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Besitz ist die willentliche tatsachliche Herrschaft einer Person uber eine Sache Sachherrschaft 1 In Abgrenzung zum Eigentum meint der Besitz im juristischen Sinne die tatsachliche Innehabung einer Sache wahrend das Eigentum ein Recht an einer Sache begrundet Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 2 Funktionen des Besitzes 2 1 Schutzfunktion 2 2 Publizitatsfunktion 2 3 Erhaltungsfunktion 3 Arten des Besitzes 3 1 Unmittelbarer und mittelbarer Besitz 3 2 Besitzdiener 3 3 Erbenbesitz 3 4 Allein und Mitbesitz Teilbesitz 3 5 Eigen und Fremdbesitz 4 Besitzschutz 5 Abgrenzung zum Gewahrsam 6 Literatur 7 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenObwohl Besitz und Eigentum im alltaglichen Sprachgebrauch nur selten differenziert betrachtet werden muss es in rechtlicher Hinsicht eine strikte Unterscheidung geben 2 Eine Legaldefinition des Besitzbegriffes nach deutschem Recht lasst sich nicht aus den rechtlichen Regelungen der 854 bis 872 Burgerlichen Gesetzbuch BGB herleiten sondern ist von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt und konkretisiert worden 3 Danach ist der Besitz die tatsachliche Herrschaft einer Person uber eine Sache die sog Sachherrschaft 4 die vom Rechtsverkehr anerkannt und von der Rechtsordnung geschutzt ist Demnach handelt es sich nicht um ein subjektives Recht sondern um ein tatsachliches Verhaltnis 5 Massgebend fur die Frage ob jemand eine Sache besitzt ist nicht ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist ob er also ein Recht an der Sache hat sondern ob er die tatsachliche Gewalt uber dieselbige ausubt 6 Ob die tatsachliche Gewalt uber eine Sache ausgeubt wird bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung Als notwendige Kriterien fur die tatsachliche Sachherrschaft sind nach ganz uberwiegender Ansicht eine raumliche Nahe zur Sache eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich 7 In diesem Sinne hat auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand entscheidend ist nur die tatsachliche Sachherrschaft nicht die Rechtmassigkeit des Besitzes 8 Funktionen des Besitzes BearbeitenDer Gesetzgeber ordnet dem Besitz unterschiedliche Rollen und Aufgaben zu 9 Schutzfunktion Bearbeiten Der Besitz ist neben dem Besitzrecht als selbststandig schutzwurdige Rechtsposition anerkannt da der Eigentumer nicht immer im Stande sein wird dem momentanen Besitzer in der Geltendmachung seiner Rechte behilflich zu sein 10 11 Die Frage ob es sich beim Besitz um eine schutzwurdige Rechtsposition handelt ist jedoch umstritten 12 Der Besitzschutz wird in unterschiedlicher Weise umgesetzt In den 858 bis 867 BGB wird der Besitzer vor dem Zugriff Dritter geschutzt Eine Besitzentziehung oder Besitzstorung gegen den Willen des Besitzers Verbotene Eigenmacht ist rechtswidrig es sei denn die Entziehung oder Storung ist ausnahmsweise gesetzlich gestattet 13 Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist zum Beispiel Notstand 228 904 BGB und 34 StGB oder Selbsthilfe 229 BGB Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer gemass 859 Abs 1 BGB mit Gewalt erwehren Besitzwehr und falls der Besitz bereits entwendet wurde darf ihn sich der bisherige Besitzer gemass 859 Abs 2 BGB unmittelbar zeitnah bspw wenn man den Dieb auf frischer Tat ertappt mit Gewalt zuruckholen Besitzkehr 14 Die Gewaltanwendung darf jedoch das erforderliche Mass nicht uberschreiten bspw kann ein Waffengebrauch ein unangemessenes und daher unzulassiges Mittel der Selbsthilfe nach 859 BGB darstellen 15 Bei Grundstucken greift 859 Abs 3 BGB Zusatzlich zum Selbsthilferecht des 859 BGB stehen dem Besitzer gerichtlich durchsetzbare Schutzanspruche wegen Besitzentziehung 16 und Besitzstorung 17 zu die zusammen mit dem 867 BGB zu den possessorischen Anspruchen 18 zahlen Diese Anspruche schutzen grundsatzlich unabhangig vom Bestehen eines Rechts zum Besitz den reinen Besitz als solchen und stehen daher