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Als Absatzhelfer bezeichnet man rechtlich selbstandige naturliche oder juristische Personen die im Vertriebsprozess unterstutzend wirksam werden aber im Gegensatz zu Absatzmittlern Intermediaren kein Eigentum an der Ware erwerben Arten BearbeitenZu unterscheiden sind die akqusitorisch tatigen Absatzhelfer wie Agenturen Einkaufsgemeinschaften Handelsmakler Handelsvertreter Kommissionare oder Reisende Diese unterscheiden sich erheblich voneinander 1 Handelsvertreter und Handelsmakler betreiben beide die Vermittlung von Geschaften doch wird der Makler nicht standig beauftragt und besitzt auch keine vertragliche Bindung an einen Auftraggeber Der Handelsvertreter wird aufgrund eines Vertrages mit seinem Auftraggeber tatig der Makler aufgrund eines Geschaftsbesorgungsvertrages mit seinem Kunden Der Kommissionar ubt bei seinen Geschaften eine indirekte Stellvertretung aus und verkauft die Produkte im eigenen Namen der Handelsvertreter im fremden Namen Der Kommissionar ist nicht an einen Unternehmer gebunden wahrend der Handelsvertreter einem Wettbewerbsverbot unterliegen kann Die zweite Art sind Absatzhelfer in der Logistik wie Frachtfuhrer Lagerhalter Spediteure oder Reeder Rechtsfragen BearbeitenAbsatzhelfer agieren rechtlich selbstandig sind jedoch an Weisungen ihrer Auftraggeber gebunden die zum Beispiel in einem Geschaftsbesorgungs Werk oder Dienstleistungsvertrag geregelt sind Einzelnachweise Bearbeiten Karl Heinz Thume Jens Berghe Riemer Ulrich Schurr Klaus Otto Andreas Schroder Handbuch des gesamten Vertriebsrechts Band 1 Handelsvertreter 2016 Rn 116 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Absatzhelfer amp oldid 184961230