erloschen des unbefristeten Aufenthaltsrechts 2 1 2 3 Sonstiger Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechts 2 1 2 4 Erwerb eines Aufenthaltstitel nach dem Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechts 2 2 Aufenthaltsdokumente fur freizugigkeitsberechtigte Personen und ihrer Angehorigen 2 3 Bestatigung uber den Antrag auf Verlangerung des Aufenthaltstitels 2 4 Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 3 Herkunftsspezifische Falle 3 1 Aufenthaltsstatus von EWR Burgern und Schweizern 3 2 Aufenthaltsstatus von turkischen Staatsangehorigen 3 2 1 Umsetzung in das nationale Recht 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseRechtsgrundlage Bearbeiten nbsp Osterreichische Rot Weiss Rot Karte nbsp Osterreichische Aufenthaltsbewilligung fur FamilienangehorigeDer Aufenthaltsstatus von Fremden wird im Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG geregelt Auszug aus dem NAG 1 Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden die sich langer als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts 2 Dieses Bundesgesetz gilt nicht fur Fremde die nach dem Asylgesetz 2005 AsylG 2005 BGBl I Nr 100 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz geniessen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 im Zulassungsverfahren 28 AsylG 2005 befinden soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt nach 95 des Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG BGBl I Nr 100 uber einen Lichtbildausweis fur Trager von Privilegien und Immunitaten verfugen oder nach 24 FPG zur Ausubung einer bloss vorubergehenden Erwerbstatigkeit berechtigt sind Aufenthaltstitel BearbeitenDas Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel namlich Aufenthaltsbewilligung Niederlassungsbewilligung Familienangehoriger DaueraufenthaltAlle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt 1 Erstantrage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsatzlich vor der Einreise nach Osterreich vom Ausland aus personlich einzubringen Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekanntzugeben und genau zu bezeichnen Nicht zulassig sind Antrage aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben das gleichzeitige Stellen mehrerer Antrage und weiterer Antrage Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen Spezielle Falle Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Die Auflistung entspricht nicht mehr dem Gesetz in der gultigen Fassung Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung In Osterreich wird der Begriff des Aufenthaltstitels nicht legaldefiniert Aus der Aufzahlung der moglichen Aufenthaltstitel in 8 NAG ergibt sich jedoch dass Aufenthaltstitel nur solche Dokumente sind die an Drittstaatsangehorige erteilt werden Aufenthaltsdokumente fur EWR Burger und ihre Familienangehorigen fallen unter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts 9 NAG Aufenthaltstitel werden erteilt als 2 Rot Weiss Rot Karte die zur befristeten Niederlassung und zur Ausubung einer Erwerbstatigkeit fur die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemass 12d oder 24 Auslanderbeschaftigungsgesetz erstellt wurde berechtigt 41 NAG Rot Weiss Rot Karte plus die zur befristeten Niederlassung und zur Ausubung einer selbststandigen Erwerbstatigkeit und einer unselbststandigen Erwerbstatigkeit gemass 17 Auslanderbeschaftigungsgesetz berechtigt 41a NAG Blaue Karte EU die zur befristeten Niederlassung und zur Ausubung einer Erwerbstatigkeit fur die eine schriftliche Mitteilung gemass 12d Abs 2 Nr 4 Auslanderbeschaftigungsgesetz erstellt wurde berechtigt 42 NAG Niederlassungsbewilligung die zur befristeten Niederlassung und zur Ausubung einer selbststandigen und einer unselbststandigen Erwerbstatigkeit fur die eine entsprechende Berechtigung nach dem Auslanderbeschaftigungsgesetz gilt berechtigt 43 NAG Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstatigkeit die zur befristeten Niederlassung ohne Ausubung einer Erwerbstatigkeit berechtigt 44 NAG Niederlassungsbewilligung Angehoriger die zur befristeten Niederlassung ohne Ausubung einer Erwerbstatigkeit berechtigt die Ausubung einer Erwerbstatigkeit ist nur auf Grund einer nachtraglichen quotenpflichtigen Zweckanderung