jedem auch dem nicht rechtmassigen Besitzer zu 19 So darf der Eigentumer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen sondern muss gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen Der Ladeninhaber darf deshalb den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen In 1007 BGB ist der petitorische Besitzschutz geregelt der dem fruheren Besitzer einer beweglichen Sache unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den jetzigen Besitzer einraumt wenn er den Besitz unfreiwillig eingebusst hat 20 Zusatzlich wird der Besitz auch durch allgemeine Normen geschutzt Zunachst ist er ein sonstiges Recht im Sinne des 823 Abs 1 BGB so dass der Besitzer bei schuldhafter Beeintrachtigung seines Besitzes wichtig nicht seines Rechtes auf Besitz s o ein Recht auf Schadensersatz hat wodurch der deliktische Schutz sichergestellt ist 21 Zudem kann der Besitz mittels Eingriffs und Leistungskondiktion gem 812 Abs 1 BGB wiedererlangt werden 22 23 Als letzter Punkt beim Besitzschutz ist der vollstreckungsrechtliche Besitzschutz zu nennen 24 Publizitatsfunktion Bearbeiten Durch den Besitz lassen sich bewegliche Sachen fur jedermann ersichtlich ihren Rechtssubjekten zuordnen 25 Bei den unbeweglichen Sachen Immobilien ubernimmt diese Funktion das Grundbuch welches Auskunft uber die Eigentumslage gibt 26 Fur die Ubereignung einer beweglichen Sache gemass 929 Satz 1 BGB ist zusatzlich zur Einigung die eine auf Rechtsanderung gerichtete Willenserklarung darstellt die Ubergabe oder gem 930 931 BGB ein sog Ubergabesurrogat notwendig 27 In 1006 BGB wird eine Vermutungswirkung des Eigentums von beweglichen Sachen zugunsten des Besitzers kodifiziert 28 Daher ist der Besitzer in einem Prozess nicht verpflichtet sein Eigentum zu beweisen denn die Beweispflicht tragt derjenige der das Eigentum des Besitzers bestreitet 29 In 891 BGB findet sich eine entsprechende Regelung fur Immobilien Regelungen zur Gutglaubenswirkung des Besitzes finden sich in 932 ff BGB Erhaltungsfunktion Bearbeiten Die Erhaltungs die auch Kontinuitatsfunktion genannt wird beschreibt das Interesse des Besitzers moglichst lange den Besitz einer Sache innehaben zu wollen 30 Einfuhrendes Beispiel ist dass der Besitz eines Mieters von Wohnraum auch bei Verausserung des Grundstuckes geschutzt wird 566 BGB Kauf bricht nicht Miete Zu 566 BGB findet sich in 986 Abs 2 BGB eine ahnliche Regelung mit deren Hilfe der Besitzer bei einem Eigentumerwechsel sein Besitzrecht dem neuen Eigentumer entgegenhalten kann 31 Beide Vorschriften basieren auf dem Gedanken des Gesetzgebers wonach der Besitzer in bestimmten Situationen als besonders schutzwurdig anzusehen ist und sie sollen die Moglichkeit der Vereitelung des Besitzrechtes durch eine willkurliche Ubereignung des Eigentumers verhindern 32 Beispiel Ein Student leiht einem Kommilitonen ein Fachbuch fur die Zeit von drei Monaten zur Examensvorbereitung Wahrend dieser Zeit verkauft der Student das Buch an einen Dritten und ubereignet es dadurch dass er sich mit dem Dritten uber den Eigentumsubergang einigt und dem Dritten den Herausgabeanspruch gegen seinen Kommilitonen aus der Leihe abtritt Ubergabesurrogat s o 929 Satz 1 931 BGB Hier kann der Kommilitone gemass 986 Abs 2 BGB auch dem Dritten sein Recht zum Besitz aus der Leihe entgegenhalten Gemass 935 BGB ist bei unfreiwilligem Abhandenkommen des Besitzes ein gutglaubiger Eigentumserwerb von Dritten nicht moglich 33 Auch beachtlich ist das so genannte Ablosungsrecht des 268 Abs 1 BGB durch das z B der Mieter eine Sache bei drohender Zwangsvollstreckung den Besitz dadurch weiter erhalten kann indem er den Glaubiger befriedigt Arten des Besitzes BearbeitenUnmittelbarer und mittelbarer Besitz Bearbeiten Unmittelbarer Besitz liegt vor wenn nach der Auffassung des taglichen Lebens auf Grund der raumlichen Beziehung und deren Dauer eine tatsachliche Sachherrschaft des Besitzers oder eines Besitzdieners gegeben ist 34 Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition uber die Sachherrschaft und sieht auch denjenigen als Besitzer an der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt sondern mit Hilfe eines Besitzmittlungsverhaltnisses durch einen anderen ausuben lasst 868 BGB 35 Das meistverbreitete Besitzmittlungsverhaltnis ist die Miete Der Eigentumer Vermieter lasst die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausuben Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer Der Besitzmittler steht im Gegensatz zum Besitzdiener nicht in einem sozialen Abhangigkeitsverhaltnis ubt also den Besitz nicht fur jemand anderen aus sondern ist selbst unmittelbarer Besitzer 36 Besitzdiener Bearbeiten Befindet sich derjenige der die unmittelbare Sachherrschaft tatsachlich ausubt in Abhangigkeit zu einem anderen arbeitet bspw in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschaft und muss er aufgrund von einem Rechtsverhaltnis den Weisungen des anderen Folge leisten so spricht ihm das Gesetz den Besitz fur den Fall ab dass er diese Sachherrschaft fur den anderen ausubt 855 BGB 37 Besitzer ist dann nur der Besitzherr und nicht der Besitzdiener 38 Weitere Voraussetzung ist ein Rechtsverhaltnis in welchem typischerweise nur der Weisungsbefugte Herr uber die Sache ist welches aber nicht wirksam sein muss da die erkennbare Unterordnung des Besitzdieners ausreicht 39 Der Knecht des Bauern hat an dem Pflug den er fuhrt der Angestellte des Unternehmers hat an dem Computer den er bedient keinen Besitz sondern ist nur Besitzdiener weshalb er keinen Besitzschutz geniesst und sich der Wegnahme des Pfluges oder des Computers durch den Bauern oder Chef nicht mit Gewalt erwehren darf 40 Allerdings darf er die Selbsthilfe des Besitzers ausuben also bspw fur den Chef die Besitzwehr und Besitzkehr am Computer durchsetzen 41 Sobald der Besitzdiener Eigenbesitzwillen begrundet das Unterordnungsverhaltnis also nicht mehr anerkennt wird er unrechtmassiger unmittelbarer Besitzer 42 Erbenbesitz Bearbeiten Gemass 857 BGB geht der Besitz an Gegenstanden die der Erblasser in Besitz hatte im Zeitpunkt des Erbfalls auf den Erben uber 43 44 Abweichend von der Grundregel des 854 BGB muss dieser weder die tatsachliche Sachherrschaft erlangen noch einen Besitzwillen hinsichtlich dieser Gegenstande begrunden 45 Dieser Erwerb tritt automatisch kraft Gesetzes ein sodass der Erbe nicht einmal Kenntnis vom Erbfall haben muss 46 Aufgrund des Erbenbesitzes gelten Nachlassgegenstande nach 935 Abs 1 BGB als Abhandengekommen wenn ein Dritter an ihnen ohne Kenntnis des Erben Besitz erlangt Dies steht einem gutglaubigen Erwerb dieser Sachen entgegen 47 Allein und Mitbesitz Teilbesitz Bearbeiten Ubt nur eine Person die Sachherrschaft aus hat sie Alleinbesitz 48 Wird dieser von mehreren Personen gemeinschaftlich gleichberechtigt nebeneinander ausgeubt so liegt Mitbesitz vor 866 BGB 49 Unter den Mitbesitzern findet Besitzschutz nur statt wenn der Eine den Anderen ganz von der Sachherrschaft ausschliesst nicht aber wenn nur die Grenzen des Gebrauchs der gemeinsam besessenen Sache streitig sind Sperrt also einer von zwei Mitmietern den anderen aus darf dieser Besitzschutz uben Macht er ihm nur den Fernsehsessel wahrend der Sportschau streitig sind Besitzwehr und Besitzkehr ausgeschlossen Im Aussenverhaltnis ist der Mitbesitzer dem Alleinbesitzer gleichgestellt wodurch er samtliche Rechte aus 859 ff BGB gegen den Dritten allein oder gemeinsam mit den anderen Mitbesitzern unbeschrankt ausuben darf 50 Beim Mitbesitz wird weiterhin unterschieden zwischen dem schlichten Mitbesitz mehrere Bewohner eines Mehrfamilienhauses haben einen Schlussel zum Fahrradkeller jeder einzelne kann unabhangig vom anderen Bewohner den Fahrradkeller nutzen und dem gesamthanderischen Mitbesitz der auch qualifiziernder Mitbesitz genannt werden kann zwei Personen haben je einen Schlussel eines Tresors bei dem beide Schlussel zum Offnen des Tresors benotigt werden 51 Daruber hinaus gibt es