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Die Suspendierung der EU Mitgliedschaft ist ein Verfahren der Europaischen Union EU mit dem eine Verletzung der Grundwerte der Europaischen Union nach Art 2 EU Vertrag durch einen Mitgliedstaat sanktioniert werden kann Grundlage dafur ist Art 7 EU Vertrag Diese Bestimmung wurde ursprunglich durch den Vertrag von Amsterdam eingefugt Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen 2 Verfahren 2 1 Feststellung der Gefahr einer Verletzung 2 2 Feststellung einer Verletzung 2 3 Sanktionen 3 Praxis 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseVoraussetzungen BearbeitenEine Suspendierung der EU Mitgliedschaft eines Staats ist nach Art 7 EU Vertrag moglich wenn ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise die Grundwerte der Europaischen Union nach Art 2 EU Vertrag verletzt also die Achtung der Menschenwurde die Freiheit die Demokratie die Gleichheit die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und die Rechte der Personen die Minderheiten angehoren Verfahren BearbeitenFeststellung der Gefahr einer Verletzung Bearbeiten In einer ersten Stufe stellt der Rat die blosse Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte nach Art 2 EU Vertrag fest Er handelt hierbei auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten des Europaischen Parlaments oder der Kommission Die Zustimmung des Parlaments ist erforderlich und zwar mit der Mehrheit der Mitglieder und 2 3 der abgegebenen Stimmen Der betroffene Mitgliedstaat wird angehort Der Rat beschliesst mit 4 5 Mehrheit Nach der Feststellung richtet der Rat entsprechende Empfehlungen an den Mitgliedstaat und pruft regelmassig ob die Voraussetzungen fur die Feststellung noch vorliegen Feststellung einer Verletzung Bearbeiten Die endgultige Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Grundwerte nach Art 2 EU Vertrag kann ebenfalls von einem Drittel der Mitgliedstaaten oder der Kommission nicht aber vom Parlament beantragt werden dieses muss der Feststellung aber zustimmen Der Mitgliedstaat wird angehort Die Feststellung obliegt in diesem Fall dem Europaischen Rat der hierbei einstimmig zu beschliessen hat Sanktionen Bearbeiten Nach Feststellung der schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Grundwerte nach Art 2 EU Vertrag durch einen Mitgliedstaat kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschliessen bestimmte Rechte des Mitgliedstaats aus den Vertragen inklusive seines Stimmrechts im Rat auszusetzen Die Auswirkungen der Aussetzungen auf Dritte sind zu berucksichtigen Die Pflichten des Mitgliedstaats bleiben unberuhrt Bei Anderungen der Voraussetzungen kann der Rat die Sanktionen ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit wieder aufheben Praxis BearbeitenBisher hat die Europaische Union von der Moglichkeit der Suspendierung von Mitgliedsrechten keinen Gebrauch gemacht Im Jahr 2000 reduzierten die Regierungen der EU Mitgliedsstaaten ihre Kontakte zur osterreichischen Bundesregierung Schussel I auf ein Mindestmass nachdem dort die rechtspopulistische FPO eine Regierungskoalition mit der OVP gebildet hatte Die Massnahmen wurden allerdings keineswegs auf Grundlage des Art 7 EUV getroffen dessen Voraussetzungen auch gar nicht vorgelegen hatten 1 Vielmehr handelte es sich um multilaterale abgestimmte Aktionen der ubrigen 14 EU Staaten die mit der EU als solcher nichts zu tun hatten Sanktionen der EU XIV Gleichwohl waren diese Vorgange ein Mitgrund fur die Reform des Suspendierungsrechts durch den Vertrag von Nizza 2001 Insbesondere sah Art 7 EU Vertrag in der Fassung des Vertrags von Nizza ausdrucklich vor dass der Rat unabhangige Personlichkeiten ersuchen kann einen Bericht vorzulegen wie dies im Rahmen der Sanktionen der EU XIV geschah Diese Bestimmung wurde jedoch durch den Vertrag von Lissabon wieder gestrichen Im Jahr 2017 wurde eine mogliche Suspendierung der EU Mitgliedschaften Polens und Ungarns ins Gesprach gebracht Dabei wurde auch uber ein gemeinsames Verfahren gegen beide Staaten diskutiert 2 nbsp Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Inzwischen wurde ein Verfahren gegen Polen beantragt 1 2 Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Am 12 September 2018 forderte eine Zwei Drittel Mehrheit der Abgeordneten des Europaischen Parlaments den Europaischen Rat auf ein Rechtsstaatsverfahren gegen Ungarn einzuleiten 3 Siehe auch BearbeitenKonditionalitatsmechanismusRechtsstaatsmechanismusMissachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn und eingefrorene EU GelderLiteratur BearbeitenThomas Oppermann Europarecht 3 Aufl Munchen C H Beck 2005 ISBN 3 406 53541 0 S 212 f Erhard Busek Martin Schauer Hrsg Eine europaische Erregung die Sanktionen der Vierzehn gegen Osterreich im Jahr 2000 Analysen und Kommentare Wien Koln Weimar Bohlau 2003 ISBN 3 205 77121 4 Andre Hau Sanktionen und Vorfeldmassnahmen zur Absicherung der europaischen Grundwerte Rechtsfragen zu Art 7 EU Baden Baden 2002 NOMOS Reihe IUS EUROPAEUM Band 19 ISBN 978 3 7890 8310 5 Einzelnachweise Bearbeiten Bericht von Martti Ahtisaari Jochen Frowein Marcelino Oreja in der deutschen Ubersetzung PDF Dokument 126 kB Heribert Prantl Orbans europarechtliches Verbrechen muss Folgen haben In Suddeutsche Zeitung Suddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH Suddeutsche Zeitung GmbH 8 September 2017 abgerufen am 10 September 2017 Die Einstimmigkeit wird freilich torpediert Bei Sanktionen der EU gegen Ungarn stimmt Polen dagegen bei Sanktionen der EU gegen Polen stimmt Ungarn dagegen Dieses Trutzbundnis kann dadurch ausgehebelt werden dass die Rechtsstaats Verletzungsverfahren gegen Ungarn und Polen gleichzeitig und parallel betrieben werden Rechtsstaatsverfahren gegen Ungarn Tagesschau de 12 September 2018 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Suspendierung der EU Mitgliedschaft amp oldid 234945236