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Das Bayerische Mediengesetz BayMG nimmt unter den Landesmediengesetzen eine Sonderstellung ein Es regelt privates Rundfunkengagement in offentlicher Verantwortung und offentlich rechtlicher Tragerschaft BasisdatenTitel Gesetz uber die Entwicklung Forderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in BayernKurztitel Bayerisches MediengesetzFruherer Titel Medienerprobungs und entwicklungsgesetzAbkurzung BayMGArt LandesgesetzGeltungsbereich Freistaat BayernRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht MedienrechtFundstellennachweis BayRS 2251 4 SUrsprungliche Fassung vom 22 November 1984 GVBl S 445 Inkrafttreten am uberw 1 Dezember 1984Neubekanntmachung vom 22 Oktober 2003 GVBl S 799 Letzte Neufassung vom 24 November 1992 GVBl S 584 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Dezember 1992Letzte Anderung durch Gesetz vom 24 Marz 2022 GVBl S 70 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 April 2022 5 Abs 1 G vom 24 Marz 2022 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichtliches 2 Privatfunk in offentlich rechtlicher Tragerschaft 3 Verhaltnis zum Medienstaatsvertrag 3 1 Normhierarchie 3 2 Ausdruckliche Regelungen 3 2 1 Luckenfullung 3 2 2 Zugelassene Sonderregelungen 3 2 3 Die Bayernklausel 4 Verhaltnis zum Grundgesetz 5 Verhaltnis zum Kartellrecht 6 Verhaltnis zu Europarecht 6 1 Der offentlich rechtliche Tragerschaftsvorbehalt 6 2 Sitz in Deutschland als Genehmigungsvoraussetzung 6 3 Ortlicher Bezug der Anbieter zum Sendegebiet 6 4 Forderung aus staatlichen Haushaltsmitteln 7 Gliederung des Gesetzes 8 Literatur 9 Weblinks 10 Einzelnachweise und AnmerkungenGeschichtliches BearbeitenDas Bayerische Mediengesetz BayMG vom 24 November 1992 GVBl S 584 trat gem seinem Art 43 Abs 1 Satz 1 am 1 Dezember 1992 in Kraft Es loste das Medienerprobungs und entwicklungsgesetz MEG vom 22 November 1984 GVBl S 455 ber 546 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8 Dezember 1987 GVBl S 431 ab dessen Geltung als Versuchsgesetz in wesentlichen Teilen bis zum 1 Dezember 1992 befristet war Art 39 Abs 2 MEG Das BayMG wurde nach mehreren Anderungen am 22 Oktober 2003 GVBl S 799 neu bekannt gemacht und seither mehrmals geandert Die Anderung durch Gesetz vom 12 Juli 2016 GVBl S 159 ist nicht unbedeutend Ab dem 1 September 2016 werden alle Genehmigungen zur Verbreitung von Angeboten wie Art 26 BayMG uberschrieben ist unbefristet erteilt und die bestehenden vormals befristet erteilten Genehmigungen werden durch Gesetzgebungsakt entfristet Art 26 Abs 2 S 2 nunmehr Art 25 Abs 2 Satz 2 BayMG nF Die Zuweisung von Ubertragungskapazitaten erfolgt dagegen weiterhin nur auf Zeit Art 26 Abs 2 S 4 nunmehr Art 27 Abs 1 S 1 BayMG nF Die Anderung durch Gesetz vom 13 Dezember 2016 GVBl S 350 verlangert die Forderung des Lokalfernsehens aus staatlichen Haushaltsmitteln bis Ende 2020 Das weitere Anderungsgesetz vom 20 Dezember 2016 GVBl S 427 das am 1 Januar 2017 in Kraft getreten ist setzt die Vorgaben des BVerfG aus dem sog ZDF Urteil vom 25 Marz 2014 1 BvF 1 4 11 BVerfGE 136 9 fur den Medienrat der Landeszentrale und parallel fur den Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks um Mit Blick auf die seit 25 Mai 2018 wirkende Datenschutz Grundverordnung anderte Art 39b des Bayerischen Datenschutzgesetzes BayDSG vom 15 Mai 2018 zahlreiche Gesetze Art 