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Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt von den an der Strafverfolgung beteiligten Staatsorganen das Strafverfahren mit grosstmoglicher Beschleunigung durchzufuhren solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsgrund 2 Inhalt 3 Rechtsfolge 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGeltungsgrund BearbeitenDas Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt aus dem Grundrecht der Freiheit der Person das Art 2 Abs 2 Satz 2 und Art 104 des Grundgesetzes in einem unlosbaren Zusammenhang 1 garantieren Das genannte Grundrecht schutzt die korperliche Bewegungsfreiheit 2 Mit Untersuchungshaft ist der volle Entzug der korperlichen Bewegungsfreiheit verbunden Dieses Ubel darf der Rechtsstaat grundsatzlich nur einer Person zufugen die wegen einer Straftat rechtskraftig verurteilt worden ist Ist eine Person einer strafbaren Handlung dagegen wie bei der Untersuchungshaft stets bloss verdachtig ist die vollstandige Freiheitsentziehung nur gerechtfertigt wenn die Staatsorgane das Strafverfahren mit grosstmoglicher 3 Beschleunigung durchfuhren Sie mussen alles in ihrer Macht stehende tun um so schnell wie moglich die Ermittlungen abzuschliessen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizufuhren 4 Inhalt BearbeitenDie Staatsorgane mussen erhebliche Verfahrensverzogerungen die in ihre Sphare fallen vermeiden sofern das zumutbar ist Ob die Staatsorgane die Verzogerung verschuldet oder vorwerfbar verursacht haben ist nicht relevant 5 Die Erheblichkeit einer Verzogerung hangt von der nach objektiven Kriterien bestimmten Angemessenheit der Verfahrensdauer im Einzelfall ab also etwa von der Komplexitat der Rechtssache der Vielzahl der beteiligten Personen oder in Grenzen dem Verhalten der Verteidigung Das Bundesverfassungsgericht hat schon Verfahrensverzogerungen von wenigen Wochen oder Monaten als verfassungswidrig gerugt 6 Die Zumutbarkeit einer Beschleunigung richtet sich ebenfalls nach den Umstanden des Einzelfalls Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten bei erheblichen Verzogerungen uberobligationsmassigen Einsatz der Richterbank abverlangt etwa durch zusatzliche Verhandlungstermine in den Abendstunden oder gegebenenfalls auch am Wochenende samstags 7 In der Regel durften zwei Verhandlungstage pro Woche genugen 8 Das gebotene Mass der Beschleunigung wachst mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft 9 Dieser Vorgabe tragt 121 Abs 1 der Strafprozessordnung Rechnung 10 Danach ist die Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsatzlich auf sechs Monate beschrankt langerer Vollzug eine nur in engen Grenzen mogliche Ausnahme 11 Sie setzt von Verfassungs wegen voraus dass die Verzogerung mit gerichtsorganisatorischen Massnahmen nicht verhindert werden konnte 12 Rechtsfolge BearbeitenHaben Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte nicht alle moglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen um die Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschliessen und ein Urteil zu sprechen verletzt der weitere Vollzug der Untersuchungshaft das Grundrecht der personlichen Freiheit 13 Haftentlassung ist die zwingend gebotene 14 Rechtsfolge ohne dass es auf das Gewicht des Anklagevorwurfs ankame Untersuchungshaft darf nicht nach Art einer Strafe den Rechtsguterschutz vorwegnehmen dem erst das materielle Strafrecht dienen soll 15 Literatur BearbeitenReinhold Schlothauer und Hans Joachim Weider Untersuchungshaft 3 Aufl 2001 ISBN 978 3811426986 Bodo Pieroth und Bernd J Hartmann Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen Strafverteidiger StV 2008 S 276 280Einzelnachweise Bearbeiten BVerfGE 10 302 322 BVerfGE 58 208 220 BVerfGE 105 239 247 Bodo Pieroth Bernhard Schlink Grundrechte 23 Aufl 2007 Rn 413 BVerfGE 61 28 34 Pieroth Schlink Grundrechte 23 Aufl 2007 Rn 426 BVerfGE 21 220 222 BVerfGE 36 264 273 BVerfG StV 2007 S 369 370 BVerfG Beschluss vom 6 Juni 2007 2 BvR 971 07 juris Rn 23 BVerfG NJW 2006 S 672 673 f StV 2006 S 703 704 705 BVerfG StV 2007 S 369 370 BVerfG Beschluss vom 6 Juni 2007 2 BvR 971 07 juris Rn 25 36 BVerfG StV 2006 S 87 89 BVerfG Beschluss vom 19 September 2007 2 BvR 1847 07 www bverfg de Abs Nr 4 a A fur umfangreiche Verfahren Bodo Pieroth und Bernd J Hartmann Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen Strafverteidiger StV 2008 S 276 279 drei Sitzungen a funf Stunden pro Woche BVerfG NStZ 2005 S 456 457 Rn 12 StV 2007 S 369 370 BVerfGE 53 152 159 BVerfGE 20 45 50 BVerfGE 36 264 271 BVerfGE 36 264 272 BVerfGE 20 45 50 BVerfGE 36 264 273 Rainer Wiedemann in Dieter C Umbach Thomas Clemens Hrsg Grundgesetz Mitarbeiterkommentar 2002 Art 2 Abs 2 Rn 397 BVerfGE 19 342 348 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beschleunigungsgebot in Haftsachen amp oldid 231838196