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Als Gebraucht Software wird Software bezeichnet dessen vom Hersteller oder Verkaufer eingeraumtes Nutzungsrecht oder Genehmigung bereits erloschen ist Unter den Softwarebegriff fallen neben Computerprogrammen auch Datendateien Gebraucht Software steht daher als Begriff zunachst nicht nur fur gebrauchte Computerprogramme sondern auch fur gebrauchte Daten wie beispielsweise E Books oder Musik Foto und Filmdateien Die Rechtsprechung unterscheidet allerdings zwischen Computerprogrammen und Datendateien Im Folgenden wird die Rechtslage bezuglich Computerprogrammen beschrieben und der Begriff Software bedeutet hier explizit Programme Uberschussige Software entsteht zum einen im Rahmen von Insolvenzen Umstrukturierungen und dem Abbau von Arbeitsplatzen aber auch durch Systemumstellungen die Einfuhrung einer neuen Software etc Dabei kann es auch Ziel der absetzenden Unternehmen sein Uberschusse aus Volumenlizenzpaketen zu verkaufen Neben Direktverkaufen zwischen Unternehmen gibt es spezialisierte Handler die nach einem Abkauf diese Software wiederum interessierten Unternehmen zum Kauf anbieten Unternehmen sind an Gebrauchtsoftware interessiert weil sie in der Regel deutlich gunstiger ist als neue oder weil Softwarehersteller die gewollten aber veralteten Versionen nicht mehr anbieten Gebrauchtsoftwarehandel findet daneben aber auch an und zwischen Privaten statt In Softwarevertragen sowohl gegenuber Verbrauchern wie Unternehmern wird der Weiterverkauf oftmals untersagt Inhaltsverzeichnis 1 Situation in Deutschland 1 1 Rechtslage 1 2 Der Erschopfungsgrundsatz 1 3 Urteile 1 3 1 BGH Urteil vom 6 Juli 2000 1 3 2 Urteil des LG Hamburg vom 29 Juni 2006 1 3 3 Urteil des OLG Munchen vom 3 August 2006 1 3 4 Urteil des LG Munchen vom 4 April 2008 1 3 5 Urteil des OLG Munchen vom 3 Juli 2008 1 3 6 Urteil des LG Mannheim vom 22 Dezember 2009 1 3 7 Urteil des BGH vom 11 Februar 2010 1 3 8 Urteil des BGH vom 6 Oktober 2011 1 3 9 Urteil des BGH vom 17 Juli 2013 1 3 10 Urteil des BGH vom 11 Dezember 2014 1 3 11 Urteil des OLG Dusseldorf vom 12 07 2016 2 Situation in der Schweiz 2 1 Urteil des Kantonsgerichts Zug 3 Situation in der Europaischen Union 3 1 Urteil des Gerichtshofs der Europaischen Union vom 3 Juli 2012 4 Quellen 5 Literatur 6 EinzelnachweiseSituation in Deutschland Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Rechtslage Bearbeiten Es wird daruber gestritten inwieweit der Weiterverkauf bzw die Ubertragung des Nutzungsrechts erlaubt ist Dabei bestehen bereits Meinungsunterschiede daruber ob uberhaupt eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist bzw ob 34 Abs 1 UrhG bzgl Software analog anzuwenden ist Rechtsexperten wie Prof Sosnitza Hoeren Dr Grutzmacher und andere gehen teils davon aus dass dies nicht notwendig ist Wenn eine solche Zustimmung geboten sein sollte darf ein Hersteller diese zumindest nicht wider Treu und Glauben verweigern Eine weitere zentrale Rolle nimmt in der rechtlichen Diskussion die Frage ein ob und wie weit sich Software bzw das zugehorige Verbreitungsrecht auch im Wege digitaler Distribution und bei Volumenlizenzen erschopft Neben der AGB und urheberrechtlichen Diskussion werden Weiterverkaufsverbote die vielen Softwareuberlassungsvertragen zugrunde liegen kartellrechtlich in Frage gestellt Der Bundesgerichtshof entschied namlich in einem richtungsweisenden Urteil im Jahr 2000 dass der Weiterverkauf von