www.wikidata.de-de.nina.az
Unter Zuwendung 1 englisch inducements 2 versteht man im Bankenaufsichtsrecht Provisionen Gebuhren oder sonstige geldwerten und nicht monetaren Vorteile die ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einem Dritten annimmt oder vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen einem Dritten gewahrt werden Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsfragen 3 Rechtsfolgen 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenWertpapierdienstleistungsunternehmen betreiben Anlageberatung bevor sie Wertpapiergeschafte mit Anlegern abschliessen Diese Anlageberatung konnte die Unabhangigkeit der Unternehmen gefahrden wenn das Unternehmen fur die Anlagevermittlung bestimmter Finanzprodukte Provisionen von deren Emittenten erhalt Es liegt ein Interessenkonflikt vor der darin besteht dass das Finanzprodukt nur wegen seiner Provision vermittelt wird Legt das Unternehmen diese Provisionen dem Anleger nicht offen Innenprovision wird die notwendige Markttransparenz verhindert Deshalb hatte sich der Gesetzgeber entschieden in 31d Abs 1 WpHG a F ein Verbot fur die Annahme oder Gewahrung von Zuwendungen auszusprechen Rechtsfragen BearbeitenSeit Januar 2018 sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemass 64 WpHG verpflichtet bei einer Anlageberatung den Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrags etwa im Rahmen einer Geeignetheitserklarung daruber zu informieren ob die Anlageberatung als Honorar Anlageberatung erbracht wird Die Neuregelung des Verbots von Zuwendungen auf der Grundlage der MiFID II findet sich in 70 Abs 2 WpHG Der Rechtsbegriff der Zuwendung ist weit auszulegen und umfasst alle Arten von geldwerten Vorteilen wie Vertriebs oder Vermittlungsprovisionen oder auch die kostenlose Uberlassung von Werbematerial oder Schulungen 3 Das Verbot gilt insbesondere nur dann nicht wenn die Zuwendung dem Kunden nach Art und Umfang offengelegt wird 70 Abs 1 Satz 1 Nr 2 WpHG Der Kunde ist dabei uber die Existenz die Art und den Umfang der Zuwendung oder die Art und Weise seiner Berechnung vollumfanglich aufzuklaren dabei ist ihm der genaue Betrag mitzuteilen 4 Eine weitere Ausnahme ist in 70 Abs 7 WpHG vorgesehen wonach Gebuhren und Entgelte welche die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermoglichen oder dafur notwendig sind ebenfalls nicht dem allgemeinen Verbot unterliegen Hierzu gehoren Depotgebuhren Transaktionskosten etwa Courtage oder gesetzliche Gebuhren Abgaben Borsenumsatzsteuer 5 Zuwendungen sind in den EU Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014 65 EU uber Markte fur Finanzinstrumente Finanzmarktrichtlinie fur Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Wertpapier neben dienstleistung fur einen Anleger nur zulassig wenn sie dem Kundeninteresse nicht widersprechen oder darauf ausgelegt sind eine Qualitatsverbesserung der Wertpapier neben dienstleistung zu erzielen oder das Vorhandensein die Art und der Umfang der Zuwendungen dem Anleger im Voraus umfassend verstandlich und deutlich offengelegt werden Rechtsfolgen BearbeitenEin Verstoss des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar die nach 120 Abs 3 Nr 52 53 WpHG mit einem Bussgeld bedroht ist Das aufsichtsrechtliche Prinzip wonach Provisions Zuwendungen Dritter grundsatzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind wenn diese offengelegt werden ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips bei der Auslegung der konkludenten Vertragserklarungen zu berucksichtigen Siehe auch BearbeitenFinanzmarktrichtlinie Umsetzungsgesetz FRUG Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2014 65 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15 Mai 2014 uber Markte fur Finanzinstrumente sowie zur Anderung der Richtlinien 2002 92 EG und 2011 61 EU abgerufen am 30 November 2018 Directive 2014 65 EU of the European Parliament and of the Council of 15 May 2014 on markets in financial instruments and amending Directive 2002 92 EC and Directive 2011 61 EU abgerufen am 30 November 2018 Andre M Szesny Thorsten Kuthe Michaela Theissen Judith Marie Schwinger Kapitalmarkt Compliance 2018 ISBN 978 3 8114 4703 5 S 677 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Andre M Szesny Thorsten Kuthe Michaela Theissen Judith Marie Schwinger Kapitalmarkt Compliance 2018 S 1083 Petra Buck Heeb Kapitalmarktrecht 2017 ISBN 978 3 8114 6351 6 S 270 271 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Normdaten Sachbegriff GND 4293799 1 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zuwendung Wertpapierhandelsgesetz amp oldid 220406584