www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Als Bannrecht Zwangsrecht Banngerechtigkeit wird eine Gewerbegerechtigkeit bezeichnet die darin besteht die Einwohner eines Gebietes ihre Bedurfnisse ausschliesslich von einem bestimmten Gewerbebetrieb befriedigen zu lassen Die Bannrechte entstanden im Mittelalter und waren weit verbreitet und vielfaltig Da sie der Gewerbefreiheit und der Marktwirtschaft zuwiderlaufen schaffte der Gesetzgeber sie im 19 Jahrhundert ab In der Regel stellten die Bannrechte nicht ein Verbot dar ein bestimmtes Gewerbe in einem Bezirk auszuuben sondern ein Verbot an den Abnehmer von Nichtberechtigten die fraglichen Dienstleistungen nachzufragen Inhaltsverzeichnis 1 Einzelne Bannrechte 2 Ursprung der Bannrechte 3 Aufhebung der Bannrechte 4 Siehe auch 5 WeblinksEinzelne Bannrechte BearbeitenMuhlenrecht Das verbreitetste Bannrecht war der Muhlenbann oder Muhlenzwang bei dem die Einwohner eines Gebietes verpflichtet waren ihr Getreide ausschliesslich bei einer Muhle Bannmuhle mahlen zu lassen Braurecht Zu den Bannrechten gehorten auch die Braurechte infolgedessen durfte nicht bloss innerhalb eines Bezirks keine andere Brauerei errichtet werden sondern auch alle Schenk und Gastwirte bisweilen selbst alle Privatpersonen waren gezwungen sich nur vom Berechtigten ihr Bier zu einem bestimmten Preis zu beschaffen Brau oder Bierbann bzw Bierzwang Weinrecht Ein ahnliches Recht ubten hier und da Keltereien in Bezug auf den Weinkonsum eines gewissen Bezirks aus Analog besteht der Kelterzwang Weinkelterbann oder das Recht von allen Weinbauern eines gewissen Bezirks oder wenigstens von einer Klasse derselben zu fordern dass sie ihre Trauben auf der Bannkelterei keltern oder wenigstens die festgesetzte Abgabe Kelterwein dafur entrichten Mancherorts wurde der sogenannte Kelterbann der den Betrieb von Keltern nur adligen und geistlichen Grundherren erlaubte erst im 19 Jahrhundert aufgehoben Stadtrecht Landrecht Mittelalter Als Meilenrecht wurde das Privileg einer Stadt bezeichnet wonach niemand ohne die Genehmigung der Stadt in einem Umkreis von einer oder mehrerer Meile Wegs um die Stadt ein bestimmtes Gewerbe Gastronomie oder Handwerk betreiben darf Diese Bannmeile wurde nur an grossen Markttagen aufgehoben Jagdrecht Ein Wildbann bezeichnet ein besonderes konigliches Jagdrecht im Mittelalter Ab Ende des 14 Jahrhunderts wurden fur die Bewirtschaftung von Forsten spezielle Vorschriften erlassen und diese damit einer Forsthoheit unterstellt Baderecht Eine Bannbadstube oder Bannbad war ein an einen Bader verpachtetes offentliches Bad das dem Bannrecht unterlag Weiterhin gab es auch in manchen Regionen einen Branntweinzwang Fleischzwang Schmiedezwang Zwangsbleichen oder Backofenzwang Ursprung der Bannrechte BearbeitenMan kann den Ursprung der Bannrechte auf unterschiedliche Wurzeln zuruckfuhren Die meisten hatten offenbar bloss in dem Machtgebot der kleineren oder grosseren Feudalherren ihren Grund Was diese befahlen galt fur Recht und so entstand fur die Untertanen neben anderen Lasten die neue der Bannpflicht Hierzu gehort vor allem der Jagdbann da der Adel die Jagd als eigenes Vergnugen und Privileg ansah Hierin ist auch der Ursprung der Straftatbestande der Jagd und der Fischwilderei zu sehen auch wenn diese inzwischen einen anderen Zweck z B Artenschutz erfullt Einen grosseren Schein des Rechts hatte die Begrundung des Bannzwanges fur sich wenn sich der Feudalherr als Aufseher uber das Gewerbe insgesamt ansah und dem einen mit Ausschluss jedes anderen eine Konzession in Form eines Bannrechts verliehen Eine dritte Art von Bannrechten sind die durch wirklichen Vertrag gegrundeten wenn etwa die Einwohner einer Gegend oder ein Feudalherr um einem Unternehmer zur Errichtung einer von ihnen gewunschten Gewerbsanstalt zu ermutigen deshalb einen formlichen Vertrag mit ihm eingingen dass er z B eine Muhle bauen oder eine Kelter errichten solle wogegen die Einwohner ihm zur Sicherung des Unternehmungsgewinnes versprachen eine bestimmte Zeit hindurch oder auch ohne Zeitbestimmung bloss bei ihm ihre Fruchte mahlen zu lassen oder ihre Trauben zu keltern Aufhebung der Bannrechte Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Alle Bannrechte standen mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit und der Marktwirtschaft im direkten Widerspruch Die Gesetzgebung hat daher die Bannrechte beseitigt und zwar teils gegen Entschadigung der Berechtigten wie z B im Grossherzogtum Hessen durch Gesetz vom 25 Februar 1818 und vom 15 Mai 1819 im Grossherzogtum Oldenburg durch Gesetz vom 17 April 1819 in Baden durch Gesetz vom 28 August 1835 im Konigreich Sachsen durch Gesetz vom 27 Marz 1838 teils ohne solche Entschadigung in Bayern durch Verordnung vom 20 Dezember 1799 30 Dezember 1801 etc in Preussen hauptsachlich durch ein Edikt vom 28 Oktober 1810 Endlich hat die norddeutsche dann die deutsche Gewerbeordnung vom 21 Juni 1869 7 ff GewO bestimmt dass vom 1 Januar 1873 an alle Zwangs und Bannrechte soweit sie noch nicht durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten beseitigt fur aufgehoben gelten oder der Ablosung unterliegen Siehe auch BearbeitenGebietsschutz Wettbewerbstheorie BanngewaltWeblinks BearbeitenBannrechte allgemein Bannrecht Zwangsrecht Banngerechtigkeit In Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage Band 2 Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig Wien 1885 1892 S 344 Muhlenbann Zum Bannrecht bei Muhlen Muhlen und Heimatverein Garbe auf wanzer de Hannelore Neffgen zum MuhlenbannBraubann Zum Braubann Memento vom 19 Juli 2004 im Internet Archive amuellner gmxhome deBannrechte an Gewassern Fischbann Zum Bannrecht bei Teichen Muhlen und beim Fischfang wisoveg deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 7523739 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bannrecht amp oldid 235891310