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Die Verordnung EG Nr 1334 2008 ist eine Europaische Verordnung die die Anforderungen fur die sichere Verwendung von Aromastoffen in der Europaischen Union festlegt und dabei fruheren Rechtsvorschriften sowohl auf europaischer als auch auf nationaler Ebene konsolidiert und ersetzt Als europaische Verordnung ist sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gultig die Umsetzung in nationales Recht ist nicht notwendig Einzig die Bereiche die durch die Verordnung nicht abgedeckt werden durfen weiterhin national geregelt werden Die Verordnung umfasst Listen der zugelassenen Aromastoffe mit Anforderungen an die Reinheit sowie mogliche Verwendungsbeschrankungen und Anforderungen an die Kennzeichnung 1 Verordnung EG Nr 1334 2008Titel Verordnung EG Nr 1334 2008 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 2008 uber Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Anderung der Verordnung EWG Nr 1601 91 des Rates der Verordnungen EG Nr 2232 96 und EG Nr 110 2008 und der Richtlinie 2000 13 EGBezeichnung nicht amtlich EU Aromenverordnung EG AromenverordnungGeltungsbereich EWRRechtsmaterie Verbraucherschutz LebensmittelsicherheitGrundlage EG Vertrag insbesondere Art 95Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 16 Dezember 2008Veroffentlichungsdatum 31 Dezember 2009Inkrafttreten 20 Januar 2009Anzuwenden ab 20 Januar 2011Ersetzt Beschluss 88 389 EWG Richtlinie 88 388 EWG Richtlinie 91 71 EWGVolltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Kurztitel 2 Geschichte 3 Anwendung 3 1 Anhange 3 2 Erganzende Vorschriften 4 Aufbau der Verordnung EG Nr 1334 2008 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseKurztitel BearbeitenFur die Verordnung EG Nr 1334 2008 gibt es keinen amtlichen Kurztitel In der Literatur wird daher oft nur die Verordnungsnummer verwendet 2 Daneben gibt es im Jargon von Verbanden Behorden und anderen Institutionen nicht amtliche Kurztitel Der Deutsche Verband der Aromenindustrie 3 und das osterreichische Lebensmittelbuch 4 benutzen den Namen EG Aromenverordnung andere benutzen die Namen EU Aromenverordnung z B das Bayerische Landesamt fur Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 5 oder Aromenverordnung z B der osterreichische Verwaltungsgerichtshof 6 Bei letzterem besteht eine Verwechslungsgefahr mit anderen Aromenverordnungen speziell den mittlerweile veralteten deutschen 7 oder osterreichischen 8 Aromenverordnungen AromV Zum Teil finden sich auch Schreibweisen mit Bindestrichen wie Aromen Verordnung Daneben wird zum Teil der Name Aromaverordnung in verschiedenen Kombinationen mit den Prafixen EG oder EU sowie in Varianten mit Bindestrich verwendet 9 Geschichte BearbeitenVor der Einfuhrung der Verordnung EG Nr 1334 2008 gab es in der EU zahlreiche Einzelrichtlinien und Verordnungen die die Anforderungen in einzelnen Bereichen regelten Richtlinie 88 388 EWG des Rates vom 22 Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und uber Ausgangsstoffe fur ihre Herstellung Beschluss 88 389 EWG Beschluss des Rates vom 22 Juni 1988 uber die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe fur die Herstellung von Aromen 10 Richtlinie 91 71 EWG der Kommission vom 16 Januar 1991 zur Erganzung der Richtlinie 88 388 EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und uber Ausgangsstoffe fur ihre Herstellung Verordnung EWG Nr 1601 91 des Rates vom 10 Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln fur die Begriffsbestimmung Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getranke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgehoben durch Verordnung EU Nr 251 2014 Entscheidung 1999 217 EG Entscheidung der Kommission vom 23 Februar 1999 uber ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe das