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Der Gemeine Pfennig auch Reichspfennig war eine Reichssteuer die auf Betreiben Maximilians I 1495 auf dem Reichstag zu Worms beschlossen wurde um dem Kaiser die Mittel fur die Kriege gegen Frankreich gegen das Osmanische Reich und vor allem zum Unterhalt des Reichskammergerichts zu verschaffen Inhaltsverzeichnis 1 Name 2 Vorgeschichte 2 1 Finanzierung der Kriege des Reiches 3 Geschichte 3 1 Grunde fur das Scheitern 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 Literatur 7 EinzelnachweiseName BearbeitenDie Bezeichnung Gemeiner Pfennig bezieht sich auf die allgemeinere Bedeutung des Wortes Pfennig als Geld bzw Geldabgabe ahnlich dem Peterspfennig als Abgabe an die katholische Kirche bzw den Papst in Rom Gemein meint eine allgemeine Steuer bzw Abgabe 1 Vorgeschichte BearbeitenGenau wie die anderen Projekte und Vorhaben im Heiligen Romischen Reich die zu Reformen auf dem Wormser Reichstag von 1495 fuhrten war auch der Gemeine Pfennig das Ergebnis von Entwicklungen und Diskussionen die bereits seit Beginn des 15 Jahrhunderts andauerten seine Einfuhrung steht am Ende einer Reihe von Versuchen das immer drangendere Problem der Reichsfinanzen dauerhaft zu losen Finanzierung der Kriege des Reiches Bearbeiten Mit der bis zum 15 Jahrhundert ublichen Gestellung von Reichsheeren konnten die zahlreichen militarischen Anforderungen nicht mehr erfullt werden wie die Niederlagen gegen die Hussiten in den Jahren 1421 und 1422 zeigten Ausserdem fand in dieser Zeit eine grundlegende Umwalzung im Militarwesen statt An die Stelle der Heere die durch die Lehensnehmer gestellt wurden und dem Reich kaum Kosten verursachten traten Soldnerheere mit moderner Militartechnik Diese Soldnerheere mussten aber besoldet werden was zu einer ungeheuren Aufwertung des Geldes im Bewusstsein der Zeitgenossen fuhrte und die Diskussion um die Kriegsfinanzen wurde eine Triebfeder fur die Steuerdiskussionen dieser Zeit 2 Geschichte BearbeitenDie Steuer wurde zunachst auf vier Jahre bewilligt Als gemeine allgemeine Steuer war sie so konzipiert dass sie von jedem Untertanen im Heiligen Romischen Reich uber 15 Jahren nach Vermogen gestaffelt erhoben werden sollte und fur die Einwohner aller Territorien galt Je nach personlichem Status und Vermogen war sie als Kopf Einkommen und Vermogensteuer gestaltet Ihre Einziehung erfolgte durch die romisch katholische Kirchenadministration uber die einzelnen Pfarreien 3 Wegen der grossen Schwierigkeiten bei der Eintreibung wurde der Gemeine Pfennig bereits 1505 wieder ausgesetzt Bis 1551 wurde er mit ebenso zweifelhaftem Erfolg noch mehrmals ausgeschrieben 4 Grunde fur das Scheitern Bearbeiten Viele Berichte uber Schwierigkeiten bei der Steuereintreibung sind im sogenannten Buch der Gebrechen gesammelt Dieses ist ein Kompilat der den Steuereinnehmern in Frankfurt am Main mitgeteilten Probleme So geht aus diesen Berichten hervor dass sich im Hochstift Worms die Frage ergab welcher Landesherr in den Kondominaten des Stiftes also in den Gebieten die von mehreren Herren verwaltet wurden die Steuer eintreiben sollte Ebenso ergaben sich Probleme bei Leibeigenen wenn diese der Gerichtsbarkeit eines anderen Herrn unterstanden da sie sich mit Hinweis auf ein Verbot der Steuerzahlung durch ihren Herrn weigerten die Steuer zu entrichten Andererseits versuchte der Leibherr oft gar nicht Leibeigene in fremden Gerichtsbezirken zur Steuer heranzuziehen In den Stadten weigerten sich Ordensleute und ritterschaftliche Adlige die Steuer zu zahlen und gelegentlich konnten die Gebiete nicht klar bestimmt werden in denen beispielsweise Stadte das Recht der Steuereintreibung besassen Besonders klaglich waren die Versuche des Deutschen Ordens die Steuer einzunehmen 5 Aus den Berichten im Buch der Gebrechen wird ersichtlich dass die Steuereintreibung