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Der Geheisserwerb beschreibt im deutschen Sachenrecht eine besondere Form der Ubereignung im Sinne von 929 Satz 1 BGB Beim Geheisserwerb werden im Rahmen der sachenrechtlichen Ubergabe Dritte eingeschaltet die in keiner besitzrechtlichen Beziehung etwa als Besitzdiener oder Besitzmittler zu einer Partei stehen Sogenannte Geheisspersonen konnen auf Erwerber oder Veraussererseite auftreten um beim Ubergabeakt des Ubereignungsgeschafts mitzuwirken Beim Geheisserwerb wird angenommen dass eine Mitwirkungshandlung bei der Ubergabe die auf Weisung erfolgt der Mitwirkungshandlung des Anweisenden gleichsteht Wie das Sicherungseigentum ist der Geheisserwerb im deutschen Recht nicht ausdrucklich geregelt Hieraus resultiert auch die Kritik an dieser Ubertragungsform der jedoch ein erhebliches Verkehrsbedurfnis fur diesen Ubertragungsweg entgegensteht Zur Abkurzung umstandlicher Leistungs und Lieferungswege ist der Geheisserwerb unverzichtbar Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Die verschiedenen Erscheinungsformen des Geheisserwerbs 2 1 Erwerb durch Ubergabe an einen Dritten 2 2 Erwerb durch Ubergabe durch einen Dritten 2 3 Kombination beider Falle 2 3 1 Gleichstufiger Geheisserwerb 2 3 2 Zweistufiger Geheisserwerb 2 3 3 Mehrstufiger Geheisserwerb 3 Kritik 4 Scheingeheisserwerb 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenDer Geheisserwerb ist vom Besitzmittlungsverhaltnis sowie der Besitzdienerschaft abzugrenzen Er unterscheidet sich von der Besitzdienerschaft insoweit als kein Herrschaftsverhaltnis zwischen der Geheissperson und der anweisenden Partei besteht Der Unterschied zu beiden vorgenannten besitzrechtlichen Beziehungen ist somit dass die Geheissperson allenfalls isolierten unmittelbaren Besitz hat und diesen beim Ubertragungsakt verliert oder erwirbt wobei es bei mehrstufigen Lieferketten auch vorkommen kann dass die Geheissperson zu keinem Zeitpunkt Besitz an der Sache hat 1 Daraus folgt dass die Geheissperson in keiner besitzrechtlichen Beziehung zu demjenigen steht auf dessen Geheiss sie den Besitz einer Sache erwirbt oder ubertragt Die verschiedenen Erscheinungsformen des Geheisserwerbs BearbeitenMan unterscheidet zunachst verschiedene Kategorien des Geheisserwerbs danach auf welcher Seite die Hilfsperson eingeschaltet wird Liefert eine Person auf Geheiss des Verausserers aus oder nimmt eine Person auf Geheiss des Erwerbers entgegen Es bestehen ausserdem Falle bei denen beide der vorbezeichneten Formen des Geheisserwerbs zusammentreffen 2 Erwerb durch Ubergabe an einen Dritten Bearbeiten nbsp Eigentumserwerb durch Ubergabe an einen DrittenDer unmittelbare Besitz wird nicht dem Erwerber selbst sondern der unmittelbare Besitz wird vom Verausserer auf Geheiss des Erwerbers einem Dritten eingeraumt der weder Besitzdiener noch Besitzmittler des Erwerbers ist die Geheissperson Diese Konstellation hat der BGH in folgendem Fall anerkannt 3 Der Verkaufer einer Maschine hatte diese auf Geheiss seines Kaufers der ein Leasingunternehmer war an einen Leasingnehmer ausgeliefert Die Ubergabe an den Leasingnehmer steht in diesem Fall der Ubergabe an den Leasingunternehmer gleich Der Leasingunternehmer wird somit durch die Ubergabe an den Leasingnehmer Eigentumer ohne jemals Besitzer der Sache geworden zu sein Erwerb durch Ubergabe durch einen Dritten Bearbeiten nbsp Eigentumserwerb durch Ubergabe durch einen DrittenIn dieser Konstellation handigt der Verausserer die Sache dem Erwerber nicht selbst aus Auf Geheiss des Verausserers wird ein Dritter tatig der weder sein Besitzdiener noch sein Besitzmittler ist die Geheissperson Eine klassische Konstellation bietet folgender Fall 4 V hat G eine Maschine verkauft und geliefert Noch vor