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Das Signaturgesetz Gesetz uber Rahmenbedingungen fur elektronische Signaturen kurz SigG hatte den Zweck Rahmenbedingungen fur elektronische Signaturen zu schaffen Es wurde am 1 Juli 2016 weitgehend durch die Verordnung EU Nr 910 2014 uber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste fur elektronische Transaktionen im Binnenmarkt eIDAS Verordnung verdrangt trat am 29 Juli 2017 ausser Kraft und wurde durch das Vertrauensdienstegesetz VDG abgelost BasisdatenTitel Gesetz uber Rahmenbedingungen fur elektronische SignaturenKurztitel SignaturgesetzAbkurzung SigGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie WirtschaftsverwaltungsrechtFundstellennachweis 9020 12Ursprungliche Fassung vom 22 Juli 1997 BGBl I S 1870 1872 Inkrafttreten am 1 August 1997Letzte Neufassung vom 16 Mai 2001 BGBl I S 876 Inkrafttreten derNeufassung am 22 Mai 2001Ausserkrafttreten 29 Juli 2017 Art 12 G vom 18 Juli 2017 BGBl I S 2745 2756 GESTA E057Weblink GesetzestextBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Arten der elektronischen Signatur 1 2 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und qualifizierte Zeitstempel 1 3 Anforderungen an Zertifizierungsdienste und deren Anbieter 1 4 Freiwillige Akkreditierung 1 5 Anerkennung von Pruf und Bestatigungsstellen 1 6 Durchfuhrung der Aufsicht 2 Rechtsfolgen qualifizierter elektronischer Signaturen 3 Gesetzgebung 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenZiel war es durch die Nutzung elektronischer Signaturen erhohte Rechtssicherheit fur den internetbasierten Geschaftsverkehr E Commerce sowie elektronische Prozesse der offentlichen Verwaltung E Government zu erhalten Das Signaturgesetz und die zugehorige Signaturverordnung SigV legten Anforderungen fur Zertifizierungsdiensteanbieter ZDAs Produkte fur elektronische Signaturen sowie fur Pruf und Bestatigungsstellen die die Einhaltung bzw Umsetzung dieser Anforderungen prufen fest Zertifizierungsdienste im Sinne des Signaturgesetzes sind die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten und qualifizierten Zeitstempeln d h das Signaturgesetz regelte ausschliesslich die Erbringung dieser Zertifizierungsdienste Arten der elektronischen Signatur Bearbeiten Das Signaturgesetz definierte neben der einfachen elektronischen Signatur die fortgeschrittene elektronische Signatur die erhohten Anforderungen an die Sicherheit genugen muss und die qualifizierte elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit SSEE erstellt wurde Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und qualifizierte Zeitstempel Bearbeiten Qualifizierte Zertifikate bescheinigen die Zuordnung von Signaturprufschlusseln zu einer naturlichen Person und deren Identitat 2 Abs 7 SigG Sie mussen bestimmte Mindestinhalte haben 7 SigG und 14 SigV Insbesondere mussen sie den Signaturschlusselinhaber unverwechselbar kennzeichnen die Verwendung von Pseudonymen ist dabei ausdrucklich zugelassen Weiterhin mussen sie den Namen und das Land des Ausstellers den bescheinigten Signaturprufschlussel und die Algorithmen mit denen er verwendet werden kann eine definierte Gultigkeitsdauer eine Seriennummer eine Kennzeichnung als qualifiziertes Zertifikat und ggf Nutzungsbeschrankungen des bescheinigten Signaturschlussels enthalten Qualifizierte Zertifikate mussen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein Die Gultigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikates darf hochstens zehn Jahre betragen 14 Abs 3 SigV Zusatzliche Attribute zu einem Inhaber eines qualifizierten Zertifikates z B uber eine Vertretungsmacht einen Berufsstand oder sonstige Angaben konnen entweder in das Zertifikat selbst oder in ein