www.wikidata.de-de.nina.az
Die Richtlinie 2003 48 EG des Rates vom 3 Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen ist eine Richtlinie der Europaischen Gemeinschaft welche die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstutzung bei der Erhebung der nationalen Einkommensteuer auf Zinseinkunfte verpflichtet Gelaufig sind die Bezeichnungen Europaische Zinssteuerrichtlinie EU Zinsrichtlinie EU Sparzinsrichtlinie oder European Savings Tax Directive ESD Richtlinie 2003 48 EGTitel Richtlinie 2003 48 EG des Rates vom 3 Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von ZinsertragenBezeichnung nicht amtlich ZinsrichtlinieGeltungsbereich EU Schweiz 1 Rechtsmaterie SteuerrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 94Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 16 Juli 2003In nationales Rechtumzusetzen bis 31 Dezember 2003Umgesetzt durch DeutschlandZinsinformationsverordnungErsetzt durch Richtlinie EU 2015 2060 Aufhebung Ausserkrafttreten 1 Januar 2016Fundstelle ABl L 157 vom 26 6 2003 S 38 48Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Ziel der Richtlinie ist eine ausnahmslose und gleichmassige Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU Burger mit EU Wohnsitz unabhangig davon wo die Einnahmen erwirtschaftet werden Hierfur soll der Kapitalanlagestaat den Wohnsitzstaat uber die Hohe der Zinseinnahmen informieren Eine Ausnahme besteht fur Luxemburg und Osterreich diese Mitgliedstaaten geben grundsatzlich keine Informationen an den Wohnsitzstaat sondern behalten eine Quellensteuer ein und fuhren diese zu 75 an den Wohnsitzstaat ab Belgien hatte zunachst ebenfalls eine Quellensteuer erhoben nimmt aber seit dem Jahr 2010 am Informationsaustausch teil Mit Drittstaaten und anderen abhangigen Gebieten wurden ebenfalls Abkommen zum Informationsaustausch oder Quellensteuerabzug getroffen 2 Teilweise wird missverstandlich von der Europaischen Zinssteuer gesprochen Durch die Richtlinie wird aber keine Steuer auf europaischer Ebene eingefuhrt vielmehr werden die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstutzung verpflichtet Inhaltsverzeichnis 1 Personlicher Regelungsbereich 2 Sachlicher Regelungsbereich 3 Durchfuhrung der Richtlinie 4 Quellensteuersatze 5 Umsetzung in Deutschland 6 Umsetzung in Osterreich 7 Umsetzung in der Schweiz 8 Umsetzung in anderen Staaten und Gebieten 9 Aufhebung 10 Weblinks 11 EinzelnachweisePersonlicher Regelungsbereich BearbeitenUnter die Richtlinie fallen nur Zinszahlungen an naturliche Personen Fliessen die Zinsen einer Kapitalgesellschaft Stiftung oder einer sonstigen juristischen Person zu fallt das nicht unter diese Richtlinie Sachlicher Regelungsbereich BearbeitenErfasst werden nur Zinsen und zinsahnliche Ertrage sowie bestimmte Verausserungsertrage von zinsbringenden Kapitalforderungen nicht jedoch Dividenden oder Lebensversicherungsertrage Bei Investmentfonds gilt die folgende Regelung Enthalt ein Fonds weniger als 15 zinstragende Wertpapiere fallt er nicht unter die Richtlinie Enthalt ein Fonds mindestens 15 aber weniger als 25 zinstragende Wertpapiere gilt nur die Ausschuttung als Zinszahlung Bei Fonds mit einem Anteil an zinstragenden Wertpapieren von 25 ist die Richtlinie sowohl auf Ausschuttungen als auch auf Verausserungsertrage anzuwenden Durchfuhrung der Richtlinie BearbeitenJe nach Geltungsland mussen die Zahlstellen die Quellensteuer in der Schweiz Steuerruckbehalt entweder abfuhren oder der zustandigen Finanzbehorde melden Meldeverfahren Dazu mussen die Banken die Hohe des Steuerruckbehalts berechnen In den Staaten der EU ausser Osterreich und Luxemburg sind bis zum 31 Mai jeden Jahres Identitat und Wohnsitz des Kunden sowie die Hohe seiner Zinseinnahmen im abgelaufenen Jahr an die Finanzbehorde seines Wohnsitzstaates zu melden Osterreich und Luxemburg sowie Drittstaaten und andere Gebiete melden nicht die Zinseinnahmen sondern fuhren 75 der einbehaltenen Quellensteuern an die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger ab Quellensteuersatze BearbeitenZeitraum Quellensteuersatz1 Juli 2005 bis 30 Juni 2008 