39b Abs 18 BayDSG enthalt neben kleineren Anpassungen vor allem die Neuregelung des Datenschutzes im Geltungsbereich des Bayerischen Mediengesetzes Art 20 BayMG Durch das Anderungsgesetz vom 23 Dezember 2020 wurde der Aufgabenkatalog der Landeszentrale erweitert und die finanzielle Forderung des Lokal Regionalfernsehens aus staatlichen Haushaltsmitteln bis 31 Dezember 2024 verlangert die gestaffelten Ausserkrafttretensbestimmungen in Art 40 41 wurden entschlackt und zusammengefasst Art 40 Das Anderungsgesetz vom 24 Marz 2022 diente der Anpassung an die Vorschriften des am 7 November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvetrags und wurde zugleich zum Anlass fur eine Uberarbeitung der Gesetzessystematik eine Erweiterung der vielfaltssichernden Bestimmungen Art 4 BayMG und eine Neuordnung des Zulassungsregimes Art 25 27 BayMG genutzt 1 Privatfunk in offentlich rechtlicher Tragerschaft BearbeitenDas hinkend duale Rundfunkmodell bayerischer Provenienz ist in der deutschen Rundfunklandschaft ein Unikat Es ist durch Art 111a Abs 2 Satz 1 der bayerischen Landesverfassung Bayerische Verfassung BV vorgegeben 2 eine Vorschrift die ihr Entstehen einem erfolgreichen Volksbegehren in Bayern 1972 verdankt 3 Die offentliche Verantwortung und offentlich rechtliche Tragerschaft nimmt die Bayerische Landeszentrale fur neue Medien BLM eine rechtsfahige Anstalt des offentlichen Rechts wahr Art 2 Abs 1 BayMG Dieses auf einem landesverfassungsrechtlichen Verbot echten Privatfunks fussende Modell lost zahlreiche rechtliche Fragen aus die vor allem in den ersten 25 Jahren zu einer vergleichsweise grossen Zahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen gefuhrt haben 4 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Fortbestand dieses Rundfunkmodells zuletzt am 25 Februar 2021 bestatigt 5 Verhaltnis zum Medienstaatsvertrag BearbeitenNormhierarchie Bearbeiten Der Rundfunkstaatsvertrag RStV wurde am 7 November 2020 durch den Medienstaatsvertrag vom 14 28 April 2020 BayGVBl S 450 abgelost bei dem es sich wie bei seinem Vorganger um einen zwischen Staaten hier den Bundeslandern geschlossenen Vertrag handelt Seine Regelungen erhalten Gesetzeskraft mit unmittelbarer Geltungswirkung gegenuber den Burgern durch Zustimmungsgesetze oder Zustimmungsbeschlusse der Landesparlamente Der zwischen allen Bundeslandern abgeschlossene Medienstaatsvertrag enthalt somit bundeseinheitlich geltendes materielles Landesrecht Als Landesgesetz steht er auf derselben normhierarchischen Stufe wie das BayMG 6 Nach dieser wohl noch herrschenden traditionellen Auffassung der Gleichrangigkeit staatsvertraglichen und sonstigen einfachgesetzlichen Landesrechts wurde das jeweils speziellere dem allgemeineren und das jungere dem alteren Gesetz vorgehen Jungeres staatsvertragswidriges Landesrecht wurde nach dieser Auffassung zwar Anspruche der Staatsvertragsparteien gegeneinander auslosen aber die Geltung des staatsvertragswidrigen einfachen Landesgesetzes nicht in Frage stellen In der neueren juristischen Literatur mehren sich allerdings Befurworter einer normhierarchischen Aufwertung staatsvertraglichen Landesrechts uber einfache Landesgesetze 7 Im Streit um den Frequenzwechsel von BR Klassik und BR Puls 8 hat der VPRT ein Rechtsgutachten des Leipziger Rundfunkrechtlers Christoph Degenhart vorgelegt der einen Vorrang des Staatsvertragsrechts aus dem