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Das Vergaberecht der Europaischen Union ist derjenige Teil des Europarechts im engeren Sinne der die Vergabe offentlicher Auftrage durch die Mitgliedstaaten und deren Organe regelt Es besteht im Wesentlichen aus der allgemeinen Vergaberichtlinie 2014 24 EU 1 und der Sektorenrichtlinie 2014 25 EU 2 sowie den vom EuGH erstmals in der Entscheidung Telaustria und Telefonadress 3 zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgrundsatzen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Entwicklung 3 Gegenwartige Rechtslage 3 1 Richtlinien 3 2 Allgemeine Rechtsgrundsatze 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRechtsgrundlage BearbeitenNach Art 114 Abs 1 AEUV ergreifen das Europaische Parlament und der Europaische Rat Massnahmen zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben Da dieser Binnenmarkt insbesondere auf den vier in Art 26 Abs 2 festgeschriebenen Grundfreiheiten also dem freien Verkehr von Waren Personen Dienstleistungen und Kapital beruht ermachtigt Art 114 die Organe der EU damit dazu uber das europaische Sekundarrecht Einfluss auf diejenigen Regelungen der Mitgliedsstaaten zu nehmen die die Vergabe und Durchfuhrung offentlicher Auftrage zum Gegenstand haben Ziel dieser Intervention ist insbesondere die Garantie eines freien und gleichberechtigten Zugang zu offentlichen Auftragen fur alle europaischen Unternehmen sowie eine moglichst transparente Auftragsvergabe Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe offentlicher Auftrage auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse fur den freien Dienstleistungs und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schutzen die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen offentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten mochten EuGH Urteil v 27 Februar 2003 Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH C 373 00 Rn 41 4 Zunehmend versucht die EU zudem auf eine starkere Berucksichtigung von sozialen und Umweltkriterien durch offentliche Auftraggeber hinzuwirken Entwicklung BearbeitenDie ersten europaischen Rechtsakte die Aspekte des Vergaberechts zum Gegenstand hatten waren die Richtlinien 71 304 EWG 5 und 77 62 EWG 6 Sie waren stark am franzosischen Recht orientiert und enthielten insbesondere Bestimmungen uber die bei der Vergabe offentlicher Auftrage einzuhaltenden Formerfordernisse In Reaktion auf das 1985 von der Kommission um Jacques Delors veroffentlichte Weissbuch zum europaischen Binnenmarkt erliess der Rat am 21 Dezember 1989 die sogenannte Rechtsmittel Richtlinie Richtlinie 89 665 EWG 7 die Regeln uber die Ausschreibung offentlicher Liefer und Bauauftrage und die zulassigen Rechtsmittel gegen diese enthalt Am 25 Februar 1992 folgte die sogenannte Sektorenrichtlinie Richtlinie 92 13 EWG 8 die diese Regeln mit einigen Anderungen auf die Bereiche ubertrug die wegen ihrer in vielen Mitgliedsstaaten stattfindenden Privatisierung vom Anwendungsbereich der Rechtsmittel Richtlinie ausgenommen worden waren Wasser Energie und Verkehrsversorgung sowie der Bereich der Telekommunikation Die Richtlinie 92 50 EWG 9 vom 18 Juni 1992 enthielt entsprechende Regelungen fur Dienstleistungsvertrage Mit den Richtlinien 93 36 EWG 10 und 93 37 EWG 11 wurden weitere Regelungen fur Liefer und Bauauftrage getroffen die mit der Richtlinie 93 38 EWG 12 sie auf die Bereiche der Wasser Energie und Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausgeweitet wurden Weiter modernisiert wurden die Regelungen mit den Richtlinien 2004 17 EG 13 und 2004 18 EG 14 wobei deren Anwendungsbereich abgesehen vom nicht erfassten Bereich der Telekommunikation weitgehend identisch zu dem der Vorganger Richtlinien geblieben ist Mit der Einfuhrung dieser Richtlinien im Jahre 2004 wurde insbesondere die Modernisierung Vereinfachung Vereinheitlichung und Harmonisierung des europaischen Vergaberechts angestrebt Wichtige Neuerungen in diesem Sinne waren insbesondere die Einfuhrung des wettbewerblichen Dialogs in Art 29 Richtlinie 2004 18 EG 15 der gegenuber den gewohnlichen Verfahren