der Abnahme stellt G fest dass die gelieferte Maschine nicht die vertraglich bestimmte Kapazitat besitzt und stellt sie sofort wieder dem V zur Verfugung V verkauft die Maschine an E und bittet den G die Maschine an E weiterzusenden Wie der Fall zeigt ist G nicht Eigentumer geworden da er gleichsam mit der Abnahme auch eine dingliche Einigung zuruckgewiesen hat Auch steht er in keiner besitzrechtlichen Beziehung zum Verausserer da er weder Besitzmittler noch Besitzdiener des V ist Gleichwohl vollzieht sich durch die Ubergabe des G an E ein Eigentumserwerb von V an E Kombination beider Falle Bearbeiten Daneben gibt es Falle in denen sowohl auf Erwerberseite als auch auf Veraussererseite eine Hilfsperson beim Ubertragungsakt mitwirkt die jeweils in keiner besitzrechtlichen Position zum Erwerber oder Verausserer stehen Diese Konstellationen werden auch unter dem Begriff doppelter Geheisserwerb zusammengefasst Man unterscheidet den gleichstufigen den zweistufigen oder den mehrstufigen Geheisserwerb Gleichstufiger Geheisserwerb Bearbeiten nbsp Gleichstufiger GeheisserwerbIm Rahmen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs treten auf beiden Seiten Geheisspersonen auf Die Sache wird von einer Geheissperson des Verausserers an eine weitere Geheissperson des Erwerbers durch Ubertragung des unmittelbaren Besitzes ubereignet Zweistufiger Geheisserwerb Bearbeiten nbsp Zweistufiger GeheisserwerbDer zweistufige Geheisserwerb liegt vor wenn der Erstverkaufer auf Weisung seines Vertragspartners die verkaufte Ware unmittelbar an einen Endabnehmer liefert Lieferkette Der Erstverausserer hat keinerlei vertragliche Beziehung zum Enderwerber Diese Abfolge findet sich haufig in der Beziehung eines Herstellers zum Zwischenhandler und dessen Kunden Diese Konstellation wird auch als Streckengeschaft bezeichnet Schuldrechtlich ist der Zwischenhandler einerseits Kaufer der Erstverausserers andererseits Verkaufer des Enderwerbers Sachenrechtlich wird in der Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch den Erstverausserer an den Enderwerber auf Anweisung des Zwischenhandlers auch eine Eigentumsubertragung an den Zwischenhandler gesehen Charakteristisch ist dass sowohl der Erstverausserer als auch der Enderwerber bei dem Erwerbsvorgang als Geheissperson des Zwischenhandlers auftreten Zum einen ist der Enderwerber die Geheissperson des Zwischenhandlers fur den Besitzerwerb vom Erstverausserer denn er nimmt die Sache auf Geheiss des Zwischenhandlers entgegen Zum anderen ist der Erstverausserer fur den Ubertragungsakt zwischen dem Zwischenhandler und dem Endabnehmer Geheissperson auf der Veraussererseite denn er ubergibt auf Geheiss des Zwischenhandlers eine Sache Durchgangsgeheisserwerb Die Einigungen der dinglichen Geschafte konnen entweder antizipiert parallel zur Vornahme des Kaufvertrags erklart werden Denkbar ist aber auch dass der Zwischenhandler den Erstverausserer und den Enderwerber unter Befreiung vom Verbot des 181 BGB dazu ermachtigt die Einigungen zu erklaren Mehrstufiger Geheisserwerb Bearbeiten nbsp Mehrstufiger GeheisserwerbEine komplexere Variante des Streckengeschafts bildet der sogenannte mehrstufige Geheisserwerb Er unterscheidet sich vom zweistufigen Geheisserwerb nur durch eine grossere Anzahl an Zwischenhandlern mindestens zwei Eine solche Fallgestaltung liegt zum Beispiel vor wenn ein Hersteller mit einem Zwischenhandler kontrahiert Dieser Zwischenhandler schaltet einen weiteren Zwischenhandler ein bevor die Sache einen Endabnehmer erreichen soll Mehrstufige Kombinationsfalle dieser Art fuhren zu Geheissketten Der BGH hat in einem solchen Fall angenommen das Eigentum gehe von dem ersten Verkaufer nacheinander uber alle Glieder der Kette auf den letzten Abnehmer uber 5 Die