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Das Lubeck Urteil auch Lubeck Entscheidung genannt ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5 Dezember 1956 in dem es um die Zulassigkeit eines Volksbegehrens uber die Wiederherstellung der Eigenstaatlichkeit des ehemaligen Landes Lubeck ging Lubeck war im Jahr 1937 in der Zeit des Nationalsozialismus zu Schleswig Holstein gekommen damals eine preussische Provinz Ein Verein aus Lubeck hielt dies fur nationalsozialistisches Unrecht Das Gericht erklarte die Klage fur unbegrundet der Grundgesetzartikel auf den sich der Verein berief habe nur fur Gebietsanderungen nach 1945 Geltung Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Der Antrag auf Durchfuhrung eines Volksbegehrens und seine Ablehnung 3 Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht 4 Siehe auch 5 Literatur 6 WeblinksHintergrund BearbeitenIm Jahr 1815 war die Freie Stadt Lubeck Mitglied im Deutschen Bund geworden 1867 wurde Lubeck Gliedstaat des Norddeutschen Bundes der 1871 erweitert und in Deutsches Reich umbenannt wurde Auch unter der Weimarer Reichsverfassung von 1919 blieb Lubeck als Land Gliedstaat des Deutschen Reiches Im NS Staat verloren die Lander des Deutschen Reichs 1934 durch das Gesetz uber den Neuaufbau des Reichs ihre Eigenstaatlichkeit und wurden gleichgeschaltet Die Lander hatten zwar ihren Staatscharakter verloren blieben aber als Rechtssubjekte bestehen Auch Lubeck existierte zunachst als Land fort wurde aber 1937 durch 6 des Gesetzes uber Gross Hamburg und andere Gebietsbereinigungen mit Ausnahme seiner im Land Mecklenburg gelegenen Gemeinden Schattin und Utecht dem Land Preussen inkorporiert Der Antrag auf Durchfuhrung eines Volksbegehrens und seine Ablehnung BearbeitenNach Ende des Zweiten Weltkriegs und Inkrafttreten des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland wollte der Verein Vaterstadtische Vereinigung Lubeck von 1949 e V auf Grundlage des Art 29 GG in Verbindung mit dem Gesetz uber Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 23 Dezember 1955 erreichen dass in den zum ehemaligen Land Lubeck gehorigen Gebieten ein Volksbegehren uber die Bildung eines neuen Landes Freie und Hansestadt Lubeck durchgefuhrt wird Zu diesem Zweck reichte der Verein am 1 Februar 1956 einen entsprechenden Antrag beim dafur zustandigen Bundesminister des Innern ein Dieser lehnte jedoch den Antrag noch im selben Monat durch Bescheid ab Begrundet wurde die Ablehnung damit dass Lubeck bereits 1937 seine Selbstandigkeit verloren hatte und damit nicht unter die Regelungen des Art 29 GG falle Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht BearbeitenDas Gesetz uber Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Art 29 Abs 2 bis 6 des Grundgesetzes ermoglichte in 5 Abs 4 Satz 3 dass gegen abgelehnte Volksbegehren Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt werden konnte Hiervon machte der Verein mit Schriftsatz vom 24 Februar 1956 Gebrauch und beantragte den Ablehnungsbescheid aufzuheben und das beantragte Volksbegehren zuzulassen Der Verein argumentierte dass die Inkorporation Lubecks durch 6 des Gross Hamburg Gesetzes als nationalsozialistische Willkurmassnahme nichtig sei und die Inkorporation Lubecks mit Besetzung der Stadt durch die britische Besatzungsmacht ihre Wirksamkeit verloren habe Lubeck also seit Anfang Mai 1945 wieder als deutscher Gliedstaat existierte Durch die Verordnung Nr 46 der britischen Militarregierung vom 23 August 1946 ABl MilReg S 305 in der die preussische Provinz Schleswig Holstein den Status eines Landes bekam und die Lubeck nicht gesondert behandelte sei das eigenstandige Land Lubeck dann in das neu gegrundete Land Schleswig Holstein inkorporiert worden womit Art 29 GG anwendbar sei Das Bundesverfassungsgericht verwarf nach mundlicher Verhandlung und durchgefuhrtem Aufklarungsbeschluss die Beschwerde des Vereins als zulassig aber unbegrundet Zur Begrundung fuhrte es aus dass von Art 29 GG nur Gebietsanderungen nach dem 8 Mai 1945 erfasst wurden Die Verordnung Nr 46 der britischen Militarregierung sei zwar von 1946 doch war Lubeck zu diesem Zeitpunkt nicht wieder eigenstandig und habe daher durch die Verordnung nicht seine Eigenstandigkeit verloren fur die Argumentation des Vereins dass nach Kriegsende die Selbststandigkeit Lubecks wiederhergestellt wurde lagen keine Anzeichen vor Siehe auch BearbeitenNaheres zur Rechtslage des Deutschen Reiches im Allgemeinen siehe Rechtslage Deutschlands nach 1945 Literatur BearbeitenBVerfGE 6 20 bis 32 Urteil des Zweiten Senats vom 5 Dezember 1956 Az 2 BvP 3 56 Weblinks BearbeitenAlle Fassungen des Art 29 GG Die fur diesen Artikel relevante ist die erste Fassung vom 24 Mai 1949 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lubeck Urteil amp oldid 219694699