Grundsatz pacta sunt servanda ableiten will 9 Daneben gibt es den Ansatz die Kollisionsregel in 1 Abs 2 RStV nunmehr 1 Abs 2 MStV wonach nur solches Landesrecht angewendet werden darf das mit den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags nicht kollidiert als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Bundnistreueprinzips zu deuten und nicht nur gegenuber alterem sondern auch gegenuber jungerem entgegenstehenden Landesrecht zur Geltung zu bringen 10 Ausdruckliche Regelungen Bearbeiten Luckenfullung Bearbeiten Ganz allgemein lasst 1 Abs 2 MStV gesetzliche Bestimmungen des Landesrechts zu soweit der MStV selbst keine anderweitigen Regelungen fur die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthalt oder solche Regelungen ausdrucklich zulasst Eine Lucke des MStV der ersichtlich keine Regelungen uber Versuche oder Pilotprojekte enthalt fullt bspw Art 30 BayMG mit besonderen Bestimmungen fur zeitlich befristete Betriebsversuche und Pilotprojekte Zugelassene Sonderregelungen Bearbeiten Eine ausdruckliche Ermoglichung landesrechtlicher Sonderregelungen enthalt bspw 73 MStV der Werbeerleichterungen fur lokale und regionale Fernsehprogramme s Art 8 Abs 2 BayMG ermoglicht Weitere landesrechtliche Bestimmungen uber Ordnungswidrigkeiten lasst 115 Abs 1 Satz 3 MStV unberuhrt Daruber hinaus wird die nicht abschliessende Aufzahlung der moglichen Aufsichtsmassnahmen gegenuber nationalen Rundfunkveranstaltern in 109 Abs 1 Satz 2 MStV als eine solche Zulassung erganzender landesrechtlicher Bestimmungen verstanden 11 Demgegenuber verbietet 50 S 3 MStV den am Staatsvertrag beteiligten Landern abweichende Regelungen zu den 51 53 bis 68 MStV in Landesgesetzen zu treffen Die Bayernklausel Bearbeiten Davon abgesehen enthalt 122 MStV eine sog Bayernklausel die den landesverfassungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung tragt Dazu gehort einmal dass die Bestimmungen des MStV uber private Rundfunkveranstalter auf die Rundfunkanbieter nach bayerischem Recht nur entsprechend anwendbar sind und zum anderen dass die BLM von den Restriktionen des 112 MStV fur die Verwendung der Rundfunkbeitragsmittel vormals Rundfunkgebuhrenmittel befreit ist Die BLM darf z B ohne durch 69 Satz 2 MStV gehindert zu sein private Rundfunkangebote in ihrer Tragerschaft aus Rundfunkbeitragsmitteln fordern 12 Eine weitere Ausnahme wurde als 63 Satz 3 a F nunmehr 122 Satz 3 MStV durch den 10 Rundfunkanderungsstaatsvertrag vom 19 Dezember 2007 eingefugt Bayern ist von dem strikten Verbot politischer Werbung 8 Abs 9 Satz 1 MStV befreit das ausserhalb der zugelassenen Wahlwerbung in Vorwahlzeiten vgl 68 Abs 2 MStV gilt Diese Erweiterung geht auf eine Popularklageentscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs BayVerfGH vom 25 Mai 2007 zuruck 13 Der BayVerfGH hat die Transformation der staatsvertraglichen Bestimmung in unmittelbar geltendes Landesrecht am Massstab der BV uberpruft und den entsprechenden Landtagsbeschluss fur teilweise nichtig erklart Inzwischen lasst Art 5 Abs 7 BayMG in Abweichung von 8 Abs 9 Satz 1 MStV in bestimmtem Umfang Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids in Bayern zu Verhaltnis zum Grundgesetz BearbeitenDas offentlich rechtliche Tragerschaftsmodell fur privates Rundfunkengagement in Bayern ist mit Art 5 Abs 1 Satz 2 GG Rundfunkfreiheit vereinbar Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat lediglich die Rechtsprechung des BayVerfGH korrigiert der den privaten Anbietern nach bayerischem Medienrecht den Schutz des Grundrechts der Rundfunkfreiheit nicht zuerkannt hatte 14 Verhaltnis zum Kartellrecht BearbeitenGrundsatzlich haben Kartellrecht und Medienrecht unterschiedliche Regelungsbereiche und sind nebeneinander anzuwenden Es gibt aber Schnittmengen Das BayMG enthielt bis zum Inkrafttreten des Anderungsgesetzes vom 12 Juli 2016 GVBl S 159 z B Vorschriften zur Zusammenarbeit von Rundfunkanbietern s Art 25 Abs 4 Satz 4 BayMG a F die in Konflikt mit kartellrechtlichen Bestimmungen geraten konnten die zuruckgenommene Kann Bestimmung in Art 27 Abs 3 Satz 2 BayMG n F reduziert das Konfliktpotenzial betrachtlich Eine vorschnelle Anwendung von Art 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht erscheint fur Konfliktlosungen unangebracht denn er kann nicht fur kompetenzwidriges Bundesrecht gelten In diesem Zusammenhang erhalt die Tatsache Gewicht dass die Lander die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz fur das Rundfunkwesen haben 15 Die Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung ist dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Grunden verwehrt Er darf dazu keine anderen Kompetenztitel z B fur das Wirtschaftsrecht Art 74 Abs 1 Nr 11 GG oder die Verhutung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung Art 74 Abs 1 Nr 16 GG missbrauchen Im Rahmen seiner ausschliesslichen Zustandigkeit fur die Ausgestaltung der positiven Rundfunkordnung ist der Landesgesetzgeber qua Annexkompetenz 16 befugt solche wirtschaftsrechtlichen Sachverhalte mitzuregeln die einen untrennbaren Zusammenhang mit der Rundfunkorganisation haben Die aus rundfunkorganisatorischen Grunden notwendigen rundfunkrechtlichen Wettbewerbsregeln sind im Konfliktfall mit den allgemeinen kartellrechtlichen Bestimmungen wie ein spezielleres Gesetz vorrangig anzuwenden In diesem Bereich kann das Bundesgesetz die landesrechtliche Norm aus kompetenzrechtlichen Grunden nicht derogieren 17 Verhaltnis zu Europarecht BearbeitenRundfunkrecht wird zunehmend durch europarechtliche Vorgaben determiniert Richtlinien wie die uber audiovisuelle Mediendienste AVMD RiL bedurfen zu ihrer Geltung der Umsetzung in nationales Recht Sie finden ihren Weg nach Bayern regelmassig uber den MStV und gelten dann bereits unmittelbar Der offentlich rechtliche Tragerschaftsvorbehalt Bearbeiten Interessant ist die Frage ob das Rechtsformmonopol Rundfunkveranstaltung ausschliesslich in offentlich rechtlicher Tragerschaft mit Art 10 EMRK vereinbar ist Die EMRK hat in der Bundesrepublik Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und geht bayerischem Landesrecht vor Die im vorigen Abschnitt uber das Kartellrecht erorterte Tatsache dass der Bundesgesetzgeber nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt ist die Rundfunkordnung zu gestalten hat fur die Anwendbarkeit des Art 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht im Verhaltnis von EMRK und BV sowie BayMG keine Bedeutung Indes liegt eine Unvereinbarkeit von Art 111a Abs 2 Satz 1 BV mit Art 10 EMRK entgegen der Ansicht von Stefan Lorenzmeier nicht vor 18 Massgeblich fur die Europarechtskonformitat ist die Tatsache dass die bayerischen Rundfunkanbieter sich mit grundrechtlicher Absicherung an dem in Tragerschaft der BLM veranstalteten Rundfunk