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Als Kottke Entscheidung auch als Kottke Urteil oder Kottke Gutachten bezeichnet wurde die Entscheidung E 05 10 des EFTA Gerichtshofs vom 17 Dezember 2010 bekannt welche zum einen besagt dass eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift nach der den Klagern die nicht in einem EWR Mitgliedstaat ansassig sind in Zivilrechtsstreiten Prozesskostensicherheiten Aktorische Kaution auferlegt werden mussen wahrend gebietsansassige Klager dazu nicht verpflichtet sind eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 4 EWR Abkommen EWRA darstellt Zum anderen wurde in der gleichen Entscheidung festgestellt dass eine solche Diskriminierung aus Grunden des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei wenn die nationale Bestimmung im Hinblick auf die Erreichung des angestrebten Zwecks sowohl erforderlich als auch nicht unverhaltnismassig ist 1 Inhaltsverzeichnis 1 Entscheidungshistorie 1 1 Sachverhalt 1 2 Entscheidung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs 2008 1 3 Ersuchen an den EFTA Gerichtshof 1 4 Argumentation des Klagers 1 5 Argumentation der Beklagten 1 6 Europaische Kommission 1 7 EFTA Uberwachungsbehorde 1 8 Argumentation der Regierung des Furstentums Liechtenstein 2 Auswirkungen 2 1 Auswirkungen im Bereich der EWR Mitgliedstaaten 2 1 1 Finanzmarkte Liechtenstein Island und Norwegen 2 1 2 Rechtsfolgen in Liechtenstein 2 2 Homogenitat zur Rechtsprechung des EuGH 3 In der Kottke Entscheidung zitierte Rechtsfalle 4 Weblinks zur Entscheidung EFTA Gerichtshof 5 Literatur 6 EinzelnachweiseEntscheidungshistorie BearbeitenSachverhalt Bearbeiten Siehe auch Gerichtsorganisation in Liechtenstein Joachim Kottke Klager ist in Deutschland wohnhaft und handelt als Testamentsvollstrecker fur eine verstorbene deutsche Erblasserin Der Klager erhob Klage vor dem Furstlich liechtensteinischen Landgericht mit der er begehrte dass verschiedene Auftrage der Verstorbenen an die Prasidial Anstalt mit Sitz in Vaduz Liechtenstein betreffend die Grundung der Sweetyle Stiftung ebenfalls mit Sitz in Vaduz als nichtig oder rechtsunwirksam erkannt bzw aufgehoben werden Die Prasidial Anstalt und die Sweetyle Stiftung Beklagten beantragten im Verfahren gestutzt auf 57 Abs 1 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung ZPO dem Klager eine Prozesskosten Sicherheitsleistung fur die mutmasslich in diesem Verfahren erwachsenden Prozesskosten in Hohe von CHF 125 000 aufzuerlegen Das Furstlich liechtensteinische Landgericht gab diesem Begehren der Beklagten statt und der Klager hatte binnen 4 Wochen CHF 125 000 rund EURO 80 000 2 als Sicherheitsleistung fur die Prozesskosten der beklagten Parteien und als Sicherheitsleistung fur die Gerichtsgebuhren weitere CHF 4 000 rund EURO 2 700 gerichtlich zu Erlegen gehabt gesamt somit ca EURO 82 700 Bei nicht fristgerechtem vollstandigem Erlag wurde die Klage uber Antrag der beklagten Parteien vom Landgericht fur zuruckgenommen erklart und der Klager hatte keinen Rechtsschutz erlangt Der Klager hat gegen diesen Beschluss Rekurs an das Furstlich liechtensteinische Obergericht erhoben Entscheidung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofs 2008 Bearbeiten Der Kottke Entscheidung des EFTA Gerichtshofes geht die Entscheidung des liechtensteinischen Staatsgerichtshof StGH vom 30 Juni 2008 3 voraus Der StGH hat die 56 bis 62 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung als EWR rechtswidrig und auch als Verfassungswidrig aufgehobenen 4 Der liechtensteinische Landtag hat ein Jahr spater eine Abanderung der Zivilprozessordnung beschlossen und die vom StGH aufgehobenen 56 bis 62 ZPO fast unverandert wieder in Kraft gesetzt 5 Ersuchen an den EFTA Gerichtshof Bearbeiten Das Furstlich liechtensteinische Obergericht hat aufgrund eines Beschlusses vom 19 Mai 2010 betreffend die Frage ob das insbesondere in Artikel 4 des EWR Abkommens enthaltene Diskriminierungsverbot die Auferlegung von Prozesskostensicherheiten fur Klager die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR Abkommens ihren Wohnsitz haben verbietet wenn Klager mit Wohnsitz in Liechtenstein keine derartigen Prozesskostensicherheiten erlegen mussen den EFTA Gerichtshof um eine Entscheidung ersucht 6 Argumentation des Klagers Bearbeiten Der Klager hat im Verfahren vorgebracht dass die Prozesskostensicherheitsleistung eine erhebliche Einschrankung seiner Rechtsposition darstelle die ihm die Rechtsverfolgung in Liechtenstein uber Gebuhr behindere wenn nicht gar unmoglich mache 7 Der Klager machte weiter geltend dass eine nationale Regelung wie die in 57 Abs 1 ZPO getroffene Klager in Abhangigkeit von ihrem Wohnsitz unterschiedlich behandelt und zwar dergestalt dass Klagern ohne inlandischen Wohnsitz bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden die Klagern mit inlandischem Wohnsitz nicht auferlegt werden Dies fuhre zu einer Benachteiligung vor allem der Staatsangehorigen anderer EWR Staaten da Personen ohne inlandischen Wohnsitz in den meisten Fallen Auslander seien Artikel 57 Abs 1 ZPO fuhre somit zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehorigkeit die zu dem in Art 4 EWRA niedergelegten Diskriminierungsverbot in Widerspruch stehe 8 Fur eine solche indirekte Diskriminierung sei auch eine Rechtfertigung nicht moglich und es stunden falls erforderlich auch gelindere Mittel zur Verfugung 9 Der Klager hat auch darauf hingewiesen dass die Funktionsfahigkeit der Gerichtsbarkeit in den EU Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durch die Abschaffung der Prozesskostensicherheit gegenuber Unionsburgern nicht gefahrdet wurde Argument der liechtensteinischen Regierung und der Beklagten siehe unten Auch sei es nicht dem Klager zuzurechnen wenn das Furstentum Liechtenstein bislang nur zwei Gerichtsstands und Vollstreckungsabkommen abgeschlossen habe davon kein Abkommen mit Deutschland 10 Argumentation der Beklagten Bearbeiten Die Beklagten brachten vor dass selbst wenn man davon ausginge dass 57 ZPO eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 4 des EWR Abkommens darstelle diese aus Grunden der Funktionsfahigkeit der Zivilrechtspflege gerechtfertigt sei Die Prozesskostensicherheitsleistung solle verhindern dass ein auslandischer Klager vor Gericht Klage erheben konne ohne dass er ein finanzielles Risiko fur den Fall des Unterliegens eingeht Vor dem Hintergrund dass die Exekution liechtensteinischer Kostenentscheidungen in Deutschland und in anderen EWR Mitgliedstaaten unmoglich sei musse die im Prozess obsiegende beklagte Partei ein neues Gerichtsverfahren anstrengen um ihren Kostentitel einbringlich machen zu konnen sollte sich die im Prozess unterliegende klagende Partei zahlungsunwillig zeigen Die Beklagten sind der Ansicht dass die Bestimmung zur Prozesskostensicherheit keine ungerechtfertigte Diskriminierung im Sinne des EWR Rechts