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Die Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fur farbende Stoffe die in Lebensmitteln verwendet werden durfen vom 23 Oktober 1962 ist die erste EWG Richtlinie fur Lebensmittelfarbstoffe durch die im Bereich der EWG dem Vorlaufer der Europaischen Union einheitliche Regelungen fur Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt wurden Sie basierte in grossem Umfang auf der 1959 in Kraft getretenen bundesdeutschen Farbstoff Verordnung Durch die Richtlinie sollten unterschiedliche innerstaatliche Richtlinien fur farbende Stoffe die den freien Warenverkehr bei Lebensmitteln innerhalb der EWG behinderten angeglichen und gleichzeitig der Schutz der offentlichen Gesundheit und der Schutz der Verbraucher vor Falschungen sichergestellt werden Durch diese Richtlinie wurde das System der E Nummern eingefuhrt welches eine einheitliche und eindeutige Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen uber Landes und Sprachgrenzen ermoglicht Da die Richtlinie im Jahr 1962 veroffentlicht wurde unterlag sie noch nicht dem in der EWG genutzten Nummerierungssystem nicht offiziell wird sie unter der Bezeichnung Richtlinie 62 2645 EWG gefuhrt Richtlinie Titel Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fur farbende Stoffe die in Lebensmitteln verwendet werden durfenRechtsmaterie Verbraucherschutz Lebensmittelsicherheit NahrungsmittelGrundlage EWG Vertrag 1 insbesondere Art 100 und 227 2 Datum des Rechtsakts 23 Oktober 1962Veroffentlichungsdatum 26 Oktober 1962Inkrafttreten 26 November 1962Letzte Anderung durch Richtlinie 95 45 EGInkrafttreten derletzten Anderung 25 September 1995In nationales Rechtumzusetzen bis 26 November 1965Umgesetzt durch DeutschlandFarbstoff Verordnung 1966 2 Ersetzt durch Richtlinie 94 36 EG Verordnung EG Nr 1333 2008Ausserkrafttreten 19 Januar 2009Fundstelle Amtsblatt P Nr 115 11 November 1962 S 2645 2654Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Anhang I 1 2 Anhang II 2 Anpassungen und Umsetzung in nationales Recht 3 Siehe auch 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenZur Angleichung der Rechtsvorschriften war es notwendig zunachst eine einheitliche und verbindliche Liste der farbenden Stoffe die in Lebensmitteln zulassig sind zusammenzustellen Nach einer Ubergangszeit war die Verwendung anderer farbenden Stoffe fur Lebensmittel in der EWG nicht mehr zulassig Artikel 1 Abs 1 durfte die Verwendung der in der Liste enthaltenen Stoffe nicht mehr generell untersagt werden Artikel 1 Abs 2 Die Richtlinie galt nicht fur naturliche Stoffe die eine farbende Nebenwirkung haben wie etwa Kurkuma Paprika oder Safran Artikel 3 galt nicht fur farbende Stoffe die zum Farben von Eierschalen und Tabak waren oder zum Stempeln von Lebensmitteln verwendet werden Artikel 4 gab nicht vor fur welche Lebensmittel die farbenden Stoffe verwendet werden durfen Die konnte weiter national geregelt werden Artikel 5 gab vor mit welchen Substanzen farbende Stoffe verdunnt oder aufgelost werden durften Artikel 6 galt fur Erzeugnisse die in die Gemeinschaft eingefuhrt wurden Artikel 1 Abs 4 galt nicht fur Erzeugnisse die ausschliesslich zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt waren Artikel 13 In den Anhangen I und II wurden die Lebensmittelfarbstoffe aufgefuhrt die nach der Ubergangsfrist in der EWG verwendet