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Die von Karl Friedrich Nebenius erarbeitete Verfassung des Grossherzogtums Baden wurde von Grossherzog Carl am 22 August 1818 in Bad Griesbach im Schwarzwald unterzeichnet Sie galt wegen der Garantien der Grundrechte und eines liberalen Wahlrechts von 2 3 der mannlichen Erwachsenen als eine der modernsten Verfassungen im Deutschen Bund Auch wenn sie im Rahmen der Restauration hinter viele der Errungenschaften der Konstitutionsedikte der Zeit des Rheinbundes zuruckfiel orientierte sie sich weithin am Freiheitsgedanken des Code civil dem schon 1810 das badische Landrecht nachgebildet worden war 1 Damit gehorte Baden neben den suddeutschen Staaten Wurttemberg Verfassung von 1819 und Bayern Verfassung von 1818 sowie Sachsen Weimar Eisenach Verfassung von 1816 zu den ersten Bundesstaaten deren Staatsform die konstitutionelle Monarchie war 1819 setzten jedoch die Karlsbader Beschlusse die in der Verfassung garantierten Grundrechte wieder ausser Kraft Inhaltsverzeichnis 1 Merkmale 2 Regelungen der Verfassung im Einzelnen 3 Literatur 4 Weblinks 5 Abgrenzung 6 EinzelnachweiseMerkmale BearbeitenDie Badische Verfassung kann als Realisierung des Art 13 der Bundesakte angesehen werden in der die Einrichtung landstandischer Verfassungen fur den Bereich des Deutschen Bundes in Aussicht gestellt wurde Ihre Struktur mit zwei Kammern orientiert sich an der Charte constitutionnelle des franzosischen Konigs Ludwig XVIII aus dem Jahr 1814 Ansatze zur Verwirklichung der von Charles de Montesquieu und anderen Staatsphilosophen der Aufklarung erdachten Gewaltenteilung sind zu erkennen Wahrend die Zweite Kammer des badischen Landtags die in der Verfassungsurkunde noch traditionell als Standeversammlung bezeichnet wurde prinzipiell die Burger reprasentierte blieb die Erste Kammer wie in den Oberhausern der Zeit ublich Urbild dafur war das englische House of Lords weitgehend dem Adel und anderen mit Privilegien Ausgestatteten vorbehalten Fur eine neue Gesetzesanderung mussten die beiden Kammern zustimmen der Monarch besass ein grundsatzliches Veto Recht 2 nbsp Badische VerfassungDie badische Verfassung garantierte das von der nationalen und liberalen Bewegung in Deutschland geforderte Recht auf Volksvertretung und eroffnete den Mitgliedern der beiden Kammern zumindest die Moglichkeit der politischen Mitwirkung Fur die damalige Zeit gingen die Rechte weit So hatten etwa beachtliche 17 der Gesamtbevolkerung das Wahlrecht 3 Die Einberufung des Landtages wie das Recht zur Gesetzesinitiative oblagen zwar dem Grossherzog doch kam der Kammern das entscheidende Recht der Steuerbewilligung zu Wie in der Zeit in anderen Landern ublich etwa in den USA oder in noch starkerem Masse England begunstigten wahlrechtliche Einschrankung v a Besitzende und Honoratioren 4 wobei die zusatzliche Bevorzugung des Bildungsburgertums wohl als sudwestdeutsche Besonderheit gelten kann Auch wurde das indirekte Wahlrecht nur mannlichen Burgern mit Ortsrecht in ihrem Wahlkreis gewahrt 5 In der badischen Verfassung war ein Katalog der staatsburgerlichen Rechte verankert Dieser Grundrechtskatalog enthielt fortschrittliche Rechte wie die Gleichheit vor dem Gesetz die mit der Unabhangigkeit der Gerichte korreliert die Enthebung aus den Grundlasten und Grundpflichten der Leibeigenschaft die Abschaffung von Privilegien bei der Besetzung eines Staatsamtes eine uniforme Steuerpflicht die Freiheit des Eigentum sowie die Gewissensfreiheit und die Freiheit in der Religionsausubung 5 Eine Bewertung der badischen Verfassung und ihres Stellenwertes in der Verfassungsgeschichte des Landes muss zudem ihren Einfluss auf die Meinungsbildung berucksichtigen Insbesondere die zweite Kammer kann als Diskussionsforum betrachtet werden deren Rolle fur die politische Offentlichkeit keineswegs unterschatzt werden darf Regelungen der