flexibler ist die Forderung von Unterauftragen Art 37 Richtlinie 2004 17 EG 16 und Art 25 Richtlinie 2004 18 EG 15 die kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu offentlichen Auftragen erleichtern sollen und die nunmehr ausdrucklich vorgesehene Moglichkeit offentlicher Auftraggeber gemeinsam sogenannte zentrale Beschaffungsstellen einzurichten Art 27 Richtlinie 2004 17 EG 16 und Art 11 Richtlinie 2004 18 EG 15 und auf dynamische Beschaffungssysteme zuruckzugreifen Zudem reagierten Parlament und Rat mit den Richtlinien auf die Rechtsprechung des EuGH der in der Entscheidung Telaustria und Telefonadress 3 vom 7 Dezember 2000 von den Richtlinien unabhangige Rechtsgrundsatze des Vergaberechts entwickelt hatte und insbesondere in der Entscheidung Concordia Bus Finland vom 17 Dezember 2002 17 die Berucksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Auftragsvergabe zugelassen hatte obwohl dies von den Richtlinien nicht vorgesehen war Art 2 der Richtlinie 2004 18 EG 15 bestatigt nunmehr ausdrucklich die Grundsatze der Gleichbehandlung der Diskriminierungsfreiheit und der Transparenz die Richtlinien 2004 17 EG und 2004 18 EG sehen zudem die Beachtung von Umwelt und anderen Nachhaltigkeitsaspekten vor Die offentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor Art 2 Richtlinie 2004 18 EG 15 Gegenwartige Rechtslage BearbeitenRichtlinien Bearbeiten Die wichtigsten europaischen Regelungen des Vergaberechts finden sich gegenwartig in der allgemeinen Vergaberichtlinie 2014 24 EU 1 sowie der Sektorenrichtlinie 2014 25 EU 2 Daneben steht die Konzessionsvergaberichtlinie 2014 23 EU 18 sowie die Richtlinie 2009 81 EG 19 betreffend die Vergabe von Auftragen im Verteidigungs und Sicherheitsbereich Weiterhin existiert die Richtlinie 2007 66 EG 20 die Bestimmungen uber die zulassigen Rechtsmittel enthalt die gegen die Vergabe eines offentlichen Auftrags eingelegt werden konnen Allgemeine Rechtsgrundsatze Bearbeiten Da die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ausdrucklich vom Anwendungsbereich der Richtlinien uber das Vergaberecht ausgenommen war entnahm der EuGH in den Entscheidungen Telaustria und Telefonadress 3 und Parking Brixen 21 dem EG Vertrag allgemeine Grundsatze die insbesondere ein transparentes Vergabeverfahren erforderlich machten Auch wenn solche Vertrage i e Dienstleistungskonzessionen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93 38 ausgenommen sind so haben die Auftraggeber die sie schliessen doch die Grundregeln des EG Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Grunden der Staatsangehorigkeit im Besonderen zu beachten das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschliesst damit festgestellt werden kann ob es beachtet worden ist EuGH Urteil v 7 Dezember 2000 Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG C 324 98 Tenor Nr 2 vgl auch Rn 60 f 3 Neben dem Diskriminierungsverbot und der damit einhergehenden Verpflichtung zur Transparenz zahlte der Gerichtshof insbesondere einen angemessenen Grad an Offentlichkeit zu diesen Prinzipien Kraft dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Offentlichkeit sicherstellen der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb offnet und die Nachprufung ermoglicht ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgefuhrt wurden EuGH Urteil v 7 Dezember 2000 Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG C 324 98 Tenor Nr 3 vgl auch Rn 62 3 In seinem Beschluss Bent Mousten Vestergaard vom 3 Dezember 2001 22 wandte der Gerichtshof diese Prinzipien auf einen Auftrag an dessen Volumen sich unterhalb der in den Richtlinien festgelegten Grenzwerte befand und der daher nicht in deren Anwendungsbereich fiel Ebenso erklarte er in der Entscheidung Contse 23 eine Ausschreibung wegen eines Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot fur unzulassig obwohl die ausgeschriebene Dienstleistung ausdrucklich vom Anwendungsbereich der Richtlinien ausgenommen war Schliesslich fullt der Gerichtshof auch in Fallen die unter die Richtlinien fallen Regelungslucken durch Ruckgriff auf die genannten aus dem europaischen