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Das Wahlrecht in Hamburg regelt die Wahlen zur Burgerschaft hamburgisches Landesparlament und zu den Bezirksversammlungen Zwischen 2004 und 2014 wurde es in mehreren Schritten grundlegend verandert und gilt seitdem als eines der modernsten allerdings auch recht komplizierten Landes und Kommunalwahlrechte 1 Bei der letzten Anderung des Wahlrechts im Jahr 2013 wurden u a das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt und die Legislaturperiode auf funf Jahre verlangert 2 Es handelt sich seitdem um eine Verhaltniswahl mit offenen Wahlkreislisten Mehrmandatswahlkreise und offenen Landeslisten Im Folgenden werden die Einzelpunkte des Wahlsystems dargestellt 3 Inhaltsverzeichnis 1 Wahlsystem seit September 2013 1 1 Besonderheiten 1 2 Abgeordnetenzahl 1 3 Wahlperiode 1 4 Aktives und passives Wahlrecht 1 5 Stimmenzahl 1 6 Sperrklauseln 1 7 Sitzverteilung 1 8 Uberhang und Ausgleichsmandate 1 9 Mehrheitsklausel 2 Wahlrechtsanderungen seit 2004 2 1 Anderung 2004 nie angewendet 2 1 1 Burgerschaftswahl 2 1 1 1 Listenwahl allgemein 2 1 1 2 Landeslistenwahl 2 1 1 3 Wahlkreislistenwahl 2 1 1 4 Anzahl der Stimmen 2 1 2 Wahlen zu den Bezirksversammlungen 2 1 3 Vergleichbares bestehendes Wahlrecht 2 1 4 Die Haltungen der Parteien zum Wahlrecht von 2004 2 2 Anderung 2006 2 2 1 Kritik an der Wahlrechtsanderung 2006 2 2 2 Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Wahlrechtsanderung 2 3 Anderung 2007 2 4 Anderung 2009 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseWahlsystem seit September 2013 BearbeitenBesonderheiten Bearbeiten offene Wahlkreis und Landeslisten Mehrmandatswahlkreise 3 5 Sitze aktives Wahlrecht ab 16 Jahre Anderungen am hamburgischen Wahlrecht sind nur noch mit Zweidrittelmehrheit moglich Die Anderung tritt zudem nicht vor Ablauf von drei Monaten in Kraft Innerhalb dieser Frist konnen 2 5 Prozent der Hamburger Wahlberechtigten einen Volksentscheid uber die Anderung verlangen Im Volksentscheid ist die Anderung nur angenommen wenn mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen Die Zahl der Ja Stimmen muss ausserdem mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten wenn der Volksentscheid nicht an einem Wahltag zur Burgerschaft oder zum Bundestag stattfindet bzw zwei Drittel der in dem gleichzeitig gewahlten Parlament reprasentierten Hamburger Stimmen entsprechen Fur eine durch ein Volksbegehren initiierte Anderung des Wahlrechts gelten diese Hurden analog Abgeordnetenzahl Bearbeiten Die Burgerschaft besteht aus 121 Sitzen von denen 71 Mandate in 17 Mehrmandatswahlkreisen uber offene Wahlkreislisten die restlichen 50 uber offene Landeslisten vergeben werden In den 17 Wahlkreisen werden je nach Grosse drei vier oder funf Sitze vergeben Durch Uberhang und Ausgleichsmandate s u kann sich die Gesamtanzahl der Abgeordneten der Burgerschaft erhohen Wahlperiode Bearbeiten Die Legislaturperiode betragt funf Jahre Aktives und passives Wahlrecht Bearbeiten Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche der das 16 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen Haupt Wohnsitz in Hamburg hat Passiv wahlberechtigt also wahlbar ist jeder Wahlberechtigte der das 18 Lebensjahr vollendet hat Stimmenzahl Bearbeiten Jeder Wahler hat zehn Stimmen funf Wahlkreisstimmen fur Kandidaten im Wahlkreis funf Landesstimmen fur Kandidaten auf den Landeslisten oder fur Landeslisten in ihrer Gesamtheit Die funf Wahlkreisstimmen konnen alle auf eine Kandidatin bzw einen