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Die Verordnung EG Nr 1370 2007 kurz VO 1370 2007 regelt die Vergabe und Finanzierung von im offentlichen Interesse liegenden Personenverkehrsleistungen die auf Basis der am Markt erzielbaren Erlose von Verkehrsunternehmen nicht erbracht werden durch die dafur zustandigen Behorden Sie umfasst den gesamten offentlichen Personenverkehr im Bereich des Schienenverkehrs und auf der Strasse die Mitgliedstaaten konnen sie zudem auf offentliche Personenverkehre auf Binnengewassern und innerhalb der Hoheitsgewasser anwenden Sie wird auch PSO Verordnung englisch Public Service Obligations genannt Verordnung EG Nr 1370 2007Titel Verordnung EG Nr 1370 2007 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 Oktober 2007 uber offentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen EWG Nr 1191 69 und EWG Nr 1107 70 des RatesBezeichnung nicht amtlich Verordnung uber offentliche Verkehrsdienste PSO Verordnung 1 Rechtsmaterie Vergaberecht Verkehrsrecht EisenbahnrechtGrundlage EGV insbesondere Art 71 und 89Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 3 Dezember 2009Ersetzt Verordnung EWG Nr 1191 69 Verordnung EWG Nr 1107 70Letzte Anderung durch Verordnung EU 2016 2338Inkrafttreten derletzten Anderung 24 Dezember 2017Fundstelle ABl L 315 vom 3 Dezember 2007 S 1 13Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Vorganger waren die Verordnung EWG Nr 1191 69 des Rates vom 26 Juni 1969 uber das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des offentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn Strassen und Binnenschiffsverkehrs sowie die Verordnung EWG Nr 1107 70 des Rates vom 4 Juni 1970 uber Beihilfen im Eisenbahn Strassen und Binnenschiffsverkehr beide wurden durch die Verordnung EG Nr 1370 2007 aufgehoben Seit 3 Dezember 2009 ist die Verordnung in Kraft Ubergangsregelungen bestehen fur bereits zuvor abgeschlossene Verkehrsvertrage und Betrauungen bis zum 13 Dezember 2019 Soweit vor dem 3 Dezember 2009 abgeschlossene Vertrage bereits den Anforderungen der Verordnung entsprechen sind diese auch nach dem Dezember 2019 zulassig Im Dezember 2016 wurde die VO 1370 2007 durch die Verordnung EU 2016 2338 geandert Vor allem wurden den Eisenbahnbereich betreffende Regelungen neu gefasst und weitere Anforderungen an die Spezifikation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt Die Anderungen traten am 24 Dezember 2017 in Kraft 2 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele 2 Gultigkeitsbereich 3 Inhalte 3 1 Zustandige Behorden 3 2 Instrumente 3 2 1 Offentliche Dienstleistungsauftrage 3 2 2 Allgemeine Vorschriften 3 3 Vergabe von Dienstleistungsauftragen 3 4 Publikationspflichten 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseZiele BearbeitenDie VO 1370 2007 wurde mit drei wesentlichen Zielen verabschiedet 3 Sie sollte die Regelungslucken der bisherigen Verordnung EWG Nr 1191 69 schliessen und die daraus entstandenen unterschiedlichen Verfahrensweisen in den EU Mitgliedsstaaten und damit verbundenen Rechtsunsicherheiten vermeiden Insbesondere regelte die Verordnung EWG Nr 1191 69 nicht die Art und Weise sowie die Bedingungen unter denen offentliche Dienstleistungsauftrage fur Personenverkehrsdienstleistungen in der EU vergeben werden mussen Mit der neuen Verordnung sollte die Zielsetzung von Artikel 14 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV fur den Bereich des offentlichen Personenverkehrs in ein Regelwerk uberfuhrt werden Artikel 14 beauftragt die Union und die Mitgliedsstaaten die Rahmenbedingungen fur hochwertige Dienste im allgemeinen offentlichen Interesse sowie deren Finanzierung zu gewahrleisten Drittes Ziel war die Gewahrleistung sicherer effizienter und hochwertiger Personenverkehrsdienste durch regulierten Wettbewerb Dieser so das Ziel der EU soll zu einem attraktiveren Nahverkehr zu niedrigeren Kosten fuhren und Ungleichheiten zwischen den Verkehrsunternehmen der verschiedenen Mitgliedsstaaten abbauen Gultigkeitsbereich BearbeitenAls verbindliche Verordnung ist die VO 1370 2007 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gultig