Primarrecht folgenden allgemeinen Rechtsgrundsatze 24 Weblinks BearbeitenSeite der Europaischen Kommission zum Vergaberecht Literaturdatenbank zum VergaberechtEinzelnachweise Bearbeiten a b Richtlinie 2014 24 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Februar 2014 uber die offentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004 18 EG a b Richtlinie 2014 25 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Februar 2014 uber die Vergabe von Auftragen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004 17 EG a b c d e EuGH Urteil v 7 Dezember 2000 Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG C 324 98 EuGH Urteil v 27 Februar 2003 Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH C 373 00 Richtlinie 71 304 EWG des Rates vom 26 Juli 1971 zur Aufhebung der Beschrankungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der offentlichen Bauauftrage und bei offentlichen Bauauftragen die an die Auftragnehmer uber ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden Richtlinie 77 62 EWG des Rates vom 21 Dezember 1976 uber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe offentlicher Lieferauftrage Richtlinie 89 665 EWG des Rates vom 21 Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften fur die Anwendung der Nachprufungsverfahren im Rahmen der Vergabe offentlicher Liefer und Bauauftrage Richtlinie 92 13 EWG des Rates vom 25 Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften fur die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften uber die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser Energie und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Richtlinie 92 50 EWG des Rates vom 18 Juni 1992 uber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe offentlicher Dienstleistungsauftrage Richtlinie 93 36 EWG des Rates vom 14 Juni 1993 uber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe offentlicher Lieferauftrage Richtlinie 93 37 EWG des Rates vom 14 Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe offentlicher Bauauftrage Richtlinie 93 38 EWG des Rates vom 14 Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser Energie und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Richtlinie 2004 17 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 31 Marz 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Richtlinie 2004 18 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 31 Marz 2004 uber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe offentlicher Bauauftrage Lieferauftrage und Dienstleistungsauftrage a b c d e Richtlinie 2004 18 EG in der konsolidierten Fassung vom 1 Januar 2010 a b Richtlinie 2004 17 EG in der konsolidierten Fassung vom 1 Januar 2010 EuGH Urteil v 17 Dezember 2002 Concordia Bus Finland Oy Ab fruher Stagecoach Finland Oy Ab gegen Helsingin kaupunki und HKL Bussiliikenne C 513 99 Richtlinie 2014 23 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26 Februar 2014 uber die Konzessionsvergabe Richtlinie 2009 81 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Juli 2009 uber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau Liefer und Dienstleistungsauftrage in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Anderung der Richtlinien 2004 17 EG und 2004 18 EG Richtlinie 2007 66 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Dezember 2007 zur Anderung der Richtlinien 89 665 EWG und 92 13 EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprufungsverfahren bezuglich der Vergabe offentlicher Auftrage EuGH Urteil v 13 Oktober 2005 Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen und Stadtwerke Brixen AG C 458 03 Beschluss v 3 Dezember 2001 Bent Mousten Vestergaard gegen Spottrup Boligselskab C 59 00 EuGH 27 Oktober 2005 Contse SA Vivisol Srl und Oxigen Salud SA gegen Instituto Nacional de Gestion Sanitaria Ingesa ehemals Instituto Nacional de la Salud Insalud C 234 03 So etwa in EuGH 18 Juni 2002 Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs Gesellschaft mbH HI gegen Stadt Wien C 92 00 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vergaberecht Europaische Union amp oldid 226209986