darstellt da sie sicherstelle dass die gerichtliche Betreibung und Vollstreckung eines Kostenersatzanspruchs faktisch und rechtlich moglich sei 11 Europaische Kommission Bearbeiten Die Kommission sieht das Funktionieren der Gerichte in anderen EWR Mitgliedstaaten nicht als bedroht an wenn keine Prozesskostensicherheitsleistung verlangt wird 12 Die Kommission hat sich auch der Ansicht des Klagers angeschlossen dass die Funktionsfahigkeit der Gerichtsbarkeit in den EU Mitgliedstaaten durch die Abschaffung der Prozesskostensicherheit nicht gefahrdet wird 13 Die Europaische Kommission hat in ihrer Stellungnahme den EFTA Gerichtshof ersucht die Frage des Furstlich liechtensteinischen Obergerichts wie folgt zu beantworten Artikel 4 des EWR Abkommens ist so auszulegen dass die Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift ausgeschlossen ist nach der wie aufgrund von 57 ZPO Klager in Zivilverfahren auf Verlangen dazu verpflichtet werden eine Prozesskostensicherheit zu erlegen wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen EWR Mitgliedstaat als Liechtenstein oder einem Staat in dem Urteile eines liechtensteinischen Gerichts aufgrund eines Vollstreckungsabkommens exekutiert werden konnen haben 14 Die Europaische Kommission hat ebenfalls wie der Klager keine Moglichkeit fur eine Rechtfertigung einer solchen nationalen Verpflichtung wie aus 57 Abs 1 ZPO gesehen EFTA Uberwachungsbehorde Bearbeiten Die EFTA Uberwachungsbehorde ESA hat in ihrer Stellungnahme vor dem EFTA Gerichtshof umfangreich vorgebracht und die Sachlage ebenfalls wie die Europaische Kommission genauestens analysiert Sie hat den EFTA Gerichtshof aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse ersucht die Frage des Furstlich liechtensteinischen Obergerichts wie folgt zu beantworten Artikel 4 des EWR Abkommens ist so auszulegen dass die Verpflichtung von Klagern mit Wohnsitz in einem anderen EWR Mitgliedstaat dazu Prozesskostensicherheiten zu erlegen wahrend Klager mit Wohnsitz in Liechtenstein zum Erlag solcher Sicherheiten nicht verpflichtet sind einen Verstoss gegen diesen Artikel darstellt 15 Die EFTA Uberwachungsbehorde hat Rechtfertigungsgrunde fur eine Prozesskostensicherheitsleistung wie 57 Abs 1 liechtensteinische ZPO nicht erkannt Argumentation der Regierung des Furstentums Liechtenstein Bearbeiten Nach Auffassung der Regierung des Furstentums Liechtenstein ware ohne Regelungen uber die Erbringung von Sicherheiten wie sie in 56 f ZPO niedergelegt sind die Funktionsfahigkeit der Rechtspflege die einen wesentlichen Bestandteil der liechtensteinischen verfassungsmassigen Ordnung darstellt gefahrdet 16 Die Regierung ist weiter der Meinung dass ein System zur Sicherstellung von Prozesskostenersatzanspruchen sogar dazu beitrage grenzuberschreitenden Handel zu erleichtern und zu steigern Ihrer Ansicht nach bote das Fehlen dieser Regelungen und das daraus resultierende Kostenrisiko den Wirtschaftsteilnehmern einen Anreiz Dienstleistungen und Lieferungen von Anbietern aus dem eigenen Land oder aus solchen EWR Staaten zu bevorzugen in denen Kostenersatzanspruche aus Zivilrechtsstreiten schnell und effektiv vollstreckt werden konnen 17 Falls der 57 ZPO eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Artikel 4 EWRA darstellen so sei diese Bestimmung jedenfalls aus objektiven Grunden im offentlichen Interesse gerechtfertigt 18 und gehe nicht uber das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Mass