erlaubt 47 NAG Daueraufenthalt EU 3 fur die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts unbeschadet der Gultigkeitsdauer des Dokuments 45 NAG Aufenthaltsbewilligung fur einen vorubergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu folgenden Aufenthaltszwecken wird im Aufenthaltstitel angegeben ausgegeben wird siehe 2 Abs 2 NAG DV Rotationsarbeitskraft 58 NAG Betriebsentsandter 59 NAG Selbstandiger 60 NAG Kunstler 61 NAG Sonderfalle unselbstandiger Erwerbstatigkeit 62 NAG Schuler 63 NAG Studierender 64 NAG Sozialdienstleistender 66 NAG Forscher 67 NAG Familiengemeinschaft 69 NAG 69a NAG 69a NAG Aufenthaltstitel werden seit 1 Januar 2006 nach dem einheitlichen Muster im Kartenformat ID 1 davor in Aufkleberform ausgegeben 1 NAG DV Weitergeltung von Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen Bearbeiten Der Gesetzgeber hat gemass 11 NAG DV Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz Durchfuhrungsverordnung festgelegt welche Aufenthaltstitel nach fruheren Aufenthaltsgesetzen in Osterreich in welcher Form bzw als welche Aufenthaltstitel weitergelten 4 Gemass 11 Abs 1 NAG DV gelten folgende Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG BGBl I Nr 100 wie folgt weiter Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 FrG Aufenthalts und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG A Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG 1 Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck 13 Abs 2 FrG Niederlassungsbewilligung beschrankt 2 Niederlassungsbewilligung begunstigter Drittstaat EWR 47 Abs 3 FrG Dokumentation Daueraufenthaltskarte 3 Niederlassungsbewilligung begunstigter Drittstaat O 49 Abs 1 FrG a Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre Aufenthaltstitel Familienangehoriger b Kinder uber 18 Jahre Niederlassungsbewilligung unbeschrankt c Angehorige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt Niederlassungsbewilligung beschrankt d Angehorige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt Niederlassungsbewilligung Angehoriger e bei Freizugigkeitssachverhalten nach 57 NAG Dokumentation Daueraufenthaltskarte 4 Niederlassungsbewilligung Selbstandig 30 Abs 2 FrG Niederlassungsbewilligung beschrankt 5 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft 20 Abs 1 FrG Niederlassungsbewilligung beschrankt 6 Niederlassungsbewilligung Privat quotenpflichtig 18 Abs 4 FrG Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstatigkeit 7 Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter 19 Abs 2 Z 1 FrG Aufenthaltsbewilligung Sonderfalle unselbstandiger Erwerbstatigkeit 8 Niederlassungsbewilligung Kunstler 19 Abs 2 Z 2 FrG Aufenthaltsbewilligung Kunstler 9 Niederlassungsbewilligung fur vom AuslBG ausgenommen unselbstandig Erwerbstatige 19 Abs 2 Z 3 FrG Aufenthaltsbewilligung Sonderfalle unselbstandiger Erwerbstatigkeit 10 Niederlassungsbewilligung begunstigter Drittstaat CH 48a FrG bei drittstaatsangehorigen Familienangehorigen von freizugigkeitsberechtigten Schweizer Burgern Dokumentation Daueraufenthaltskarte 11 Niederlassungsbewilligung Schlusselkraft selbstandig 18 Abs 1 Z 1 FrG Niederlassungsbewilligung Schlusselkraft 12 Niederlassungsbewilligung Schlusselkraft unselbstandig 18 Abs 1 Z 1 FrG Niederlassungsbewilligung Schlusselkraft 13 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbstandiger Schlusselkraft 18 Abs 1 Z 1 FrG Niederlassungsbewilligung beschrankt 14 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbstandiger Schlusselkraft 18 Abs 1 Z 1 FrG Niederlassungsbewilligung beschrankt 15 Niederlassungsbewilligung Privat quotenfrei 19 Abs 5 FrG a bei Familienangehorigen von Begunstigten nach dem FrG Niederlassungsbewilligung Angehoriger b bei Familienangehorigen von Kunstlern Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbstandig Erwerbstatigen Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft 16 Niederlassungsbewilligung Schlusselkraft Abkommen 1 Abs 5 AuslBG entfalltB Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG 1 Aufenthaltserlaubnis Ausbildung 7 Abs 4 Z 1 FrG a Aufenthaltsbewilligung Schuler oder b Aufenthaltsbewilligung Studierender 2 Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung 7 Abs 4 Z 3 