Kandidaten vereinigt Kumulieren oder in beliebiger Weise auf mehrere Kandidatinnen Kandidaten auch unterschiedlicher Parteien oder Wahlergruppen verteilt werden Panaschieren Jede Aufteilung ist moglich solange nicht mehr als funf Stimmen vergeben werden Die funf Landesstimmen konnen ausserdem alle an eine Landesliste in ihrer Gesamtheit vergeben oder beliebig an mehrere Personen und oder Gesamtlisten verteilt werden Sperrklauseln Bearbeiten Fur die Sitzverteilung in der Hamburger Burgerschaft werden nur Landeslisten jener Parteien und Wahlergruppen berucksichtigt die mindestens funf Prozent der gultigen Landesstimmen erhalten haben Fur die Sitzverteilung in den Bezirksversammlungen gilt eine 3 Prozent Klausel Sitzverteilung Bearbeiten Die 71 Wahlkreissitze werden in den Wahlkreisen auf die Kreiswahlvorschlage der Parteien Wahlergruppen und Einzelbewerber verteilt Sainte Lague in den Wahlkreisen Eine Sperrklausel im Wahlkreis gibt es nicht Die einer Partei zustehenden Wahlkreissitze werden an die Bewerber mit den meisten Stimmen der jeweiligen Partei vergeben Wahlkreissitze von Einzelbewerbern oder von Parteien die nicht uber die Sperrklausel gekommen sind vergrossern die Zahl der Burgerschaftssitze entsprechend Ergibt sich dadurch eine gerade Sitzzahl kommt ein weiterer Sitz zwecks Vermeidung eines Patts hinzu Alle 121 regularen Sitze sowie ggf der Pattvermeidungssitz 4 werden nach dem Sainte Lague Verfahren auf die Parteien welche die Funfprozenthurde uberspringen konnten entsprechend dem Verhaltnis ihrer insgesamt im Land erreichten Zahl an Landesstimmen verteilt Die Anzahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der jeweiligen Partei wird hiervon abgezogen Die restlichen Sitze gehen an diejenigen Kandidaten der Landesliste welche nicht schon uber Wahlkreise gewahlt wurden Aus dem Verhaltnis von Listenstimmen und Personenstimmen einer Landesliste wird nach Sainte Lague ermittelt wie viele Sitze entsprechend Listenreihenfolge und wie viele Sitze entsprechend der Stimmenzahl der Kandidaten verteilt werden Zunachst werden die Sitze nach Listenwahl vergeben dann die Sitze nach Personenwahl Uberhang und Ausgleichsmandate Bearbeiten Erreicht eine Partei mehr Wahlkreissitze als ihr proportional im Lande zustehen und uberspringt sie daruber hinaus die 5 Prozent Hurde so behalt sie diese Uberhangmandate Die Gesamtzahl der proportional zu verteilenden Sitze erhoht sich um die notwendige Anzahl an Mandaten Ausgleichsmandate Mandate von Parteien die nicht die Funfprozenthurde ubersprungen haben oder die gar keine Landesliste aufgestellt haben erhohen die Gesamtzahl der Sitze in der Burgerschaft Ausgleichsmandate fur diese Sitze gibt es nicht Wenn sich durch derartige Wahlkreissitze oder durch Uberhang und Ausgleichsmandate die Grosse der Burgerschaft auf eine gerade Zahl erhoht wird diese um einen weiteren Sitz erhoht Mehrheitsklausel Bearbeiten Eine Partei oder Wahlervereinigung welche die absolute Mehrheit der insgesamt fur die zu berucksichtigenden Landeslisten abgegebenen Stimmen erhalt erhalt auch die absolute Mehrheit aller Burgerschaftsmandate Die betreffende Partei oder Wahlervereinigung erhalt gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusatzliche Mandate Wahlrechtsanderungen seit 2004 BearbeitenAnderung 2004 nie angewendet Bearbeiten Am 13 Juni 2004 wurde durch Volksentscheid mit 66 5 Ja von 385 542 abgegebenen gultigen Stimmen ein neues Wahlrecht fur Hamburg Gesetz Es handelte sich dabei um ein stark personalisiertes