hinaus 19 Auswirkungen BearbeitenAuswirkungen im Bereich der EWR Mitgliedstaaten Bearbeiten Die nachfolgend genannten Auswirkungen ergeben sich aufgrund der im Urteil und dem Sitzungsbericht zur Entscheidung Kottke E 05 10 aufgeworfenen Problematik und Vorbringen durch die Parteien des Verfahrens Diese Auswirkungen werden wesentlich durch die zukunftige Rechtsprechung der nationalen Gerichte beeinflusst so dass eine abschliessende Wertung Kritik noch nicht moglich ist Der EFTA Gerichtshof hat durch die Entscheidung Kottke E 05 10 den Gerichten der EWR Mitgliedstaaten fur die Zukunft ein hohes Mass an Verantwortung auferlegt Die Gerichte sind nun vor jedem Verfahren mit grenzuberschreitendem Bezug zu umfassenden Abklarungen hinsichtlich der Zulassigkeit einer Prozesskostensicherheitsleistung verpflichtet und mussen verstarkt die Veranderungen in der Rechtsprechung des EuGH aktiv beobachten 20 Es besteht die Gefahr dass die Koharenz zwischen EuGH und EFTA Gerichtshof destabilisiert wird Finanzmarkte Liechtenstein Island und Norwegen Bearbeiten Die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit an EWR Burger mit Wohnsitz in einem anderen EWR Mitgliedstaat kann auch fur einen Teil der Wirtschaft Nachteile bedeuten Insbesondere hinsichtlich der aktuell sehr vorsichtig agierenden Finanzdienstleistungsmarkte kann eine solche potentielle Verpflichtung dazu fuhren dass EWR Mitgliedstaaten mit Finanzplatzen die eine solche Prozesskostensicherheitsleistung auferlegen oder keine Abkommen uber die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen abgeschlossen haben von den Finanzintermediaren gemieden werden 21 Umsichtige Investoren in Finanzinstrumente 22 konnten mit dem Wissen dass sie im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme als Klager zuerst Zahlungen an das Gericht leisten mussen bevor sie Rechtsschutz erlangen davon abgehalten werden sich in einem solchen EWR Mitgliedsstaat uberhaupt zu engagieren oder ein bereits bestehendes Investment verlagern Rechtsfolgen in Liechtenstein Bearbeiten In Liechtenstein hat die Entscheidung Kottke E 05 10 dazu gefuhrt dass seither in jedem Verfahren mit Bezug auf das Ausland auf Antrag des meist liechtensteinischen Beklagten eine aktorische Kaution verhangt wurde 23 Inwieweit dies mit der oben zitierten Rechtsprechung des EFTA Gerichtshofes bezuglich einer verantwortungsvollen Einzelfallprufung durch die Gerichte vereinbar ist wurde in Liechtenstein rechtswissenschaftlich nicht untersucht Ob die erheblichen Reduzierung liechtensteinischer Unternehmen mit auslandischer Beteiligung seit 2009 rund 50 mit dieser restriktiven Praxis direkt zusammenhangt wurde ebenfalls noch nicht untersucht siehe Entwicklung liechtensteinischer Unternehmen Homogenitat zur Rechtsprechung des EuGH Bearbeiten Durch die Entscheidung Kottke E 05 10 des EFTA Gerichtshofs ist moglicherweise die Homogenitat der Rechtsauslegung 24 zwischen EFTA Gerichtshof und EuGH beeintrachtigt Der EuGH hat in der Rs Data Delecta 25 im Zusammenhang mit Art 12 EGV Art 18 AEUV deutlich zur Frage einer Prozesskostensicherheitsleistung Stellung genommen Der EuGH hat diesbezuglich festgestellt dass derartige Rechtsvorschriften namlich weder zu einer Diskriminierung von Personen fuhren denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht noch die von der Gemeinschaft garantierten Grundfreiheiten beschranken durfen Der EuGH kam zum Ergebnis dass