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Als Konsolidation veraltete Schreibweise Consolidation auch Zusammenschlagung seltener auch Konsolidierung genannt bezeichnet man im Bergbau die Vereinigung von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Bergwerken Durch die Konsolidation werden die bisher eigenstandigen Bergwerke bergrechtlich und betrieblich zu einem neuen Bergwerk vereinigt 1 Die Konsolidation war jedoch nicht nur zwischen Bergwerken moglich es konnten auch Bergwerke mit verliehenen Grubenfeldern konsolidieren 2 Die Konsolidation wurde in den einzelnen Bergbaurevieren bis ins 19 Jahrhundert unterschiedlich behandelt und erst im Laufe des 19 Jahrhunderts einheitlich geregelt 1 fur das Konigreich Preussen durch das Allgemeine Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 3 Vereinigte Bergwerke wurden haufig durch ein vorangestelltes Zeche Vereinigte im Namen als solche kenntlich gemacht wie z B die Zeche Vereinigte Rheinelbe amp Alma in Gelsenkirchen Uckendorf oder die Zeche Vereinigte Hamburg und Franziska in Witten 1861 erhielt ein solcher Verbund in Schalke den Namen Zeche Consolidation 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Formalitaten 3 Offentliches Interesse 4 Glaubigerbeteiligung 5 EinzelnachweiseGrundlagen BearbeitenNach den alten Berggesetzen wurden nur kleinere Grubenfelder verliehen Diese kleinen Grubenfelder waren insbesondere in der vorindustriellen Zeit von Nutzen da auf einer Lagerstatte mehrere Gruben bauten und so ein hoherer Gesamtertrag zustande kam Auch reichte bei der manuellen bergmannischen Bearbeitung der Lagerstatte ein kleineres Grubenfeld aus um einen langjahrigen Betrieb des Bergwerks zu gewahrleisten 4 Bedingt durch eine bessere Produktivitat und die Anwendung verbesserter Abbauverfahren sowie besserer und leistungsfahigerer Bergbaumaschinen war es spater notwendig geworden Grubenfelder mit grosseren Abmessungen zu verleihen 5 Fur die Anteilseigner der bereits bestehenden kleineren Gruben ergab sich hieraus ein Nachteil da sich ihre Grubenfelder aufgrund der Nachbarschaft mit anderen Bergwerken nicht weiter ausdehnen liessen Hier gab es dann die Moglichkeit der betrieblichen Vereinigung mit benachbarten Bergwerken 4 Es war auch moglich dass das Grubenfeld eines Bergwerks in selbststandige Felder geteilt wurde oder dass Feldesteile zwischen angrenzenden Bergwerken mit Bestatigung der obersten Bergbehorde ausgetauscht wurden 6 Neben der kompletten Vereinigung Konsolidation war es moglich die Vereinigung der beteiligten Bergwerke auf bestimmte Betriebsbereiche oder Anlagen zu beschranken die gemeinschaftlich von allen an der Vereinigung beteiligten Bergwerken genutzt wurden Durch diese teilweise Vereinigung wurde einerseits die Senkung einzelner Kosten ermoglicht andererseits war es jedoch erforderlich zusatzliche Grubenbaue zu erstellen 4 Formalitaten BearbeitenEine Konsolidation von Bergwerken konnte nur auf Antrag aller Eigentumer der betroffenen Bergwerke erfolgen Damit die Konsolidation rechtmassig durchgefuhrt werden konnte waren mehrere Voraussetzungen erforderlich Es musste ein notariell oder gerichtlich aufgenommener Konsolidationsakt zwischen allen beteiligten Eigentumern der Bergwerke beschlossen werden Dieser Konsolidationsakt war entweder ein Konsolidationsvertrag ein Beschluss der mitbeteiligten Eigentumer oder bei Einzelbesitzern die Erklarung des Einzelbesitzers Dem Konsolidationsakt mussten die Namen der konsolidierenden Bergwerke beigefugt werden Ein Situationsriss des gesamten Grubenfeldes musste von einem Markscheider in doppelter Ausfuhrung beigefugt sein Fernerhin bedurfte die Konsolidation der Bestatigung durch die zustandige Bergbehorde denn erst durch diese Bestatigung wurde die Konsolidation amtlich Durch die Konsolidation wurde die Selbststandigkeit der konsolidierenden Bergwerke beendet Samtliche darauf haftenden Lasten erloschen 6 Da aufgrund der Konsolidation