gemass Verordnung EG Nr 2232 96 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 28 Oktober 1996 erstellt wurde Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K 1999 399 11 Verordnung EG Nr 2232 96 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 28 Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens fur Aromastoffe die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen aufgehoben durch Durchfuhrungsverordnung EU Nr 872 2012 Richtlinie 2000 13 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Marz 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfur aufgehoben durch Verordnung EU Nr 1169 2011 Verordnung EG Nr 110 2008 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15 Januar 2008 zur Begriffsbestimmung Bezeichnung Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben fur Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr 1576 89Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung EG 1334 2008 und ihrer fortlaufenden Anpassung wurden folgende Richtlinien Beschlusse Entscheidungen und Verordnungen aufgehoben 12 Beschluss 88 389 EWG Richtlinie 88 388 EWG Richtlinie 91 71 EWG Verordnung EWG Nr 1601 91 aufgehoben durch Verordnung EU Nr 251 2014 Entscheidung 1999 217 EG und Verordnung EG Nr 2232 96 beide aufgehoben durch Verordnung EU Nr 872 2012 Richtlinie 2000 13 EG aufgehoben durch Verordnung EU Nr 1169 2011 Seit Inkraftkreten wurde die Verordnung EG Nr 1334 2008 insbesondere zur Anpassung der Anhange 25 mal geandert und angepasst 12 Anwendung BearbeitenDurch die Verordnung EG Nr 1334 2008 wird europaweit einheitlich geregelt dass nur zugelassene Aromastoffe verkauft und in Lebensmitteln verarbeitet werden durfen Durch die Verordnung wird festgelegt welche Aromen bewertet und zugelassen bzw nicht bewertet oder nicht zugelassen werden mussen Aromen durfen nur verwendet werden wenn sie fur Verbraucher keine Gefahr darstellen oder sie irrefuhren Das Inverkehrbringen von Aromen die nicht dieser Verordnung entsprechen oder Lebensmitteln die solche Aromen enthalten ist in der EU verboten Die Anforderungen zur Kennzeichnung von Aromastoffen und Aromen sind in der Verordnung EU Nr 1169 2011 festgelegt 1 Die Verordnung gilt fur Aromen die in Lebensmitteln verwendet werden Zutaten mit Aroma Eigenschaften und Lebensmittel die eins der beiden enthalten sowie deren Ausgangsstoffe Stoffe mit ausschliesslich sussem z B Zucker salzigem z B Salz oder saurem Geschmack gelten nicht als Aromen im Sinne dieser Verordnung ebenso sind Stoffe die einen sussen Geschmack hervorrufen ausgenommen da diese unter die Sussungsmittel gemass Verordnung EG Nr 1333 2008 fallen Auch rohe Lebensmittel oder deren Mischungen wie frische getrocknete oder tiefgekuhlte Gewurze Krauter Teemischungen oder teeahnliche Erzeugnisse fallen nicht unter diese Verordnung 1 Durch diese Verordnung werden die folgenden Begriffe definiert Aromen Aromastoffe Aromaextrakte Raucharomen thermisch gewonnene Reaktionsaromen Aromavorstufen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Im Bezug auf Aromen darf der Begriff naturlich nur dann verwendet werden wenn ein Stoff direkt aus tierischen oder pflanzlichen Ausgangsstoffen gewonnen wird Die Verordnung verpflichtet Hersteller Importeure und Verwender von Aromen 1 bei Aufforderung durch Europaische Kommission uber die verwendeten Aromamengen die Lebensmitteln innerhalb 12 Monaten zugesetzt wurden zu informieren neue wissenschaftliche oder technische Information die die Bewertung der Sicherheit des Aromas beeinflussen konnte der Kommission unverzuglich mitzuteilen Anhange Bearbeiten Zum 1 Oktober 2012 stellte die EU eine Liste der zugelassene Aromastoffe vor welche regelmassig aktualisiert wird Nur die Aromastoffe welche in der Unionsliste im Anhang I Teil A aufgefuhrt sind durfen in der EU