eine nationale Regelung uber die Leistung von Prozesskostensicherheit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot unterliegt wenn auch nur mittelbar Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gutern und Dienstleistungen gegeben sind 26 Rechtfertigungsgrunde wie sie vom EFTA Gerichtshof aus Grunden des Allgemeininteresses hinsichtlich der liechtensteinischen Prozesskostensicherheitsleistung in der Rs Kottke E 05 10 herausgearbeitet wurden sind bislang vom EuGH in diesem Zusammenhang nicht erkannt worden Die Entscheidung Kottke E 05 10 kann fur das EWR Recht und die Zusammenarbeit zwischen dem EuGH dem EFTA Gerichtshof und den nationalen Hochstgerichten daher einen Paradigmenwechsel bedeuten dessen Auswirkungen derzeit noch nicht umfassend erkennbar sind Auch die dynamische Auslegungsregel in dubio pro communitate 27 konnte nun im Hinblick auf das EWR Abkommen eine neue Bedeutung erhalten In der Kottke Entscheidung zitierte Rechtsfalle BearbeitenEuGH nach Jahren aufsteigend geordnet Rs 22 80 Boussac Slg 1980 3427 186 87 Cowan Tresor public Slg 1989 195 C 175 88 Biehl Slg 1990 I 1779 C 6 90 und C 9 90 Francovich und andere Slg 1991 I 5357 C 204 90 Bachmann Slg 1992 I 249 C 330 91 The Queen Inland Revenue Commissioners ex parte Commerzbank AG Slg 1993 I 4071 C 20 92 Hubbard Hamburger Slg 1993 I 3777 C 398 92 Mund und Fester Slg 1994 I 467 C 279 93 Finanzamt Koln Altstadt Schumacker Slg 1995 I 225 C 29 95 Pastoors Trans Cap GmbH Slg 1997 I 285 C 43 95 Data Delecta Aktiebolag Slg 1996 I 4661 C 323 95 Hayes Slg 1997 I 1711 C 122 96 Stephen Austin Saldanha und MTS Securities Corporation Slg 1997 I 5325 C 274 96 Bickel and Franz Slg 1998 I 7637 C 224 00 Kommission Italien Slg 2000 I 2965 C 291 09 Francesco Guarnieri amp Cie noch nicht in der amtlichen Sammlung veroffentlicht EFTA Gerichtshof nach Jahren aufsteigend geordnet E 9 97 Sveinbjornsdottir Slg 1998 95 E 3 98 Rainford Towning Slg 1998 205 E 1 00 Islandsbanki FBA Slg 2000 2001 8 E 2 01 Pucher Slg 2002 44 E 2 02 Technologien Bau und Wirtschaftsberatung GmbH und Bellona Foundation Slg 2003 52 E 8 04 ESA Liechtenstein Slg 2005 46 E 10 04 Piazza Slg 2005 76 E 1 09 ESA Liechtenstein Urteil vom 6 Januar 2010 noch nicht in der amtlichen Sammlung veroffentlicht Weblinks zur Entscheidung EFTA Gerichtshof BearbeitenEFTA GH E 05 10 Memento vom 13 August 2012 im Internet Archive PDF 72 kB Sitzungsbericht Pressemitteilung 6 2010Literatur BearbeitenAnton Schafer Die Prozesskostensicherheit eine Diskriminierung In Liechtensteinische Juristenzeitung LJZ Nr 3 Vaduz 2006 S 17 ff abgb li PDF 479 kB Gustav Walker Streitfragen aus dem internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berucksichtigung der neuen Zivilprozessgesetze Manz Wien 1897 Einzelnachweise Bearbeiten Entscheidung des EFTA Gerichtshofes E 05 10 Rz 52 Der hier angegebene Wechselkurs bzw die Umrechnung von CHF in EURO entsprechen dem Kurs im Jahr der Auferlegung der Prozesskostensicherheit 2010 und nicht dem aktuellen Stand StGH 2006 94 Kundmachung des Staatsgerichtshofes vom 8 Juli 2008 uber die sofortige Aufhebung der 56 bis 62 ZPO liechtensteinisches LGBl 176 2008 LGBl 206 2009 Gemass Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA Staaten zur Errichtung einer Uberwachungsbehorde und eines Gerichtshofs kann der EFTA Gerichtshof von den Mitgliedstaaten zur Auslegung des EWR Abkommens angerufen werden Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 