Verfassung im Einzelnen Bearbeiten 26 Die Landstande sind in zwey Kammern abgetheilt 27 Die erste Kammer besteht 1 aus den Prinzen des grossherzoglichen Hauses 2 aus den Hauptern der standesherrlichen Familien 3 aus dem Landesbischoff und einem vom Grossherzog lebenslanglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Pralaten 4 aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels 5 aus zwey Abgeordneten der Landes Universitaten 6 aus den vom Grossherzog ohne Rucksicht auf Stand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen 28 Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten nach erlangter Volljahrigkeit in die Standeversammlung ein Von denjenigen standesherrlichen Familien die in mehrere Zweige sich theilen ist das Haupt eines jeden Familienzweigs der im Besitz einer Standesherrschaft sich befindet Mitglied der ersten Kammer Wahrend der Minderjahrigkeit des Besitzers einer Standesherrschaft ruhet dessen Stimme Die Haupter der adelichen Familien welchen der Grossherzog eine Wurde des hohen Adels verleihet treten gleich den Standesherren als erbliche Landstande in die erste Kammer Sie mussen aber ein nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge erbliches Stamm oder Lehngut besitzen das in der Grund und Gefallsteuer nach Abzug des Lastencapitals wenigstens zu 300 000 Gulden angeschlagen ist 33 Die zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Stadte und Aemter nach der dieser Verfassungsurkunde angehangten Vertheilungsliste 34 Diese Abgeordneten werden von erwahlten Wahlmannern erwahlt 37 Zum Abgeordneten kann ernannt werden ohne Rucksicht auf Wohnort jeder durch den 35 nicht ausgeschlossene Staatsburger der1 einer der drey christlichen Confessionen angehort 2 das 30 Lebensjahr zuruckgelegt hat und3 in dem Grund Hauser und Gewerbssteuer Kataster wenigstens mit einem Capital von 10 000 Gulden eingetragen ist oder eine jahrliche lebenslangliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm oder Lehnguts Besitze oder eine fixe standige Besoldung oder Kirchenpfrunde von gleichem Betrag als Staats oder Kirchendiener bezieht auch in diesen beyden letztern Fallen wenigstens irgend eine directe Steuer aus Eigenthum zahlt Landes standes und grundherrliche Bezirksbeamte Pfarrer Physici und andere geistliche oder weltliche Localdiener konnen als Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewahlt werden wozu ihr Amtsbezirk gehort Literatur BearbeitenWolfram Siemann Vom Staatenbund zum Nationalstaat Deutschland 1806 1871 Buchergilde Gutenberg Frankfurt am Main Wien 1995 ISBN 3 7632 2997 3 S 40 42 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Konstitutionssaule Karlsruhe Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Verfassung von 1818 bei documentarchiv deAbgrenzung BearbeitenSpater gab es zwei weitere badische Verfassungen Die Verfassung der Republik Baden von 1919 Die Verfassung des Landes Baden Sudbaden von 1947Einzelnachweise Bearbeiten Julius Federer Uber Den Freiheitsgedanken Im Code Civil Und Badischen Landrecht Deutsche Rechts Zeitschrift 1 1 1946 7 9 Web Frank Engehausen Kleine Geschichte des Grossherzogtums Baden 1806 1918 Hrsg lpb Baden Wurttemberg 3 Auflage G Braun Buchverlag 2012 ISBN 978 3 7650 8328 0 S 41 Becht Hans Peter 1997 Wahlen Wahlkampfe und politische Offentlichkeit als Ausloser und Indikatoren politischen Wandels in Baden 1818 1871 in Gerhard A Ritter Hrg Wahlen und Wahlkampfe in Deutschland Von den Anfangen im 19 Jahrhundert bis zur Bundesrepublik Dusseldorf S 17 62 hier S 18 Hedwig Richter 2017 Moderne Wahlen Eine Geschichte der Demokratie in Preussen und den USA Hamburg Hamburger Edition S 94 111 a b Frank Engehausen Kleine Geschichte des Grossherzogtums Baden 1806 1918 Hrsg lpb Baden Wurttemberg 3 Auflage G Braun S 38 39 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Badische Verfassung 1818 amp oldid 237069530