FrG Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft 3 Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft 7 Abs 4 Z 2 FrG Aufenthaltsbewilligung Rotationsarbeitskraft 4 Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft 7 Abs 4 Z 3 FrG Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft 5 Aufenthaltserlaubnis Volontar 12 Abs 2 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 6 Aufenthaltserlaubnis Grenzganger 1 Abs 11 FrG entfallt7 Aufenthaltserlaubnis Pendler 1 Abs 12 113 Abs 3 FrG entfallt8 Aufenthaltserlaubnis befristete Beschaftigung 12 Abs 2 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 9 Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter 12 Abs 2 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 10 Aufenthaltserlaubnis Selbstandig 7 Abs 4 Z 4 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 11 Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitaren Grunden 10 Abs 4 FrG Aufenthaltsbewilligung Humanitare Grunde 12 Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausubende selbstandig 90 Abs 4 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 13 Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausubende unselbstandig 12 Abs 2 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 14 Aufenthaltserlaubnis fur vom AuslBG ausgenommen unselbstandig Erwerbstatige 1 Abs 2 und 4 AuslBG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 15 Aufenthaltserlaubnis Praktikant 12 Abs 2 FrG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 16 Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG 18 Abs 2 AuslBG Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 17 Pendler Abkommen 1 Abs 5 AuslBG entfalltC Niederlassungsnachweis Niederlassungsnachweis a bei Familienangehorigen von dauernd in Osterreich wohnhaften Zusammenfuhrenden Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehoriger b bei allen anderen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG c bei Freizugigkeitssachverhalten nach 57 NAG Dokumentation Daueraufenthaltskarte Gemass 11 Abs 2 NAG DV gelten folgende Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen wie folgt weiter Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 FrG in der Fassung vor der FrG Novelle 2002 nach dem Fremdengesetz dem Aufenthaltsgesetz und dem Passgesetz 1969 Aufenthalts und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG A Fremdengesetz 1997 FrG in der Rechtslage vor 1 1 2003 1 Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck Niederlassungsbewilligung beschrankt 2 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR Burger Dokumentation Daueraufenthaltskarte 3 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Osterreicher a Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre Aufenthaltstitel Familienangehoriger b Kinder uber 18 Jahre Niederlassungsbewilligung unbeschrankt c Angehorige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt Niederlassungsbewilligung beschrankt d Angehorige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt Niederlassungsbewilligung Angehoriger e Bei Freizugigkeitssachverhalten nach 57 NAG Dokumentation Daueraufenthaltskarte 4 Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbstandiger Erwerb Niederlassungsbewilligung beschrankt 5 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft ausgenommen unselbstandiger Erwerb Niederlassungsbewilligung beschrankt 6 Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft ausgenommen Erwerbstatigkeit Niederlassungsbewilligung beschrankt 7 Niederlassungsbewilligung Privat Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstatigkeit 8 Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines auslandischen Informationsmediums Aufenthaltsbewilligung Sonderfalle unselbstandiger Erwerbstatigkeit 9 Niederlassungsbewilligung Kunstler Aufenthaltsbewilligung Kunstler 10 Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbstandiger Erwerb Aufenthaltsbewilligung Sonderfalle unselbstandiger Erwerbstatigkeit 11 Aufenthaltserlaubnis Student Aufenthaltsbewilligung Studierender 12 Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft 13 Aufenthaltserlaubnis Schuler Aufenthaltsbewilligung Schuler 14 Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schuler Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft 15 Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft Aufenthaltsbewilligung Rotationsarbeitskraft 16 Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft 17 Aufenthaltserlaubnis Volontar Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 18 Aufenthaltserlaubnis Grenzganger entfallt19 Aufenthaltserlaubnis Pendler entfallt20 Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 21 Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter a bis zu sechs Monaten Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG b ab sechs Monaten Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter 22 Aufenthaltserlaubnis Selbstandiger ohne Niederlassung a bis zu sechs Monaten Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG b ab sechs Monaten Aufenthaltsbewilligung Selbstandiger 23 Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitaren Grunden Aufenthaltsbewilligung Humanitare Grunde 24 Aufenthaltserlaubnis Kunstler Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 25 Aufenthaltserlaubnis fur vom AuslBG ausgenommen unselbstandiger Erwerb Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG 26 Praktikant Aufenthalts Reisevisum Visum D C 24 FPG B Aufenthaltsgesetz AufG BGBl Nr 466 1992 Rechtslage vor 1 1 1998 Aufenthaltsbewilligungen Niederlassungsbewilligung unbeschrankt C Fremdengesetz FrG BGBl Nr 838 1992 Rechtslage vor 1 1 1998 gewohnliche Sichtvermerke gem 6 Abs 1 Z1 Niederlassungsbewilligung unbeschrankt D Passgesetz 1969 BGBl Nr 422 Sichtvermerke gem 24 Passgesetz 1969 Niederlassungsbewilligung unbeschrankt Unbefristet ausgestellte Aufenthaltstitel Bearbeiten Aufenthaltstitel die vor Inkrafttreten des Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind gelten als Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen nach lit A Z 1 4 5 6 und 7 sowie nach lit B C und D als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG weiter 5 Die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Osterreicher gemass lit A Z 3 gelten bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehoriger Kindern uber 18 Jahre und bei Angehorigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG weiter All diese Aufenthaltstitel gelten gemass 81 Abs 29 NAG nunmehr als Daueraufenthalt EU weiter Weiters hat der Gesetzgeber in dieser Bestimmung festgehalten dass auch Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG eines anderen Mitgliedstaates nunmehr als Daueraufenthalt EU weitergelten Gegenstandslosigkeit des unbefristeten Aufenthaltsrechts Bearbeiten Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU wird gemass 10 NAG bei Vorliegen eines der folgenden Grunde gegenstandslos der Fremde wird Osterreicher EWR Burger oder Schweizer Burger dem Fremden wird der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU eines anderen Mitgliedstaates erteilt der Fremde ist seit sechs Jahren nicht mehr in Osterreich aber innerhalb des EWR Gebietes niedergelassenErloschen des unbefristeten Aufenthaltsrechts Bearbeiten Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erlischt wenn sich der Fremde langer als zwolf aufeinander folgende Monate ausserhalb des EWR Gebietes aufhalt Aus besonders berucksichtigungswurdigen Grunden wie einer schwerwiegenden Erkrankung der Erfullung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes kann sich der Fremde bis zu 24 Monate ausserhalb des EWR Gebietes aufhalten wenn er dies der Behorde vorher mitgeteilt hat Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor hat die Behorde auf Antrag festzustellen dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist Der Nachweis des Aufenthalts im EWR Gebiet obliegt dem Fremden 6 Sonstiger Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechts Bearbeiten Das Beseitigen des unbefristeten Aufenthaltsrechts kann weiters durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens mit anschliessender Abweisung der vorangegangenen Antrage oder durch die Erlassung einer Aufenthaltsbeendenden Massnahme durch das Bundesamt fur Fremdenwesen und Asyl BFA bewerkstelligt werden Solche Massnahmen werden bei verheerenden strafrechtlichen Verurteilungen oder bei Eingehen einer Aufenthaltsehe