15 1 Juli 2008 bis 30 Juni 2011 20 ab 1 Juli 2011 35 Umsetzung in Deutschland BearbeitenIn Deutschland wurde die Richtlinie durch die Zinsinformationsverordnung ZIV umgesetzt Die Meldepflichtigen meist Banken mussen dem Bundeszentralamt fur Steuern die Informationen uber die Kapitalanleger melden Dieses Amt leitet die Informationen an die Steuerbehorden der Wohnsitzstaaten weiter 3 Umsetzung in Osterreich BearbeitenDie Richtlinie wurde in Osterreich durch das EU Quellensteuergesetz EU QuStG umgesetzt 4 Die Zinssteuer wird von den Zahlstellen einbehalten und bis 31 Mai des Folgejahres an das zustandige Finanzamt abgefuhrt In der Meldung werden die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger jedoch keine weiteren Informationen angegeben 5 Umsetzung in der Schweiz BearbeitenMit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Gemeinschaft vom 26 Oktober 2004 6 und dem Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG 7 wurde die Richtlinie in der Schweiz geltendes Recht Auch hier wird die Zinssteuer von den Zahlstellen einbehalten und anonym an die Wohnsitzstaaten der Kapitalanleger abgefuhrt Umsetzung in anderen Staaten und Gebieten BearbeitenEinem Bericht der EU Kommission zufolge ist die Richtlinie von allen EU Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden 8 9 Die Richtlinie wird in vier weiteren europaischen Staaten Liechtenstein San Marino Monaco und Andorra und verschiedenen EU Staaten angeschlossenen und assoziierten Gebieten wie z B den britischen Kanalinseln angewendet Aufhebung BearbeitenDie Richtlinie ist zum 1 Januar 2016 aufgehoben worden Der letzte Datenaustausch ist entsprechend der Aufhebungsrichtlinie im Kalenderjahr 2016 fur den Meldezeitraum 2015 erfolgt Ab dem Meldezeitraum 2016 Zuflusse ab dem 1 Januar 2016 werden Informationen entsprechend dem Common Reporting Standard CRS ausgetauscht Weblinks BearbeitenBibliografische Angaben zur Richtlinie 2003 48 EG EUR Lex Text der Richtlinie 2003 48 EG deutsche Fassung PDF 153 5 kB PDF EU Kommission Darstellung zur Zinsbesteuerung englisch Einzelnachweise Bearbeiten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Union uber den automatischen Informationsaustausch uber Finanzkonten zur Forderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten Bundeszentralamt fur Steuern Landeraufstellung PDF Kurzubersicht uber die aktuellen Abkommen mit anderen Staaten zur Datenubermittlung nach der Zinsinformationsverordnung In bzst de September 2016 abgerufen am 20 September 2019 Informationen zur Umsetzung der EU Zinsrichtlinie in Deutschland Website des Bundeszentralamts fur Steuern Abgerufen am 20 August 2011 Das EU Quellensteuergesetz wurde durch BGBl I Nr 77 2016 EU Quellensteuergesetz Text Website des Bundeskanzleramts Rechtsinformationssystem Abgerufen am 20 August 2011 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europaischen Gemeinschaft vom 26 Oktober 2004 Text Website der Bundesbehorden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgerufen am 21 August 2011 Bundesgesetz vom 17 Dezember 2004 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europaischen Gemeinschaft Zinsbesteuerungsgesetz ZBstG Website der Bundesbehorden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgerufen am 20 August 2011 Siehe den REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL in accordance with Article 18 of Council Directive 2003 48 EC on taxation of savings income in the form of interest payments vom 15 September 2008 SEC 2008 2420 online PDF 44 5 kB abgerufen am 13 Oktober 2011 Vgl auch die Ubersicht NATIONAL PROVISIONS COMMUNICATED BY THE MEMBER STATES CONCERNING Council Directive 2003 48 EC of 3 June 2003 on taxation of savings income in the form of interest payments CELEX Nummer 72003L0048 Richtlinie EU 2015 2060 DES RATES vom 10 November 2015 zur Aufhebung der Richtlinie 2003 48 EG im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7603483 5 lobid OGND AKS VIAF 212920670 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 48 EG im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen amp oldid 224295431