Auslieferung vom Erstverkaufer an den Letztverkaufer fuhrt damit nach uberwiegender Ansicht fur jeweils eine logische Sekunde zum Durchgangseigentumserwerb der beteiligten Zwischenhandler 6 Kritik BearbeitenEs gibt jedoch auch Gegenstimmen die entweder den Geheisserwerb vollig ablehnen oder aber den Durchgangserwerb verneinen Die grundsatzliche Ablehnung des Geheisserwerbes wird damit begrundet die Anweisungsfalle liessen sich uber ein Besitzmittlungsverhaltnis losen 7 Dies kann schon deshalb nicht uberzeugen da ein Besitzmittlungsverhaltnis stets auf eine gewisse Dauer angelegt ist und nicht nur fur den Moment des Eigentumsubergangs vereinbart wird 8 Ausserdem gibt es Stimmen die den Durchgangserwerb ablehnen und stattdessen einen direkten Erwerb des Letzterwerbers vom Erstverausserer uber 185 Abs 2 Satz 1 Alternative 2 BGB annehmen 9 Wieder andere vertreten die Verfugung des Zweitverausserers werde wirksam durch Genehmigung gemass 185 Abs 2 BGB 10 Zwar stellt die Zulassung des Geheisserwerbs wie ihn die Rechtsprechung und die herrschende Meinung annimmt eine betrachtliche Aufweichung des Traditionsprinzips dar demzufolge der Eigentumsubergang neben der Einigung auch eine Verschaffung des Besitzes voraussetzt Gegen diese Kritik wird jedoch vorgebracht dass die Publizitatsfunktion des Traditionsprinzips bei blossem Durchgangserwerb in Lieferketten ohnehin leerlaufen muss 11 Teilweise wird sogar angefuhrt der Geheisserwerb sei mit dem Traditionsprinzip insoweit zu vereinbaren da die kundgetane Besitzverschaffungsmacht ausreiche 12 Aus pragmatischen Grunden ist zu bemerken dass der Geheisserwerb in einer modernen Wirtschaftsordnung unverzichtbar ist Es ware in Lieferketten unwirtschaftlich zur Erfullung der jeweiligen Schuldvertrage die Sache zuerst zu einem oder gar mehreren Zwischenhandlern zu befordern bevor der Letzterwerber einer Lieferkette die Sache erhalt 13 Die praktische Relevanz des Geheisserwerbs ist angesichts der hoch ausdifferenzierten Arbeitsteiligkeit und der dreistufigen Absatzgefuge in zahlreichen Branchen kaum zu unterschatzen 14 Daruber hinaus zeigen die 930 931 BGB dass Erwerbsformen ohne unmittelbaren Besitz des Erwerbers oder Verausserers dem BGB nicht fremd sind Gegen den Direkterwerb des Erstverausserers zum Letzterwerber sprechen insbesondere Sicherungsinteressen des Mittelsmannes 15 Nicht selten wird beim Streckengeschaft auch ein Eigentumsvorbehalt vereinbart Der Zweitverausserer hat daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran selbst als Verausserer aufzutreten Diese Sicherheit wurde er aber verlieren wenn ein Direkterwerb zwischen dem Erstverkaufer und dem Letzterwerber angenommen wurde Der Verausserer der ersten Stufe weiss in der Regel nicht aus welchen Grunden er an einen Dritten liefert sodass die Annahme einer Genehmigung oder Zustimmung der Verfugung des Mittelsmannes konstruiert wirkt 16 Letztlich entspricht diese Losung der Relativitat der Schuldverhaltnisse wonach die Ruckabwicklung von Rechtsgeschaften innerhalb der jeweils geschlossenen Kausalbeziehung stattfindet Scheingeheisserwerb BearbeitenUmstritten ist ferner die Anerkennung eines sogenannten Scheingeheisserwerbes Darunter versteht man eine Fallgestaltung des gutglaubigen Erwerbs in der ein Anweisungsverhaltnis im Sinne des Geheisserwerbes tatsachlich nicht vorliegt Vielmehr mochte die vermeintliche Geheissperson eine eigene Verbindlichkeit erfullen Das Gegenuber versteht das Auftreten desjenigen der die Sache ubergibt oder annimmt jedoch so als wurde es auf Geheiss eines Anderen vollzogen Der BGH hat den gutglaubigen Erwerb von einer Scheingeheissperson wiederholt anerkannt 17 Es gibt jedoch auch Kritik an dieser Rechtsprechung Gegen die Anerkennung des Scheingeheisses wird angefuhrt es