verwendet und verkauft werden Aktuell sind dort etwa 2500 Aromastoffe aufgefuhrt 13 Dabei wird jedem Aromastoff eine eindeutige Identifikationsnummer FL Nummer zugeordnet Daneben erhalt die Liste ggf Vorgaben fur die Reinheit die Einschrankung fur die Verwendung in bestimmten Lebensmittelkategorien und Informationen zur noch ausstehenden Bewertung sowie die Angabe der bewertenden Behorde Im Anhang III der Verordnung werden funfzehn naturlich vorkommende Stoffe b Asaron Agaricinsaure Aloin Blausaure Capsaicin Cumarin Estragol Hyperizin Menthofuran Methyleugenol Pulegon Quassin Safrol Teucrin A sowie a und b Thujon aufgefuhrt die toxikologisch bedenklich sind und daher Lebensmitteln nicht zugesetzt werden durfen sowie deren Hochstmengen in bestimmten Lebensmitteln Im Anhang IV sind Hochstmengen fur bestimmte Stoffe die von Natur aus in Lebensmitteln vorkommen festgelegt Diese durfen nur fur Backwaren und definierten Getranken vorkommen Der Anhang II enthalt eine Liste der herkommlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren 1 Erganzende Vorschriften Bearbeiten Erganzt wird diese Verordnung durch weitere EU Verordnungen die die Zugabe von Substanzen zu Lebensmitteln regeln wie die Verordnung EG Nr 1331 2008 uber ein einheitliches Zulassungsverfahren fur Lebensmittelzusatzstoffe enzyme und aromen die Verordnung EG Nr 1332 2008 uber Lebensmittelenzyme die Verordnung EG Nr 1333 2008 uber Lebensmittelzusatzstoffe die Verordnung EU Nr 231 2012 die die Spezifikationen fur die in den Anhangen II und III der Verordnung EG Nr 1333 2008 aufgefuhrten Lebensmittelzusatzstoffe enthalt die Verordnung EG Nr 1925 2006 Anreicherungsverordnung uber die Zugabe von Vitaminen und Mineralstoffen die Verordnung EU 2019 934 uber die zugelassenen Zusatzstoffe fur Wein 14 Aufbau der Verordnung EG Nr 1334 2008 BearbeitenKAPITEL I GEGENSTAND ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Artikel 2 Anwendungsbereich Artikel 3 Begriffsbestimmungen KAPITEL II BEDINGUNGEN FUR DIE VERWENDUNG VON AROMEN LEBENSMITTELZUTATEN MIT AROMAEIGENSCHAFTEN UND AUSGANGSSTOFFEN Artikel 4 Allgemeine Bedingungen fur die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Artikel 5 Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Aromen und oder Lebensmitteln Artikel 6 Vorhandensein bestimmter Stoffe Artikel 7 Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe Artikel 8 Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften die nicht bewertet und zugelassen werden mussen KAPITEL III GEMEINSCHAFTSLISTE DER FUR DIE VERWENDUNG IN ODER AUF LEBENSMITTELN ZUGELASSENEN AROMEN UND AUSGANGSSTOFFE Artikel 9 Aromen und Ausgangsstoffe die bewertet und zugelassen werden mussen Artikel 10 Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe Artikel 11 Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste Artikel 12 Aromen oder Ausgangsstoffe die unter die Verordnung EG Nr 1829 2003 fallen Artikel 13 Auslegungsentscheidungen KAPITEL IV KENNZEICHNUNG Artikel 14 Kennzeichnung von Aromen die nicht fur den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind Artikel 15 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen die nicht fur den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind Artikel 16 Besondere Anforderungen an die Verwendung des Begriffs naturlich Artikel 17 Kennzeichnung von Aromen die fur den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind Artikel 18 Sonstige Kennzeichnungserfordernisse KAPITEL V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND DURCHFUHRUNG Artikel 19 Berichterstattung durch die Lebensmittelunternehmer Artikel 20 Uberwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten Artikel 21 Ausschuss Artikel 22 Anderung der Anhange II bis V Artikel 23 Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung KAPITEL VI