beteiligen konnen 19 Dadurch unterscheidet sich das bayerische Modell wesentlich von dem Sachverhalt der dem Urteil des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte EGMR vom 24 November 1993 im Fall Informationsverein Lentia gegen Republik Osterreich zugrunde lag 20 Sitz in Deutschland als Genehmigungsvoraussetzung Bearbeiten Bis zum 31 August 2016 war in Art 26 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BayMG ein Sitz in Deutschland als Genehmigungsvoraussetzung festgeschrieben Seit Inkrafttreten des Anderungsgesetzes vom 12 Juli 2016 wurde die Restriktion fallengelassen seither ist ein Sitz in einem sonstigen EU Mitgliedsstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens uber den Europaischen Wirtschaftsraum ausreichend Art 25 Abs 2 Nr 1 BayMG n F Denkbare Konflikte mit dem Europarecht sind damit ausgeraumt Ortlicher Bezug der Anbieter zum Sendegebiet Bearbeiten Auch der vormalige Regelvorrang von Anbietern mit ortlichem Bezug zum Sendegebiet Art 25 Abs 4 Satz 3 BayMG a F wurde entscharft Nunmehr ist der ortliche Bezug zum Sendegebiet nur noch eins von mehreren Auswahlkriterien bei der Entscheidung uber die Zuweisung von Ubertragungskapazitaten und ist nicht mehr auf den Antragsteller sondern auf das Angebot bezogen Art 27 Abs 2 Satz 2 BayMG n F Eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs kann darin nicht erblickt werden Allerdings sollte auch schon die vormalige Regelvorgabe einer bevorzugten Berucksichtigung ortlich verwurzelter Antragsteller die qualifizierte Erfullung der Informationsaufgabe vor allem lokaler und regionaler sowie landesweiter Anbieter sicherstellen Sie bot schon damals genugend Flexibilitat bei der praktischen Umsetzung um europarechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden zumal der ortliche Bezug als gesetzliche Vermutung besonderer Sachnahe eines Bewerbers nicht absolut galt und dem Gebot der Pluralismussicherung untergeordnet blieb 21 Durch die Neuregelung wurden etwaige Restbedenken gegen die Europarechtskonformitat der Bestimmung beseitigt 22 Forderung aus staatlichen Haushaltsmitteln Bearbeiten Schliesslich wirft die Forderung der lokalen und regionalen Fernsehanbieter aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern beihilferechtliche Fragen auf Die Forderung kommt Anbietern zugute die auf Grundlage des Art 23 BayMG mit einer besonderen Programmleistung zur Erfullung lokaler regionaler Informationsinteressen betraut sind Ohne Widerspruch zum verfassungsunmittelbaren allgemeinen Grundversorgungsauftrag der gebuhrenfinanzierten offentlich rechtlichen Rundfunkanstalten kann festgestellt werden dass die Programmleistung der betrauten lokalen regionalen Fernsehanbieter in Bayern lokale Grundversorgungsfunktion erfullt Damit ist ihnen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der deutschen verwaltungsrechtlichen Nomenklatur eine Aufgabe der Daseinsvorsorge ubertragen Solange keine Uberkompensation des zur Aufgabenerfullung erforderlichen Aufwandes erfolgt ist die Forderung aus staatlichen Haushaltsmitteln europarechtlich unbedenklich 23 Aus beihilferechtlicher Sicht spielt es ubrigens keine Rolle ob der Staat Beihilfen an offentlich rechtliche oder private Rundfunkveranstalter leistet Entscheidend ist die Betrauung mit einer klar abgegrenzten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 24 Gliederung des Gesetzes