Nationale Regulierungen zum offentlichen Verkehr sind nur noch insoweit anwendbar als sie nicht von der Verordnung umfasst werden 4 Anzuwenden ist die Verordnung fur die Personenbeforderung auf der Strasse oder der Schiene soweit dieser als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im offentlichen Interesse vergleichbar dem deutschen Rechtsbegriff der Daseinsvorsorge fur die Allgemeinheit erbracht wird Sie gilt nicht fur offentlichen Verkehr auf dem Wasser oder in der Luft ebenso nicht fur historische oder touristische Verkehre auf Strasse oder Schiene Vor allem hinsichtlich touristischer Verkehre wird die Abgrenzung allerdings als schwierig eingeschatzt 5 Den Mitgliedsstaaten steht es frei sie auch bei Verkehren im offentlichen Interesse auf Wasserstrassen anzuwenden Fur rein kommerzielle Strassen und Schienenverkehre ohne jede Ausgleichsleistung durch die offentliche Hand oder Gewahrung ausschliesslicher Rechte besitzt sie keinen Regelungsgehalt Inhalte BearbeitenZustandige Behorden Bearbeiten Die Verordnung bezeichnet mit dem Begriff der zustandigen Behorde diejenigen Institutionen die in den Mitgliedsstaaten ausschliesslich dazu befugt sind die Verordnung anzuwenden und regulierend in den offentlichen Personenverkehr in einem bestimmten Gebiet einzugreifen Die konkrete Benennung und Zuordnung dieser Funktionen zu bestimmten Behorden ist Aufgabe der Mitgliedsstaaten In Deutschland ist die Funktion durch das Personenbeforderungsgesetz PBefG den OPNV Aufgabentragern zugewiesen die wiederum durch Landesgesetze je nach Bundesland unterschiedlich zugeordnet sind Das PBefG wurde mit Wirkung zum 1 Januar 2013 an den sich aus der Verordnung EG Nr 1370 2007 ergebenden geanderten europaischen Rechtsrahmen angepasst So wurden die Funktionen von OPNV Aufgabentragern und der Genehmigungsbehorde nach PBefG neu geordnet Ausserdem wurden die Anforderungen an die Vorabbekanntmachung und die nachfolgende Vergabe von Dienstleistungsauftragen im PBefG neu aufgenommen bzw verandert 6 In Osterreich regelt das Offentlicher Personennah und Regionalverkehrsgesetz 1999 OPNRV G 1999 die Zuordnung Demnach ist der Bund fur den Schienenpersonenverkehr zustandig die Lander und Gemeinden haben die Verantwortung fur den Kraftfahrlinienverkehr 7 Ausschliesslich die zustandigen Behorden durfen den Betreibern des offentlichen Personenverkehrs also im Eisenbahnbereich den Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU und auf der Strasse den Verkehrsunternehmen auf Basis der Verordnung durch sogenannte ausschliessliche Rechte und oder finanzielle Ausgleichsleistungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beispielsweise bestimmte Linienfuhrungen Fahrplane oder Ausstattungsmerkmale bei den eingesetzten Fahrzeugen auferlegen die durch die Unternehmen nur aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht erbracht worden waren Das Unternehmen ist nicht berechtigt diese Verpflichtungen eigenstandig zu verandern Bei ausschliesslichen Rechten wird das Unternehmen vor Konkurrenz auf der jeweiligen Linie oder in einem bestimmten Gebiet geschutzt Instrumente Bearbeiten Zur Umsetzung ihrer Ziele benennt die Verordnung in Artikel 3 zwei Instrumente die den zustandigen Behorden zur Verfugung stehen Offentlicher Dienstleistungsauftrag dieser stellt den Regelfall dar Allgemeine Vorschriften zu Hochsttarifen d h Begrenzung der Hohe der Beforderungsentgelte Daruber hinaus eroffnet sie die Moglichkeit Beihilfen zur Finanzierung von Hochsttarifen fur bestimmte Nutzergruppen Schuler Studenten Auszubildende Menschen mit eingeschrankter Mobilitat mittels einer Notifizierung bei der EU Kommission von der Verordnung auszunehmen Offentliche Dienstleistungsauftrage Bearbeiten Als offentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung ist gemass Artikel 3 Absatz 1 jede Vereinbarung zu verstehen bei der zwischen dem Betreiber einer Personenverkehrsdienstleistung und der zustandigen Behorde fur bestimmte fest definierte gemeinwirtschaftliche bzw im offentlichen Interesse stehende Leistungen ein finanzieller Ausgleich und oder ausschliessliche