UBERGANGS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24 Aufhebungen Artikel 25 Aufnahme der Liste der Aromastoffe in die Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe sowie Ubergangsregelung Artikel 26 Anderung der Verordnung EWG Nr 1601 91 gestrichen Artikel 27 Anderung der Verordnung EG Nr 2232 96 gestrichen Artikel 28 Anderung der Verordnung EG Nr 110 2008 Artikel 30 Inkrafttreten ANHANG I UNIONSLISTE DER AROMEN UND AUSGANGSSTOFFE TEIL A Unionsliste der Aromastoffe TEIL B Aromaextrakte aktuell leer TEIL C Thermisch gewonnene Reaktionsaromen aktuell leer TEIL D Aromavorstufen aktuell leer TEIL E Sonstige Aromen TEIL F Ausgangsstoffe aktuell leer ANHANG II Liste herkommlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren ANHANG III Vorhandensein bestimmter Stoffe Teil A Stoffe die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden durfen Teil B Hochstmengen bestimmter Stoffe die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln denen Aromen und oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind ANHANG IV Liste der Ausgangsstoffe deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Einschrankungen unterliegt Teil A Ausgangsstoffe die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden durfen Teil B Bedingungen fur die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden ANHANG V Bedingungen fur die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen und Hochstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen Teil A Herstellungsbedingungen Teil B Hochstmengen bestimmter StoffeWeblinks BearbeitenAromastoff Datenbank bei der EFSAEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e Lebensmittelaromen Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 19 Juni 2016 abgerufen am 19 Dezember 2020 Aromastoffe und Aromen In bfr bund de Abgerufen am 20 Juli 2023 Ubersicht uber Extrakte einschliesslich Aromaextrakte gemass EG Aromenverordnung In aromenverband de 25 Februar 2016 abgerufen am 20 Juli 2023 A 4 Zusatzstoffe Aromen Enzyme Aromen 1 2 Anforderungen In lebensmittelbuch at Abgerufen am 25 Juli 2023 Claudia Bauer Christoph Grundlagen Lebensmittel gt gt Warengruppen gt gt Wc 54 Aromastoffe Bayerisches Landesamt fur Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 17 Januar 2023 abgerufen am 28 Juli 2023 Verwaltungsgerichtshof Hrsg Beschluss Ro 2017 10 0024 30 Januar 2019 ECLI AT VWGH 2019 RO2017100024 J00 bka gv at abgerufen am 25 Juli 2023 Aromenverordnung AromV Verordnung der Bundesministerin fur Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz uber Aromen und deren Ausgangsstoffe Aromenverordnung BGBl II Nr 42 1998 Sarah Kuhl Anke Zuhlsdorf Tim Viergutz Juliane Fellner Achim Spiller Zutatenhinweise auf Lebensmittelverpackungen Verbraucherwahrnehmung im Spannungsfeld von Produktaufmachung tatsachlichen Zutatenanteilen und Aromen Studie im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e V im Rahmen des Projektes Lebensmittelklarheit Gottingen Juni 2017 S 4 lebensmittelklarheit de PDF abgerufen am 26 Juli 2023 88 389 EWG Beschluss des Rates vom 22 Juni 1988 uber die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe fur die Herstellung von Aromen abgerufen am 1 Januar 2021 1999 217 EG Entscheidung der Kommission vom 23 Februar 1999 uber ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe das gemass Verordnung EG Nr 2232 96 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 28 Oktober 1996 erstellt wurde Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K 1999 399 abgerufen am 1 Januar 2021 a b Verordnung EG Nr 1334 2008 Informationen zum Dokument abgerufen am 19 Dezember 2020 EFSA FOODS SYSTEM In webgate ec europa eu Abgerufen am 1 Januar 2021 Verordnung EU 2019 934 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 1334 2008 amp oldid 236719000