das Berggegenbuch berichtigt werden musste war die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Konsolidation nicht nur aus eigentumsrechtlichen sondern auch aus bergrechtlichen Grunden erforderlich 5 Die Konsolidation war zwar streng genommen nur dann statthaft wenn die Glaubiger der auf den Einzelbergwerken haftenden Lasten ausdrucklich in die Konsolidation einwilligten jedoch sah das alte preussische Gesetz vor dass eine Einwilligung der Glaubiger nur bei bestimmten Voraussetzungen erforderlich war Dies wurde so gehandhabt um eine Konsolidation zu erleichtern 6 Offentliches Interesse BearbeitenFur eine Konsolidation war in erster Linie nicht nur der freie Entschluss der beteiligten Anteilseigner erforderlich sondern es durften auch keine Grunde vorhanden sein die dem offentlichen Interesse entgegenstanden Wenn durch eine Konsolidation eine Feldessperre herbeigefuhrt und dadurch ein Konkurrenzunternehmen verhindert wurde widersprach diese Konsolidation dem offentlichen Interesse Somit durften nur Felder miteinander konsolidieren die aneinandergrenzten Bei Geviertfeldern musste diese Begrenzung an der Oberflache des Feldes vorhanden sein bei Langenfeldern genugte eine untertagige Beruhrung der Feldesgrenzen Diese Regelung ergab sich aus zwei Grunden zum einen konnte eine Konsolidation nur zwischen aneinandergrenzenden Berechtsamen zugelassen werden zum anderen durfte ein freies Feld nicht in die Konsolidation eingeschlossen werden ohne dass es vorher an einen Muter verliehen worden war Die Konsolidation von Langenfeldern mit Geviertfeldern unterlag einer Einzelfallbeurteilung entsprechend den allgemeinen Grundsatzen des Berggesetzes Bei einer Konsolidation von Bergwerken mit unterschiedlichen Bodenschatzen war ebenfalls eine Einzelfallentscheidung erforderlich 5 Glaubigerbeteiligung BearbeitenUm eine Konsolidation zu erleichtern war die Zustimmung zur Konsolidation durch die im Grundbuch eingetragenen Glaubiger nur erforderlich wenn durch das konsolidierte Bergwerk eine Gewerkschaft neueren Rechts entstand In allen anderen Fallen war eine Beteiligung der Glaubiger nicht zwingend erforderlich Die Glaubiger wurden uber die wesentlichen Inhalte des Konsolidierungsaktes durch offentliche Bekanntmachung informiert Durch die offentliche Bekanntmachung wurde den Glaubigern mitgeteilt mit welchen Anteilsverhaltnissen die Einzelbergwerke in das konsolidierte Bergwerk eintreten Waren die Glaubiger der Auffassung dass sie durch die Konsolidation in ihren Anteilsverhaltnissen benachteiligt wurden so hatten sie das Recht innerhalb einer bestimmten Frist dagegen Einspruch zu erheben Ausserdem konnten sie uber den Klageweg einen Gerichtsentscheid erwirken durch den die Anteilsverhaltnisse geklart und unter Umstanden zu ihren Gunsten geandert wurden 6 Einzelnachweise Bearbeiten a b Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 a b Joachim Huske Die Steinkohlenzechen im Ruhrrevier 3 Auflage Selbstverlag des Deutschen Bergbau Museums Bochum 2006 ISBN 3 937203 24 9 Allgemeines Berggesetz fur die Preussischen Staaten vom 24 Juni 1865 In Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten Jg 1865 Nr 30 S 705 760 darin zweiter Teil funfter Abschnitt Von der Konsolidation S 714 716 a b c Otto Freiherr von Hingenan Handbuch der Bergrechtskunde Verlag von Friedrich Manz Wien 1855 a b c Beughem zu Neuwied Das allgemeine Berggesetz fur die preussischen Staaten vom 24 Juni 1885 mit dem wesentlichen Inhalte der Materialien zusammengestellt und erlautert Druck und Verlag von W Struder Neuwied 1865 a b c d Adolf Arndt Kuno Frankenstein Hrsg Hand und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbstandigen Banden Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI Band Bergbau und Bergbaupolitik Verlag von C L Hirschfeld Leipzig 1894 Normdaten Sachbegriff GND 4506292 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konsolidation Bergbau amp oldid 222812847