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Der Gesamtabschluss ist im Rechnungswesen des neuen kommunalen Finanzmanagements das offentlich rechtliche Pendant des handelsrechtlichen Konzernabschlusses Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsgrundlage nach Bundeslandern 3 Bestandteile des Gesamtabschlusses 4 Konsolidierungskreis 5 Vorbereitung und Vereinheitlichung 5 1 Mapping 5 2 Ansatz und Bewertung 6 Vollkonsolidierung 6 1 Kapitalkonsolidierung 6 2 Schuldenkonsolidierung 6 3 Zwischenergebniseliminierung 6 4 Ertrags und Aufwandskonsolidierung 7 Equity Verfahren 8 Gesamtabschlussrichtlinien 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer kommunale Konzern reprasentiert dabei einen fiktiven Verbund aus offentlich rechtlichen und privatrechtlichen Organisationen unter der Leitung einer Kommune als Konzernmutter Im Zuge der Konsolidierung werden im Gesamtabschluss die Informationen des Jahresabschlusses der Kommune und ihrer kommunalen Unternehmen zu einem konsolidierten Jahres Abschluss zusammengefuhrt Rechtsgrundlage nach Bundeslandern BearbeitenDie meisten Gemeindeordnungen der Bundeslander sehen die Aufstellung von Gesamtabschlussen vor Die Konsolidierung erfolgt jedoch ausschliesslich bei Kommunen deren Haushalts und Rechnungswesen in Form der doppelten Buchfuhrung gefuhrt wird Da das Haushalts und Rechnungswesen der Kommunen durch das jeweilige Landesrecht bestimmt wird weichen die Vorgaben zur Aufstellung der Gesamtabschlusse mitunter deutlich voneinander ab Bundesland Regelung erstmalige Aufstellung AufstellungsfristBaden Wurttemberg 95a GemO BW 1 erstmals fur das Haushaltsjahr 2022 innerhalb von neun Monaten nach Ende des HaushaltsjahresBayern Art 102 102a GO 2 ab dem funften Haushaltsjahr aufzustellen das dem Haushaltsjahr der Einfuhrung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsatzen der doppelten kommunalen Buchfuhrung durch die jeweilige Kommune folgt innerhalb von sechs Monaten Jahresabschluss bzw zehn Monaten konsolidierter Jahresabschluss nach Abschluss des HaushaltsjahresBrandenburg 83 BbgKVerf 3 spatestens fur das Jahr 2024 4 aufzustellen bis zum 31 12 des FolgejahresHamburg 78 LHO 5 erstmalige Aufstellung fur das Haushaltsjahr 2007 rechtzeitig im nachsten Rechnungsjahr 6 Hessen 112 HGO 7 erstmalige Aufstellung fur 2015 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des HaushaltsjahresMecklenburg Vorpommern 61 KV MV 8 spatestens fur das Jahr 2024 innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Wahlrecht zwischen Gesamtabschluss und Beteiligungsbericht Aufstellungspflicht lediglich fur kreisfreie Stadte und grosse kreisangehorige StadteNiedersachsen 128 NKomVG 9 erstmals verpflichtend im Jahr 2013 fur das Haushaltsjahr 2012 innerhalb von neun Monaten nach Ende des HaushaltsjahresNordrhein Westfalen 116 GO NRW 10 spatestens fur das Haushaltsjahr 2010 innerhalb der ersten neun Monate nach dem AbschlussstichtagRheinland Pfalz 109 GO RLP 11 erstmalige Aufstellung fur das Haushaltsjahr 2015 innerhalb von elf Monaten nach Ablauf des HaushaltsjahresSaarland 100 KSVG 12 erstmalige Aufstellung fur das Haushaltsjahr 2014 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des HaushaltsjahresSachsen 88a SachsGemO 13 spatestens ab dem Haushaltsjahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach Ende des HaushaltsjahresSachsen Anhalt 119 KVG LSA 14 erstmalige Aufstellung fur das Haushaltsjahr 2016 innerhalb von 18 Monaten nach Ende des HaushaltsjahresSchleswig Holstein 95o GO SH 15 bis einschliesslich 2018 sowie fur die ersten funf Jahresabschlusse nach 