qualifiziertes Attributzertifikat das auf dieses verweist aufgenommen werden Die Gultigkeit eines qualifizierten Attribut Zertifikates endet mit der Gultigkeit des qualifizierten Zertifikates auf das es Bezug nimmt 14 Abs 3 SigV Qualifizierte Zeitstempel bescheinigen dass bestimmte Daten zu einem angegebenen Zeitpunkt vorgelegen haben Die fur ihre Ausstellung eingesetzten technischen Komponenten mussen sicherstellen dass in den Zeitstempel die zum Zeitpunkt der Erzeugung gultige gesetzliche Zeit unverfalscht aufgenommen wird 15 Abs 3 SigV und dass Falschungen und Verfalschungen ausgeschlossen sind 17 Abs 3 Nr 1 SigG Qualifizierte Zeitstempel mussen nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur versehen sein 1 Anforderungen an Zertifizierungsdienste und deren Anbieter Bearbeiten Ein ZDA d h ein Anbieter von qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Zeitstempeln muss die folgenden Anforderungen erfullen Er muss Antragsteller d h die Zertifikatsinhaber zuverlassig identifizieren 5 Abs 1 SigG und 3 Abs 1 SigV und sicherstellen dass dieser die zugehorige SSEE besitzt bzw die SSEE und deren Aktivierungsdaten personlich ubergeben 5 Abs 2 SigV Falls zusatzliche Angaben im qualifizierten Zertifikat oder in einem qualifizierten Attributzertifikat aufgenommen werden sollen muss er diese zuverlassig uberprufen 3 Abs 2 SigV Er muss die Zertifikatsinhaber uber Massnahmen fur die Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlassigen Prufung sowie uber ihre Rechtswirksamkeit unterrichten 6 SigG und 6 SigV Ausgestellte Zertifikate mussen jederzeit und bis 5 Jahre nach Ablauf ihrer Gultigkeit uber ein offentliches Verzeichnis nachprufbar und sofern der Inhaber dem zustimmt abrufbar gehalten werden 5 SigG und 4 Abs 1 SigV Er muss Vorkehrungen treffen damit die qualifizierten Zertifikate nicht ge oder verfalscht werden konnen 5 Abs 4 SigG Die Zertifikate sind auf Verlangen des Inhabers oder einer anderen zur Sperrung berechtigten Person unverzuglich zu sperren 8 SigG Dabei muss er sich von der Identitat und Berechtigung dieser Person uberzeugen 7 SigV Fur Fehler besteht eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr 11 SigG Er muss die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten und qualifizierten Zeitstempeln in vorgegebenem Umfang dokumentieren 8 SigV Er muss die Bestimmungen zum Datenschutz einhalten Das eingesetzte Personal muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlassigkeit besitzen Die fur den Zertifizierungsdienst eingesetzten Produkte fur qualifizierte elektronische Signaturen mussen die in 17 SigG und 15 SigV festgelegten Sicherheitseigenschaften besitzen Diese Produkte umfassen neben sicheren Signaturerstellungseinheiten und Signaturanwendungskomponenten auch die Komponenten zur Erzeugung und Ubertragung von Signaturschlusseln Schlusselgenerator Gewahrleistung der Nachprufbarkeit der Zertifikate Auskunftsdienst und der Ausstellung von qualifizierten Zeitstempeln Die Erfullung der Anforderungen muss von einer anerkannten Stelle nach in Anlage 1 SigV festgelegten Prufkriterien ITSEC oder Common Criteria gepruft und bestatigt worden sein Der ZDA haftet fur Schaden die durch Verletzung seiner Pflichten entstehen 11 SigG und muss dafur eine festgelegte Deckungsvorsorge vorweisen 12 SigG und 9 SigV Vor einer Einstellung seiner Zertifizierungsdienste muss der ZDA rechtzeitig die Bundesnetzagentur benachrichtigen und bis zum Ablauf der ausgestellten Zertifikate fur die Weiterfuhrung der Sperr und Auskunftsdienste sorgen 13 SigG und 10 SigV Im Zweifelsfall muss die Bundesnetzagentur diese Dienste ubernehmen Freiwillige Akkreditierung Bearbeiten ZDAs konnen sich bei der Bundesnetzagentur akkreditieren lassen 