BearbeitenErster AbschnittAllgemeine VorschriftenArt 1 Anwendungsbereich BegriffsbestimmungenArt 2 Offentlich rechtliche Tragerschaft OrganisationArt 3 ProgrammeArt 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots Meinungsvielfalt InformationsvielfaltArt 5 Programmgrundsatze Meinungsumfragen DrittsenderechteArt 6 Unzulassige Sendungen JugendschutzArt 7 Kurzberichterstattung Ubertragung von GrossereignissenArt 8 Werbung TeleshoppingArt 9 Sponsoring GewinnspieleZweiter AbschnittBayerische Landeszentrale fur neue MedienArt 10 Rechtsform OrganeArt 11 AufgabenArt 12 MedienratArt 13 Mitglieder des MedienratsArt 14 VerwaltungsratArt 15 PrasidentArt 16 AnordnungenArt 17 BeschwerderechtArt 18 GegendarstellungArt 19 RechtsaufsichtArt 20 DatenschutzArt 21 Finanzierung Haushaltsfuhrung RechnungsprufungArt 22 KostenDritter AbschnittForderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten Organisation und Genehmigung von RundfunkprogrammenArt 23 Forderung von lokalen und regionalen FernsehangebotenArt 24 AnbieterArt 25 Genehmigungspflichtige RundfunkangeboteArt 26 GenehmigungsfreiheitArt 27 Zuweisung von UbertragungskapazitatenArt 28 SatzungsbefugnisArt 29 Auskunftspflicht Aufzeichnungspflicht ArchivierungVierter AbschnittPilotprojekte BetriebsversucheArt 30 Pilotprojekte BetriebsversucheFunfter AbschnittZuordnung technischer UbertragungskapazitatenArt 31 Genutzte UbertragungskapazitatenArt 32 Zuordnung neuer UbertragungskapazitatenSechster AbschnittKabelanlagenArt 33 Betrieb von KabelanlagenArt 34 Vielfaltssicherung in KabelanlagenArt 35 WeiterverbreitungSiebter AbschnittUbergangs und SchlussbestimmungenArt 36 Strafbestimmung OrdnungswidrigkeitenArt 37 VerjahrungArt 38 Keine aufschiebende WirkungArt 39 Inkrafttreten AusserkrafttretenLiteratur BearbeitenBayerische Landeszentrale fur neue Medien Hrsg Rundfunk in offentlich rechtlicher Tragerschaft Modell fur modernes Rundfunkmanagement BLM Symposion Medienrecht 1999 Munchen 2000 ISBN 3 88927 276 2 Bayerische Landeszentrale fur neue Medien Hrsg BLM Symposion Medienrecht 2005 20 Jahre private Rundfunkangebote in Bayern Medienrecht im Wandel Ruckblick und Ausblick Munchen 2006 ISBN 3 88927 405 6 Bayerische Landeszentrale fur neue Medien Hrsg BLM Symposion Medienrecht 2010 Rundfunkstrukturen im Wandel Baden Baden 2011 ISBN 978 3 8329 6378 1 Herbert Bethge Der verfassungsrechtliche Status der Bayerischen Landeszentrale fur neue Medien BLM 2 uberarbeitete Auflage Baden Baden 2011 ISBN 978 3 88927 259 1 Herbert Bethge Der Aufgabenkatalog der Bayerischen Landeszentrale fur neue Medien BLM e book Band 4 Munchen 2012 blm de Roland Bornemann Christian von Coelln Stefan Hepach Gero Himmelsbach Jorg Gundel Bayerisches Mediengesetz Baden Baden Loseblatt Stand 54 Erg lfg September 2022 ISBN 978 3 7890 4315 4 Gregor Kirchhof Der Bayerische Medienrat zwischen offentlicher Hand und Gesellschaft Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 4293 6 Weblinks BearbeitenText des Bayerischen MediengesetzesEinzelnachweise und Anmerkungen Bearbeiten Roland Bornemann Novellierung des Bayerischen Mediengesetzes 2022 In ZUM 2022 248 dazu Bay VerfGH Entscheidung vom 21 November 1986 VerfGHE 39 96 Vf 5 VII 85 Vf 8 VII 85 Vf 14 VII 85 Vf 15 IV 85 und Vf 16 VIII 85 GVBl S 389 PDF 8 7 MB Drs 7 3069 PDF 174 kB Rupert Stettner Die Rechtsprechung der Verfassungs und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Medienerprobungs