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Kreisgericht hiess im Konigreich Preussen seit 1849 einheitlich das Gericht erster Instanz Fur den Bezirk von Stadten uber 50 000 Einwohnern konnten besondere Gerichte gebildet werden denen die Bezeichnung Stadtgericht beigelegt wurde 1 30 Jahre spater wurde mit der reichseinheitlichen Gerichtsverfassung von 1877 in Kraft ab 1 Oktober 1879 die noch heute gultige Bezeichnung Landgericht fur das Kollegialgericht 1 Instanz eingefuhrt zugleich wurden Amtsgerichte eingerichtet die in Zivilsachen mit Einzelrichtern besetzt waren Vorlaufer des Kreisgerichts war seit 1806 1808 in der Regel das Land und Stadtgericht es gab aber auch Gerichte erster Instanz mit anderer Bezeichnung Inhaltsverzeichnis 1 Kreisgerichte 1849 1879 2 Kreisgerichte vor 1849 2 1 In der Rheinprovinz bis 1820 2 2 In Neuvorpommern 2 3 Sonstige 3 EinzelnachweiseKreisgerichte 1849 1879 BearbeitenInfolge Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit worunter vor allem die Patrimonialgerichtsbarkeit des Landadels bzw der Gutsherrschaften wozu auch Stadte geistliche Korperschaften und Bildungseinrichtungen gehoren konnten zu verstehen war sowie der weitgehenden Aufhebung des besonderen personlichen Gerichtsstandes bestimmter Klassen von Staatsburgern Adel Studenten Klerus wurde eine einheitlichere Gerichtsverfassung eingefuhrt in den preussischen Provinzen die Gerichtsbezirke neu umschrieben und die Aufgaben der Instanzgerichte neu umrissen Als Eingangsgericht erster Instanz wurden uberall mit Ausnahme des grossten Teils der Rheinprovinz Kreisgerichte eingefuhrt Daneben wurden in den damals grossten Stadten mit mindestens 50 000 Einwohnern eigene Stadtgerichte eingerichtet Nur Berlin Breslau und Konigsberg waren Sitz solcher Stadtgerichte Danzig und Magdeburg hatten kombinierte Stadt und Kreisgerichte 2 Fur die ubrigen Stadte und die landlichen Regionen waren Kreisgerichte zustandig im Jahre 1850 236 an der Zahl 3 Der Gerichtsbezirk war an die Verwaltungsbezirke Kreise angelehnt konnte aber auch hiervon abweichen Sitz des Gerichtes zwar meist in der Kreisstadt als dem Sitz der Kreisverwaltung In 34 Fallen war ein Kreisgericht fur zwei Kreise zustandig Im Durchschnitt war ein Kreisgericht fur 50 000 Einwohner zustandig Jedes Kreisgericht verfugte uber einen Kreisgerichts Direktor und mindestens funf ausnahmsweise vier richterliche Mitglieder Kreisgerichts Rate bzw Kreisrichter Mit den Kreisgerichten waren Gerichtskommissionen und Gerichtsdeputationen verbunden Dies waren Aussenstellen des Gerichtes in anderen Orten des Kreisgebietes Eine Gerichtskommission bestand aus einem Einzelrichter der gleichzeitig Richter des Kreisgerichtes war und nicht richterlichem Personal Er entschied uber Zivilrechtsfalle in seinem Sprengel unterhalb bestimmter Wertgrenzen Gerichtsdeputationen entsprachen heutigen Aussenkammern sie waren also mit mehreren mindestens drei Richtern besetzt und konnten daher auch Falle entscheiden fur die ein kollegial besetztes Gericht erforderlich war 4 Kreisgerichte vor 1849 BearbeitenIn der Rheinprovinz bis 1820 Bearbeiten Vor 1849 war die Gerichtsorganisation in Preussen heterogen und damit ein Spiegel des ebenso zersplitterten materiellen Rechts Allerdings hatte die preussische Justizverwaltung bei Ubernahme der Verwaltung in den bis 1814 unter franzosischer Hoheit stehenden Rheinlanden nicht nur den Code civil in Geltung gelassen sondern sich auch fur den Fortbestand der franzosischen Gerichtsverfassung entschieden So war in den Provinzen Julich Kleve Berg und Grossherzogtum Niederrhein Kreisgericht von 1814 bis 1820 die Bezeichnung der bisherigen franzosischen Tribunale 1 Instanz Es bestanden folgende Kreisgerichte Kreis Handelsgericht Sitz Appellationsgericht AnmerkungenKreisgericht Dusseldorf Dusseldorf Appellationshof DusseldorfKreisgericht Mulheim am Rhein Mulheim am Rhein Appellationshof DusseldorfKreisgericht Aachen Aachen Appellationshof KolnKreisgericht Koln Koln Appellationshof KolnKreisgericht Bonn Bonn Appellationshof KolnKreisgericht Malmedy Malmedy Appellationshof Koln 1819 mit Aachen vereinigtKreisgericht Krefeld Krefeld Appellationshof KolnKreisgericht Kleve Kleve Appellationshof KolnKreisgericht Trier Trier Appellationshof TrierKreisgericht Echternach Echternach Appellationshof Trier 1815 verlegt nach BitburgKreisgericht Kusel Kusel Appellationshof TrierKreisgericht St Wendel St Wendel Appellationshof TrierKreisgericht Saarbrucken Saarbrucken Appellationshof TrierKreisgericht Simmern Simmern Appellationshof TrierKreisgericht Koblenz Koblenz Appellationshof TrierKreisgericht Prum Prum Appellationshof Trier 5 Schon 1820 wurden diese aufgelost und durch Landgerichte in Aachen Dusseldorf Kleve Koblenz Koln Saarbrucken und Trier ersetzt deren Bezirke also umfangreicher waren In Neuvorpommern Bearbeiten Fur das bis 1814 schwedische Neuvorpommern wurde vorlaufig die besondere Gerichtsverfassung mit Stadtgerichten und Kreisgerichten auf der Eingangsstufe beibehalten 1849 wurden diese Stadtgerichte und Kreisgerichte aufgelost und drei neue Kreisgerichte nach der regelmassigen Verfassung der anderen Gerichtsbezirke in Pommern gestaltet Sonstige Bearbeiten Als Kreisgerichte wurden bis 1849 auch noch einige Patrimonialgerichte vor allem in Westpreussen bezeichnet Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung uber die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie uber die anderweitige Organisation der Gerichte von 2 Januar 1849 PrGS S 1 13 insbes 18 19 23 erlassen in Ausfuhrung von Art 88 der Verfassung von 1848 Conrad Bornhak Geschichte des Preussischen Verwaltungsrechts Band 3 1886 ISBN 978 3 662 25716 6 S 227 Justiz Ministerial Blatt 1850 S 352 Max Bar Die Behordenverfassung der Rheinprovinz 1919 Nachdruck 1965 S 430 431 Max Bar Die Behordenverfassung der Rheinprovinz 1919 Nachdruck 1965 S 381 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kreisgericht Preussen amp oldid 225423857