95m GO kann auf die Aufstellung verzichtet werden innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des HaushaltsjahresThuringen 20 ThurKDG 16 spatestens fur das dritte Haushaltsjahr in dem erstmals die Bucher nach den Regeln der doppelten Buchfuhrung fur Gemeinden gefuhrt wurden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des HaushaltsjahresBestandteile des Gesamtabschlusses Bearbeiten nbsp Ubersicht der Komponenten des GesamtabschlussesDie Darstellung einzelner Komponenten des Gesamtabschlusses wie der Gesamtbilanz der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtfinanzrechnung erfolgt entsprechend den Vorgaben der jeweils gultigen Haushaltsverordnung des betreffenden Bundeslandes So wird die Mindestgliederung der Gesamtbilanz entweder unmittelbar durch die gultige Haushaltsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften vorgegeben Die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechnung entsprechen hinsichtlich ihrer Darstellung weitestgehend der Bilanz Vermogensrechnung und der Ergebnisrechnung des kommunalen Jahresabschlusses Die Gliederung wird um konsolidierungsrelevante Positionen wie dem Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung oder dem Geschafts oder Firmenwert erganzt Die Gliederung der Gesamtfinanzrechnung erfolgt in Form von Kapitalflussrechnungen in Anlehnung an den DRS 2 Der Umfang und der Inhalt des Anhanges zum Gesamtabschluss sowie der Konsolidierungs oder Lageberichte bestimmt ebenfalls die jeweilige Haushaltsverordnung Der Gesamtabschluss wird zudem um konsolidierte Anlagen mit Detailubersichten erganzt Zu den Anlagen zahlen die Gesamtanlagen die Gesamtforderungs und die Gesamtverbindlichkeitenubersicht Konsolidierungskreis BearbeitenDurch Verweise der Gemeindeordnungen Kommunalverfassungen auf das Handelsgesetzbuch wird die Aufstellung kommunaler Gesamtabschlusse massgeblich durch das handelsrechtlich verankerte Control Konzept bestimmt Eine Kommune ist demnach zur Aufstellung verpflichtet wenn sie auf eines ihrer Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss im Sinne des 290 HGB ausuben kann Gegenuber dem handelsrechtlichen Referenzmodell werden jedoch nicht nur klassische Beteiligungen oder Kapitalgesellschaften als Teil des kommunalen Konzerns angesehen sondern auch offentliche rechtliche Unternehmen und andere Organisationsformen wie die kommunale Anstalt des offentlichen Rechts Zweckverbande Eigenbetriebe Regiebetriebe oder andere Sondervermogen Der Umfang der zum kommunalen Konzern zahlenden Unternehmen wird in den Gemeindeordnungen Kommunalverfassungen dazu meist konkret bestimmt Durch die kommunale Konzernmutter unmittelbar oder auch mittelbar beherrschte Tochterunternehmen zahlen zum Konsolidierungskreis im engeren Sinne und werden vollstandig in den Gesamtabschluss aufgenommen Vollkonsolidierung Zum kommunalen Konsolidierungskreis im weiteren Sinne zahlen Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen welche mit Hilfe der sogenannten Equity Methode mit einem fortgefuhrten Eigenkapitalwert im Gesamtabschluss bilanziert werden Ein Wahlrecht fur die anteilige Einziehung von Gemeinschaftsunternehmen nach 310 HGB sieht das kommunale Haushalts und Rechnungswesen bislang nicht vor Grossenabhangige Befreiungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses in Anlehnung an 293 HGB wurden durch unterschiedliche Bestimmungen in den Gemeindeordnungen Kommunalverfassungen verankert So entfallt beispielsweise in Sachsen Anhalt die Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses wenn die Bilanzsummen der einzubeziehenden