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Das Formanpassungsgesetz dient zur Regelung der materiellrechtlichen Gleichstellung der elektronischen Signatur an die Handunterschrift im modernen Rechtsgeschaftsverkehr BasisdatenTitel Gesetz zur Anpassung der Formvorschriftendes Privatrechts und anderer Vorschriftenan den modernen RechtsgeschaftsverkehrKurztitel Formanpassungsgesetz nicht amtlich Abkurzung FormAnpGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Privatrecht VerfahrensrechtErlassen am 13 Juli 2001 BGBl I S 1542 Inkrafttreten am 1 August 2001Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Materiellrechtliche Aspekte 2 1 Regelungsmodell 2 2 Elektronische Form 2 3 Textform 2 4 Einheit der Vertragsurkunde 2 5 Teilnahme an der elektronischen Kommunikation 2 6 Gewillkurte Schriftform 2 7 Gewillkurte elektronische Form 3 LiteraturAllgemeines BearbeitenDas deutsche Signaturgesetz regelt die materiellrechtliche und prozessuale Gleichstellung der elektronischen Signatur mit der Handunterschrift nicht Die materiellrechtliche Gleichstellung wird durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschaftsverkehr vom 13 Juli 2001 geregelt Das Gesetz umfasst ausschliesslich Anderungen an bereits bestehenden Gesetzen wie dem Burgerlichen Gesetzbuch BGB der Zivilprozessordnung ZPO dem Handelsgesetzbuch verschiedenen Gerichtsordnungen der Grundbuchordnung sowie dem Verbraucherkreditgesetz Wichtigstes Ziel der Regelung ist zentral eine ubersichtliche Regelung der neuen Formvorschriften zu schaffen um eine Verzettelung in einer Vielzahl von Regelungen zu vermeiden Erganzend werden prozessuale Vorschriften uber die Einreichung von Schriftsatzen und Erklarungen angepasst Materiellrechtliche Aspekte BearbeitenRegelungsmodell Bearbeiten Das FormanpassungsG definiert zusatzlich zu den in 125 ff BGB bereits geregelten Arten von Formvorschriften gesetzliche und gewillkurte Schriftform notarielle Beurkundung und offentliche Beglaubigung neu eine elektronische Form 126a BGB als Ersatz fur die Schriftform sowie eine Textform fur Falle in denen die Handunterschrift entbehrlich ist 126b BGB Die elektronische Form kann nach dem neuen 126 Abs 3 BGB die schriftliche Form uberall dort ersetzen wo das Gesetz nicht ausdrucklich eine Ausnahme von der Gleichstellung macht Das FormanpassungsG folgt damit dem Ansatz einer durch Ausnahmebestimmungen abgeschwachten pauschalen Anerkennung Die Zulassung der Textform erfolgt durch Anderung der betroffenen Bestimmungen Elektronische Form Bearbeiten Der neue 126a Abs 1 BGB lautete Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden so muss der Aussteller der Erklarung dieser seinen Namen hinzufugen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen Mit der Bestimmung setzt der deutsche Gesetzgeber Art 9 der E Commerce Richtlinie enabling principle sowie Art 5 der EU Signaturrichtlinie um materiellrechtliche Anerkennung Auch die qualifizierte elektronische Signatur erfullt die Warnfunktion nur relativ schwach Gerade in Bereichen in denen diese eine herausragende Rolle spielt wurden daher Ausnahmebestimmungen geschaffen Es sind dies die Kundigung des Arbeitsverhaltnisses die Burgschaftserklarung das Leibrentenversprechen zur Gewahrung familienrechtlichen Unterhalts das Versprechen und das Schuldanerkenntnis Hinzu kommen Ausnahmen fur das Grundbuch und Schiffsregisterrecht wo das Verfahrensrecht die Anbringung eines Eintragungsantrags in schriftlicher Form vorsieht Insoweit mussen die Rechtsgrundlagen fur elektronischen Dokumentenverkehr noch geschaffen werden Weitere Ausnahme bestehen im Bereich der Arbeitsvertrage in dem die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie uber Formvorschriften zu befinden haben beim Arbeitszeugnis welches in elektronischer Form derzeit nur schlecht als Bewerbungsunterlage eingereicht werden konnte beim Verbraucherkreditvertrag beim Vertrag uber die Teilnutzung von Wohngebauden sowie bei bestimmten Informationspflichten des Arbeitgebers die aufgrund von ubergeordnetem EU Recht schriftlich sein mussen Das Erfordernis des Beifugens des Namens des Unterzeichners wird laut Begrundung zur Gewahrleistung der Identitatsfunktion der