datentragerbasierter Software grundsatzlich nicht uber Lizenzbedingungen von den Herstellern eingeschrankt werden kann Der sogenannte Erschopfungsgrundsatz findet demnach auch Anwendung auf OEM Lizenzen so dass der Handel mit OEM Software ohne Einhaltung der OEM Bedingungen grundsatzlich fur rechtswirksam erachtet wird Gleichwohl bedeutet dieses nicht dass die genauen Auswirkungen des OEM Urteils einhellig seitens der Rechtslehre bewertet werden Das Aufkommen von Gebrauchtsoftwarehandel in den letzten Jahren sorgte dafur dass entsprechende Fragen zuletzt von mehreren Gerichten zu entscheiden waren Ein Fall wurde im April 2008 LG Munchen I rechtskraftig zugunsten eines grundsatzlichen Verausserungsrechts entschieden Wie jedoch das OLG Munchen am 3 Juli 2008 einschrankend entschied kann die Ubertragung von Nutzungsrechten nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen Diese Zustimmung durfe der Urheber nach 34 Abs 1 UrhG wiederum nur in Ausnahmefallen nicht wider Treu und Glauben somit unter anderem nicht ohne wichtigen Grund verweigern ablehnend aber Landgericht Mannheim in einem Urteil vom 22 Dezember 2009 Az 2 O 37 09 Mittlerweile steht fest dass der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und zwar durch Zulassung der Revision durch Beschluss des BGH Auf Vorlage des BGH hat der EuGH in einem Urteil vom 3 Juli 2012 entschieden dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf Der BGH entschied mit Urteil vom 17 Juli 2013 Az I ZR 129 08 UsedSoft II dass der Erschopfungsgrundsatz auch auf per Download erworbene Software gilt 1 Der Erschopfungsgrundsatz Bearbeiten Der Handel mit gebrauchter Software beruht auf dem sogenannten Erschopfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes UrhG Laut 69 c Nr 3 Satz 2 UrhG erschopft sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment in dem es erstmals mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wird Sodann erschopft sich das Verbreitungsrecht bzgl des gesamten Binnenmarktes der Europaischen Union bzw Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft gemeinschaftsweite Erschopfung Zunachst liegt das Verbreitungsrecht beim Hersteller Die Einraumung dieses Rechts soll gewahrleisten dass der Urheber durch den Verkauf seines Produktes eine angemessene Gegenleistung fur seine Wertschopfung erhalt Wurde dieses Recht allerdings einmal ausgeubt hat es sich erschopft Danach ist das betreffende Werkstuck zur Weiterverbreitung frei Und zwar explizit ungeachtet einer inhaltlichen Beschrankung des eingeraumten Nutzungsrechts wie es im Leitsatz des BGH Urteils vom 6 Juli 2000 heisst Der Erschopfungsgrundsatz des Urheberrechts gilt sowohl in Deutschland als auch auf dem gesamten Gebiet der Europaischen Union und existiert in verwandter Weise ebenso in der Schweiz Dabei erschopft sich allerdings nicht das Recht zur Vermietung Urteile Bearbeiten BGH Urteil vom 6 Juli 2000 Bearbeiten Im Urteil vom 6 Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof BGH dass der Erschopfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann Az I ZR 244 97 OEM Entscheidung Urteilsbesprechung in GRUR 2001 153 Damals klagte Microsoft gegen die Weiterverausserung sogenannter OEM Software die beim Verkauf vertraglich an neue Hardware gebunden vom Zwischenhandler aber dennoch isoliert in Handel gebracht worden war Die Klage wurde abgewiesen Der BGH stellte in seinem Urteil fest dass