Rechte gewahrt werden 8 Dabei ist es unerheblich ob ein externes Unternehmen beauftragt wird oder eine sogenannte In House Vergabe bzw Direktvergabe erfolgt Bei letzteren ist daher auch zwischen einem Aufgabentrager und dem eigenen kommunalen Unternehmen ein Rechtsverhaltnis erforderlich unabhangig davon ob ggf zwischen beiden eine Rechtsidentitat besteht 9 Wesentliche Funktion der offentlichen Dienstleistungsauftrage ist die Gewahrleistung von transparenten diskriminierungsfreien und der Marktsituation angemessenen Eingriffen in den Verkehrsmarkt 8 Dies bedeutet dass jeglicher Zuschuss eines Aufgabentragers zum offentlichen Verkehr ausschliesslich auf Basis einer Vereinbarung entsprechend der Verordnung EG Nr 1370 2007 zulassig ist mithin der fruher ubliche Verlustausgleich durch den Eigentumer eines kommunalen Unternehmens nicht mehr moglich ist Auch mit dem eigenen Unternehmen muss bspw ein Landkreis eine entsprechende Vereinbarung abschliessen 8 Im Dienstleistungsauftrag sind gemass Artikel 4 der Verordnung mindestens die zu leistenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die entsprechende Kompensation zu regeln Entsprechende Pflichten sind vor allem Fahrplan und Linienfuhrungen Vorgaben zum anzuwendenden Tarif bspw eines bestimmten Verkehrsverbunds sowie Standards zur Angebotsqualitat Ebenso zahlen in der Regel dazu Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie zu Umweltstandards Moglich sind auch soziale Standards bspw eine Tariftreueregelung Mit der 2016 verabschiedeten Anderungsverordnung sind ab Ende 2017 zudem in einem Strategiepapier als Basis fur den Dienstleistungsauftrag die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen genauer zu spezifizieren und mit den politischen Zielen der zustandigen Behorde fur den offentlichen Verkehr zu verknupfen Ob das in Deutschland etablierte Planungsinstrument des Nahverkehrsplans die Rolle dieses Strategiepapiers ubernehmen kann ist noch nicht abschliessend geklart 2 Das beauftragte Unternehmen hat einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistungen selbst und nicht durch Subunternehmer zu erbringen also mindestens 25 Prozent 10 Weitere Anforderung ist die Klarung der Risiken die durch Auftraggeber und Auftragnehmer zu tragen sind vor allem die Frage des Erlosrisikos Dies kann sowohl beim Betreiber Nettovertrag als auch beim Auftraggeber Bruttovertrag liegen moglich sind aber auch Aufteilungen des Risikos zwischen den Vertragspartnern Weiterer wesentlicher Inhalt sind entsprechende Parameter fur die Berechnung des Ausgleichs Grundsatzlich sind die gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der dafur zu leistende Ausgleich ex ante zu vereinbaren eine nachtragliche Anpassung ist in der Regel nicht zulassig Daher sind entsprechende Parameter notig um angemessen auch auf zwischenzeitliche Anderungen bspw Preissteigerungen oder Erlosanderungen reagieren zu konnen 11 Der Ausgleich muss zudem verhaltnismassig sein und darf nicht zu einer Uberkompensation fuhren Als maximale Laufzeiten sieht die VO 1370 2007 in Artikel 4 Absatz 3 folgende Zeitraume vor Busverkehr 10 Jahre Schienenverkehr 15 JahreLangere Laufzeiten sind moglich wenn der Betreiber wesentliche spezifisch an den Auftrag gebundene Investitionen tatigt bspw die Beschaffung von speziell auf ein bestimmtes Stadtbahnnetz ausgelegten Triebwagen Bei Direktvergaben sind dann bis zu 22 5 Jahre Laufzeit moglich im Falle von wettbewerblichen Vergaben auch daruber hinaus 12 Allgemeine Vorschriften Bearbeiten Die Verordnung lasst gemass Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung Allgemeiner Vorschriften lediglich hinsichtlich tarifarer Massnahmen zu Dies bedeutet dass bestimmte Tarife mittels offentlicher Finanzierung in ihrer Hohe reduziert und die entstehenden Einnahmeverluste ausgeglichen werden konnen Um den Anforderungen an Diskriminierungsfreiheit und Transparenz gerecht zu werden mussen sie fur alle im jeweiligen Gebiet tatigen Verkehrsunternehmen gultig sein und ihre zugrunde gelegten Berechnungsparameter offengelegt werden Sie durfen auch nicht durch zu enge raumliche