Tochtereinheiten 20 der ausgewiesenen Bilanzsummen der Kommune nicht uberschreiten 17 Andere Gemeindeordnungen Kommunalverfassung verzichten dagegen ganzlich auf derartige Regelungen 18 Neben grossenabhangigen Befreiungen existieren Regelungen welche die Notwendigkeit der Einbeziehung einzelner Tochtereinheiten in den Gesamtabschluss und damit deren Konsolidierung aufgrund ihrer Bedeutung fur die Vermogens Finanz und Ertragslage der Kommune begrenzt 19 Zur regelmassigen Uberprufung der Bedeutung ihrer Tochtereinheiten formulieren Kommunen entsprechende Wertgrenzen in ihren Gesamtabschlussrichtlinien Vorbereitung und Vereinheitlichung BearbeitenDer kommunale Konzern wird im Sinne der Einheitstheorie als fiktive rechtliche und wirtschaftliche Einheit angesehen Die Bilanzierung samtlicher Vermogensgegenstande und Schulden des kommunalen Konzerns soll dabei entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften der Konzernmutter erfolgen Im Detail bedeutet dies dass der Ausweis von Positionen der bilanzielle Ansatz von Vermogenswerten und Schulden sowie deren Bewertung fur die Kommune und ihre Tochterunternehmen zunachst auf Ebene veranderbarer Einzelabschlusse vereinheitlicht werden mussen Die Vereinheitlichung erfolgt in der Regel in mehreren aufeinanderfolgenden Schritten Anpassungen hinsichtlich der Gliederung der Jahresabschlusspositionen werden zunachst durch ein Konten Mapping der Einzelabschlusse erreicht Samtliche Vereinheitlichungsmassnahmen betreffen im Regelfall die beherrschten Tochterunternehmen der Kommune welche im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einbezogen werden Mapping Bearbeiten nbsp Darstellung Konten MappingDie kommunalen Konzerneinheiten wenden aufgrund kommunal und branchenspezifischer Vorschriften in ihrer Buchhaltung meist abweichende Kontenrahmen an Die einzelnen Konten aus den individuellen Kontenplanen der Kommune und ihrer kommunalen Unternehmen mussen daher den Positionen der Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung zugeordnet werden Nach der Zuordnung ist eine Aufsummierung aller Rechnungen zu einer Summenrechnung auch Summenbilanz genannt moglich Auf Grundlage der Summenrechnung konnen anschliessend Korrekturbuchungen oder Konsolidierungsbuchungen fur den Konzern vorgenommen werden Deutlich werden die Anforderungen an das Konten Mapping aufgrund stark abweichender Kontenplane und abweichender Ansatzregeln innerhalb des kommunalen Konzerns Gemass 312 Abs 5 HGB kann auf etwaige Anpassungen bei assoziierten Unternehmen verzichtet werden Ansatz und Bewertung Bearbeiten Die Einbeziehung von Vermogensgegenstanden und Schulden Rechnungsabgrenzungsposten sowie Ertragen und Aufwendungen erfolgt im kommunalen Gesamtabschluss grundsatzlich im Sinne des 300 Abs 1 Satz 2 HGB Die Posten der Tochterunternehmen konnen nur dann in den Gesamtabschluss aufgenommen werden soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht besteht Fur den Gesamtabschluss gelten daher primar die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur Bilanzierung und Bewertung bei den Kommunen Aufgrund inhaltlicher Differenzen zwischen dem Bilanzierungsrecht der Kommunen und den handelsrechtlichen Vorschriften muss der bilanzielle Ansatzfahigkeit bestimmter Posten daher zunachst gepruft und gegebenenfalls fur den Gesamtabschluss angepasst werden Nachfolgende Ansatzdifferenzen konnen bei der Einbeziehung kommunaler Tochterunternehmen beispielsweise auftreten Haushaltsrecht HandelsrechtBilanzierung erhaltener investiver Fordermittel als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz keine expliziten RegelungenBilanzierung geleisteter investiver Fordermittel in den immateriellen Vermogensgegenstanden 20 Bilanzierung geleisteter investiver Fordermittel als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten 21 Verbot zur Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermogensgegenstande Aktivierungswahlrecht fur selbsterstellte immaterielle VermogensgegenstandeFortschreibung von Finanzanlagen Eigenkapitalspiegelbild Methode 22 Verbot der Uberschreitung der Anschaffungs und Herstellungskosten als BewertungsobergrenzeBildung von Ruckstellungen fur Pensionsverpflichtungen bei Einbeziehung von Versorgungskassen 23 Bilanzierungsverbot fur die Bildung von Ruckstellungen fur Pensionsverpflichtungen bei Einbeziehung von VersorgungskassenDarstellung periodenfremder Ertrage und Aufwendungen im ordentlichen Ergebnis Darstellung periodenfremder Ertrage und Aufwendungen im ausserordentlichen Ergebnis 24 Durch den Verweis der Gemeindeordnungen Kommunalverfassungen auf 308 HGB sind die Vermogensgegenstande und Schulden der in den kommunalen Gesamtabschluss einbezogenen Tochterunternehmen einheitlich nach den Bilanzierungsvorschriften der kommunalen Konzernmutter zu bewerten Soweit in den kommunalen Haushalts und Buchfuhrungsverordnungen bestehen konnen Bewertungswahlrechte im Gesamtabschluss neu ausgeubt werden Soweit die aus die Vermogensgegenstande und Schulden der einbezogenen Einheiten abweichend bewertet wurden so sind diese fur den Gesamtabschluss neu zu bewerten Haushaltsrecht HandelsrechtBewertung mit Anschaffungs oder Herstellungskosten Verrechnung von Vermogensgegenstanden mit beizulegenden Zeitwert 25 Abzinsung von Ruckstellungen fur Altersversorgung im Teilwertverfahren mit einem Zinssatz 5 Abzinsung von Ruckstellungen fur Altersversorgung mit pauschalen MarktzinssatzLineare Abschreibung nur im Ausnahmefall sind andere Abschreibungsmethoden zulassig Abschreibungen nach kaufmannischer BeurteilungVollkonsolidierung BearbeitenIm Zuge der Vollkonsolidierung werden samtliche Vermogensgegenstande und Schulden der Kommune und ihrer Tochterunternehmen im Sinne eines fiktiven Erwerbsvorganges in den kommunalen Konzern uberfuhrt Fur das jeweilige Haushalts und Geschaftsjahr erfolgt dabei eine Ubernahme samtlicher Eroffnungswerte Bewegungen und Schlussbestande der Jahresabschluss Positionen fur das jeweilige Haushalts und Geschaftsjahr Ergebnis der Ubernahme sind eine Summenbilanz und eine Summenergebnisrechnung fur den kommunalen Konzern Aufgrund der vorliegenden Beherrschung der Kommune auf ihre Tochterunternehmen sind bei der Vollkonsolidierung immer samtliche Vermogensgegenstande und Schulden in den Gesamtabschluss aufzunehmen Soweit andere Gesellschafter an dem Tochterunternehmen beteiligt sind werden ihre Anteile innerhalb des Eigenkapitals des Konzerns gesondert ausgewiesen Einzelheiten der Vollkonsolidierung werden durch entsprechende Verweise der Gemeindeordnungen Kommunalverfassungen auf die 300 bis 309 HGB festgeschrieben Kapitalkonsolidierung Bearbeiten Bei erstmaliger Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Gesamtabschluss werden zunachst die von der Kommune gehaltenen Anteile mit den Eigenkapitalposten des einbezogenen Tochterunternehmens verrechnet Die Kapitalkonsolidierung sorgt dafur dass die Vermogens und Schuldenpositionen dabei im Sinne eines fiktiven Erwerbes in den Gesamtabschluss ubernommen werden konnen 301 HGB sieht fur die Konsolidierung des Eigenkapitals aktuell die sogenannte Neubewertungsmethode vor Durch die Anderung des Handelsrechtes durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG im Jahre 2009 wurde die vormals mogliche Anwendung der Buchwertmethode als alternatives Konsolidierungsverfahren aufgehoben Da die Konsolidierung des Eigenkapitals kommunaler Tochterunternehmen durch das Haushaltsrecht bundesweit durch statische oder dynamische Verweise auf 301 HGB bestimmt wird sollen im Zuge der Erstkonsolidierung stille Reserven und Lasten aufgedeckt werden Die aufgedeckten stillen Reserven und Lasten sind in den Folgejahren im Gesamtabschluss fortzuschreiben Hinsichtlich der Behandlung der stillen Reserven und Lasten im kommunalen Gesamtabschluss haben sich unterschiedliche Herangehensweisen in den Bundeslandern entwickelt So schliesst beispielsweise das Niedersachsische Kommunalverfassungsgesetz eine Aufdeckung grundsatzlich aus In den Ausfuhrungshinweisen anderer Bundeslander wird dagegen auf eine mogliche untergeordnete Bedeutung stiller Reserven und Lasten im Gesamtabschluss hingewiesen Die Kapitalkonsolidierung erfolgt zum Stichtag der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den kommunalen Konzern Dabei wird das Eigenkapital des Tochterunternehmens mit dem bei der Kommune gefuhrten Beteiligungswert verrechnet Zwischen dem Eigenkapital des Tochterunternehmens und dem Beteiligungswert bestehen im Regelfall Differenzen Diese werden als aktive oder passive Unterschiedsbetrage in der Gesamtbilanz ausgewiesen Aktive Differenzen werden gemass 301 Abs 3 HGB als Geschafts oder Firmenwert in der Gesamtbilanz ausgewiesen Soweit die Unterschiedsbetrage auf der Passivseite entstehen so sind diese als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung in der Gesamtbilanz darzustellen Geschafts oder Firmenwerte sind gemass 309 Abs 1 HGB in den Folgejahren abzuschreiben Unterschiedsbetrage aus der Kapitalkonsolidierung kann gem 309 Abs 2 HGB ertragswirksam aufgelost werden Schuldenkonsolidierung Bearbeiten Bei der Schuldenkonsolidierung gemass 303 HGB sind Verbindlichkeiten Ruckstellungen Forderungen Ausleihungen und Rechnungsabgrenzungsposten welche zwischen den Kommune und den Tochterunternehmen bestehen wegzulassen Nach Abstimmung der einzelnen Konsolidierungsbetrage erfolgen Konsolidierungsbuchungen auf Kontenebene der Summenbilanz Die konzerninternen Schuldbeziehungen zwischen den Konzern Einheiten werden dazu gegenseitig aufgerechnet bzw eliminiert Da die einbezogenen kommunalen Tochtereinheiten in ihren Jahresabschlussen mitunter stark voneinander abweichende Buchfuhrungsvorgaben anwenden und Wahlrechte in unterschiedlicher Weise ausuben konnen sind Korrektur und Anpassungsbuchungen auf Ebene der einzubeziehenden Einzelabschlusse meist unumganglich Sogenannte echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen beispielsweise durch die Bilanzierung von Steuerruckstellungen bei den Tochterunternehmen denen keine korrespondierenden Forderungen seitens der Kommune gegenuberstehen Echte Aufrechnungsdifferenzen konnen beseitigt werden indem die Bildung des betreffenden Postens auf Ebene des Einzelabschlusses erfolgswirksam ruckgangig gemacht wird Unechte Aufrechnungsdifferenzen entstehen durch Buchungsfehler oder durch periodische abweichende Buchungen bei den Konzerneinheiten Soweit die Buchungsfehler fruhzeitig erkannt wurden so sind diese noch im Einzelabschluss der Tochtereinheit zu korrigieren Die Korrektur erfolgt je nach Charakter des zu Grunde liegenden Geschaftsvorfalls als erfolgswirksame oder erfolgsneutrale Buchung Soweit die Konsolidierung von Schuldbeziehungen von untergeordneter Bedeutung fur die Darstellung eines