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Der Begriff der Kindschaftssachen hat im deutschen Familienrecht mit Inkrafttreten des Gesetzes uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG am 1 September 2009 einen Bedeutungswandel erfahren 1 Zuvor verstand man darunter nach 640 Abs 2 der Zivilprozessordnung alter Fassung diejenigen Verfahren die jetzt Abstammungssachen heissen 169 FamFG also insbesondere Vaterschaftsfeststellungs und Vaterschaftsanfechtungssachen Nunmehr werden als Kindschaftssachen entsprechend 151 FamFG die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren bezeichnet die die elterliche Sorge das Umgangsrecht die Kindesherausgabe die Vormundschaft die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters fur einen Minderjahrigen oder fur eine Leibesfrucht die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjahrigen 1631b 1800 und 1915 des Burgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjahrigen nach den Landesgesetzen uber die Unterbringung psychisch Kranker oder die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetzbetreffen Kindschaftssachen sind Familiensachen fur die das Amtsgericht als Familiengericht zustandig ist Fur Verfahren in Kindschaftssachen gelten die 151 168a FamFG Diese besagen beispielsweise In Kindschaftssachen die den Aufenthalt des Kindes das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen sowie Verfahren wegen Gefahrdung des Kindeswohls gilt das Vorrang und Beschleunigungsgebot d h dass der erste Anhorungstermin spatestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll 155 FamFG Das Gericht soll in Kindschaftssachen die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung den Aufenthalt des Kindes das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht Es weist auf Moglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und dienste der Trager der Kinder und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts fur die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin Das Gericht soll in geeigneten Fallen auf die Moglichkeit der Mediation oder der sonstigen aussergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen Es kann anordnen dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen Die Anordnung ist nicht selbstandig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar 156 FamFG Das Gericht hat dem minderjahrigen Kind in Kindschaftssachen die seine Person betreffen einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen Ermittlung des Kindeswillens in einer personlichen Anhorung erforderlich ist 158 159 FamFG 2 Auch in Kindschaftssachen besteht die Moglichkeit Beratungs und Verfahrenskostenhilfe nach den 76 bis 79 FamFG zu beantragen 3 In Kindschaftssachen kann das Familiengericht nach 163 FamFG einen geeigneten Sachverstandigen beauftragen ein Gutachten zu erstatten Die Gutachter sollen mindestens uber eine psychologische psychotherapeutische kinder und jugendpsychiatrische psychiatrische arztliche padagogische oder sozialpadagogische Berufsqualifikation verfugen Die padagogischen oder sozialpadagogischen Sachverstandigen mussen den Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachweisen Das Familiengericht kann gemass 163 FamFG dem Sachverstandigen aufgeben auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken Einzelnachweise Bearbeiten Text und Anderungen durch das FGG Reformgesetz FGG RG Wolfgang Keuter Vertretung Minderjahriger in Kindschaftssachen des FamFG NJW 2010 1851 Michael Nickel Grundlagen der Gewahrung von Beratungs und Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen NJW 2011 1117Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4125355 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kindschaftssache amp oldid 220675077