noch den sog Teilbesitz wenn es die Moglichkeit gibt eine getrennte Sachherrschaft auszuuben was bspw bei einer abgeschlossenen Mietwohnung in einem Haus der Fall ist Wohneigentum 52 Eigen und Fremdbesitz Bearbeiten Der Eigen und Fremdbesitz lasst sich durch die Willensrichtung des Besitzers differenzieren 53 Eigenbesitz hat gem 872 BGB wer die Sache als ihm gehorig besitzt Fremdbesitzer ist wer eine Sache fur einen Anderen besitzt 54 Bspw ist der Mieter kraft Mietvertrag Fremdbesitzer da er die Mietsache fur den Vermieter besitzt und dabei das fremde Eigentum achtet 55 Der Eigenbesitz ist Voraussetzung fur den Eigentumserwerb durch Ersitzung 56 Besitzschutz BearbeitenGegenuber verbotener Eigenmacht stehen dem Besitzer die Selbsthilferechte aus 859 BGB zu Besitzwehr und Besitzkehr als Soforthilfe sowie possessorische und petitorische Anspruche auf Unterlassung einer Storung beziehungsweise Wiedereinraumung des Besitzes 57 Der Unterschied zwischen possessorischem und petitorischem Besitzschutz Der possessorische Besitzschutz nach 861 in Verbindung mit 862 und 867 BGB stellt ausschliesslich auf die faktische Besitzausubung ab ist von einem Besitzrecht also unabhangig Anders der petitorische Besitzschutz nach 1007 Abs 1 Abs 2 BGB Dieser leitet sich aus dem Recht zum Besitz ab Abgrenzung zum Gewahrsam BearbeitenDer uberwiegend zivilrechtlich und offentlich rechtlich verwendete Begriff des Besitzes korrespondiert teilweise mit dem uberwiegend strafrechtlich verwendeten Begriff des Gewahrsams 58 Besitz und Gewahrsam unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich von mittelbarem Besitz bspw ist der Vermieter zwar mittelbarer Besitzer er hat aber keinen Gewahrsam sowie im Bereich der Besitzdienerschaft wo der Besitzdiener zwar zivilrechtlich kein Besitzer ist jedoch den Gewahrsam hat 59 Auch beim Erbenbesitz kann Gewahrsam und Besitz auseinanderfallen da gemass 857 BGB der Erbe in die Besitzposition des Erblassers eintritt ohne dadurch notwendigerweise Gewahrsamsinhaber zu werden da er bspw weit entfernt ist 60 Literatur BearbeitenHans Josef Wieling Sachenrecht 5 Auflage Springer Berlin Heidelberg New York 2007 ISBN 978 3 540 37403 9 3 7 Einzelnachweise Bearbeiten Klaus Vieweg Sachenrecht 8 neu bearbeitete Auflage Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5696 7 Rainer Worlen Karin Metzler Muller Axel Kokemoor Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht 8 Auflage Munchen 2012 Rn 27 Felix Hutte Marlena Hutte Sachenrecht 1 Recht der beweglichen Sachen 6 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 133 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 1 BGHZ 57 166 168 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 2 Staudinger Gutzeit Staudinger BGB Einleitung zum Sachenrecht 854 882 Auflage 2012 Rn 7 ff Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 4 Rn 1 f Soergel Stadler Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Sachenrecht 1 854 984 Band 14 13 Auflage Stuttgart 2002 vor 854 Rn 2 f Harm Peter Westermann BGB Sachenrecht 12 Auflage Heidelberg Munchen Landsberg Frechen Hamburg 2012 Rn 45 f Grafik hierzu bei Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 49 zum Streitstand z B Soergel Stadler Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Sachenrecht 1 854 984 Band 14 13 Auflage Stuttgart 2002 Rn 5 ff Burgerliches Gesetzbuch 72 Auflage Munchen 2013 858 I Tobias Helms Jens Martin Zeppernick Sachenrecht 1 Mobiliarsachenrecht 2 Auflage Munchen 2013 Rn 198 f Jan Schapp Wolfgang Schur Sachenrecht 4 Auflage Munchen 2010 Rn 68 ff Burgerliches Gesetzbuch 72 Auflage Munchen 2013 861 Burgerliches Gesetzbuch 72 Auflage Munchen 2013 862 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 49 60 ff Ralph Weber Sachenrecht I bewegliche Sachen 3 Auflage Baden Baden 2013 6 Rn 2 Felix Hutte Marlena Hutte Sachenrecht 1 Recht der beweglichen Sachen 6 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 287 ff Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 