die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschopfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts frei ist Bereits mit der ersten Verausserung gabe der Berechtigte demnach die Herrschaft uber das Werksexemplar auf Das Werkstuck wurde damit fur jede Weiterverbreitung frei Diese Freigabe liegt laut BGH nicht nur im Interesse des Verwerters sondern kame daruber hinaus auch der Allgemeinheit zugute In der Urteilsbegrundung heisst es weiter Konnte der Rechtsinhaber wenn er das Werkstuck verkauft oder seine Zustimmung zur Verausserung gegeben hat noch in den weiteren Vertrieb des Werkstucks eingreifen ihn untersagen oder von Bedingungen abhangig machen so ware dadurch der freie Warenverkehr in unertraglicher Weise behindert Urteil des LG Hamburg vom 29 Juni 2006 Bearbeiten Das Landgericht Hamburg urteilte am 29 Juni 2006 315 O 343 06 Urteilsbesprechung in ZUM 2007 159 dass auch einzelne Microsoft Lizenzen aus Volumenlizenzvertragen gebraucht weiterverkauft werden durfen Das Gericht bestatigte dass der Erschopfungsgrundsatz auf jede einzelne Lizenz aus einem Volumenlizenzvertrag anzuwenden ist In dem Urteil heisst es Der Verkauf bzw die Verausserung einzelner Microsoft Software Lizenzen die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzvertragen wie z B Select Vertragen abgegeben worden waren ist auch ohne Zustimmung von Microsoft wirksam moglich Bestimmungen innerhalb der Lizenzvertrage die den Weiterverkauf einer Software einschranken sollen sind somit unwirksam da es sich bei der Erschopfung um zwingendes Recht handelt das vertraglich nicht ausgehebelt werden kann Auf die Argumentation des Klagers eine Aufsplittung von Volumenlizenzen sei aufgrund der dabei gewahrten gunstigeren Konditionen nicht moglich entgegnete das Gericht Das Vergutungsinteresse von Microsoft ist nicht zu berucksichtigen Fur die Frage des Eintrittes einer urheberrechtlichen Erschopfung ist dies viel mehr ganzlich irrelevant Urteil des OLG Munchen vom 3 August 2006 Bearbeiten Das OLG Munchen bestatigte am 3 August 2006 eine einstweilige Verfugung wonach der Handel mit gebrauchter Oracle Software nicht zulassig ist wenn diese per Online Ubertragung erworben wurde d h ohne Original Datentrager CD DVD Tape etc des Herstellers Az 6 U 1818 06 Urteilsbesprechung in MMR 2006 748 Wahrend das Gericht die grundsatzliche Rechtmassigkeit des Handels mit gebrauchter Software nicht in Frage stellte folgte es in dem vorliegenden Fall der Argumentation Oracles Demnach trate die Erschopfungswirkung bei online ubertragenen Lizenzen nicht ein da kein Vervielfaltigungsstuck in Handel gebracht worden sei Diese wortwortliche Auslegung des Erschopfungsgrundsatzes bzw nicht durchgefuhrte analoge Anwendungserweiterung wurde von mehreren Urheberrechtsexperten Prof Sosnitza Prof Hoeren Dr Grutzmacher u a als realitatsfremd kritisiert Kunden von Oracle die sich das Recht am Weiterverkauf ihrer Software sichern wollen konnen zudem beim Kauf auf die Aushandigung eines Original Datentragers bestehen bzw diesen nachtraglich anfordern Dann ist der Weiterverkauf auch nach dieser Rechtsauffassung legal Urteil des LG Munchen vom 4 April 2008 Bearbeiten Das Landgericht Munchen I entschied am 4 April 2008 Az 30 O 8684 07 Urteilsbesprechung in MMR 2008 563 dass auch einzelne Software Lizenzen aus Microsoft Volumenlizenzvertragen gebraucht weiterverkauft werden durfen rechtskraftig Es urteilte dass der Verkauf bzw die Verausserung einzelner Microsoft Software Lizenzen