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Dieser Artikel beschaftigt sich mit dem Auflaufen von Schiffen und Gegenstanden auf einen Strand oder eine Untiefe Zur Strandung von Walen siehe Walstrandung Strandung englisch stranding beaching ist ein Schiffsunfall durch das gewollte oder ungewollte Auflaufen eines Wasserfahrzeugs Korpers oder Gegenstands auf Klippen Sandbanke Strand Ufer oder Untiefen Schiff auf dem Trockenen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Versicherung 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBei Wasserfahrzeugen gilt das Seerecht Handelsrecht und Strafrecht Korper werden beispielsweise bei der Walstrandung an Land gespult Gegenstande etwa Seefracht wie Schiffscontainer oder auch Strandgut Flaschenpost stranden durch die Meeresstromung Versicherungsrechtlich liegt eine Strandung vor wenn das Schiff auf Grund gerat und nur durch aussergewohnliche Massnahmen abgebracht werden kann aussergewohnlich sind die Kappung der Schiffsmasten Seewurf oder das Abwarten einer hohen Flut 1 Gestrandete Schiffe sind manovrierunfahig und meist weitgehend unbeschadigt wahrend sie beim Scheitern zerschellen Rechtsfragen BearbeitenIn der Schifffahrt ist eine vorsatzlich oder fahrlassig herbeigefuhrte Strandung auf Grund setzen in einem befahrenen Gewasser strafbar 315 Abs 1 StGB es sei denn durch diese Strandung kann das Schiff samt Schiffsbesatzung Passagieren und der Ladung vor dem Untergang gerettet werden Rechtfertigungsgrund In der bis August 1935 geltenden Fassung sah 322 Abs 2 StGB a F die Verursachung des Strandens eines Schiffs als Gefahrdung des Schiffsverkehrs an 2 Der Umgang mit gestrandeten Schiffen und Gegenstanden richtete sich bis Juni 1990 nach dem Strandrecht Seitdem gilt das allgemeine Fundrecht Gemass 537 Nr 5 HGB ist die Strandung bei der Personenbeforderung als Schifffahrtsereignis einzustufen Nach 538 Abs 1 HGB haftet demnach der Beforderer bei Verschulden fur den Schaden ist das schadensverursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis also auch Strandung wird sein Verschulden gesetzlich vermutet Versicherung BearbeitenIm Seeversicherungsrecht wird fur die Seeschifffahrt eine Strandung nur dann als vorliegend anerkannt wenn das Schiff unter nicht gewohnlichen Umstanden auf den Grund festgerat und entweder nicht wieder flott wird oder nur durch aussergewohnliche Massnahmen wieder flott wird wie z B Seewurf oder Loschung der Ladung Sie gilt nur dann als grosse Havarie wenn sie zum Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung durch Feinde oder Piraten von Schiff und Ladung erfolgt 3 4 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Gestrandete Schiffe Sammlung von Bildern Videos und AudiodateienEinzelnachweise Bearbeiten Ernst Bruck Materialien zu den Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen 1919 S 360 Jurgen Regge Werner Schubert Hrsg Strafgesetzbuch Protokolle der Strafrechtskommission des Reichsjustizministeriums Band 2 1994 S 512 RGZ 93 150 Georg Schaps Seehandelsrecht 1978 S 1144Normdaten Sachbegriff GND 4198073 6 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Strandung amp oldid 221277041