immer dann besonders schwierig oder sogar unmoglich war wenn die Herrschaftsverhaltnisse in einem Gebiet nicht eindeutig waren Also immer dann wenn die Hoheitsrechte von der Grund uber die Leibherrschaft und die Niedergerichtsbarkeit bis hin zur Hochgerichtsbarkeit nicht alle in einer Hand lagen weigerten sich viele Herren anderen konkurrierenden Herrschaften das Recht der Steuereintreibung zuzubilligen da mit dem Recht der Steuereintreibung eigene obrigkeitliche Rechte tangiert wurden Dieses Problem wurde noch dadurch verscharft dass nicht klar war welche Befugnisse fur die Steuereintreibung notwendig waren Hinzu kam dass durch eine Nichteintreibung der Steuer den Herrschaften keinerlei finanzielle Einbussen entstanden und dem Reich die exekutiven Moglichkeiten fehlten um die Verweigerung der Steuerzahlung zu ahnden 6 Das Recht auf die Eintreibung der Steuer gegenuber anderen Obrigkeiten durchzusetzen bedeutete einen Zugewinn an Macht und wurde als Prajudiz fur andere obrigkeitliche Rechte angesehen Deshalb wurde teilweise verbissen um dieses Recht gestritten und man verbot den eigenen Leibeigenen oder Vogten die Steuer zu entrichten oder gebot den Gemeinen Pfennig an diesen oder jenen zu entrichten Angesichts der in den Quellen erscheinenden Probleme kann es als wahrscheinlich angesehen werden dass der Gemeine Pfennig das Gegenteil erreichte von dem was gewollt war Nicht die fehlende oder wenig ausgepragte Reichsburokratie liess den Gemeinen Pfennig scheitern sondern sein Prinzip widersprach der bereits weit fortgeschrittenen Souveranitat der Glieder des Reiches Somit verfehlte er neben dem gesicherten Finanzstrom an das Reich auch eines seiner weiteren Ziele namlich den Reichsverband mit seiner standischen Gliederung vom Kaiser bis zum einfachen Bauern zu starken 7 Nachfolger des Gemeinen Pfennigs als Reichssteuer war der Kammerzieler der aber nur der Finanzierung des Reichskammergerichtes diente Siehe auch BearbeitenReichsturkenhilfeWeblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Ordnung des gemeinen Pfennigs Quellen und VolltexteLiteratur BearbeitenEberhard Isenmann The Holy Roman Empire in the Middle Ages In The Rise of the Fiscal State in Europe ca 1200 1815 Herausgegeben von Richard Bonney Oxford 1999 S 243 280 hier S 265 267 Eberhard Isenmann Reichsfinanzen und Reichssteuern im 15 Jahrhundert In Zeitschrift fur Historische Forschung 7 1980 S 1 76 129 218 Peter Moraw Der Gemeine Pfennig In Mit dem Zehnten fing es an Herausgegeben von U Schultz 1986 S 130 142 Peter Schmid Der gemeine Pfennig von 1495 Vorgeschichte und Entstehung verfassungsgeschichtliche politische und finanzielle Bedeutung Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 34 Band 34 Gottingen 1989 Einzelnachweise Bearbeiten Benedikt Zach Gemeiner Pfennig In Historisches Lexikon der Schweiz 23 November 2006 abgerufen am 30 Juli 2018 Peter Schmid Der gemeine Pfennig von 1495 Vorgeschichte und Entstehung verfassungsgeschichtliche politische und finanzielle Bedeutung Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 34 Band 34 Gottingen 1989 S 16 Thomas Kaufmann Geschichte der Reformation Verlag der Weltreligionen Frankfurt am Main Leipzig 2009 ISBN 978 3 458 71024 0 S 41 54 Benedikt Zach Gemeiner Pfennig In Historisches Lexikon der Schweiz 23 November 2006 abgerufen am 12 Juli 2020 Peter Blickle Gemeiner Pfennig und Obrigkeit 1495 In Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Band 63 Nr 2 1976 S 180 193 hier S 184 ff Peter Blickle Gemeiner Pfennig und Obrigkeit 1495 In Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Band 63 Nr 2 1976 S 180 193 hier S 187 Peter Blickle Gemeiner Pfennig und Obrigkeit 1495 In Vierteljahrschrift fur Sozial und Wirtschaftsgeschichte Band 63 Nr 2 1976 S 180 193 hier S 192 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeiner Pfennig amp oldid 201812578