5 Rn 1 18 f so BGH NJW 1987 771 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 73 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 49 74 f Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 5 Florian Jacoby Michael von Hinden Studienkommentar Burgerliches Gesetzbuch 14 Auflage Munchen 2013 vor 854 Rn 2 Felix Hutte Marlena Hutte Sachenrecht 1 Recht der beweglichen Sachen 6 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 35 138 Wolfgang Luke Sachenrecht 2 Auflage Munchen 2010 Rn 51 267 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 4 Rn 6 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 6 Auflage Munchen 2013 2 Rn 6 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 4 Rn 7 Felix Hutte Marlena Hutte Sachenrecht 1 Recht der beweglichen Sachen 6 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 141 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 4 Rn 7 Felix Hutte Marlena Hutte Sachenrecht 1 Recht der beweglichen Sachen 6 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 146 ff Ralph Weber Sachenrecht I bewegliche Sachen 3 Auflage Baden Baden 2013 5 Rn 8 Tobias Helms Jens Martin Zeppernick Sachenrecht 1 Mobiliarsachenrecht 2 Auflage Munchen 2013 Rn 17 ff Wolfgang Luke Sachenrecht 2 Auflage Munchen 2010 Rn 70 ff Burgerliches Gesetzbuch 72 Auflage Munchen 2013 855 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 4 Rn 33 Soergel Stadler Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Sachenrecht 1 854 984 Band 14 13 Auflage Stuttgart 2002 855 Rn 11 Burgerliches Gesetzbuch 72 Auflage Munchen 2013 859 860 Hanns Prutting Sachenrecht 34 Auflage Munchen 2010 Rn 69 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 27 Auflage Munchen 2012 4 Rn 33 Hanns Prutting Sachenrecht 34 Auflage Munchen 2010 Rn 78 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 40 Tobias Helms Jens Martin Zeppernick Sachenrecht 1 Mobiliarsachenrecht 2 Auflage Munchen 2013 Rn 20 Hanns Prutting Sachenrecht 34 Auflage Munchen 2010 Rn 78 f Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 5 Rn 44 Thomas Hoeren 857 Rn 16 In Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Harm Peter Westermann BGB Sachenrecht 12 Auflage Heidelberg Munchen Landsberg Frechen Hamburg 2012 Rn 114 Wolfgang Luke Sachenrecht 2 Auflage Munchen 2010 Rn 64 ff Soergel Stadler Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Sachenrecht 1 854 984 Band 14 13 Auflage Stuttgart 2002 866 Rn 13 f Wolfgang Luke Sachenrecht 2 Auflage Munchen 2010 Rn 64 ff Burgerliches Gesetzbuch 72 Auflage Munchen 2013 865 Wolfgang Luke Sachenrecht 2 Auflage Munchen 2010 Rn 68 Hanns Prutting Sachenrecht 34 Auflage Munchen 2010 Rn 95 Soergel Stadler Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Sachenrecht 1 854 984 Band 14 13 Auflage Stuttgart 2002 872 Rn 2 Florian Jacoby Michael von Hinden Studienkommentar Burgerliches Gesetzbuch 14 Auflage Munchen 2013 854 Rn 3 Felix Hutte Marlena Hutte Sachenrecht 1 Recht der beweglichen Sachen 6 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 210 Florian Jacoby Michael von Hinden Studienkommentar Burgerliches Gesetzbuch 14 Auflage Munchen 2013 872 Rn 1 Der Besitz Besitzerwerb und verlust sowie Besitzschutzrechte Memento des Originals vom 23 Dezember 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot wdb fh sm de FH Schmalkalden Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht Wolfgang Mitsch Strafrecht besonderer Teil 2 Vermogensdelikte Kernbereich Teilband 1 2 Auflage Berlin Heidelberg 2003 Rn 41 Rolf Schmidt Klaus Priebe Strafrecht besonderer Teil Straftaten gegen das Vermogen 12 Auflage Grasberg bei Bremen 2013 Rn 35 Reinhardt Maurach Christian Friedrich Schroeder Manfred Maiwald Strafrecht besonderer Teil Straftaten gegen Personlichkeits und Vermogenswerte Teilband 1 10 Auflage Heidelberg 2009 33 Rn 12 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Besitz Deutschland amp oldid 231996081 Unmittelbarer und mittelbarer Besitz