den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechenden Bildes der Vermogens Finanz und Ertragslage ist kann darauf verzichtet werden 303 Abs 2 HGB Soweit auf die Konsolidierung von Schuldbeziehungen verzichtet wird ist dies im Anhang zum Gesamtabschluss anzugeben Zwischenergebniseliminierung Bearbeiten Zwischengewinne und verluste entstehen im kommunalen Konzern bei der Verausserung von Vermogensgegenstanden zwischen der Kommune und ihren Tochterunternehmen Ein Zwischengewinn entsteht wenn der Verausserungserlos eines Vermogensgegenstandes zum Verkaufszeitpunkt uber dem bilanziellen Buchwert liegt Ein Zwischenverlust entsteht wenn der Verausserungserlos des betreffenden Vermogensgegenstandes unterhalb des bilanziellen Buchwertes zum Verkaufszeitpunkt liegt Da der Konzern als rechtliche und organisatorische Einheit angesehen wird mussen die Zwischenergebnisse konsolidiert werden Zwischengewinne werden durch Minderung der Anschaffungs oder Herstellungskosten des Vermogensgegenstandes durch Absetzen der Ertrage aus der Vermogensverausserung bereinigt Zwischenverluste werden durch Erhohung der Anschaffungs oder Herstellungskosten des Vermogensgegenstandes durch Absetzen der Aufwendungen aus der Vermogensverausserung bereinigt Ziel der Zwischenergebniseliminierung ist es die ursprunglichen Anschaffungs und Herstellungskosten des betreffenden Vermogensgegenstandes wiederherzustellen und die erfolgswirksame Wirkung des Verausserungsvorganges zu korrigieren Soweit die Konsolidierung der Zwischenergebnisse von untergeordneter Bedeutung fur die Darstellung eines den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechenden Bildes der Vermogens Finanz und Ertragslage ist kann darauf verzichtet werden 304 Abs 2 HGB Soweit auf die Konsolidierung von Zwischenergebnissen verzichtet wird ist dies im Anhang zum Gesamtabschluss anzugeben Ertrags und Aufwandskonsolidierung Bearbeiten Zwischen den Konzerneinheiten bestehende Erfolgsbeziehungen sind gemass 305 HGB zu konsolidieren Die Ertrage und Aufwendungen aus den gegenseitig bestehenden Leistungsbeziehungen der Konzerneinheiten werden dazu gegenseitig zu verrechnet Bevor die Aufrechnung stattfinden kann erfolgt zunachst eine Aufsummierung der Positionen der kommunalen Ergebnisrechnung und der Gewinn und Verlustrechnungen der Tochterunternehmen zu einer Summenergebnisrechnung Anschliessend werden die konzerninternen Ertrage und Aufwendungen auf Konten Ebene miteinander verrechnet Resultat der Konsolidierungsbuchungen ist die Gesamtergebnisrechnung des kommunalen Konzerns Die Ertrags und Aufwandskonsolidierung erfordert einen Abgleich der Salden einzelner Erfolgsbeziehungen der Konzerneinheiten Im Idealfall stehen sich nach dem Saldenabgleich die Ertrage und Aufwendungen des Haushalts und Geschaftsjahres in gleicher Hohe gegenuber Differenzen konnen jedoch durch periodische abweichende Buchungen oder durch die abweichende steuerliche Behandlung der Ertrage und Aufwendungen bei den Konzerneinheiten entstehen Equity Verfahren BearbeitenKommunale Konzerneinheiten auf die der kommunale Konzern einen massgeblichen Einfluss ausubt wie assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden im Zuge der Equitymethode im Gesamtabschluss dargestellt Die Durchfuhrung des Verfahrens erfolgt aufgrund der entsprechenden Verweise der Gemeindeordnungen Kommunalverfassungen der Lander auf die 311 HGB und 312 HGB Wurden im Zuge der erstmaligen Ermittlung des Equity Wertes aktive oder passive Unterschiedsbetrage ermittelt sind diese im Anhang zum Gesamtabschluss anzugeben und zu erlautern Im Zuge