Verhaltniswahlrecht Das Gesetz galt bis zum 11 Oktober 2006 als die regierende Hamburger CDU mit einer Mehrheit von 62 der 121 Stimmen fur eine erneute Anderung des Wahlrechts die entscheidende Elemente revidierte stimmte So wurde der Einfluss der Parteien auf die Zusammensetzung der Burgerschaft wiederhergestellt das 2004 verabschiedete Wahlrecht kam somit nie zur Anwendung Burgerschaftswahl Bearbeiten Listenwahl allgemein Bearbeiten Personalisiert wurde das Listenwahlrecht bei der Burgerschaftswahl durch den Umstand dass die Reihenfolge der Kandidaten auf den von den Parteien zur Wahl eingereichten Listen so gut wie keine Bedeutung mehr hatte Ausschlaggebend fur die Aussicht auf ein Mandat Sitz in der Burgerschaft war lediglich die Anzahl der Stimmen die jeder einzelne Kandidat personlich auf sich vereinigen konnte der Wahler hatte seine Kreuze nicht mehr nur bei den Listen allgemein machen konnen sondern auch bei den einzelnen Kandidaten der Listen Nur nach Reihenfolge der Kandidatenstimmenzahl waren die Sitze pro Liste nach der Wahl verteilt worden die Parteilistenreihenfolge hatte lediglich bei Kandidatenstimmengleichheit entschieden Die Macht der Parteien die sonst in Mitglieder bzw Delegiertenversammlungen entschieden welcher ihrer Kandidaten mit welcher Wahrscheinlichkeit je hoher der Listenplatz desto hoher die Wahrscheinlichkeit in das nachste Parlament einziehen wurde ware damit ausser Kraft gesetzt worden Der Wahler hatte auch wie bisher sein Kreuz bei einer Partei allgemein machen konnen Seine Stimme wurde dann jedoch lediglich das Parteiengesamtergebnis beeinflussen welches die Summe der Stimmen fur Kandidaten einer Partei und der allgemeinen Stimmen fur eine Partei gewesen ware und aus dem sich die Sitzzahl ergeben hatte die der Partei zugestanden hatte nicht jedoch welche Personen diese Sitze einnehmen wurden Diese Entscheidung hatte der Wahler einer Partei dann denjenigen die Kandidaten personlich gewahlt hatten uberlassen Landeslistenwahl Bearbeiten Aus dem Landeslistenwahlergebnis also der Summe der Stimmen fur Kandidaten einer Partei und der Stimmen fur die betreffende Partei allgemein hatte sich wie bisher die Gesamtsitzzahl einer Partei in der Burgerschaft ergeben Ebenso wie bisher hatte die Funf Prozent Hurde fur Landeslisten gegolten 50 der 121 Burgerschaftsmandate waren aus den Landeslisten besetzt worden Wahlkreislistenwahl Bearbeiten 71 der 121 Burgerschaftsmandate waren uber die Ergebnisse in den 17 Wahlkreisen vergeben worden Bei den Wahlkreisen handelte es sich durch das neue Wahlrecht um Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 je nach Grosse des Wahlkreises zu vergebenden Mandaten und entsprechenden Kandidatenlisten die zur Wahl stehen Auch hier hatte schliesslich lediglich die Anzahl der personlichen Stimmen die die einzelnen Kandidaten auf sich vereinigen konnten entschieden welche Kandidaten die Mandate erlangt hatten Es ware also eine personliche Konkurrenzsituation zwischen Kandidaten derselben Partei auch in den Wahlkreisen entstanden Wie viele Sitze im Wahlkreis einer Partei uberhaupt zugestanden hatten hatte sich wie bei der Landesliste aus der Summe der Stimmen fur die Kandidaten der Partei und der allgemeinen Stimmen fur die Partei ergeben Partei oder auch Einzelkandidaten die im Wahlkreis gewahlt worden waren hatten jedenfalls einen Sitz in der Burgerschaft gehabt auch wenn die Landesliste von Parteikandidaten die Funf Prozent Hurde nicht uberwunden hatte Anzahl der Stimmen Bearbeiten Jeder