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Ein ordentliches Genossenschaftsmitglied ist eine naturliche oder juristische Person des privaten oder offentlichen Rechts das als Mitglied an der Grundung einer Genossenschaft teilnimmt oder spater in eine bestehende Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklarung eintritt und die Forderleistung der Genossenschaft in Anspruch nehmen mochte 1 Bei einer Genossenschaftsmitgliedschaft handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung Genossenschaften wurden ins Leben gerufen um ein gemeinsames Ziel mit einer Interessengemeinschaft besser erreichen zu konnen Friedrich Wilhelm Raiffeisen gab diesen Grundgedanken in seinem beruhmtesten Zitat Was einer nicht schafft das schaffen viele wieder Neben dem ordentlichen Genossenschaftsmitglied gibt es das investierte Genossenschaftsmitglied Inhaltsverzeichnis 1 Beitritt 2 Beendigung der Mitgliedschaft 2 1 Kundigung 2 2 Tod einer naturlichen Person oder Auflosung einer juristischen Person 2 3 Ubertragung 2 4 Ausschluss 2 5 Aufhebungsvereinbarung 3 Auszahlung 4 EinzelnachweiseBeitritt BearbeitenDer Beitritt in die Genossenschaft erfolgt mit einer schriftlichen Beitrittserklarung Mit der Aufnahme des Mitgliedes in die Mitgliederliste erfolgt die Zulassung durch den Vorstand Die Zulassung kann konkludent erfolgen Vor Unterzeichnung der Beitrittserklarung muss die Satzung der Genossenschaft ausgehandigt oder zur Verfugung gestellt werden z B online auf der Homepage der Genossenschaft Mit dem Beitritt erwirbt das Mitglied einen oder mehrere Anteile an der Genossenschaft Die gezeichneten Anteile mussen sofort und unbedingt einbezahlt werden 2 diese Pflicht wird als Einlagepflicht bezeichnet Die Einlagepflicht bei einer Genossenschaft ist gleichzusetzen mit der Einlagepflicht bei einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH die in 19 GmbHG verankert ist 3 Weil im Genossenschaftsgesetz kein eindeutiges Verbot einer Ratenzahlung aufgefuhrt ist kann laut Bundesgerichtshof vom Vorstand eine Ratenzahlung auf die Anteile gewahrt werden wenn diese Moglichkeit in der Satzung der Genossenschaft verankert ist und die Hohe der Rate eine Erfullung der Einlagepflicht gewahrleistet 4 Das Rechtsverhaltnis zwischen Genossenschaft und dem Mitglied wird in der Satzung der Genossenschaft geregelt Gultigkeit fur einen Rechtsakt hat immer die Satzung welche zum Zeitpunkt der Ausubung beim Genossenschaftsregister hinterlegt ist Beendigung der Mitgliedschaft BearbeitenKundigung Bearbeiten Mitglieder konnen ihre Mitgliedschaft in Schriftform immer zum Geschaftsjahresende kundigen Die Kundigungsfrist welche mit dem Eingang der schriftlichen Kundigung beginnt wird in der Satzung festgelegt und kann 3 Monate bis maximal 5 Jahre betragen Sind drei Viertel der Mitglieder Unternehmer nach 14 BGB kann die Kundigungsfrist auf bis zu 10 Jahre angehoben werden Ist in der Satzung eine Kundigungsfrist von mehr als 2 Jahren verankert kann ein Mitglied zu jedem Geschaftsjahresende kundigen wenn es nachweisen kann dass ein Verbleib in der Genossenschaft aufgrund von personlichen oder wirtschaftlichen Grunden nicht tragbar und zumutbar ist Mitglieder haben ein ausserordentliches Kundigungsrecht wenn sie zur Generalversammlung nicht zugelassen wurden oder die Aufnahme eines Beschlusswiderspruches verweigert wird Ein Insolvenzverwalter des Mitglieds kann die vorstehenden Kundigungsrechte ausuben Glaubiger die das Vermogen des Mitgliedes pfandeten konnen die vorstehenden Kundigungsrechte ausuben wenn nachgewiesen werden kann dass eine Zwangsvollstreckung