werden durften Der Anhang III enthielt die Reinheitskriterien fur die in Anhang I aufgefuhrten Substanzen Anhang I Bearbeiten Im Anhang I wurden in der ersten Fassung der Richtlinie unter der Sammelbezeichnung EWG Nummer fur 39 Substanzen Elemente oder Stoffgemische E Nummern vergeben Neben den E Nummern wurden in dieser Richtlinie zum Vergleich zusatzlich die Kennzeichnungen nach Gustav Schultz 3 und dem C I 4 angegeben Bereich Farbe Anwendung EWG Nummern SubstanzE 100 105 Gelb E 100 Curcumin E 101 Riboflavin E 102 Tartrazin E 103 Chryosin S E 104 Chinolingelb E 105 EchtgelbE 110 111 Orange E 110 Gelborange S E 111 Orange GGNE 120 126 Rot E 120 Echtes Karmin E 121 Orcein E 122 Azorubin E 123 Amaranth E 124 Cochenillerot A E 125 Scharlach GN E 126 Ponceau 6RE 130 133 Blau E 130 Anthrachinonblau E 131 Patentblau V E 132 Indigotin IE 140 141 Grun E 140 Chlorophylle E 141 Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und ChlorophyllineE 150 Braun E 150 ZuckerkulorE 151 159 Schwarz E 151 Brillantschwarz BN E 152 Schwarz 7984 E 153 Carbo medicinalis vegetabilis Pflanzenkohle E 160 169 verschiedene Farbtone E 160 a alpha beta gamma Carotin b Bixin Norbixin Annato Orlean E 161 Xanthophylle a Flavoxanthin b Lutein c Kryptoxanthin d Rubixanthin e Violaxanthin f Rhodoxanthin E 162 Beetenrot Betanin E 163 AnthocyaneE 170 179 Oberflachen E 170 Calciumcarbonat E 171 Titandioxid E 172 Eisenoxide und hydroxide E 173 Aluminium E 174 Silber E 175 GoldE 180 189 bestimmte Zwecke E 180 Litholrubin BK Kaserinde E 181 gebrannte Schwarzerde Kaserinde Anhang II Bearbeiten Im Anhang II wurden weitere Substanzen aufgefuhrt fur die die verlangerten Ubergangsvorschriften von 3 Jahren galten und fur die zunachst keine E Nummern vergeben wurden Auch hier wurden die Bezeichnungen nach Schultz und dem C I aufgefuhrt Kreuzbeerenextrakte Rhamnetin Rhamnazin Alkanna Alkannin Pflanzliches Karamellin Erythrosin Brillantsauregrun BS UltramarinblauAnpassungen und Umsetzung in nationales Recht BearbeitenAls Europaische Richtlinie war diese Richtlinie im Bereich der EWG gultig musste jedoch in nationales Recht ubertragen werden Alle Mitgliedstaaten mussten bezuglich der farbenden Stoffe in Anhang I dazu innerhalb eines Jahres nach Notifizierung ihre Rechtsvorschriften an diese Richtlinie angleichen und innerhalb von zwei Jahren auf die im Handel angebotenen Erzeugnisse anwenden Artikel 12 Fur farbende Stoffe in Anhang II galt eine Ubergangsfrist von 3 Jahren In Deutschland wurde diese Richtlinie durch eine Anderung der Farbstoff Verordnung 1966 in nationales Recht ubernommen 2 Die Richtlinie wurde angepasst und erganzt durch Richtlinie 65 469 EWG Richtlinie 67 427 EWG Richtlinie 67 653 EWG und Richtlinie 76 399 EWG Ersetzt wurde sie durch die Richtlinie 94 36 EG und zuletzt durch die aktuelle Verordnung EG Nr 1333 2008 Siehe auch BearbeitenListe der E Nummern Liste der LebensmittelzusatzstoffeEinzelnachweise Bearbeiten VERTRAG ZUR GRUNDUNG DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT abgerufen am 23 Januar 2022 In EUR Lex 25 Marz 1957 a b BGBl 1966 I S 74 vom 20 Januar 1966 Gustav Schultz Farbstofftabellen 7 Auflage Leipzig 1931 Rowe Colour Index Second Edition Bradford England 1956 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fur farbende Stoffe die in Lebensmitteln verwendet werden durfen amp oldid 233489343