Wahlberechtigte hatte insgesamt zehn Stimmen gehabt funf fur die Landesliste und funf fur die Wahlkreisliste Jeder Kandidat bzw Partei allgemein hatte auf dem Stimmzettel ebenfalls funf Ankreuzfelder gehabt Der Wahler hatte nun mehrere Stimmen auf einen Kandidaten bzw Partei anhaufen kumulieren oder auch auf verschiedene Kandidaten bzw Parteien verteilen panaschieren konnen Wenn der Wahler also funf Kandidaten personlich fur besonders fahig erachtet hatte und sich von diesen im Parlament vertreten lassen gewollt hatte so hatte er seine Stimmen auch dann entsprechend verteilen konnen wenn die Kandidaten funf verschiedenen Parteien angehort hatten Wahlen zu den Bezirksversammlungen Bearbeiten Das neue Burgerschaftswahlrecht wurde auf die Wahlen zu den Bezirksversammlungen ubertragen Die Wahlen zu den Bezirksversammlungen wurden von der Burgerschaftswahl getrennt und mit der Europawahl zusammengelegt alle funf Jahre Dadurch soll die politische Eigenstandigkeit der Bezirksversammlungen gestarkt werden Die Funf Prozent Hurde wurde entsprechend der Entwicklung auf kommunaler Ebene in anderen Bundeslandern aufgehoben Siehe auch Kommunalwahlrecht Vergleichbares bestehendes Wahlrecht Bearbeiten Das Prinzip der dynamischen Parteilisten und der Mehrstimmigkeit ist bereits seit langerem im Kommunalwahlrecht anderer Bundeslander wie Bayern Hessen und Rheinland Pfalz verankert und wird entsprechend angewendet Die Parteilistendynamik ist auch im Wahlrecht zum Bayerischen Landtag festgeschrieben Die Haltungen der Parteien zum Wahlrecht von 2004 Bearbeiten Die beiden Parteien CDU und SPD legten bei der Volksabstimmung zum neuen Wahlrecht 2004 einen gemeinsamen Gegenentwurf vor der in den meisten Punkten dem Vorschlag der Burgerinitiative ahnlich war jedoch die entscheidenden Punkte namlich Mehrmandatswahlkreise und dynamische Parteilisten nicht enthielten Die Wahler entschieden sich fur den Gesetzentwurf der Burgerinitiative CDU Die mit absoluter Mehrheit allein regierende CDU richtete nach dem nicht ihren Vorstellungen entsprechendem Volksentscheid eine Geheimkommission unter dem langjahrigen CDU Parteivorsitzenden Jurgen Echternach 1937 2006 ein Diese Kommission erarbeitete einen Wahlrechtsreformvorschlag Aus Sicht der Wahlinitiative sollte dieser Vorschlag den Einfluss der Parteien auf die Personalzusammensetzung erhohen und den Einfluss der Wahler praktisch unmoglich machen Aus Sicht der CDU diente der Vorschlag insbesondere der Behebung von handwerklichen Fehlern im Gesetzestext der Initiative Uber einen entsprechenden Gesetzesvorschlag sollte die CDU Fraktion in einer Sondersitzung am 31 Oktober 2005 entscheiden Dies geschah jedoch nicht da es nicht sicher schien dass die Gesetzesvorlage in der Burgerschaft eine Mehrheit finden wurde obwohl die CDU die absolute Mehrheit in der Burgerschaft hat Kritik kam z B vom CDU Ortsvorsitzenden von Hamburg Nienstedten Lars Moller der das Vorhaben als eine Geheimaktion die von oben durchgepeitscht wurde bezeichnete Am 8 Mai 2006 beschloss die CDU Burgerschaftsfraktion bei Enthaltung der Harburger Abgeordneten einen Gesetzentwurf fur ein neues Wahlrecht Dieser sah u a starre Parteilisten und nur eine Wahlerstimme also kein Kumulieren und Panaschieren moglich fur die Landeslistenwahl die Wiedereinfuhrung der 5 Hurde auf Bezirksebene sowie ein Nachbesetzen von unbesetzten Wahlkreissitzen aus der Landesliste vor wodurch die entscheidenden Merkmale des vom Volk bestimmten Wahlrechts abgeschafft werden sollten SPD SPD