bzw Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption verhangt Interessant dabei ist dass eine Person unabhangig ob diese bereits seit 25 Jahren oder langer in Osterreich aufhaltig ist oder gar bereits die Staatsburgerschaft erhalten hat all diese erworbenen Rechte unbefristet wegen einer Tauschung im Verwaltungsverfahren wieder verlieren kann 7 In beiden Fallen ist eine etwaige Anknupfung fur einen eventuellen Erwerb eines Aufenthaltstitel nach dem Verlust nicht mehr moglich Erwerb eines Aufenthaltstitel nach dem Verlust des unbefristeten Aufenthaltsrechts Bearbeiten Drittstaatsangehorigen kann gemass 41a Abs 6 NAG der Aufenthaltstitel Rot Weiss Rot Karte plus erteilt werden wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfullen und uber einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfugt haben der erloschen oder gegenstandslos geworden ist 8 Das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz bietet gemass 45 Abs 9 eine wesentliche Erleichterung fur diese Personengruppe ein neues unbefristetes Aufenthaltsrecht zu erhalten bereits nach 30 Monaten und nicht wie sonst erst nach 5 weiteren Jahren kann ein neues unbefristeten Aufenthaltsrechts beantragt werden Aufenthaltsdokumente fur freizugigkeitsberechtigte Personen und ihrer Angehorigen Bearbeiten Aufenthaltsdokumente fur freizugigkeitsberechtigte Personen dazu gehoren Aufenthaltskarte fur Angehorige eines EWR Burgers fur Drittstaatsangehorige die Angehorige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Burgern sind zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts fur mehr als drei Monate 54 NAG Daueraufenthaltskarte fur Drittstaatsangehorige die Angehorige eines EWR Burgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt 54a NAG werden ebenfalls im Kartenformat ID 1 ausgegeben weichen aber in der farblichen und grafischen Darstellung von den Vorgaben der Verordnung EG Nr 1030 2002 ab Bestatigung uber den Antrag auf Verlangerung des Aufenthaltstitels Bearbeiten nbsp Bestatigung uber die Beantragung einer Verlangerung eines Antrages nach dem Niederlassung und Aufenthaltsgesetz Bestatigungen uber den Antrag auf Verlangerung des Aufenthaltstitels 24 Abs 1 NAG haben zwar Aufkleberformat sind aber anders gestaltet 9 Diese Bestatigungen konnen nur Fremden ausgestellt werden die gemass 24 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel eingebracht haben Da dem Personenkreis der Angehorigen freizugigkeitsberechtigten EWR EU bzw Schweizer Burger kein Aufenthaltstitel zusteht sondern eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts kommt eine derartige Bestatigung nicht in Frage Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz Bearbeiten Das Asylgesetz kennt folgenden Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzDer Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus ermoglicht sofort mit Erteilung des Aufenthaltstitels zur Ausubung einer selbstandigen und unselbstandigen Erwerbstatigkeit Die Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung sowie Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz berechtigen hingegen nur mit einer entsprechenden Bewilligung durch das Arbeitsmarktservice AMS zur Aufnahme einer selbstandigen und unselbstandigen Erwerbstatigkeit 10 All diese Aufenthaltstitel werden fur eine Dauer von 12 Monaten ausgestellt Die Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus sowie Aufenthaltsberechtigung sind nicht verlangerbar 11 Der Gesetzgeber hat fur diese beiden Aufenthaltstitel die Moglichkeit geschaffen in das NAG Regime zu wechseln Diesen Personengruppen ware dann der Aufenthaltstitel Rot Weiss Rot Karte plus zu erteilen sofern sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfullt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstatigkeit ausuben und dabei mit ihrem Einkommen die monatliche Geringfugigkeitsgrenze erreichen 12 Sofern diese Voraussetzung nicht erfullt ist ist der Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung zu erteilen 13 Beide Aufenthaltstitel sind da es sich um jene nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz handelt von den Landesbehorden sowie bei Bedarf in zweiter Instanz von den Landesverwaltungsgerichten zu bearbeiten Herkunftsspezifische Falle