Unterschrift benotigt Durch das Hinzufugen des Namens als ein unterschriftsahnliches Verhalten wird aber immerhin die relativ schwache Warn und Dokumentenabschlussfunktion der elektronischen Signatur gestarkt Das Beifugen des Namens hat so zwar einerseits eine gewisse Berechtigung schafft aber andererseits auch zusatzliche Komplexitat welche zu einer erhohten Zahl versehentlich nichtiger Rechtsgeschafte fuhren konnte Der schweizerische Gesetzgeber z B verzichtet denn auch auf dieses Erfordernis Textform Bearbeiten Der neue 126b BGB lautete Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben so muss die Erklarung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben die Person des Erklarenden genannt und der Abschluss der Erklarung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden Die Textform verzichtet auf die Unterschrift und verlangt nur noch die in lesbaren Schriftzeichen fixierte Erklarung worunter auch eine durch den Empfanger entsprechend darstellbare elektronische Ubermittlung fallt nicht jedoch eine gesprochene Mitteilung Sie ersetzt die Schriftform dort wo a kein offentliches Interesse an erheblichen Beweiswirkungen besteht wo ein Text b keine erheblichen Rechtsfolgen nach sich zieht bzw diese einfach ruckgangig zu machen sind und wo es c keines Ubereilungsschutzes bedarf Es geht dabei in erster Linie um Informations und Dokumentationsanforderungen welche mangels Dauerhaftigkeit der Aufzeichnung nicht mundlich erfullt werden konnen bei denen das Schriftformerfordernis aber unverhaltnismassig ist wie etwa bei Verbraucherkrediten die Bestatigung der Vertragsbedingungen gegenuber dem Verbraucher oder seine Unterrichtung bei Anderungen des Jahreszinses Ziel ist teilweise auch die Vereinfachung von Massenvorgangen wie etwa bestimmter Mitteilungen im Versicherungswesen Einheit der Vertragsurkunde Bearbeiten Setzt das Gesetz eine Form fur den Vertragsabschluss voraus so konnte diese gemass 126 Abs 2 BGB schon bisher nur durch Unterzeichnung derselben Vertragsurkunde durch beide Parteien oder zumindest durch Unterzeichnung gleich lautender Vertragsurkunden erfullt werden Der Vertragsabschluss durch Unterzeichnen von Offerte und Akzept war ausgeschlossen Dies gilt nach 126a Abs 2 BGB nun auch fur die elektronische Form Obwohl es technisch moglich ist ein mit einer elektronischen Signatur versehenes Dokument mit einer zweiten Signatur zu versehen ist allerdings nur vom Unterzeichnen jeweils gleich lautender Dokumente die Rede Teilnahme an der elektronischen Kommunikation Bearbeiten Das Gesetz nimmt das Einverstandnis des Empfangers zur elektronischen Kommunikation nicht vorweg Eine elektronische Nachricht gilt weiterhin nur dann als zugegangen wenn der Empfanger zumindest durch konkludentes Handeln die Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel gebilligt hat und daher mit dem Eingang elektronischer Nachrichten rechnen musste Allein im Besitz eines Signierschlussels liegt keine derartige Billigung Gewillkurte Schriftform Bearbeiten Zur Erfullung einer gewillkurten Schriftform gelten nach 127 Abs 1 BGB im Zweifel auch die Vorschriften der 126 126b BGB d h bei vereinbarter Schriftform ist auch die elektronische Form moglich Gewillkurte elektronische Form Bearbeiten Ist die elektronische Form vereinbart so gilt im Zweifel auch eine einfache elektronische Signatur nach 2 Nr 1 SigG als ausreichend d h etwa eine eingescannte Unterschrift Dies entspricht der Rechtsprechung zu 127 BGB wonach nebst der explizit genannten telegrafischen Ubermittlung auch ein Telefax oder die Aushandigung einer Kopie zur Erfullung ausreicht Immerhin bleibt es den Parteien unbenommen nachtraglich eine qualifizierte elektronische Signierung nach 126a BGB oder sollte diese nicht moglich sein eine manuelle Unterzeichnung zu verlangen Literatur BearbeitenSchlauri Simon Elektronische Signaturen Zurich 2002 Download als PDF Dokument 3 8 MB Kunstein Florian Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation unter besonderer Berucksichtigung der Kommunalverwaltung Tenea Verlag Berlin 2005 ISBN 3 86504 123 X Download als PDF DokumentBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Formanpassungsgesetz amp oldid 231552157