die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzvertragen abgegeben worden waren auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam moglich ist Das bedeutet Auch wenn Microsoft mehrere Nutzungsrechte in einem Volumen Paket verkauft mit z B nur einer Master CD erschopft sich sein Verbreitungsrecht trotzdem in Bezug auf jede einzelne Lizenz Somit durfen diese auch einzeln weiterverkauft werden und nicht nur in Form des ursprunglichen Pakets Die Rechtsauffassung von Microsoft nach welcher der Kaufer einer Volumenlizenz nur ein Vervielfaltigungsrecht aber keine Einzellizenzen erwirbt wurde von dem Gericht verworfen Das Landgericht Munchen bezieht sich auch ausdrucklich auf das Urteil des Landgerichts Hamburg das bereits am 29 Juni 2006 den Weiterverkauf einzelner Microsoft Lizenzen aus Volumenlizenzvertragen fur zulassig erklart hatte Az 315 O 343 06 Urteilsbesprechung in ZUM 2007 159 und schloss sich dieser Rechtsauffassung an Urteil des OLG Munchen vom 3 Juli 2008 Bearbeiten Das Oberlandesgericht Munchen entschied am 3 Juli 2008 Az 6 U 2759 07 Urteilsbesprechung in MMR 2008 601 dass ein Wiederverkauf von Oracle Lizenzen rechtswidrig war weil die Zustimmung des Urhebers nicht vorgelegen hatte Dies gelte selbst beim Vertrieb von Oracle Einzelplatzlizenzen mit Ubergabe eines Original Datentragers Dieses Urteil bezieht sich allerdings ausschliesslich auf Oracle Software nicht auf Software von Microsoft oder anderer Hersteller Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen wird die Entscheidung also uberprufen Am 3 Februar 2011 hat der BGH mit Beschluss Az I ZR 129 08 zur Zulassigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen drei Kernfragen zur Sache an den Gerichtshof der Europaischen Union EuGH weitergeleitet Urteil des LG Mannheim vom 22 Dezember 2009 Bearbeiten Das Landgericht Mannheim entschied am 22 Dezember 2009 2 dass der Softwareanbieter einer Ubertragung von Lizenzen aus der Insolvenzmasse eines Kunden weder aufgrund von 34 Abs 1 S 2 UrhG noch aus Grunden des Kartellrechts zustimmen musse Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe im Sommer 2011 unter ausdrucklicher Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof 3 bestatigt 4 Urteil des BGH vom 11 Februar 2010 Bearbeiten Der Bundesgerichtshof entschied am 11 Februar 2010 Az I ZR 178 08 Urteilsbesprechung in GRUR 2010 822 dass die zwingende Registrierung einer Software hier Half Life 2 nach Installation uber ein Benutzerkonto auf dem Internetserver des Softwareherstellers den urheberrechtlichen Grundsatz der Erschopfung des Verbreitungsrechts nicht verletzt auch wenn in den Lizenzbestimmungen der Software die Weitergabe des Benutzerkontos an Dritte untersagt ist Dies gilt auch dann wenn der Datentrager mit der Software daher vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterverkauft werden kann Urteil des BGH vom 6 Oktober 2011 Bearbeiten Der Bundesgerichtshof entschied am 6 Oktober 2011 Az I ZR 6 10 Echtheitszertifikat dass der Vertrieb von Sicherungs CDs mit Echtheitszertifikate die von den Computern abgelost worden waren eine Markenrechtsverletzung darstellt weil es dem Verbraucher die falsche Aussage vermittelt dass die Software mit der Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sei und dieser fur die Echtheit einstehe Dieses Urteil bezieht sich lediglich auf Datentrager und Echtheitszertifikat die nicht aus demselben Paket stammen also nicht gemeinsam verkauft wurden Laut dem Urteil