www.wikidata.de-de.nina.az
Das Reservatum ecclesiasticum lat der geistliche Vorbehalt war eine Klausel im Augsburger Reichs und Religionsfrieden von 1555 Die Klausel hatte zum Inhalt dass ein katholischer geistlicher Territorialherr also zum Beispiel ein Furstabt Furstbischof oder erzbischof beim Konfessionswechsel auch gleichzeitig seine weltliche Herrschaft abgeben musste und ein neuer katholischer Territorialherr einzusetzen war In den weltlichen Territorien des Reiches galt im Gegensatz dazu nach den Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens das seit 1612 so bezeichnete Prinzip cuius regio eius religio der Landesherr bestimmt die Konfession seiner Untertanen Heiliges Romisches Reich am Ende des Dreissigjahrigen Krieges 1648 geistliche TerritorienDurch das Reservatum ecclesiasticum war von vornherein festgelegt dass ein nicht unerheblicher Teil der Territorien des Heiligen Romischen Reichs siehe nebenstehende Karte fur immer katholisch bleiben sollte Die evangelischen Reichsstande klagten daruber fruhzeitig so dass Konig Ferdinand I im Rahmen der Verhandlungen zum Augsburger Religionsfrieden 1555 die sogenannte Declaratio Ferdinandea abgab nach der es den landsassigen protestantischen Rittern und Stadten in geistlichen Territorien erlaubt sein sollte die lutherische Konfession zu praktizieren Allerdings wurde der Landbevolkerung dieses Recht nicht eingeraumt Die Gultigkeit der Declaratio Ferdinandea blieb zwischen Katholiken und Protestanten umstritten Politisch jedenfalls wurde durch die Klausel eine katholische Mehrheit unter den sieben Kurfursten nahezu sichergestellt da sich das Konigreich Bohmen seit 1526 in habsburgischer Hand befand und die drei geistlichen Kurfursten von Mainz Trier und Koln nicht konvertieren konnten ohne ihr Amt zu verlieren Insbesondere in Norddeutschland wurde das Reservatum ecclesiasticum oft nicht eingehalten Seit 1566 stand zum Beispiel das Erzbistum Magdeburg unter der Aufsicht protestantischer Administratoren und das Territorium wurde evangelisch Das Domkapitel des Erzbistums Bremen war seit ca 1560 mehrheitlich evangelisch und wurde ebenfalls von protestantischen Administratoren verwaltet Beide Erzstifte wurden im Westfalischen Frieden in weltliche Territorien umgewandelt Im Jahr 1583 konvertierte der Kolner Erzbischof Gebhard I Truchsess von Waldburg zum evangelischen Glauben und heiratete zudem Er proklamierte Konfessionsfreiheit und hatte vor das Kurfurstentum in ein weltliches Herzogtum umzuwandeln Das Domkapitel widersetzte sich Der Konflikt wurde u a durch die spanisch niederlandische Frontstellung beeinflusst und entwickelte sich durch die Beteiligung der von beiden Seiten herbeigerufenen Hilfstruppen zum Truchsessischen Krieg Im Ergebnis blieb Kurkoln katholisch Auch im Dreissigjahrigen Krieg in dem sich auf den gegnerischen Seiten immer wieder allgemeinpolitische und religionspolitische Motive verbanden spielte die Reservatsklausel eine wichtige Rolle 1629 versuchte Kaiser Ferdinand II mit dem Restitutionsedikt die Ruckgabe der von Protestanten verwalteten ehemaligen geistlichen Territorien und damit deren Rekatholisierung zu erzwingen Die Weigerung Magdeburgs fuhrte zur volligen Zerstorung der Stadt Ausserdem trat Konig Gustav II Adolf von Schweden auf Seiten der Protestanten in den Krieg ein Literatur BearbeitenHeinz Schilling Heribert Smolinsky Hrsg Der Augsburger Religionsfrieden 1555 Wissenschaftliches Symposium aus Anlass des 450 Jahrestages des Friedensschlusses Augsburg 21 bis 25 September 2005 Munster Aschendorff 2007 ISBN 978 3 402 11575 6 Heinrich de Wall Art Geistlicher Vorbehalt in Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 vollig uberarbeitete und erweiterte Auflage hrsg von Albrecht Cordes Heiner Luck Dieter Werkmuller und Christa Bertelsmeier Kierst als philologischer Beraterin Redaktion Falk Hess und Andreas Karg Berlin Erich Schmidt Verlag 2009 9 Lieferung Sp 8 10 ISBN 978 3 503 07911 7 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reservatum ecclesiasticum amp oldid 184368942