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Ein Waldbesitzer unterliegt in Deutschland den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Besitzes nach dem Burgerlichen Gesetzbuch sowie den Festlegungen des fur diesen Sonderfall bestehenden Waldgesetzes auf Bundes wie auch auf Landesebene Der Wald in Deutschland verteilt sich auf rund 2 Millionen Waldbesitzer 1 Bayerischer Wald source source source source source source source track Video Wem gehort der deutsche Wald Inhaltsverzeichnis 1 Waldbegriff 2 Definition des Besitz Begriffes 3 Waldeigentumsarten 4 Private Waldbesitzer in Deutschland 5 Landerspezifische Regelungen 6 Siehe auch 7 Quellen und Literatur 8 EinzelnachweiseWaldbegriff BearbeitenNeben der Definition Wald nach den naturlichen Bedingungen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Definition im Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Forderung der Forstwirtschaft 2 BWaldG Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundflache Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflachen Waldwege Waldeinteilungs und Sicherungsstreifen Waldblossen und Lichtungen Waldwiesen Wildasungsplatze Holzlagerplatze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flachen In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flachen die mit einzelnen Baumgruppen Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes Die Lander konnen andere Grundflachen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehorende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen Definition des Besitz Begriffes BearbeitenWaldbesitzer im Sinne des 4 BWaldG sind der Waldeigentumer und der Nutzungsberechtigte sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist Derjenige kann also Waldbesitzer sein der die tatsachliche Herrschaft uber eine Waldflache Sache Sachenrecht ausubt Demzufolge kann gemass dem Burgerlichen Gesetzbuch eine Waldflache als Unmittelbarer Besitz oder Mitbesitz betrachtet werden Unmittelbarer Besitz 854 BGB Ist diejenige Person die die tatsachliche unmittelbare Gewalt Herrschaft uber eine Sache ausubt auch mittels Miete Leihe oder Pacht Mitbesitz 866 BGB Beim Mitbesitz besitzen mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich zum Beispiel Erbengemeinschaften Waldeigentumsarten BearbeitenNeben dem Besitz unmittelbare Sachherrschaft unterscheidet der 3 BWaldG verschiedene Waldeigentumsarten wobei immer auf das Alleineigentum abgezielt wird Staatswald Bundes oder Landeseigentum Alleineigentum mit geringen Einschrankungen in Deutschland etwa ein Drittel des Waldes 2 Korperschaftswald Gemeindeeigentum oder im Eigentum anderer Korperschaften des offentlichen Rechts aber keine Religionsgemeinschaften Realverbande u a Genossenschaften Privatwald jeder Wald der nicht Staats oder Korperschaftswald ist in Deutschland rund die Halfte des Waldes 2 Private Waldbesitzer in Deutschland BearbeitenVon den knapp 50 des Waldes der in Deutschland in Privatbesitz ist gehort der uberwiegende Teil grossen Adelsfamilien da diese ihren historischen Waldbesitz fast vollstandig erhalten konnten Dabei ist die Familie Thurn und Taxis mit knapp 20 000 Hektar der grosste private Waldbesitzer an zweiter Stelle folgt Christian Erbprinz zu Furstenberg mit etwa 18 000 Hektar 3 Die Unternehmensgruppe Furst von Hohenzollern verfugt in Bayern und vor allem in Baden Wurttemberg uber Waldflachen von insgesamt 15 000 Hektar Der grosste private Forstbetrieb in Nordrhein Westfalen ist die Wittgenstein Berleburg sche Rentkammer die rund 13 100 Hektar Wald bewirtschaftet 4 Landerspezifische Regelungen BearbeitenDie Bundeslander haben die Moglichkeit Landeswaldgesetze LWaldG zu erlassen Diese durfen jedoch den Rahmen des Bundeswaldgesetzes nicht sprengen Rahmengesetz Sie konnen aber weitergehende Vorschriften enthalten In allen bestehenden Landeswaldgesetzen ist jedoch der Waldbegriff und der Waldbesitzer definiert Siehe auch BearbeitenWaldbesitzervereinigungQuellen und Literatur BearbeitenBundeswaldgesetz HTML Waldgesetz fur Bayern BayWaldG Landeswaldgesetz LWaldG BrandenburgEinzelnachweise Bearbeiten Die Waldeigentumer AGDW PDF Abgerufen am 2 September 2015 a b Karl Reinhard Volz Waldeigentum im Spannungsfeld von privatem und allgemeinem Interesse 2008 Wem gehort der Wald In Frankfurter Allgemeine Zeitung Abgerufen am 24 Mai 2020 Ein Drittel des Landes ist Wald In Das Parlament Nr 52 1 vom 23 Dezember 2019 Abgerufen am 24 Mai 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4792502 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Waldbesitzer amp oldid 231955998