steht der Erschopfungsgrundsatz dem nicht entgegen 5 Urteil des BGH vom 17 Juli 2013 Bearbeiten Der BGH hat das Urteil des Europaischen Gerichtshofs vom 3 Juli 2012 erwartungsgemass bestatigt An der prinzipiellen Zulassigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen ist damit nicht mehr zu rutteln Bereits Ende 2012 hat auch das OLG Frankfurt als Folge des EuGH Urteils vom 3 Juli 2012 seine Rechtsprechung geandert und entschieden dass beim Gebrauchtsoftwarehandel auch das Aufspalten von Volumenlizenzen zulassig ist Az 11 U 68 11 vom 18 Dezember 2012 Das vollstandige Urteil ist unter Aktenzeichen I ZR 129 08 zu finden Urteil des BGH vom 11 Dezember 2014 Bearbeiten Der Bundesgerichtshof beschaftigte sich in seinem Urteil vom 11 Dezember 2014 I ZR 8 13 mit der Frage ob bei einem Kauf von 40 Lizenzen des Softwarepakets Adobe Creative Suite 4 Web Premium spater 2 Lizenzen davon gesondert gebraucht weiterverkauft werden durfen Dabei ging es um 40 jeweils eigenstandige Lizenzen Nutzungsrechte die nach Ansicht des BGHs in Folge auch eigenstandig ubertragen werden durften Das BGH Urteil kann nicht als generelle Zustimmung interpretiert werden dass per Volumenlizenz erworbene Software aufgeteilt und einzeln ubertragen werden konnte Der Begriff der Volumenlizenz ist gesetzlich nicht definiert und wird bei den verschiedenen Softwareherstellern rechtlich und inhaltlich sehr unterschiedlich gebraucht Microsoft beispielsweise versteht unter Volumenlizenzen nicht nur eine Sammlung von Einzel Lizenzen sondern raumt etwa bei Office Volumenlizenzen sogar Client Server Nutzungsrechte mit ein also genau solche Rechte zu denen der BGH sich im Urteil vom 17 Juli 2013 so ausserte dass deren Aufspaltung nicht ohne weiteres zulassig ist Das vollstandige Urteil ist unter Aktenzeichen I ZR 8 13 zu finden Urteil des OLG Dusseldorf vom 12 07 2016 Bearbeiten Das Oberlandesgericht Dusseldorf erklarte in seinem Urteil vom 12 07 2016 20 U 117 15 dass die Meinungsausserung Vorsicht beim Kauf von Aufgespaltenen Volumenlizenzen des Lizenzberaters U S C rechtens sei Dabei verwies das OLG darauf Die Microsoft Volumen Lizenz ist jedenfalls dann wenn sie auf einem Server zur gemeinsamen Nutzung durch alle Lizenzberechtigten installiert wird nicht ohne Weiteres mit der sog Volumen Lizenz bestehend aus einem Bundel von Einzelplatzlizenzen wie sie den vom Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Frankfurt entscheidenden Fallen betreffend eine Adobe Software zugrunde lag gleichzusetzen Das vollstandige Urteil ist unter Aktenzeichen 20 U 117 15 zu finden Urteilsbegrundung 12 O 76 15 S 11 6 7 Situation in der Schweiz BearbeitenUrteil des Kantonsgerichts Zug Bearbeiten Der Antrag von Adobe Inc Usedsoft den Weiterverkauf von Adobe Software zu untersagen wurde abgelehnt Az ES 2010 822 Das Gericht begrundet das damit dass der Rechteinhaber hier Adobe eine Weiterverausserung urheberrechtlich nicht verbieten kann 8 Situation in der Europaischen Union BearbeitenUrteil des Gerichtshofs der Europaischen Union vom 3 Juli 2012 Bearbeiten Der EuGH stellt fest dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf unabhangig davon wie sie erworben worden war dies gilt auch fur durch Download gekaufte Software Muss eine durch Download erworbene Software uber das Internet aktualisiert werden steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Kaufer der gebrauchten Software zu Der verkaufende Erstkaufer so der EuGH darf