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Retention aus lateinisch retenere zuruckhalten oder zuruckbehalten ist in der deutschen Rechtswissenschaft der veraltete Ausdruck fur das heutige Zuruckbehaltungsrecht der als Rechtsbegriff in Osterreich und der Schweiz noch heute benutzt wird Inhaltsverzeichnis 1 Etymologie 2 Schweiz und Osterreich 3 Retentionsrecht und Zuruckbehaltungsrecht 4 EinzelnachweiseEtymologie BearbeitenDas Zuruckhalten Zuruckbehalten oder nicht Herausgeben lateinisch retinere betrifft sowohl die Absicht des zeitlich begrenzten Zuruckhaltens als auch das dauerhafte Zuruckbehalten 1 Erhielt im romischen Recht der Verkaufer nicht sofort den Kaufpreis konnte er die Ware eine Zeit lang behalten lateinisch retinere potest 2 Hieraus definierte sich das Retentionsrecht als das Recht des Besitzers einer Sache dem Eigentumer die Herausgabe derselben bis zur Erfullung einer Verbindlichkeit zu verweigern 3 Einem Kaufmann stand gemass Art 241 Abs 1 ADHGB vom Mai 1861 gegen einen anderen Kaufmann wegen falliger Forderungen ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen des Schuldners zu Unternehmerpfandrecht Zum Retentionsrecht gehorten spater alle gesetzlichen Pfandrechte und kaufmannischen Zuruckbehaltungsrechte Schweiz und Osterreich BearbeitenIm Schweizer Recht ist der Begriff der Retention ein heute gelaufiger Rechtsbegriff Bewegliche Sachen und Wertpapiere die sich mit Willen des Schuldners im Besitz des Glaubigers befinden kann dieser gemass Art 895 ZGB bis zur Befriedigung fur seine Forderung zuruckbehalten wenn die Forderung fallig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstand der Retention in Zusammenhang steht Der Glaubiger hat das Retentionsrecht soweit nicht Dritten Rechte aus fruherem Besitz zustehen auch dann wenn die Sache die er in gutem Glauben empfangen hat nicht dem Schuldner gehort Bei Zahlungsunfahigkeit des Schuldners hat der Glaubiger das Retentionsrecht auch dann wenn seine Forderung nicht fallig ist Art 897 Abs 1 ZGB Im schweizerischen Schuldbetreibungs und Konkursrecht berechtigt das Retentionsrecht zu einer Betreibung auf Pfandverwertung Art 37 Abs 2 in Verbindung mit Art 151 ff SchKG 4 Auch in Osterreich setzt das Retentionsrecht des 471 ABGB einen Rechtsanspruch auf Aufwandsersatz voraus der auf einer Vereinbarung oder auch auf einem tatsachlich gemachten Aufwand fur ein Kraftfahrzeug beruhen kann Dies gilt grundsatzlich auch dann wenn nicht der Eigentumer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt sondern ein Dritter der uber das Fahrzeug verfugungsbefugt ist 5 Nach demselben Urteil sind gemass 1440 ABGB allerdings unter anderem in Verwahrung genommene Stucke kein Gegenstand der Zuruckbehaltung weshalb der Verwahrer die Zuruckstellung der verwahrten Sache nicht unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zuruckbehaltungsrecht verweigern darf Durch diese Bestimmung soll ein Missbrauch des Retentionsrechts verhindert werden Retentionsrecht und Zuruckbehaltungsrecht BearbeitenZwischen dem schweizerischen und osterreichischen Retentionsrecht und dem deutschen Zuruckbehaltungsrecht des 273 BGB besteht ein wesentlicher Unterschied denn letzteres hat lediglich schuldrechtlichen Charakter und kann auch vertraglich vereinbart werden 6 Einzelnachweise Bearbeiten Carl Luden Das Retentionsrecht eine civilrechtliche Abhandlung 1839 S 3 f Digesten De actio emti et venditi 19 1 Carl Luden Das Retentionsrecht eine civilrechtliche Abhandlung 1839 S 6 Marc Hunziker Michel Pellascio Repetitorium Schuldbetreibungs und Konkursrecht 2008 S 163 f 168 OGH Urteil vom 13 September 2012 Gz 8 Ob 95 12x Karl Oftinger Rolf Bar Zurcher Kommentar Das Fahrnispfand Band IV 2c 1981 Art 895 N 8Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Retention Recht amp oldid 217857447