Fraktionschef Michael Neumann versicherte in der Sendung hamburg journal dass Volksentscheide aus Sicht der SPD moralisch bindend sind und nicht angegriffen werden durfen Die Hamburger SPD akzeptierte damit ihre Niederlage beim Volksentscheid Bundnis 90 Die Grunen GAL Der Verfassungsexperte und Burgerschaftsabgeordnete der GAL Fraktion Farid Muller unterstutzte das neue Wahlrecht sowohl vor als auch nach dem Volksentscheid mit zahlreichen Reden und Presseveroffentlichungen Nach seiner Meinung sei es ein gutes Rezept gegen Politikverdrossenheit und Extremismus da es den Wahler gegenuber den Parteien starke Er prophezeite SPD und CDU eine schmerzliche Niederlage bei der Volksabstimmung Die Plane der CDU zur Anderung des Wahlrechts verurteilte er als Wahlrechtsraub Auch Krista Sager Vorsitzende der Bundestagsfraktion von Bundnis 90 Die Grunen und ehemalige Zweite Burgermeisterin von Hamburg nahm zugunsten des neuen Wahlrechts Stellung FDP Ekkehard Rumpf verfassungspolitischer Sprecher der FDP Burgerschaftsfraktion lobte die Differenziertheit die das Kumulieren und Panaschieren dem Wahler ermoglichen wurden Das neue Wahlrecht entspreche nach seiner Aussage einer jahrelangen Forderung der FDP und sprach ihm die volle Unterstutzung seiner Partei zu Anderung 2006 Bearbeiten Am 11 Oktober 2006 beschloss die Hamburgische Burgerschaft mit den Stimmen der CDU Fraktion mit Ausnahme eines CDU Abgeordneten gegen die Stimmen der Opposition entscheidende Anderungen des Wahlrechts fur Hamburg welche die Kernelemente des Wahlrechts von 2004 das somit nie angewendet wurde ruckgangig machten Durch die Gesetzesanderung wurden die funf Stimmen fur Landeslisten in eine Listen bzw Parteistimme siehe Zweitstimme umgewandelt In den Wahlkreisen musste ein Kandidat 30 der Wahlzahl als Personlichkeitsstimmen erhalten um seine Rangfolge zu verbessern diese Klausel wurde spater vom Hamburgischen Verfassungsgericht als rechtswidrig erklart Unter Berucksichtigung des in der Gesetzesbegrundung angegebenen Beispiels wurde damit fur die Wahler die Moglichkeit der Personenauswahl de facto abgeschafft Auf Bezirksebene besteht die Funf Prozent Klausel um so der CDU Entwurf extremistischen Parteien den Einzug in die Bezirksversammlungen zu erschweren Erringt eine Partei im Wahlkreis mehr Sitze als sie Kandidaten aufgestellt hat so werden die leeren Platze nun mit Kandidaten von der Landesliste der betreffenden Partei besetzt Im Gegensatz zum Volkswahlrecht bei dem leere Platze unter den anderen Parteien verteilt worden waren wodurch die Parteien massive Anreize hatten zur Sicherheit mehr Kandidaten aufzustellen als sie gewahlt zu bekommen glaubten entfallt dieser Anreiz jetzt Im Grunde konnte nach der Anderung nun jede Partei nur einen Kandidaten im Wahlkreis aufstellen und eventuelle Nachrucker sicher in der gewunschten Prioritat auf der Landesliste platzieren so dass von der ursprunglich vom Volk gewunschten grosseren Kandidatenauswahl und der Moglichkeit die Kandidaten personlich zu wahlen und auch abzuwahlen und nicht nur die Reihenfolge zu andern keine Rede mehr sein kann Die Wahlrechtsanderung fuhrt auch die Berucksichtigung des Verhaltnisses von Listenstimmen zu Personenstimmen ein Bei z B 50 Listenstimmen und 50 Personenstimmen werden die Halfte der Sitze zunachst von den Kandidaten nach der Reihenfolge der personlichen Stimmen besetzt die andere Halfte mit Listenkandidaten wobei die ggf bereits im ersten Schritt gewahlten Kandidaten nun unberucksichtigt bleiben und die leeren Platze