BearbeitenAufenthaltsstatus von EWR Burgern und Schweizern Bearbeiten Das Recht auf Aufenthalt fur freizugigkeitsberechtigte EWR Burger und Schweizer bzw deren Familienangehorigen auch die von freizugigkeitsberechtigten Osterreichern ist im Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz 14 in den 51 bis 57 geregelt bzw die Einreisebestimmungen in den 84 bis 86 des Fremdenpolizeigesetzes 15 Diese Teile sind im Wesentlichen als Umsetzung der Richtlinie 2004 38 EG bzw den bilateralen Vertragen mit der Schweiz zu sehen nbsp Anmeldebescheinigung fur EU und EWR Burger nbsp Bescheinigung des Daueraufenthalts fur EU und EWR BurgerAufenthaltsstatus von turkischen Staatsangehorigen Bearbeiten Auf Grundlage des Assoziationsabkommens der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Turkei haben turkische Arbeitnehmer und deren Familienangehorige unter bestimmten Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht Zu den Einzelheiten Hauptartikel Beschluss 1 80 des Assoziationsrates EWG Turkei Umsetzung in das nationale Recht Bearbeiten Osterreich hat es bis dato unterlassen im Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz eine entsprechende Bestimmung fur diese Personengruppe zu schaffen Begrundet wird dies damit dass nach der Rechtsauffassung des Innenministeriums ein an alle Niederlassungsbehorden versendetes Rundschreiben ausreiche welches den Auftrag enthalt alle Bestimmungen die eine Schlechterstellung im Vergleich zum Zeitpunkt des EU Beitritts Osterreichs bewirken nicht auf turkische Staatsburger anzuwenden Die Europaische Kommission halt dies fur nicht ausreichend und hat deshalb gegen Osterreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet 16 Siehe auch BearbeitenBundesamt fur Fremdenwesen und Asyl Auslanderpolitik ImmigrationWeblinks BearbeitenNiederlassung und Aufenthalt bmi gv at Bestimmungen des osterreichischen RechtsEinzelnachweise Bearbeiten Bundesministerium fur Inneres Niederlassung und Aufenthalt Eingesehen am 11 Februar 2011 Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemass Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung EG Nr 562 2006 PDF ABl C 201 vom 8 Juli 2011 S 1 54 PDF Dok 1 03 MB abgerufen am 13 Februar 2013 die Angaben decken sich jedoch teilweise nicht mit dem aktuell gultigen Recht Parlament Osterreich Bundesgesetz mit dem das BFA Einrichtungsgesetz das BFA Verfahrensgesetz das Asylgesetz 2005 das Fremdenpolizeigesetz 2005 das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz und das Grenzkontrollgesetz sowie das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 geandert werden FNG Anpassungsgesetz Dieses Bundesgesetz anderte unter anderem den Namen dieses Aufenthaltstitels 17 April 2013 abgerufen am 15 Juni 2017 Weitergeltung von Aufenthalts und Niederlassungsberechtigungen Abgerufen am 15 Juni 2017 Unbefristet ausgestellte Aufenthaltstitel 11 Abs 3 NAG DV Abgerufen am 27 Juni 2017 Gultigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln 20 NAG Abgerufen am 28 Juni 2017 Erkenntnis Verhangung eines Aufenthaltsverbotes wegen eingehen einer Aufenthaltsehe VwGH entscheidet dass dies moglich und sachliche gerechtfertigt ist Abgerufen am 28 Juni 2017 Aufenthaltstitel Rot Weiss Rot Karte plus 41a NAG Abgerufen am 28 Juni 2017 Bestatigung gemass 24 Abs 1 NAG ohne Inhalt Abgerufen am 15 Juni 2017 54 AsylG 2005 Arten und Formen der Aufenthaltstitel Abgerufen am 15 Juni 2017 54 Abs 2 AsylG Arten und Form der Aufenthaltstitel Abgerufen am 15 Juni 2017 41a Abs 9 NAG Im Bundesgebiet aufhaltigen Drittstaatsangehorigen ist ein Aufenthaltstitel Rot Weiss Rot Karte plus zu erteilen wenn sie Abgerufen am 15 Juni 2017 43 Abs 3 NAG Im Bundesgebiet aufhaltigen Drittstaatsangehorigen ist ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung zu erteilen wenn sie seit zwolf Monaten uber Abgerufen am 15 Juni 2017 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz Fremdenpolizeigesetz 2005 Kommission erhebt Klage gegen Osterreich vor dem Gerichtshof der Europaischen Union wegen Nichteinhaltung des Assoziierungsabkommens EU Turkei EU Kommission 20 Februar 2017 abgerufen am 27 Juni 2017 deutsch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufenthaltsstatus Osterreich amp oldid 233167718