der jahrlichen Fortschreibung des Equity Wertes werden aktive Unterschiedsbetrage gemass 309 Abs 1 HGB abgeschrieben Soweit bei der erstmaligen Equity Bewertung passivische Unterschiedsbetrage entstanden sind konnen diese nach 309 Abs 2 HGB erfolgswirksam aufgelost werden soweit dies den Grundsatzen ordnungsmassiger Konzernrechnungslegung 297 HGB und 298 HGB entspricht Gemass 312 Abs 4 HGB ist der Equity Wert der Konzerneinheit in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveranderungen die den dem Mutterunternehmen gehorenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen zu erhohen oder zu vermindern auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschuttungen sind abzusetzen Die Equity Bewertung erfolgt entsprechend in den Folgejahren unter Berucksichtigung der anteiligen Jahresergebnisse Kapitalveranderungen und den bei der Erstbewertung ermittelten aktiven und passiven Unterschiedsbetrage Die ermittelten Wertanderungen werden durch Erhohung Verminderung des Equity Wertes und unter den Ertragen aus assoziierten Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung erfasst Ausgangswert Equity Wert am 1 JanuarRegelmassige Fortschreibung anteiliger Jahresuberschuss anteiliger Jahresfehlbetrag vereinnahmte Gewinnausschuttungen Abschreibung des Geschafts oder Firmenwertes Auflosung passiver Unterschiedsbetrage Ergebnisauswirkung aus Bewertungsanpassungen Abschreibung der stillen Reserven 26 Ausserplanmassige Fortschreibung ausserplanmassige Abschreibungen Zuschreibungen Kapitalzufuhrungen KapitalentnahmenEndwert Equity Wert am 31 DezemberGesamtabschlussrichtlinien BearbeitenDie Aufstellung der Gesamtabschlusse wird durch das Gemeindehaushaltsrecht und durch das Handelsgesetzbuch bestimmt Details der Umsetzung der Aufstellung sollen die Kommunen in sogenannten Gesamtabschlussrichtlinien bzw Konsolidierungsrichtlinien festlegen Die Gesamtabschlussrichtlinien konnen sowohl Bestimmungen zur buchhalterischen Umsetzung der Konsolidierung als auch organisatorische Regeln enthalten Wesentliche Inhalte einer Gesamtabschlussrichtlinie konnen beispielsweise sein Regelungsbereich BestimmungenKonsolidierungskreis Wertgrenzen fur den Fall der untergeordneten Bedeutung von Tochterunternehmen oder assoziierten Unternehmen im Gesamtabschluss Zeit und Ubergangsraume fur die Uberprufung von Wertgrenzen Behandlung mittelbarer Tochterunternehmen und assoziierter Unternehmen im Gesamtabschluss Behandlung sonstiger Beteiligungen Sondervermogen und Stiftungen im Gesamtabschluss Vorbereitende Massnahmen Umgang und Anpassung von Einzelabschlussen mit abweichenden Bilanzstichtagen Festlegungen zum Positionenplan und zum Konten Mapping Bilanzielle Ansatzdifferenzen im Gesamtabschluss z B Sonderposten Bewertungsdifferenzen und Durchfuhrung von Bewertungskorrekturen Aufdecken und Fortschreiben stiller Reserven und Lasten im Gesamtabschluss Umgang mit latenten Steuern aus ubernommenen Einzelabschlussen Konsolidierung Ermittlung Abschreibung und Auflosung von Geschafts oder Firmenwerten im Rahmen der Kapitalkonsolidierung Ermittlung und Auflosung passiver Unterschiedsbetrage im Gesamtabschluss im Rahmen der Kapitalkonsolidierung Abstimmung der konzerninternen Schuldbeziehungen fur die Schuldenkonsolidierung Abstimmung der konzerninternen Ertrage und Aufwendungen fur die Ertrags und Aufwandskonsolidierung Abstimmung der konzerninternen Verausserungsgewinne und verluste Behandlung echter und unechter Aufrechnungsdifferenzen im Gesamtabschluss Durchfuhrung des Equity Verfahrens und die Behandlung dabei ermittelter Unterschiedsbetrage