15 SigG und 11 SigV Hierfur mussen sie die Umsetzung der Anforderungen des Gesetzes mittels einer Prufung und Bestatigung durch eine anerkannte Stelle nachweisen Zusatzlich mussen sie die von ihnen ausgestellten Zertifikate fur mindestens dreissig Jahre nachprufbar halten 4 Abs 2 SigV Signaturen die auf von akkreditierten Anbietern ausgestellten qualifizierten Zertifikaten beruhen werden in der Literatur als akkreditierte Signaturen bezeichnet Sie bieten hochste Sicherheit Die Bundesnetzagentur stellt mit einem eigenen Zertifizierungsdienst akkreditierten ZDAs die fur ihre Tatigkeit benotigten Zertifikate aus 16 SigG Dieser Zertifizierungsdienst stellt in der Zertifizierungshierarchie die Wurzelinstanz Root CA dar Anerkennung von Pruf und Bestatigungsstellen Bearbeiten Die Bundesnetzagentur kann Stellen ermachtigen die Einhaltung der Anforderungen fur Zertifizierungsdienste oder fur Produkte fur qualifizierte elektronische Signaturen zu prufen und bestatigen 18 SigG und 16 SigV Die Stellen mussen dabei ihre Unabhangigkeit Zuverlassigkeit und Fachkunde nachweisen Pruf und Bestatigungsstellen fur Produkte mussen insbesondere ausreichende Erfahrung mit den erforderlichen Prufkriterien besitzen Durchfuhrung der Aufsicht Bearbeiten Ein ZDA unterliegt der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur 19 SigG und muss die Aufnahme seines Geschaftsbetriebs bei dieser anzeigen 4 SigG und 1 SigV Dabei muss er ein Sicherheitskonzept vorlegen in dem er die Erfullung der Anforderungen aufzeigt 10 SigG und 2 SigV Wahrend des Betriebes wacht die Bundesnetzagentur uber die Einhaltung der Vorschriften und darf bei Verstossen den Betrieb vorubergehend oder ganz untersagen Ebenso kann die Zertifizierungsstelle die Sperrung einzelner oder aller ausgestellten Zertifikate anordnen wenn es Hinweise dafur gibt dass ihre Sicherheit nicht mehr gewahrleistet ist Im Rahmen der Aufsicht kann die Bundesnetzagentur auch eine erteilte Akkreditierung entziehen In diesem Fall wird das von der Root CA ausgestellte Zertifikat gesperrt Die Gultigkeit der vom betroffenen ZDA ausgegebenen Zertifikate bleibt davon jedoch unberuhrt Rechtsfolgen qualifizierter elektronischer Signaturen BearbeitenRechtsfolgen der Verwendung elektronischer qualifizierter Signaturen bestimmt das Signaturgesetz nicht Dies ist vielmehr der anfanglich stark umstrittenen Konzeption des Gesetzgebers zufolge den Gesetzen vorbehalten die auch sonst bestimmte Formanforderungen stellen Zu nennen sind die elektronische Form des Zivilrechts gemass 126a BGB die des offentlichen Rechts gemass 3a VwVfG und die des Prozessrechts 130a ZPO In Deutschland verlangte 14 UStG bis Mitte 2011 eine qualifizierte elektronische Signatur auf elektronisch ubermittelten Rechnungen Andernfalls war das rechnungserhaltende Unternehmen nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt Diese Verpflichtung wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufgehoben Qualifizierte elektronische Signaturen haben den Anschein der Echtheit auf ihrer Seite 371a ZPO Gesetzgebung BearbeitenDas Signaturgesetz wurde zunachst 1997 als Teil des Informations und Kommunikationsdienste Gesetzes IuKDG erlassen BGBl I S 1870 1872 FNA 9020 8 In dieser Fassung sah es ein Genehmigungserfordernis fur Zertifizierungsstellen die heutigen Zertifizierungsdiensteanbieter vor Vor der Genehmigung war die Sicherheit der Verfahren und Produkte durch die Behorde zu uberprufen Im Jahr 1998 wurden die 11 und 13 des Gesetzes durch das Gesetz zur Anderung des Einfuhrungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze geandert dahingehend dass es statt Konkurs oder Vergleichsverfahren nunmehr Insolvenzverfahren hiess BGBl I S 3836 3840 Die redaktionelle