und entwicklungsgesetz MEG In ZUM 1992 456 ff ders Die Rechtsprechung der Verfassungs und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Mediengesetz BayMG 1992 2000 In ZUM 2001 903 ff ders Die Rechtsprechung der Verfassungs und Verwaltungsgerichte zum Bayerischen Medienrecht 2000 2010 BLM e book Band 1 2012 blm de Memento des Originals vom 22 Marz 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www blm de BayVerfGH 25 2 2021 Vf 8 VI 19 ZUM RD 2022 69 Holznagel In Gerald Spindler Fabian Schuster Recht der elektronischen Medien 4 Auflage 2019 RStV 1 Rn 5 Martini In Hubertus Gersdorf Boris Paal Informations und Medienrecht 2014 RStV 1 Rn 19 f z B Vesting In Reinhart Binder Thomas Vesting Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4 Auflage 2018 RStV 1 Rn 40 S Merkur online Gutachten Degenhart Memento des Originals vom 14 Juli 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www vprt de vprt de S 24 f Roland Bornemann Rundfunkpolitik im Spiegel des Rechts In K amp R 2014 488 Reinhard Hartstein Wolf Dieter Ring Johannes Kreile Dieter Dorr Rupert Stettner Mark D Cole Eva Ellen Wagner Heidelberger Kommentar Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz Staatsvertrag Loseblattkommentar Stand Dezember 2019 38 Rn 8 Roland Bornemann Christian von Coelln Stefan Hepach Gero Himmelsbach Jorg Gundel Bayerisches Mediengesetz Loseblattkommentar Stand 54 Erg lfg 2022 Art 11 Rn 17 VerfGH n F 60 131 BayVBl 2008 302 BVerfGE 97 298 ff extra radio st Rspr seit BVerfGE 12 205 225 Zwar ist die Rechtsfigur der Annexkompetenz entwickelt worden um eine Bundeskompetenz ausserhalb der ausdrucklichen Kompetenzzuweisungen des GG zu begrunden Auf den ersten Blick scheinen die nach Art 70 GG allzustandigen Lander einer solchen Kompetenz nicht zu bedurfen Die Rechtsfigur einer Annexkompetenz hat aber auch auf Landerseite ihre Berechtigung fur Ruckausnahmen bei Bundeskompetenzen nach den Einzeltiteln des GG Zur Gesamtthematik siehe Herbert Bethge Der verfassungsrechtliche Status der BLM 2 Auflqge 2011 S 80 ff Stefan Lorenzmeier Die Rechtmassigkeit der Lokalrundfunkfinanzierung im Freistaat Bayern Gutachten Memento vom 4 Marz 2016 im Internet Archive PDF 828 kB im Auftrag der Fraktion Bundnis 90 Die Grunen im Bayerischen Landtag 2011 Peter M Huber Das bayerische Rundfunkmodell im Lichte seiner verfassungs und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen In BayVBl 2004 609 616 Abgedruckt in AfP 1994 281 und EuGRZ 1994 549 englischer Urteilstext menschenrechte ac at PDF 28 kB Roland Bornemann Christian von Coelln Stefan Hepach Gero Himmelsbach Jorg Gundel Bayerisches Mediengesetz 39 EL 2016 Art 25 Rn 45 f Roland Bornemann Christian von Coelln Stefan Hepach Gero Himmelsbach Jorg Gundel Bayerisches Mediengesetz 49 EL 2020 Art 26 Rn 44 Joachim Wieland Lokalrundfunkfinanzierung in Bayern Verfassungs und europarechtliche Rahmenbedingungen staatlicher Finanzierungsverantwortung Baden Baden 2009 S 61 ff Jorg Gundel Die Rahmenvorgaben des EU Beihilfenrechts fur die Gestaltung der bayerischen Lokalfunkfinanzierung BLM e book Bd 2 Memento des Originals vom 9 April 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www blm de Band 2 2012 S 40 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4304831 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bayerisches Mediengesetz amp oldid 234806575