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Als Geschaftsguthaben werden im Gesellschaftsrecht die tatsachlich vorhandenen Einlagen der Mitglieder von Genossenschaften bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Eigenkapital 3 Abgrenzung 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Genossenschaft ist eine Rechtsform mit nicht geschlossener Mitgliederzahl deren Zweck darauf gerichtet ist den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschaftsbetrieb zu fordern 1 Abs 1 GenG Rechtlich wird sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt denn fur die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet gemass 2 Abs 1 GenG den Glaubigern nur das Vermogen der Genossenschaft Dieses entsteht durch das Eigenkapital der Genossenschaft das durch Bareinzahlung Sacheinlagen oder durch Zuschreibung aus Gewinnanteilen abzuglich der Abschreibungen aus Verlusten der Mitglieder gebildet werden kann 1 Eigenkapital BearbeitenDas Geschaftsguthaben ist der Betrag mit dem das Mitglied in einem bestimmten Zeitpunkt tatsachlich an der Genossenschaft beteiligt ist 2 Der tatsachlich eingezahlte Betrag eines Mitglieds zuzuglich der darauf entfallenden Gewinne und abzuglich der Verluste wird als Geschaftsguthaben bezeichnet 3 Ihm werden die anteiligen Gewinne und Verluste solange zugeschrieben bzw abgeschrieben bis der Geschaftsanteil erreicht ist 19 Abs 2 GenG Zum Rechtsbegriff wird das Geschaftsguthaben durch 337 Abs 1 HGB wonach an Stelle des gezeichneten Kapitals der Betrag der Geschaftsguthaben der Mitglieder auszuweisen ist Zum Eigenkapital gehort nach 337 Abs 2 HGB auch die aus dem Jahresuberschuss zu bildende Ergebnisrucklage gemass 73 Abs 3 GenG Eine besondere Betriebsform der Genossenschaft sind die Kreditgenossenschaften die gemass 2b Abs 1 KWG als Kreditinstitute gelten wenn sie Bankgeschafte betreiben Fur sie ist im Hinblick auf die Eigenmittel vorgesehen dass die Geschaftsguthaben als Gewinnrucklagen auszuweisen sind 25 Abs 2 RechKredV Abgrenzung BearbeitenUnter einem Geschaftsanteil versteht das GenG den Betrag bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft gemass Satzung beteiligen konnen 7 GenG Das Geschaftsguthaben ist dagegen der Betrag mit dem das Mitglied in einem bestimmten Zeitpunkt tatsachlich beteiligt ist Formal gilt der Geschaftsanteil G A displaystyle GA nbsp als Obergrenze 4 in welcher das Geschaftsguthaben G G displaystyle GG nbsp enthalten ist das sich durch Zuschreibung von Gewinnen Z G displaystyle ZG nbsp und Abschreibung von Verlusten A V displaystyle AV nbsp andert G A B E Z G A V displaystyle GA BE ZG AV nbsp Der Geschaftsanteil beginnt mit der Bareinzahlung B E displaystyle BE nbsp die sich durch Z G displaystyle ZG nbsp und A V displaystyle AV nbsp zum G G displaystyle GG nbsp entwickelt Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird das vorhandene Geschaftsguthaben an das ausscheidende Mitglied ausgezahlt wodurch sich die Hohe des Eigenkapitals vermindert Literatur BearbeitenLiteratur uber Geschaftsguthaben im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Reinhold Sellien Gablers Wirtschafts Lexikon Band 1 1977 Sp 1750 Barbara Grunewald Gesellschaftsrecht 2008 S 424 Wolfgang Gerke Gerke Borsen Lexikon 2002 S 355 Marcus Geschwandtner Marcus Helios Genossenschaftsrecht 2006 S 47 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geschaftsguthaben amp oldid 230889680