Anderung war wegen des Inkrafttretens der Insolvenzordnung notwendig geworden die die vormalige Konkursordnung und Vergleichsordnung abloste Der Erlass der Europaischen Signaturrichtlinie 1999 93 EG 2 machte die grundlegende Uberarbeitung des Gesetzes notwendig Vor allem war sicherzustellen dass Zertifizierungsdienste auch ohne Genehmigung betrieben werden konnen Im Ausgleich sollten sie fur auftretende Fehler streng haften Diese Vorgaben wurde bei Erlass des SigG 2001 berucksichtigt das am 21 Mai 2001 als Artikel 1 des Gesetzes uber Rahmenbedingungen fur elektronische Signaturen und zur Anderung weiterer Vorschriften veroffentlicht wurde BGBl I S 876 und am 22 Mai 2001 in Kraft trat Die vormals genehmigten Zertifizierungsstellen gelten nunmehr als akkreditierte Anbieter Die Haftungsregelung findet sich in 11 SigG Im Jahr 2004 wurde das Signaturgesetz geandert Mit dem 1 SigAndG 3 wurden Unstimmigkeiten beseitigt Vor allem aber reagierte der Gesetzgeber mit ihm auf Wunsche des Deutschen Bankwesens die selbst Zertifizierungsdienste anbieten wollen und so auch ihre beweisrechtliche Position im Online Banking verbessern Die Bundesregierung erhoffte sich vom Einspringen der Kreditinstitute und der so ermoglichten EC Karte mit Signierfunktion eine weite Verbreitung der bislang vom Markt kaum akzeptierten zertifikatsbasierten Signaturtechnik Daruber hinaus wurde im 2 Nr 9 SigG klargestellt dass lediglich fur qualifizierte Signaturen ein Zertifikat zwingend erforderlich ist Dies ermoglicht den Anbietern von biometrischen Unterschriftensystemen die Verwendung der eigenhandigen Unterschrift als Identifikationsmerkmal fur fortgeschrittene elektronische Signaturen einzusetzen Ein zweiter leicht angepasster Entwurf 4 wurde schliesslich Gesetz Es ist im Bundesgesetzblatt 2005 Teil I S 2 veroffentlicht und trat am 11 Januar 2005 in Kraft Das Signaturgesetz wurde geandert durch das Elektronischer Geschaftsverkehr Vereinheitlichungsgesetz vom 26 Februar 2007 in Kraft getreten am 1 Marz 2007 BGBl I S 179 Mit dessen Art 4 besserte der Gesetzgeber Redaktionsversehen aus die er mit dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts BGBl 2005 I S 1970 selbst verursacht hatte Sodann wurde es geandert durch Art 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17 Juli 2009 BGBl I S 2091 Mit diesem wurde in 20a SigG das Verfahren uber eine einheitliche Stelle der 71a ff VwVfG fur anwendbar erklart 5 Literatur BearbeitenOlga Grigorjew Beweiseignung fortgeschrittener elektronischer Signaturen Kassel 2015 ISBN 978 3 86219 960 0 Jan Skrobotz Lex Deutsche Bank Das 1 SigAndG In Datenschutz und Datensicherheit DuD Band 28 Nr 7 2004 S 410 Jorg Matthias Lenz Christiane Schmidt Die elektronische Signatur Dt Sparkassen Verlag Stuttgart 2004 ISBN 3 09 305705 1 Kommentierung zum Signaturgesetz und zur Signaturverordnung Gerrit Manssen Hrsg Telekommunikations und Multimediarecht Erich Schmidt Berlin ISBN 3 503 04817 0 Alexander Rossnagel Hrsg Recht der Multimedia Dienste C H Beck Munchen ISBN 3 406 44463 6 Gerald Spindler Peter Schmitz Ivo Geis Hrsg TDG C H Beck Munchen 2004 ISBN 978 3 406 49548 9 Weblinks BearbeitenText des Signaturgesetzes Infos zum Signaturrecht in Deutschland mit zahlreichen Links auf der Web Site von OpenLimitEinzelnachweise Bearbeiten Begrundung zum Entwurf eines Gesetzes uber Rahmenbedingungen fur elektronische Signaturen und zur Anderung weiterer Vorschriften Memento vom 14 Juli 2007 im Internet Archive Richtlinie 99 93 EG BT Drs 15 3417 BT Drs 15 4172 Hierzu auch BT Drs 16 12784 und BT Drs 16 13399 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4571797 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Signaturgesetz Deutschland amp oldid 231448132