von Listennachruckern besetzt werden was ebenfalls eine Listenabsicherung ermoglicht Kritik an der Wahlrechtsanderung 2006 Bearbeiten Die Anderung des mit knapp Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden bestimmten Wahlrechts durch die Drei Stimmen Mehrheit einer einzigen Partei in der Burgerschaft stiess nicht nur auf Kritik am Demokratieverstandnis der Hamburger CDU bislang wurde in der BRD das Wahlrecht nur mit grossen Mehrheiten und mit Wirkung erst fur die ubernachste Wahl geandert sondern warf auch juristische Fragen auf z B nach dem Vertrauensschutz von Verfassungsinstitutionen Volksentscheid und der Berechtigung der Funf Prozent Hurde auf Kommunalebene in Deutschland inzwischen unublich Sich stutzend auf ein Gutachten des ehemaligen Vizeprasidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Gottfried Mahrenholz zogen die Burgerschaftsfraktionen von SPD und GAL gemeinsam vor das Hamburger Verfassungsgericht um gegen die von der CDU beschlossenen Anderungen des Wahlrechts zu klagen Nach Ansicht Mahrenholz hatte die Burgerschaftsmehrheit das Volkswahlrecht vollstandig verandert und damit den Grundsatz der Organtreue gegenuber dem Volksgesetzgeber verletzt Nachdem die Personenwahl auf der Landesliste gleich ganz abgeschafft wurde hangt die Moglichkeit als Wahler im Wahlkreis eine wirkliche Personenwahl und vor allem auch Abwahl zu treffen insbesondere von folgenden Faktoren ab Die Parteien mussen mehr Kandidaten aufstellen als ihnen spater zustehen die Parteien haben davon aber keinen Vorteil Es muss deutlich mehr Personen als Listenstimmen geben Kandidaten auf hinteren Listenplatzen mussen die meisten Personenstimmen erhalten Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Wahlrechtsanderung Bearbeiten Am 27 April 2007 sprach das Hamburgische Verfassungsgericht die Urteile im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren Dabei erklarte das Gericht die Anderung des per Volksentscheid verabschiedeten Wahlrechts durch die Hamburgische Burgerschaft bevor dieses Wahlrecht uberhaupt einmal angewendet wurde als zulassig Eine Verletzung der aus der Organtreue folgenden Pflichten sei nicht gegeben Als verfassungswidrig wurde jedoch die Relevanzschwelle fur die Personenwahl der Wahlkreiskandidaten bei der Burgerschaftswahl beurteilt Es liege eine Irrefuhrung des Wahlers vor wenn die Uberwindung der Relevanzschwelle nur theoretisch nicht jedoch praktisch moglich sei und der Wahler dies nicht einfach erkennen konne Die Funf Prozent Hurde bei den Bezirksversammlungswahlen sei dagegen verfassungskonform Der Volksinitiative die den Wahlrechtsvolksentscheid auf den Weg gebracht hatte sprach das Gericht die Klageberechtigung mangels verfassungsrechtlicher Kompetenzen ab da das Volksgesetzgebungsverfahren mit dem Volksentscheid abgeschlossen sei und die Initiative danach keine verfassungsrechtlichen Kompetenzen mehr habe 5 Zwei der neun Verfassungsrichter vertraten jedoch eine abweichende Meinung 6 Anderung 2007 Bearbeiten Die Burgerschaft musste nach dem Urteil das Wahlrecht in Bezug auf die Relevanzschwelle bei den Wahlkreiswahlen andern Im Jahre 2007 verabschiedete sie daher eine Wahlrechtsanderung welche der im Urteil erklarten Verfassungswidrigkeit der Abanderung des volksbeschlossenen Wahlrechts Rechnung tragen sollte Durch diese Anderung wird eine Wahlkreislistenstimme als Bestatigung der Listenreihenfolge durch den Kandidaten gewertet und durch die gewahlte Reihenfolge der Sitzzuteilung der Einfluss der