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Die liechtensteinische Zivilprozessordnung ZPO im Ausland FL ZPO regelt das gerichtliche Verfahren in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten und stellt damit die zentrale Verfahrensordnung fur gerichtliche Streitigkeiten uber privatrechtliche Anspruche dar BasisdatenTitel Gesetz vom 10 Dezember 1912 uber das gerichtliche Verfahren in burgerlichen RechtsstreitigkeitenKurztitel ZivilprozessordnungAbkurzung ZPOArt LandesgesetzGeltungsbereich Furstentum LiechtensteinRechtsmaterie ZivilverfahrensrechtErlassen am 10 Dezember 1912Inkrafttreten am 1 Juni 1913Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Inhalt 3 Gliederung 4 Die Gerichte 4 1 Zustandigkeit 4 2 Instanzenzug 5 Rezeption 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie Zivilprozessordnung trat am 1 Juni 1913 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert Ubergangsbestimmungen enthalt das gleichzeitig erlassene und in Kraft getretene Gesetz vom 10 Dezember 1912 betreffend die Einfuhrung der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm LGBl 9 3 1912 kurz Einfuhrungsgesetz zur Zivilprozessordnung bzw EGZPO Da das am 1 Januar 2011 in Kraft getretene liechtensteinische Ausserstreitgesetz eine umfassende eigene den Bedurfnissen des Ausserstreitverfahrens angepasste Regelung des Verfahrens enthalt sind im Verfahren ausser Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht schlechthin sinngemass anzuwenden sondern nur dort und in dem Umfang in dem es das Ausserstreitgesetz ausdrucklich anordnet z B die Bestimmungen uber die Prozessfahigkeit subsidiar uber Bevollmachtigten uber die Anleitungs und Belehrungspflicht des Richters die Aufnahme von Beweisen die Berichtigung und Erganzung von Beschlussen uber Protokolle Akten Sitzungspolizei Beleidigungen in Schriftsatzen Strafen uber Fristen u a m Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm am 1 Juni 1913 traten insbesondere die Allgemeine Gerichtsordnung vom 1 Mai 1781 die mit furstlicher Verordnung vom 16 Oktober 1819 eingefuhrten Vorschriften uber das Verfahren in streitigen Eheangelegenheiten die mit furstlicher Verordnung vom 10 Dezember 1858 eingefuhrte Vorschrift uber das Verfahren in Besitzstorungsstreitigkeiten die mit furstlicher Verordnung vom 20 November 1858 erlassene Vorschrift uber das Verfahren in Wechselsachen die Vorschriften der 1 bis 5 des Gesetzes vom 9 Oktober 1865 LGBl 1865 Nr 5 1 betreffend den Schuldenbetrieb im Furstentum Liechtenstein teilweise oder ganz ausser Kraft Inhalt BearbeitenDie Zivilprozessordnung regelt die Partei und Prozessfahigkeit die Stellung der Prozessparteien sowie Aufgaben und Befugnisse des Richters die Grundsatze fur Schriftsatze Fristen und Tagsatzungen und Folgen der Saumnis die allgemeinen Verfahrensgrundsatze den Gang der Verhandlung von der Klage bis zum Urteil sowie die Bestimmungen uber Urteile und Beschlusse das Rechtsmittelverfahren sowie besondere Verfahrensarten Nicht in der Zivilprozessordnung sondern im Gesetz vom 10 Dezember 1912 uber die Ausubung der Gerichtsbarkeit und die Zustandigkeit der Gerichte in burgerlichen Rechtssachen Jurisdiktionsnorm JN LGBl 9 2 1912 geregelt ist die sachliche und ortliche Zustandigkeit der Gerichte in Zivilrechtssachen einschliesslich des Instanzenzugs im Rechtsmittelverfahren sowie die Besetzung der Gerichte je nach Zustandigkeit Einzelrichter Senat siehe Gerichtsorganisation in Liechtenstein Auch die Zwangsvollstreckung ist nicht in der Zivilprozessordnung sondern vor allem im Gesetz vom 24 November 1971 uber das Exekutions und Rechtssicherungsverfahren Exekutionsordnung EO LGBl 32 2 1972 geregelt Gliederung Bearbeiten1 Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Abschnitt Parteien Titel Prozessfahigkeit 1 bis 10 Titel Streitgenossenschaft und Hauptintervention 11 bis 16 Titel Beteiligung Dritter am Rechtsstreit 17 bis 24 Titel Bevollmachtigte 25 bis 39 Titel Prozesskosten 40 bis 55 Titel Sicherheitsleistung fur Prozesskosten 56 bis 62 Titel Verfahrenshilfe 63 bis 73 2 Abschnitt Verfahren Titel Schriftsatze 74 bis 86 Titel Zustellungen 87 bis 122 Titel Fristen und Tagsatzungen 123 bis 143 Titel Folgen der Versaumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 144 bis 154 Titel Unterbrechung und das Ruhen des Verfahrens 155 bis 170 Dritter Abschnitt Mundliche Verhandlung Titel Offentlichkeit 171 bis 175 Titel Vortrage der Parteien 