Umgang mit latenten Steuern im konsolidierten Gesamtabschluss Gesamtabschluss Komponenten Erstellen der konsolidierten Gesamtrechnungen Gesamtbilanz und ergebnisrechnung aus Buchhaltungsinformationen der Kommune und den Tochterunternehmen Erstellung der konsolidierten Gesamtfinanzrechnung Kapitalflussrechnung Erstellen der konsolidierten Gesamtanlagenubersicht und der Gesamtforderungen und der Gesamtverbindlichkeitenubersicht Verbindliche Muster und Formulare Formulare zur Ubergabe von Jahresabschlussinformationen und Buchungsdaten Abstimmungsformulare zur Saldenabstimmung Muster Konsolidierungsbericht zum Gesamtabschluss Muster Anhang zum Gesamtabschluss Literatur BearbeitenChristoph Lehmitz Christian Kamp Der kommunale Gesamtabschluss Konsolidierung in der Doppik Wiley VCH Verlag GmbH amp Co KGaA Weinheim 2012 ISBN 978 3527506378 Christoph Lehmitz Der kommunale Gesamtabschluss im Land Brandenburg Skizzierung einer Konsolidierungsrichtlinie Grin Verlag Munchen 2009 ISBN 978 3640483815Weblinks BearbeitenGesamtabschluss Losungen im Vergleich auf www kommune21 de Artikel vom 4 Juli 2017 Kommunaler Gesamtabschluss Komplexe Aufgabe auf www kommune21 de Artikel vom 30 Juni 2016 Der optimale Weg zum kommunalen Gesamtabschluss auf www ipm berlin KBW Fachtagung Kommunalfinanzen Vortrag am 19 Mai 2017 Gesamtabschluss Viel Aufwand fur einen Stapel Papier auf www ipm berlin Lange Nacht der Verwaltung Vortrag am 5 Oktober 2017 Der kommunale Gesamtabschluss auf www ipm berlin BAG KOMM Bundeskongress in Potsdam Vortrag am 14 Juni 2010 Leitfaden der Projektgruppe kommunaler Gesamtabschluss Brandenburg auf www doppik kom brandenburg de Innenministerium Brandenburg 31 August 2012 Projektabschlussbericht zum NKHR Gesamtabschluss auf www statistik sachsen anhalt de Ministerium fur Inneres und Sport des Landes Sachsen Anhalt 25 Februar 2014 Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe Gesamtabschluss auf www mi niedersachsen de Niedersachsisches Ministerium fur Inneres und Sport 1 Juni 2012Einzelnachweise Bearbeiten Gemeindeordnung Baden Wurttemberg GemO BW Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern GO Kommunalverfassung des Landes Brandenburg BbgKVerf Rundschreiben des Ministeriums des Innern Brandenburg vom 17 Januar 2018 Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg LHO HH Vgl 80 Abs 1 LHO HH Hessische Gemeindeordnung HGO Kommunalverfassung fur das Land Mecklenburg Vorpommern KV MV Niedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen GO NRW Gemeindeordnung Rheinland Pfalz GO RLP Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland KSVG Gemeindeordnung fur den Freistaat Sachsen SachsGemO Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt KVG LSA Gemeindeordnung fur Schleswig Holstein GO SH Thuringer Gesetz uber die kommunale Doppik ThurKDG Vgl 119 Abs 2 KVG LSA Vgl 83 BbgKVerf Vgl Ziffer 3 4 6 Der konsolidierte Jahresabschluss Gesamtabschluss der Kommunen im Land Brandenburg Leitfaden der Projektgruppe Kommunaler Gesamtabschluss vom 31 August 2012 Unterschiedliche Bilanzierungsregeln in den Bundeslandern Vgl Ziffer 311 IDW HFA 2 1996 Vgl 33 Abs 7 GemHVO Doppik MV Mit stark abweichender Ausgestaltung der Vorschriften der Bundeslander zur Bildung von Pensionsruckstellungen Darstellung ab 01 01 2016 gem Bilanzrichtlinie Umsetzungsgesetz BilRUG in der Gewinn und Verlustrechnung aufgehoben Vgl 246 Abs 2 S 2 HGB Soweit diese im Zuge der Erstbewertung des assoziierten Unternehmens identifiziert werden konnten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesamtabschluss amp oldid 220004530