fehle an einem ausreichenden Rechtsschein 18 Allein der gute Glaube an das Vorhandensein des Rechtsscheintragers sei nicht geschutzt 19 Die Gutglaubensvorschriften verlangten gegenuber dem Erwerb vom Berechtigten ein Mehr 20 Dieses Mehr sei im Besitz zu erblicken sodass eine blosse Besitzverschaffungsmacht nicht genuge Fur die Anerkennung des Scheingeheisserwerbs wird argumentiert der Rechtsschein eines Geheisserwerbes sei dem ursprunglichen Eigentumer zuzuordnen 21 Es liege in seiner Hand die Verhaltnisse aufzuklaren Es bestehe der Rechtsschein einer Besitzverschaffungsmacht 22 Die Anerkennung des Scheingeheisserwerbes sei konsequent wenn man den Geheisserwerb fur zulassig halt Ferner korreliere die Anerkennung des Scheingeheisserwerbs mit dem herrschenden Leistungsbegriff wonach es im Zweifel auf die Sicht eines objektiven Empfangers in der konkreten Position des Leistungsempfangers ankommt 23 Anderenfalls entstehe eine unbillige Situation da der Erwerber Kondiktionsanspruchen der Geheissperson gemass 816 BGB ausgesetzt sei denen er seine erbrachte Kaufpreiszahlung an den Erstverkaufer nicht entgegenhalten konne also doppelt zahlen musse Siehe auch BearbeitenUbereignung Besitzdienerschaft Besitzmittlungsverhaltnis TraditionsprinzipLiteratur BearbeitenFranz Josef Kolb Geheisserwerb Eine Positionsbestimmung im Spannungsfeld zwischen Traditionsprinzip und Verkehrsbedurfnis Verlag Peter Lang Frankfurt a M 1996 Michael Martinek Traditionsprinzip und Geheisserwerb Archiv fur die civilistische Praxis AcP 188 1988 S 573 648 Elmar Wadle Die Ubergabe auf Geheiss und der rechtsgeschaftliche Erwerb des Mobiliareigentums Juristenzeitung 1974 S 689 696 Ernst von Caemmerer Ubereignung durch Anweisung zur Ubergabe Juristenzeitung JZ 1963 S 586 588 Werner Flume Der Eigentumserwerb bei Leistungen im Dreiecksverhaltnis in Festschrift fur Ernst Wolf Verlag Carl Heymanns Koln Berlin Bonn Munchen 1985 S 61 71 Weblinks BearbeitenAuszug aus Lorenz Riehm JuS Lern CD I 2 Ed Uberblick bei lexexaktEinzelnachweise Bearbeiten Michael Martinek AcP 188 1988 573 600 Eingehend zur Terminologie Martinek AcP 188 1988 573 BGH Urteil v 9 November 1998 II ZR 144 97 NJW 1999 425 siehe auch BGH Urteil v 4 Juni 1969 VIII ZR 163 67 MDR 1969 749 Vgl Martinek AcP 188 1988 573 601 siehe auch Beispielsfalle bei Medicus Petersen Burgerliches Recht 23 Aufl 2011 Rn 563 BGH Urteil v 22 Marz 1982 VIII ZR 92 81 NJW 1982 2371 Henssler in Soergel Kommentar zum BGB 13 Aufl 2011 14 Band 929 Rn 63 Baur Lehrbuch des Sachenrechts 7 Aufl 1973 S 440 Wadle JZ 1974 689 693 Ernst von Caemmerer JZ 1963 586 587 Flume in Festschrift Wolf 1985 S 61 64 Ennecerus Wolff Raiser Lehrbuch des Sachenrechts 10 Aufl 1957 66 I 1 a a Matinek AcP 188 1988 621 Wadle JZ 1974 689 694 Gursky JZ 1984 604 606 Matinek AcP 188 1988 599 Henssler in Soergel Kommentar zum BGB 13 Aufl 2011 14 Band 929 Rn 63 Matinek AcP 188 1988 615 Henssler in Soergel Kommentar zum BGB 13 Aufl 2011 14 Band 929 Rn 63 BGH Urteil v 30 Oktober 1961 VII ZR 218 60 BGHZ 36 56 BGH Urteil v 8 November 1972 VIII ZR 79 71 NJW 1973 141 BGH Urteil v 14 Marz 1974 VII ZR 129 73 Memento vom 2 Marz 2014 im Webarchiv archive today NJW 1974 1132 Ernst von Caemmerer JZ 1963 586 587 f Ulrich von Lubtow Festschrift der Juristischen Fakultat der Freien Universitat Berlin zum 41 Deutschen Juristentag 1955 119 208 ff Wolf Lehrbuch des Sachenrechts 2 Aufl 1979 S 239 Flume in Festschrift Wolf 1985 S 61 69 Medicus Petersen Burgerliches Recht 23 Aufl 2011 Rn 564 Wadle JZ 1974 689 694 Wiegand Staudinger BGB 925 984 Anhang zu 929 ff Neubearbeitung 2011 923 Rn 18 25 Westermann Gursky Eickmann Sachenrecht 8 Aufl 2011 S 426 ff Wieling JZ 1977 291 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geheisserwerb amp oldid 207642030