Abgrenzung so definiert werden dass sie de facto nur einem Unternehmen zugutekommen 13 Weiterhin durfen sie nicht im Haushalt des Zuwendungsgebers gedeckelt werden um auch hier diskriminierungsfrei jedem potenziell empfangsberechtigten Unternehmen Zugang zu ermoglichen Im Sinne einer Bedarfsabschatzung ist es allerdings moglich mittels Fristen und Anmeldung den Zugang zu steuern Die zustandige Behorde muss zudem die jeweiligen Tarife genehmigen um bspw uberhohte Regeltarife auszuschliessen Es muss gewahrleistet sein dass die Verkehre bei Entfall der Verpflichtung auf reduzierte Tarife kostendeckend waren 14 Vergabe von Dienstleistungsauftragen Bearbeiten Grundsatzlich sieht die Verordnung gemass Artikel 5 Absatz 2 und 3 fur die Vergabe von Dienstleistungsauftragen eine Direktvergabe oder eine Vergabe im Wettbewerb vor Direktvergaben sind abgesehen vom Eisenbahnverkehr bei dem sie auch an Dritte zulassig sind mit wenigen Ausnahmen ausschliesslich an sogenannte interne Betreiber moglich also Verkehrsunternehmen die im Besitz der offentlichen Hand sind Im Bus und Strassenbahnbereich mussen diese wenn sie nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung direkt vergeben werden sollen zudem nach einer Entscheidung des EuGH vom Marz 2019 in Verbindung mit Dienstleistungskonzession stehen 15 16 Andernfalls kann eine Direktvergabe gemass 108 Abs 1 GWB erfolgen Ausnahmen sind gemass Artikel 5 Absatz 4 und 5 bei Leistungen von geringem Umfang sowie bei Vergaben an Kleine und mittlere Unternehmen zulassig ebenso als Notvergabe bei Ausfall des bisherigen Betreibers Zum Eisenbahnverkehr sind nach dieser Entscheidung des EuGH im Ubrigen auch die U Bahnen zu rechnen unabhangig davon welchen Rechtsnormen sie ansonsten in den Mitgliedsstaaten unterliegen im deutschen Recht werden U Bahnen gemass PBefG rechtlich als Strassenbahnen eingeordnet Unterschiede bei der wettbewerblichen Vergabe gibt es zwischen Eisenbahnverkehren Dienstleistungskonzessionen und Auftragen unterhalb bestimmter Schwellenwerte einerseits und allen ubrigen Verkehren mit Bussen und Strassenbahnen andererseits Letztere sind nach den Richtlinien 2004 17 EG und 2004 18 EG des EU Vergaberechts zu vergeben in Deutschland mit 108 GWB in nationales Recht umgesetzt erstere nach den Vorgaben von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung EG Nr 1370 2007 Begrundet ist dies darin dass sich die Vergabe eines entsprechenden Dienstleistungsauftrags von einem gewohnlichen Beschaffungsvorgang dadurch unterscheidet dass sie auch den Markt beeinflusst und Eingriffe wie etwa ausschliessliche Rechte umfasst die uber eine reine Beschaffung hinaus gehen 17 Auf Basis von Artikel 5 Absatz 3 sind damit auch bspw fur komplexere Vergaben Verhandlungsverfahren moglich Wesentliche Anforderungen der Verordnung an Vergabeverfahren auf Basis von Artikel 5 Absatz 3 sind 18 Transparenz und offener Zugang fur alle potenziellen Anbieter innerhalb der EU Diskriminierungsfreiheit und neutrale Beschreibung der zu vergebenden Leistungen Gegenseitige Anerkennung von Leistungs und Befahigungsnachweisen Bekanntgabe der Wertungskriterien fur die AngeboteMit der Verordnung EU 2016 2338 wurden die Informationspflichten der zustandigen Behorden konkretisiert diese mussen bei wettbewerblichen Vergaben den Bietern alle relevanten Informationen bereitstellen Im Eisenbahnbereich ist zudem seither zu prufen ob Massnahmen zur Sicherung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Rollmaterial erforderlich sind 2 Publikationspflichten Bearbeiten Die Sicherung einer transparenten und fairen Vergabe und Finanzierung von offentlichen Verkehrsleistungen war ein wesentliches Ziel bei der Verabschiedung der Verordnung Sie regelt daher in Artikel 7 die Veroffentlichungspflichten durch die zustandigen Behorden Jeder OPNV Aufgabentrager ist danach verpflichtet einmal pro Jahr einen Bericht uber die von ihm eingegangenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fur OPNV Leistungen im Sinne der Verordnung zu publizieren In diesen Berichten sind mindestens die konkreten Verpflichtungen zu Leistungsumfang