in den letzten sechs Monaten keinen Erfolg hatte In einer Wohnungsgenossenschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kundigungsrecht des Insolvenzverwalters oder eines Glaubigers ausgeschlossen werden Quelle GenG Gesetz 5 Tod einer naturlichen Person oder Auflosung einer juristischen Person Bearbeiten Verstirbt ein Mitglied endet die Mitgliedschaft zum Geschaftsjahresende in dem das Mitglied verstorben ist Wird eine juristische Person aufgelost erlischt die Mitgliedschaft zum Geschaftsjahresende der Auflosung 5 Ubertragung Bearbeiten Ubertragt ein Mitglied alle Genossenschaftsanteil auf eine andere Person so scheidet es zum Geschaftsjahresende in welchem die Anteile ubertragen wurden aus 5 Ausschluss Bearbeiten Liegen Pflichtverletzungen des Mitgliedes vor so kann der Vorstand das Mitglied zum Geschaftsjahresende ausschliessen Ein Ausschluss ist anzukundigen so dass das Mitglied sich im Vorfeld dazu aussern kann Halt die Genossenschaft weiterhin an dem Ausschlussverfahren fest ist der Ausschliessungsbeschluss als eingeschriebener Brief zuzustellen Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann Berufung eingelegt werden 5 Ausschlussgrunde sind Die Verletzung einer Satzungspflicht Schuldhaftes oder unzumutbares Verhalten das den Forderzweck verletzt Verhalten das das Ansehen der Genossenschaft schadigt Nichterfullung der Einlagepflicht nach 7 GenG Insolvenz des Mitgliedes Wenn das Mitglied unbekannt verzieht und der Aufenthalt langer als 1 Jahr unbekannt ist Aufhebungsvereinbarung Bearbeiten Das Genossenschaftsgesetz lasst es nicht zu dass gezeichnete Genossenschaftsanteile erlassen werden 6 Ist die Weiterfuhrung der Mitgliedschaft dem Mitglied nicht zumutbar oder ist die Beitreibung der Einlagepflicht wirtschaftlich unrentabel so kann der Vorstand laut Bundesgerichtshof dem Mitglied eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung anbieten in welcher auf die Einlagepflicht verzichtet wird und man die Mitgliedschaft zum Geschaftsjahresende auflost Eine Aufhebungsvereinbarung kann nur dann geschlossen werden wenn die Genossenschaftssatzung eine solche Moglichkeit vorsieht 7 Auszahlung BearbeitenWird die Mitgliedschaft beendet hat ein jedes Mitglied einen Anspruch auf Auseinandersetzung Bei der Auseinandersetzung wird das Geschaftsguthaben Zahlungen auf die Genossenschaftsanteile gemindert um Verlustanteile und Gewinnanteile werden hinzugerechnet 8 Ubersteigen die Verlustanteile das Geschaftsguthaben kann die Auseinandersetzung negativ ausfallen und das Mitglied ist zur Zahlung an die Genossenschaft verpflichtet Nachschusspflicht Diese Nachschusspflicht kann in der Satzung ausgeschlossen werden 9 Eine Auseinandersetzung hat fruhesten im sechsten Monat des Folgejahres nach Ausscheiden des Mitgliedes und spatesten mit der Bilanzerstellung fur das Geschaftsjahr zu welchem das Mitglied ausgeschieden ist zu erfolgen 10 Einzelnachweise Bearbeiten 15 GenG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 7 GenG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 19 GmbHG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 BGH Beschluss II ZR 138 08 vom 16 03 2009 a b c d GenG Gesetz betreffend die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften Abgerufen am 11 Mai 2022 22 GenG Einzelnorm Abgerufen am 2 Juli 2021 BGH Urteil v 15 05 2018 II ZR 2 16 19 GenG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 22a GenG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 73 GenG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ordentliches Genossenschaftsmitglied amp oldid 225202921