176 bis 196 Titel Sitzungspolizei 197 bis 201 Titel Vergleich 202 bis 206 Titel Verhandlungsprotokolle 207 bis 217 Titel Akten 218 und 219 Titel Strafen 220 Titel Sonntagsruhe und Gerichtsferien 221 bis 225 2 Teil Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz 1 Abschnitt Verfahren bis zum Urteile Titel Vergleichsversuch Klage erste Tagsatzung und Streitverhandlung 226 bis 265 Titel Allgemeine Bestimmungen uber den Beweis und die Beweisaufnahme 266 bis 291 Titel Beweis durch Urkunden 292 bis 319 Titel Beweis durch Zeugen 320 bis 350 Titel Beweis durch Sachverstandige 351 bis 367 Titel Beweis durch Augenschein 368 bis 370 Titel Beweis durch Vernehmung der Parteien 371 bis 383 Titel Sicherung von Beweisen 384 bis 389 2 Abschnitt Urteile und Beschlusse Titel Urteile 390 bis 424 Titel Beschlusse 425 bis 430 3 Teil Rechtsmittel 1 Abschnitt Berufung 431 bis 470 2 Abschnitt Revision 471 bis 482 3 Abschnitt Rekurs 483 bis 496 4 Teil Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage 497 bis 515 5 Teil Besondere Arten des Verfahrens 1 Abschnitt Verfahren in Ehesachen 516 bis 534 2 Abschnitt Bagatellverfahren 535 bis 540 3 Abschnitt Besitzerschutzverfahren 541 bis 547 4 Abschnitt Mandatsverfahren 548 bis 554 5 Abschnitt Verfahren in Wechselstreitigkeiten 555 bis 559 6 Abschnitt Verfahren in Bestandstreitigkeiten 560 bis 576 7 Abschnitt Mandatsverfahren a Schuldentriebverfahren 577 bis 593 b Rechtsbotsverfahren 593a bis 593e 8 Abschnitt Schiedsverfahren Titel Allgemeine Bestimmungen 594 bis 597 Titel Schiedsvereinbarung 598 bis 602 Titel Bildung des Schiedsgerichts 603 bis 608 Titel Zustandigkeit des Schiedsgerichts 609 und 610 Titel Durchfuhrung des Schiedsverfahrens 611 bis 619 Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens 620 bis 627 Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch 628 bis 630 Titel Anerkennung und Vollstreckbarerklarung auslandischer Schiedsspruche 631 Titel Gerichtliches Verfahren 632 und 633 Titel Sonderbestimmungen 634 Die Gerichte BearbeitenDie Zivilgerichtsbarkeit wird von den ordentlichen staatlichen Gerichten ausgeubt Das Gericht erster Instanz hat die Antrage der Parteien entgegenzunehmen das Beweisverfahren durchzufuhren und falls es nicht zuvor aus anderen Grunden zur Beendigung des Verfahrens kommt ein Urteil zu fallen Die Entscheidungen des Gerichtes erster Instanz unterliegen der Uberprufung durch das Rechtsmittelgericht und in einigen Fallen auch des Obersten Gerichtshofs OGH Zustandigkeit Bearbeiten Die Zustandigkeit des jeweiligen Erstgerichts ist nicht in der ZPO selbst geregelt sondern in einem anderen Gesetz der Jurisdiktionsnorm JN Instanzenzug Bearbeiten Zur Entscheidung in erster Instanz konnen berufen sein in 1 Berufungsinstanz das Furstliche Obergericht in 2 Berufungsinstanz der Furstliche Oberste Gerichtshof Sofern eine Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulassig ist entscheidet dieser in dritter und jedenfalls letzter Instanz Rezeption BearbeitenWie bereits die Allgemeine Gerichtsordnung 1781 1 wurde auch die Zivilprozessordnung weitgehend jedoch mit veranderter Zahlung und anstelle von Paragraphen mit der Bezeichnung Artikel aus Osterreich oZPO ubernommen Die Anderungen in der osterreichischen Zivilprozessordnung werden in Liechtenstein zeitversetzt und mit Abanderungen und Anpassungen an die nationalen Besonderheiten ubernommen siehe z B hinsichtlich der Aktorischen Kaution Von der Rechtsprechung in Liechtenstein wird teilweise die Rechtsprechung des osterreichischen Obersten Gerichtshofes zur osterreichischen Zivilprozessordnung zur Auslegung der liechtensteinischen Zivilprozessordnung herangezogen Siehe auch BearbeitenGerichtsorganisation in Liechtenstein Allgemeines burgerliches Gesetzbuch Liechtenstein Literatur BearbeitenLiechtenstein Antonius Opilio Passepartout fur Rechtwisser Wegleitung durch das liechtensteinische Zivilprozessrecht Edition Europa Verlag 2006 ISBN 978 3 901924 24 8 Weblinks BearbeitenText der ZivilprozessordnungEinzelnachweise Bearbeiten Eingefuhrt in Liechtenstein durch die furstliche Verordnung vom 18 Februar 1812 betreffend die Einfuhrung des Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuches der Allgemeinen Osterreichischen Gerichtsordnung und des Osterreichischen Gesetzbuches uber Verbrechen und schwere Polizeiubertretungen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zivilprozessordnung Liechtenstein amp oldid 223317698