19 Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 19 ff 20 Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 21 ff Anmerkung Liechtenstein hat ausser mit Osterreich und der Schweiz keine Abkommen zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen abgeschlossen und gewahrt kein Gegenrecht Vertrag vom 25 April 1968 zwischen dem Furstentum Liechtenstein und der Schweiz uber die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedsspruchen in Zivilsachen Vertrag vom 5 Juli 1973 zwischen dem Furstentum Liechtenstein und Osterreich uber die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedsspruchen in Zivilsachen Liechtenstein ist kein Mitglied des Lugano Ubereinkommens Lugano Ubereinkommen uber die gerichtliche Zustandigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 25 ff Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 100 Schriftliche Stellungnahme der Kommission in der Rechtssache E 5 10 Rz 32 Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 81 ff 105 unter Berufung auf das Urteil des Furstlich liechtensteinischen Staatsgerichtshofes Rz 93 und Anton Schafer in Die Prozesskostensicherheit Eine Diskriminierung In LJZ 2006 S 17 ff Rz 93 iVm Fn 33 Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 49 ff 80 Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 35 Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 40 Als Grund des offentlichen Interesses benennt die Regierung die Funktionsfahigkeit der Rechtspflege ein gemeinsames Grundprinzip in der verfassungsrechtlichen Struktur der EWR Vertragsparteien Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 42 ff Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 41 Die Kommission hat darauf verwiesen dass die Funktionsfahigkeit der Zivilrechtspflege einen Grundsatz darstelle der den Verfassungsstrukturen der EWR Vertragsparteien gemein sei und bei dem es sich um ein notwendiges Element der Sicherung eines effektiven Zugangs zu den Gerichten handele der einen unverzichtbaren Teil der EWR Rechtsordnung bilde In diesem Zusammenhang habe der EFTA Gerichtshof festgestellt dass die Funktionsfahigkeit der Zivilrechtspflege im Grundsatz tatsachlich als ein Grund der offentlichen Ordnung angesehen werden konne Die Kommission merkt an dass da es sich um eine Ausnahme von einem grundlegenden Prinzip des EWR Abkommens handele objektive Grunde zur Rechtfertigung einer diskriminierenden nationalen Regelung eng ausgelegt werden mussten Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 97 f Diese Gefahr sieht auch die liechtensteinische Regierung deutlich siehe Sitzungsbericht der mundlichen Verhandlung in der Rechtssache E 5 10 Rz 40 Siehe dazu zum Beispiel Richtlinie 2004 39 EG uber Markte fur Finanzinstrumente E 05 10 Dr Joachim Kottke v Prasidial Anstalt and Sweetyle Stiftung Art 105 ff EWR Abkommen Rs C 43 95 Data Delecta Aktiebolag EuGH Urteil vom 26 September 1996 Slg 1996 I 4661 Rs C 43 95 Data Delecta Aktiebolag EuGH Urteil vom 26 September 1996 Slg 1996 I 4661 Rz 15 Teleologische Auslegung Im Zweifel in dubio erfolgt eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts unter Berucksichtigung der Zielsetzung der Vertrage und so wie die weitere Integration der Gemeinschaft am besten unterstutzt wird Die Auslegungsregel ist dynamisch da sie sich an die jeweilige Integrationsstufe anpasst Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kottke Entscheidung amp oldid 223318555