Personlichkeitsstimmen weiter geschwacht Anderung 2009 Bearbeiten Der Hamburger Landesverband von Mehr Demokratie hatte nach den nicht unbedeutenden Anderungen des 2004 beschlossenen Wahlrechts einen neuen Anlauf gestartet um das Wahlrecht weiter zu verandern Nach einer erfolgreichen Volksinitiative im Herbst 2008 wurde Anfang 2009 ein erfolgreiches Volksbegehren durchgefuhrt Der Vorschlag wurde am 26 Juni 2009 von der Burgerschaft ubernommen Wenn ein Volksentscheid zustande gekommen ware hatte dieser am 27 September 2009 parallel zur Bundestagswahl stattgefunden Bei der Burgerschaftswahl bleibt es dabei dass in den 17 Wahlkreisen jeweils drei bis funf Sitze von den Parteien errungen werden konnen Neu ist dass die Hamburger Wahler die Moglichkeit haben ihre funf Stimmen auf den Wahlkreislisten ausschliesslich an Personen und nicht wie bisher auch an Parteien zu vergeben Nach der Zahl der erhaltenen Stimmen richtet sich wer in die Burgerschaft einzieht Bei den Landeslisten zur Burgerschaftswahl ist neu dass die Wahler jetzt funf Stimmen statt bisher eine Stimme haben Diese konnen sie an die von den Parteien aufgestellten Personen aber auch an die Parteiliste selbst vergeben Letzteres bedeutet dass sie dafur votieren die auf die Partei entfallenden Mandate in der Reihenfolge zu vergeben wie sie die Partei bei ihrer Kandidatenliste aufgestellt hat Diese Strukturen gelten grundsatzlich auch fur die Wahlen zu den Bezirksversammlungen allerdings mit der Besonderheit dass statt der 5 Prozent Hurde eine 3 Prozent Hurde eingefuhrt wird Die aktuellen Fassungen des BezVWG und des BuWG sind seit 7 Juli 2009 in Kraft 7 8 Infolgedessen fanden die Burgerschaftswahl und die Wahlen zu den Bezirksversammlungen letztmals im Februar 2011 zusammen statt Ab 2014 werden die Wahlen zu den Bezirksversammlungen alle funf Jahre gemeinsam mit den Europawahlen erfolgen Siehe auch BearbeitenListe der Burgerschaftswahlkreise in Hamburg Volksgesetzgebung Hamburg Digitaler WahlstiftLiteratur BearbeitenHans Herbert von Arnim Fetter Bauch regiert nicht gern Kindler Munchen 1997 S 370 ff Weblinks BearbeitenDie Geschichte des Hamburger Wahlrechts beim Mehr Demokratie e V Informationen des Initiators des Volksentscheides zum Wahlrecht von 2004 des Vereins Mehr Burgerrechte Wahlrecht de Wahlsystem der Burgerschaftswahl in Hamburg Wahlrecht de Hamburg schafft grossen Wahlereinfluss auf Personenwahl wieder ab Gesetz uber die Wahl zur hamburgischen Burgerschaft HmbGVBl 1986 S 223 Einzelnachweise Bearbeiten Wahlrechts Ranking 2010 Broschure des Mehr Demokratie e V 2011 PDF 2 17 MB Hamburg bekommt Wahlrecht ab 16 Memento vom 14 Februar 2013 im Internet Archive In Regional Hamburg 13 Februar 2013 Auf NDR de abgerufen am 20 Mai 2021 Wahlrecht in Hamburg Durch einen redaktionellen Fehler im geltenden Gesetzestext der weder im vorher gultigen noch im Text des Volksbegehrens 2009 enthalten war wird der Pattvermeidungssitz nicht ausdrucklich in den Verhaltnisausgleich einbezogen Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Wahlrechtsanderung HVerfG 04 06 PDF 318 kB Abweichende Meinung zum Urteil zur Wahlrechtsanderung PDF 81 kB Gesetz uber die Wahl zur Hamburgischen Burgerschaft BuWG mehrfach geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7 Juli 2009 HmbGVBl S 213 auf landesrecht hamburg de Gesetz uber die Wahl zu den Bezirksversammlungen BezVWG geandert durch Gesetz vom 7 Juli 2009 HmbGVBl S 213 219 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wahlrecht Hamburg amp oldid 216021284