und Qualitat des OPNV Angebots einschliesslich des erreichten Umsetzungsgrades der Angebotsqualitat zu benennen Weiterhin sind die Verkehrsunternehmen zu benennen mit denen entsprechenden Dienstleistungsauftrage abgeschlossen wurden wobei auch die Art und Weise der Vergabe darzustellen ist Aufzulisten sind ebenso die Finanzierungsparameter also die vereinbarte Ausgleichsleistung pro Leistungseinheit In der Regel wird diese in Euro pro Zug oder Buskilometer benannt Rechtzeitig vor Auslaufen eines alten Dienstleistungsauftrags ist durch die OPNV Aufgabentrager im Amtsblatt der Europaischen Union uber die dann geplante Neuvergabe in Form einer sogenannten Vorabbekanntmachung zu informieren Die Verordnung sieht in Artikel 7 Absatz 2 dafur eine Frist von mindestens einem Jahr vor Dies gilt unabhangig von der bisherigen oder kunftig geplanten Form der Vergabe Lediglich wenn kunftig keine offentliche Finanzierung mehr erfolgen soll ist dies nicht erforderlich Mit der Veranderungsverordnung wurde 2016 zudem die Pflicht implementiert in der Vorabbekanntmachung auch den vorgesehenen Beginn des neuen Dienstleistungsauftrags sowie dessen Laufzeit zu benennen und die politischen Ziele des mit der Anderung neu eingefuhrten Strategiepapiers zu berucksichtigen 2 Ebenfalls dem Ziel der Transparenz geschuldet ist schliesslich die Vorgabe dass bei Direktvergaben spatestens ein Jahr nach Vergabe eine gesonderte Begrundung einschliesslich Beschreibung der zu erbringenden Verkehrsleistungen und die Benennung der Ausgleichsparameter publiziert wird 19 Literatur BearbeitenFelix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr In Hubertus Baumeister Hrsg Recht des OPNV DVV Media Group Hamburg 2013 ISBN 978 3 7771 0455 3 S 21 229 Andreas Saxinger Michael Winnes Recht des offentlichen Personenverkehrs Carl Link Kommunalverlag Koln 2016 ISBN 978 3 556 06086 5 Ziffer 11 Benjamin Linke VO EG 1370 2007 uber offentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse Kommentar 2 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 64022 3 Weblinks BearbeitenVerordnung EG Nr 1370 2007 Auslegungsleitlinien der EU Kommission zur Verordnung EG Nr 1370 2007 Leitfaden zur EU Verordnung 1370 der Europaischen Transportarbeiter Foderation Verkehrsdienstevertrage des Osterreichischen BMKEinzelnachweise Bearbeiten https www staedtebund gv at oegz archiv bis 2009 details artikel pso verordnung neue rechtsgrundlage fuer europas nahverkehr a b c d Astrid Karl Tonio Knies Uberblick uber die neue Fassung der VO 1370 2007 In Verkehr und Technik Nr 7 2017 Erich Schmidt Verlag 3 Juli 2017 ISSN 1868 7911 doi 10 37307 j 1868 7911 2017 07 04 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 31 f Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 37 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 38 ff Jan Werner Verkehrsgewerberecht In Hubertus Baumeister Hrsg Recht des OPNV DVV Media Group Hamburg 2013 ISBN 978 3 7771 0455 3 S 459 755 hier S 473 695 Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem Bundesrecht konsolidiert Gesamte Rechtsvorschrift fur Offentlicher Personennah und Regionalverkehrsgesetz 1999 geltende Fassung abgerufen am 22 Oktober 2015 a b c Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 81 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 82 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 91 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 93 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 107 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 73 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 76 EuGH Urteil vom 21 Marz 2018 zu Direktvergaben RVK Rhein Sieg Kreis und West Verkehr Kreis Heinsberg verbundene Rechtssachen C 266 17 und C 267 17 JUVE Wettbewerb im OPNV EuGH zwingt Stadtwerke zu schwierigen Veranderungen 22 Marz 2019 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 109 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 118 Felix Berschin Der europaische Gemeinsame Markt im gewerblichen Personenverkehr S 150 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 1370 2007 amp oldid 232917212