keine Kopie der Software behalten 9 Das ausschliessliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist bezogen auf die verkaufte Kopie erschopft Eine Lizenzvereinbarung welche eine solche spatere Verausserung untersagt ist unwirksam 10 11 Zugleich verfugte der EuGH ein Aufspaltungsverbot fur Oracle Lizenzen 12 Grund Oracle Concurrent Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt und der Software Kunde erwirbt dafur eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt kann diese nicht aufgeteilt d h aufgespalten werden Dem trug der EuGH Rechnung Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog Volumenlizenzen Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen die aus Marketing und Vertriebsgrunden im Paket verkauft werden Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH Urteil nicht beruhrt da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist Entsprechend haben bereits in Deutschland die Landgerichte Munchen Aktenzeichen 30 O 8684 07 und Hamburg 315 O 343 06 entschieden Quellen BearbeitenUrteil des Bundesgerichtshofs vom 6 Juli 2000 Der Erschopfungsgrundsatz UrhG 69c Nr 3 Ubertragung von Nutzungsrechten UrhG 34 Verbreitungsrecht Ausschluss der Vermietung UrhG 17 Urteil des LG Hamburg Az 315 O 343 06 vom 29 Juni 2006Literatur BearbeitenMalte Grutzmacher Gebrauchtsoftwarehandel mit erzwungener Zustimmung eine gangbare Alternative Computer und Recht CR 2010 S 141 147 Ralf Herzog Handel mit gebrauchter Software Nomos Baden Baden 2009 zugl Leipzig Univ Diss 2008 ISBN 978 3 8329 4343 1 Arne Nordmeyer Lizenzantiquitatenhandel Der Handel mit gebrauchter Software aus kartellrechtlicher Perspektive GRUR Int 2010 S 489 495 Stephan Seitz Gebrauchte Softwarelizenzen Der Zweiterwerb von Nutzungsrechten an Computerprogrammen Lit Verlag 2010 zugl Regensburg Univ Diss 2010 ISBN 978 3 643 10805 0 Thomas Hoeren Der Erschopfungsgrundsatz bei Software GRUR 2010 665 673 PDF 2 1 MB Cyrill P Rigamonti Zur Rechtmassigkeit des Handels mit Softwareproduktschlusseln AJP 2010 582 PDF 265 kB Memento vom 4 Oktober 2012 im Internet Archive Cyrill P Rigamonti Der Handel mit Gebrauchtsoftware nach schweizerischem Urheberrecht GRUR Int 2009 14 PDF 2 2 MB Einzelnachweise Bearbeiten Ratgeber Nachhaltigkeit durch Ruckkauf gebrauchter Software In WindowsArea de 1 September 2019 abgerufen am 3 September 2019 deutsch LG Mannheim Urteil vom 22 Dezember 2009 2 O 37 09 BGH Beschluss vom 3 Februar 2011 I ZR 129 08 Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Computerprogramm RL Michael Konig Handel mit gebrauchter Software Erschopfungsgrundsatz 2012 Pressemitteilung Nr 157 11 Microsoft gewinnt Rechtsstreit uber Windows Software mit Echtheitszertifikaten Webseite des BGH Urteil OLG Dusseldorf 20 U 117 15 12 07 2016 Urteil OLG Pressemitteilung zum OLG Urteil 20 U 117 15 12 07 2016 Pressemitteilung zum OLG Urteil zdnet de EuGH zu Oracle vs UsedSoft Gebrauchte Software darf verkauft werden SPIEGEL ONLINE Website Spiegel Online Abgerufen am 3 Juli 2012 Pressemitteilung 94 12 zur Urteilsbegrundung zur Rechtssache C 128 11 Website des EuGH PDF Dokument 48 kB Abgerufen am 3 Juli 2012 Volltext Urteil EuGH Urt v 3 Juli 2012 C 128 11 Stimmen zur EuGH Entscheidung Oracle gegen Usedsoft Gebrauchte Software Wie Handel und Softwareindustrie reagieren Website der Computer Reseller News crn de Abgerufen am 25 Juli 2012 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebraucht Software amp oldid 210884033